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AS 1998 2031

Bundesbeschluss über Massnahmen zum Haushaltsausgleich

Bundesbeschluss über Massnahmen zum Haushaltausgleich

vom 19. Dezember 19971

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Übergangsbestimmungen Art. 242

1 Die Ausgabenüberschüsse in der Finanzrechnung des Bundes sind durch Einspa-

rungen zu verringern, bis der Rechnungsausgleich im wesentlichen erreicht ist.

2 Der Ausgabenüberschuss darf im Rechnungsjahr 1999 5 Milliarden Franken und

im Rechnungsjahr 2000 2,5 Milliarden Franken nicht überschreiten; im Rech- nungsjahr 2001 muss er auf höchstens 2 Prozent der Einnahmen abgebaut sein.

3 Wenn es die Wirtschaftslage erfordert, kann die Mehrheit der Mitglieder beider

Räte die Fristen nach Absatz 2 durch einen allgemeinverbindlichen nicht referen- dumspflichtigen Bundesbeschluss um insgesamt höchstens zwei Jahre erstrecken.

4 Bundesversammlung und Bundesrat berücksichtigen die Vorgaben nach Absatz 2

bei der Erstellung des Voranschlags und des mehrjährigen Finanzplans sowie bei der Behandlung aller Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen.

5 Der Bundesrat nutzt beim Vollzug des Voranschlags die sich bietenden Sparmög-

lichkeiten. Dazu kann er bereits bewilligte Verpflichtungs- und Zahlungskredite sperren. Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Lei- stungen bleiben vorbehalten. 6 Werden die Vorgaben nach Absatz 2 verfehlt, so legt der Bundesrat fest, welcher Betrag zusätzlich eingespart werden muss. Zu diesem Zweck: a. beschliesst er zusätzliche Einsparungen in seiner Zuständigkeit; b. beantragt er der Bundesversammlung die für zusätzliche Einsparungen not- wendigen Änderungen von Gesetzen und allgemeinverbindlichen Bundesbe- schlüssen.

7 Der Bundesrat bemisst den Gesamtbetrag der zusätzlichen Einsparungen so, dass

die Vorgaben mit höchstens zweijähriger Verspätung erreicht werden können. Die Einsparungen sollen sowohl bei den Leistungen an Dritte als auch im bundeseige- nen Bereich vorgenommen werden.

1 BBl 1997 IV 1608

2 Die Bundesversammlung hat am 19. Dezember 1997 ebenfalls einen Bundesbeschluss

über die Volksinitiative «für die 10. AHV-Revision ohne Erhöhung des Rentenalters», der die Einführung eines Artikels 23 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfas- sung vorsieht, beschlossen (vgl. BBl 1997 IV 1606). Somit wird der vorliegende Bun- desbeschluss als Artikel 23 der Übergangsbestimmungen in die Bundesverfassung ein- gefügt, sofern die letztgenannte Volksinitiative in der Volksabstimmung vom 27. Sep- tember 1998 abgelehnt wird.

1998-0031 2031

Massnahmen zum Haushaltausgleich. BB AS 1998

8 Die eidgenössischen Räte beschliessen über die Anträge des Bundesrates in der-

selben Session und setzen ihren Beschluss nach Artikel 89bis der Bundesverfassung in Kraft; sie sind an den Betrag der Sparvorgaben des Bundesrates nach Absatz 6 gebunden.

9 Übersteigt der Ausgabenüberschuss in einem späteren Rechnungsjahr erneut

2 Prozent der Einnahmen, so ist er im jeweils folgenden Rechnungsjahr auf diesen

Zielwert abzubauen. Wenn die Wirtschaftslage es erfordert, kann die Bundesver- sammlung die Frist durch einen allgemeinverbindlichen nicht referendumspflichti- gen Bundesbeschluss um höchstens zwei Jahre erstrecken. Im übrigen richtet sich das Vorgehen nach den Absätzen 4–8.

10 Diese Übergangsbestimmung gilt solange, bis sie durch verfassungsrechtliche

Massnahmen zur Defizit- und Verschuldensbegrenzung abgelöst wird.

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten

1 Diese Verfassungsänderung ist von Volk und Ständen am 7. Juni 1998 angenom-

men worden.3

2 Sie ist aufgrund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember

19764 über die politischen Rechte am 7. Juni 1998 in Kraft getreten.

21. August 1998 Bundeskanzlei

3 BBl 1998 4363

4 SR 161.1

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