AS 1998 2053
Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen über die Rechte des Kindes
vom 13. Dezember 1996
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 19941, beschliesst:
Art. 1
1 Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes wird
mit den folgenden Vorbehalten genehmigt: a. Vorbehalt zu Artikel 5: Die schweizerische Gesetzgebung über die elterliche Sorge bleibt vorbehalten. b. Vorbehalt zu Artikel 7: Die schweizerische Bürgerrechtsgesetzgebung, die keinen Anspruch auf Er- werb der schweizerischen Staatsangehörigkeit einräumt, bleibt vorbehalten. c. Vorbehalt zu Artikel 10 Absatz 1: Die schweizerische Gesetzgebung, die bestimmten Kategorien von Auslände- rinnen und Ausländern keinen Familiennachzug gewährt, bleibt vorbehalten. d. Vorbehalt zu Artikel 37 Buchstabe c: Die Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug wird nicht ausnahmslos gewährleistet. e. Vorbehalt zu Artikel 40: Das schweizerische Jugendstrafverfahren, das weder einen bedingungslosen Anspruch auf einen Beistand noch die organisatorische und personelle Tren- nung zwischen untersuchenden und urteilenden Behörden sicherstellt, bleibt vorbehalten. Die Bundesgesetzgebung über die Organisation der Strafrechts- pflege, die im Fall der erstinstanzlichen Beurteilung durch das oberste Gericht eine Ausnahme vom Recht vorsieht, einen Schuldspruch oder eine Verurteilung von einer höheren Instanz überprüfen zu lassen, bleibt vorbehalten. Die Garan- tie der Unentgeltlichkeit des Beistandes eines Dolmetschers befreit die begün- stigte Person nicht endgültig von der Zahlung entsprechender Kosten.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen
über die Rechte des Kindes mit den oben aufgeführten Vorbehalten zu erklären. 3 Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Vorbehalte zurückzuziehen, wenn sie gegen- standslos werden.
1 BBl 1994 V 1
1998-0070 2053
Übereinkommen über die Rechte des Kindes. BB AS 1998
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum.
Ständerat, 9. Dezember 1996 Nationalrat, 13. Dezember 1996 Der Präsident: Delalay Die Präsidentin: Stamm Judith Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker