AS 1998 2157
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit
Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 9. April 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 19971 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 20. November 1997 In Kraft getreten am 1. Januar 1998
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kroatien, vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Ge- biet der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat: Frau M. Verena Brombacher, Vizedirektorin des Bundesamtes für Sozialversiche- rung, Die Regierung der Republik Kroatien: Herrn Dr. Petar Sarcevic, ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Republik Kroatien in der Schweiz. Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form be- fundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
a. «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaaten; b. «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, in bezug auf Kroatien das Gebiet der Republik Kroatien; c. «Staatsangehörige» in bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, in bezug auf Kroatien Personen mit kroatischer Staatsan- gehörigkeit; d. «Familienangehörige und Hinterlassene» Familienangehörige und Hinterlasse- ne, soweit diese ihre Rechte von den in Artikel 3 Buchstaben a und b, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 13 Buchstabe c, Artikel 16 oder Artikel 33 Absatz 3 genannten Personen ableiten;
SR 0.831.109.291.1 1 AS 1998 2156
1998-0067 2157
Soziale Sicherheit. Abkommen mit Kroatien AS 1998
e. «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten oder als Warte- zeiten bestimmt oder anerkannt werden; f. «Wohnsitz» grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; g. «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten; h. «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialver- sicherung; in bezug auf Kroatien für die Renten- und Invalidenversicherung (einschliesslich der Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten) sowie für das Kindergeld das Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge, für die Krankenversicherung und den Krankenschutz das Gesundheitsministerium; i. «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Arti- kel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt; j. «Flüchtlinge» Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19512 und des Protokolls vom 31. Januar 19673 über die Rechtsstellung der Flücht- linge; k. «Staatenlose» staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
2. In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach
den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich:
A. in der Schweiz i. auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung; ii. auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung; iii. auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten; iv. auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen; v. bezüglich des Artikels 3 sowie des Dritten Abschnitts 1. Kapitel und des Vierten und Fünften Abschnitts auf die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung; B. in Kroatien auf die Rechtsvorschriften über i. die Renten- und Invalidenversicherung, einschliesslich der Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten;
2 SR 0.142.30 3 SR 0.142.301 4 SR 0.142.40
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ii. die Krankenversicherung und den Krankenschutz, einschliesslich der Ver- sicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten; iii. das Kindergeld.
2. Dieses Abkommen ist auch auf alle Gesetze und Verordnungen anwendbar, wel-
che die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder er- gänzen.
3. Hingegen bezieht es sich auf Gesetze und Verordnungen:
a. welche die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Perso- nen ausdehnen, nur, sofern der seine Rechtsvorschriften ändernde Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten nach der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates eine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt; b. die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, nur, wenn dies zwi- schen den Vertragsstaaten so vereinbart wird.
Artikel 3 Dieses Abkommen gilt: a. für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehöri- gen und Hinterlassenen; b. für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hin- terlassenen, soweit diese Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten wohnen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten; c. in bezug auf Artikel 7 Absätze 1–4, Artikel 8 Absätze 3 und 4, Artikel 9 Ab- satz 2, die Artikel 10–13, Artikel 18 Absatz 1 und in den dort erwähnten Fällen Artikel 19 sowie den Dritten Abschnitt 3. Kapitel für alle Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
Artikel 4 1. Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene sind in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates bezie- hungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt; abwei- chende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten.
2. Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Absatz 1 gilt nicht in bezug auf die
schweizerischen Rechtsvorschriften über: a. die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der im Aus- land niedergelassenen schweizerischen Staatsangehörigen; b. die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind; c. die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland.
Artikel 5
1. Die in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen, welche Geldleistungen
nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A Ziffern i) bis iv) und Buchstabe B Zif-
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fern i) und iii) aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, erhalten diese Leistungen im vollen Umfang und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen; Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2. Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte,
die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt. 3. Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.
4. Haushaltungszulagen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Fa-
milienzulagen werden kroatischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange sich die berechtigte Person mit ihrer Familie in der Schweiz aufhält.
Zweiter Abschnitt Anwendbare Rechtsvorschriften
Artikel 6 Die Versicherungspflicht erwerbstätiger Personen richtet sich nach den Rechtsvor- schriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; die Artikel 7–10 bleiben vorbehalten.
Artikel 7
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des
einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des ande- ren Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate ihrer Entsendung den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Übersteigt die Entsendungsdauer diese Frist, so kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden.
2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im
Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Haben solche Personen jedoch Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder sind sie dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unterneh- mens auf Dauer beschäftigt, so unterstehen sie den Rechtsvorschriften dieses Ver- tragsstaates.
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3. Absatz 2 gilt sinngemäss für das fliegende Personal von Luftverkehrsunternehmen der beiden Vertragsstaaten.
4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes des einen Ver-
tragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unter- stehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaates. 5. Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehö- ren, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert.
Artikel 8 1. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von diesem als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet des anderen Vertrags- staates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertrags- staates. 2. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertrags- staates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ih- rer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates wählen.
3. Absatz 2 gilt sinngemäss für:
a. Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden; b. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates und Staatsangehörige von Dritt- staaten, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates in persönlichen Diensten ei- nes in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen des ersten Vertrags- staates beschäftigt werden. 4. Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertrags- staates im Gebiet des anderen Vertragsstaates Personen, die nach den Rechtsvor- schriften dieses Vertragsstaates versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegen. Dasselbe gilt für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehöri- gen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen. 5. Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
Artikel 9 1. Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertrags- staates im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt werden und weder in diesem noch in ihrem Heimatstaat ver- sichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versi- chert.
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2. Absatz 1 gilt in bezug auf die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung sinngemäss für die Ehegatten und die Kinder der im Absatz 1 er- wähnten Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht be- reits nach deren innerstaatlichen Rechtsvorschriften versichert sind.
Artikel 10 Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Ein- vernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6–8 vereinbaren.
Artikel 11
1. Bleibt eine Person nach den Artikeln 7, 8 und 10 während der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin den Rechtsvorschriften des ande- ren Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhal- ten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.
2. Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen
Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung versichert.
Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen
1. Kapitel
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 12
1. Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von
Kroatien in die Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der kroatischen Krankenversicherung bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten kroatischen Versicherung zurück- gelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt.
2. Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten
nach Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.
Artikel 13 Die nachstehend genannten Personen werden nach den kroatischen Rechtsvor- schriften über die Krankenversicherung beim zuständigen Gebietsamt der kroati- schen Anstalt für Krankenversicherung wie folgt pflichtversichert: a. Personen, die ihren Wohnort von der Schweiz nach Kroatien verlegen – haben bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit von deren Beginn an An- spruch auf Krankenschutz und Krankengeld;
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– haben Anspruch auf Krankenschutz, wenn sie sich innerhalb der gesetz- lich vorgeschriebenen Fristen beim Arbeitsamt anmelden und vor der Wohnortverlegung bei einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse versichert waren; – haben bei Bezug einer schweizerischen Rente Anspruch auf Kranken- schutz, wenn sie die vorgeschriebenen Beiträge entrichten. b. Für den Erwerb des Anspruchs auf Krankenschutz werden die bei einer schwei- zerischen anerkannten Krankenkasse zurückgelegten Versicherungszeiten be- rücksichtigt. c. Anspruch auf Krankenschutz haben auch Ehegatten und Kinder im Sinne der kroatischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung von Familienan- gehörigen.
2. Kapitel
Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung A. Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften
Artikel 14 1. Kroatische Staatsangehörige, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Bei- tragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 15 Buchstabe a gilt sinngemäss. 2. Kroatische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitrags- pflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
3. In der Schweiz wohnhafte kroatische Staatsangehörige, die die Schweiz nicht
mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht. 4. Kinder, die in Kroatien invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Ge- burt insgesamt während höchstens zwei Monaten in Kroatien aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invali- denversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die wäh- rend der ersten drei Monate nach der Geburt in Kroatien entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten invalid geboren sind; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt die dort entstandenen Kosten nur, wenn die Massnahmen wegen des Zu- standes des Kindes sofort durchgeführt werden müssen.
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Artikel 15 Für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen nach den schweizerischen Rechtsvor- schriften über die Invalidenversicherung gelten als Versicherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften auch: a. kroatische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbre- chung mit nachfolgender Invalidität an; sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz; b. kroatische Staatsangehörige, die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Einglie- derungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten; sie unterliegen der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; c. kroatische Staatsangehörige, auf welche die Buchstaben a und b nicht anwend- bar sind, und die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles: aa. in der kroatischen Renten- und Invalidenversicherung versichert sind; oder bb. eine Rente wegen Invalidität oder Alter nach den kroatischen Rechtsvor- schriften beziehen oder Anspruch auf eine solche haben; oder cc. der kroatischen Krankenversicherung in bezug auf den Krankenschutz an- gehören.
Artikel 16
1. Kroatische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen
Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene An- spruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweize- rischen Alters- und Hinterlassenenversicherung; die Absätze 2–4 bleiben vorbehal- ten.
2. Haben kroatische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der
Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teil- rente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Ver- lassen kroatische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teil- rente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entspre- chende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht. 3. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10 Prozent, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die kroatischen Staatsangehö- rigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder die diese end- gültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhält, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.
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4. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können
gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Bei- trägen mehr geltend gemacht werden.
5. Die Absätze 2–4 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizeri-
schen Invalidenversicherung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Vor- aussetzungen mehr vorgesehen ist.
Artikel 17
1. Kroatische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie
schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, sofern sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn voller Jahre oder im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz aufgehalten haben.
2. Der Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Absatz 1 gilt als ununterbrochen,
wenn die Schweiz im Kalenderjahr für nicht mehr als drei Monate verlassen wird. In Ausnahmefällen kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden. Dagegen werden Zeiten, während welcher in der Schweiz wohnhafte kroatische Staatsangehörige von der Versicherung in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung befreit waren, auf die Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht angerechnet.
3. Rückvergütungen der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung entrichteten Beiträge, die vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgt sind, sowie einmalige Abfindungen nach Artikel 16 Absätze 2–5 stehen der Gewährung ausser- ordentlicher Renten nach Absatz 1 nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge oder die ausgezahlten Abfindungen mit den zu gewäh- renden Renten verrechnet.
B. Anwendung der kroatischen Rechtsvorschriften
Artikel 18
1. Erfüllt eine Person die nach den kroatischen Rechtsvorschriften vorgesehenen
Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der Renten- und Invalidenversi- cherung nicht allein aufgrund der nach den kroatischen Rechtsvorschriften zurück- gelegten Versicherungszeiten, so werden für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen und für deren Berechnung die nach den schweizerischen Rechtsvor- schriften zurückgelegten Versicherungszeiten mit den kroatischen Versicherungs- zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. 2. Erfüllt eine in Artikel 3 Buchstabe a oder b genannte Person auch bei Anwendung von Absatz 1 die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nicht, so berücksich- tigt der kroatische Träger auch die Versicherungszeiten, die in einem Drittstaat zu- rückgelegt worden sind, mit dem Kroatien ein Abkommen über Soziale Sicherheit
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abgeschlossen hat, welches die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten vor- sieht.
Artikel 19 Entsteht der Anspruch auf Leistungen nur bei Anwendung von Artikel 18, so wer- den sie vom zuständigen kroatischen Träger auf folgende Weise festgestellt: a. Zuerst berechnet er den theoretischen Betrag der Leistung, die der betreffenden Person zustünde, wenn alle nach Artikel 18 Absatz 1 oder 2 zusammengerech- neten Versicherungszeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschrif- ten zurückgelegt worden wären. b. Dann stellt er den der betreffenden Person tatsächlich zustehenden Betrag auf- grund des theoretischen Betrags nach Buchstabe a im Verhältnis fest, das zwi- schen den Versicherungszeiten, die nach den vom ihm anzuwendenden Rechts- vorschriften zurückgelegt worden sind, und der Gesamtdauer der Versiche- rungszeiten besteht. c. Übersteigt die Gesamtdauer der Versicherungszeiten die nach den kroatischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Höchstbetrages festgelegte Höchst- dauer, so berechnet der kroatische Träger die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis, das zwischen der Dauer der nach den kroatischen Rechtsvor- schriften zurückgelegten Versicherungszeiten und der erwähnten Höchstdauer der Versicherungszeiten besteht.
Artikel 20 Ungeachtet der Anwendung von Artikel 16 Absätze 2–5 werden die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten vom kroa- tischen Träger bei Anwendung der Artikel 18 und 19 berücksichtigt.
3. Kapitel
Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten
Artikel 21 1. Personen, die nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates versichert sind und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom Träger des Aufenthaltsortes alle erforderlichen Sachleistungen verlangen.
2. Haben Personen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates infolge
eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen, so werden ihnen diese auch gewährt, wenn sie während der Heilbehandlung ihren Auf- enthaltsort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegen. Für die Verlegung des Aufenthaltsortes ist die vorherige Zustimmung des leistungspflichtigen Trägers erforderlich; sie wird erteilt, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben wer- den und die Person sich zu ihren Angehörigen begibt.
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3. Die Sachleistungen, welche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen be-
anspruchen können, sind nach den Rechtsvorschriften zu gewähren, die für den Trä- ger des Aufenthaltsortes gelten.
4. Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung sind,
ausser in Fällen besonderer Dringlichkeit, nur mit vorheriger Zustimmung des lei- stungspflichtigen Trägers zu gewähren.
Artikel 22 1. Geldleistungen, auf die Personen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertrags- staates Anspruch haben, können auf Ersuchen des leistungspflichtigen Trägers nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften durch den aushelfenden Träger des ande- ren Vertragsstaates bezahlt werden. 2. Der leistungspflichtige Träger hat in seinem Ersuchen den Betrag sowie die Dauer der der versicherten Person zustehenden Leistungen mitzuteilen.
Artikel 23 Der leistungspflichtige Träger erstattet dem Träger, der Leistungen nach Artikel 21 und 22 erbracht hat, den aufgewendeten Betrag mit Ausnahme der Verwaltungsko- sten. Die zuständigen Behörden können ein anderes Verfahren vereinbaren.
Artikel 24 Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass bei der Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufs- krankheit im Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für früher eingetretene Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates fielen, so, als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Ver- tragsstaates gefallen wären.
Artikel 25 Die Artikel 21–24 gelten auch für Nichtberufsunfälle im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften.
Artikel 26 Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertrags- staates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.
Artikel 27 Erheben Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die nach den Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten eine Entschädigung für eine Berufskrankheit er- halten haben oder erhalten, bei Verschlimmerung dieser Berufskrankheit wegen ei-
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ner Berufskrankheit gleicher Art Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvor- schriften des anderen Vertragsstaates, so gilt folgendes: a. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Gebiet des anderen Ver- tragsstaates keine Beschäftigung ausgeübt, die geeignet ist, die Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so bleibt der zuständige Träger des er- sten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach seinen eigenen Rechts- vorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung zu seinen Lasten zu gewähren. b. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Gebiet des anderen Ver- tragsstaates eine solche Beschäftigung ausgeübt, so bleibt der zuständige Trä- ger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach seinen Rechts- vorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung zu gewähren; der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates gewährt dieser Person eine Zu- lage, deren Höhe sich nach den Rechtsvorschriften dieses Staates bestimmt und dem Unterschied zwischen dem nach der Verschlimmerung geschuldeten Lei- stungsbetrag und dem Betrag entspricht, der geschuldet gewesen wäre, wenn die Krankheit vor der Verschlimmerung in seinem Gebiet eingetreten wäre.
4. Kapitel
Familienzulagen
Artikel 28 Die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten haben Anspruch auf die Kinder- zulagen beziehungsweise auf das Kindergeld nach den in Artikel 2 genannten Rechtsvorschriften, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnort ihrer Kinder.
Vierter Abschnitt Durchführungsbestimmungen
Artikel 29 Die zuständigen Behörden: a. vereinbaren die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Durch- führungsbestimmungen; b. bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten; c. unterrichten sich gegenseitig über alle Massnahmen, die zur Durchführung die- ses Abkommens getroffen werden; d. unterrichten sich gegenseitig über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
Artikel 30
1. Die Behörden, Gerichte und Träger der beiden Vertragsstaaten leisten einander
bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, als handelte es sich um die Anwen-
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dung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Diese Hilfe ist mit Ausnahme der Barausla- gen kostenlos. 2. Absatz 1 erster Satz gilt auch für ärztliche Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, die Kosten für die Unterbringung zu Beobach- tungszwecken sowie sonstige Barauslagen (Verdienstausfall, Taggeld und derglei- chen) mit Ausnahme der Portokosten sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsstaaten liegt.
Artikel 31 1. Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Stempelgebühren und Steuern für Schriftstücke und Urkunden, die nach diesen Rechtsvorschriften beizubringen sind, gilt auch für entsprechende Schriftstücke und Urkunden, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertrags- staates beizubringen sind. 2. Die Behörden und Träger beider Vertragsstaaten verzichten auf die diplomatische oder konsularische Beglaubigung der Schriftstücke und Urkunden, die in Anwen- dung dieses Abkommens vorzulegen sind.
Artikel 32 Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Ver- tragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als frist- gerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle, ei- nem entsprechenden Gericht oder einem entsprechenden Träger des anderen Ver- tragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständi- ge Stelle des anderen Vertragsstaates weiter.
Artikel 33 1. Hat der Träger eines Vertragsstaates Geldleistungen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung nach den Rechts- vorschriften des anderen Vertragsstaates zugunsten des Trägers einbehalten werden.
2. Hat der Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss im Hinblick auf den An-
spruch auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gezahlt, so ist der gezahlte Betrag von der Nachzahlung zugunsten dieses Trägers einzubehalten. 3. Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für den ihr oder ihren Familienangehörigen von einem Fürsorgeträger des anderen Vertragsstaates Leistungen gewährt worden sind, so ist diese Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten des ersatzberechtigten Fürsorgeträgers einzubehalten, als wäre dieser ein Fürsorgeträger mit Sitz im Gebiet des ersten Vertragsstaates.
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Artikel 34 1. Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates Lei- stungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates ein- getreten ist, nach dessen Rechtsvorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Schadenersatz, so geht der Ersatzanspruch auf den leistungspflichtigen Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über; der zweite Vertragsstaat erkennt diesen Übergang an.
2. Haben Träger beider Vertragsstaaten in Anwendung von Absatz 1 wegen Lei-
stungen aufgrund desselben Schadensfalles Ersatzanspruch, so sind sie Gesamtgläu- biger. Im Innenverhältnis sind sie anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringen- den Leistungen ausgleichspflichtig.
Artikel 35
1. Die Träger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden
durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit. 2. Hat ein Träger des einen Vertragsstaates an einen Träger des anderen Vertrags- staates Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Ver- tragsstaates zu leisten.
3. Erlässt ein Vertragsstaat Vorschriften über die Einschränkung des Devisenver-
kehrs, so treffen die beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen unver- züglich Massnahmen, um die Zahlung der nach diesem Abkommen beiderseits ge- schuldeten Beträge sicherzustellen.
Artikel 36 Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, haben die uneingeschränkte Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates, insbesondere auch hinsichtlich der Zahlung der Beiträge an diese Versicherung sowie des Bezugs der daraus erworbenen Renten.
Artikel 37
1. Die Behörden, Gerichte und Träger des einen Vertragsstaates dürfen die Bear-
beitung von Gesuchen und die Berücksichtigung von anderen Schriftstücken nicht deshalb verweigern, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates oder in englischer Sprache abgefasst sind.
2. Bei der Durchführung dieses Abkommens verkehren die Behörden, Gerichte und
Träger der Vertragsstaaten miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern unmittelbar in ihren Amtssprachen oder in englischer Sprache.
Artikel 38
1. Alle Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben,
werden durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten in gegenseiti- gem Einvernehmen geregelt.
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2. Kann auf diesem Wege innert einer Frist von sechs Monaten keine Lösung gefun-
den werden, so ist der Streitfall einem Schiedsgericht zu unterbreiten; dessen Zu- sammensetzung und Verfahren werden durch die Regierungen der beiden Vertrags- staaten in gegenseitigem Einvernehmen bestimmt. Das Schiedsgericht entscheidet im Sinn und Geist dieses Abkommens. Seine Entscheidungen sind bindend.
Fünfter Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 39
1. Dieses Abkommen gilt auch für die Versicherungsfälle, die vor seinem Inkraft-
treten eingetreten sind.
2. Vor dem Inkrafttreten des Abkommens getroffene Entscheide stehen seiner An-
wendung nicht entgegen.
3. Über Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Ab-
kommens abgelehnt oder festgestellt worden ist, wird auf Antrag nach diesem Ab- kommen neu entschieden. Die Neubeurteilung kann auch von Amtes wegen erfol- gen. Sie darf keinesfalls zu einer Minderung der bisherigen Ansprüche der Berech- tigten führen.
4. Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem In-
krafttreten.
5. Für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach diesem Abkommen werden
auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten zurückge- legt worden sind.
6. Die Verjährungsfristen nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
beginnen für alle Ansprüche, die aufgrund dieses Abkommens entstehen, frühestens mit dem Inkrafttreten des Abkommens.
7. Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitrags-
rückvergütung abgegolten worden sind. 8. Artikel 15 Buchstabe c gilt auch für die Staatsangehörigen anderer Staaten, die ehemals Teilrepubliken der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien wa- ren.
Artikel 40 Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 8. Juni 19625 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu- blik Jugoslawien über Sozialversicherung in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Juli 19826 in den Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Republik Kroatien ausser Kraft.
5 AS 1964 161 6 AS 1983 1606
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Artikel 41
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so
bald als möglich in Zagreb ausgetauscht. 2. Es tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Artikel 42
1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat
kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
2. Tritt das Abkommen infolge Kündigung ausser Kraft, so gelten seine Bestimmun-
gen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter. Die aufgrund seiner Bestimmungen erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Bern, am 9. April 1996, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und kroatischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Republik Kroatien: M. Verena Brombacher Steiner Petar Sarcevic
Originaltext Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 24. November 1997 In Kraft getreten am 1. Januar 1998
In Anwendung von Artikel 29 Buchstabe a des Abkommens vom 9. April 1996 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über So- ziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, nämlich für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesamt für Sozialversicherung und für die Republik Kroatien das Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge sowie das Gesundheitsministeri- um, die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
Artikel 2 Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 29 Buchstabe b des Abkommens sind: A. in der Schweiz i. die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf (nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet) für die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung, ii. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern (nachstehend als «Suva» bezeichnet) für die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten, und iii. das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern für alle anderen Fälle; B. in Kroatien i. die Kroatische Anstalt für Krankenversicherung – Direktion – für die Kranken- versicherung und den Krankenschutz einschliesslich der ärztlichen Behandlung im Falle von Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten, und
SR 0.831.109.291.12
zu 1998–310 2173
Soziale Sicherheit. Verwaltungsvereinbarung mit Kroatien AS 1998
ii. der Republikfonds für Renten- und Invalidenversicherung der Arbeitnehmer Kroatiens – Zentralstelle Zagreb – für die Renten- und Invalidenversicherung einschliesslich der Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten sowie des Kindergelds.
Artikel 3
1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten oder mit ihrer Ermächti-
gung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest.
2. Zwecks Erleichterung der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinba-
rung vereinbaren die Verbindungsstellen soweit als möglich Massnahmen zur Ein- richtung und Weiterführung des elektronischen Austausches von Daten.
3. Für die Weitergabe personenbezogener Daten gilt das jeweilige innerstaatliche
Datenschutzrecht. Diese Daten dürfen nur zur Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung verwendet werden.
Zweiter Abschnitt Anwendbare Rechtsvorschriften
Artikel 4 1. In den Fällen nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens bescheinigen die in Absatz 2 bezeichneten Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften wei- terhin angewandt werden, auf Antrag, dass die betreffende Person diesen Rechtsvor- schriften unterstellt bleibt.
2. Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf dem vorgesehenen Formular ausge-
stellt, und zwar: a. in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung und vom zuständigen Unfallversicherer; b. in Kroatien vom zuständigen Gebietsamt der Kroatischen Anstalt für Kranken- versicherung.
3. Anträge auf Verlängerung von Entsendungsverhältnissen sind vor Ablauf der Be-
scheinigung bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaates einzureichen, von des- sen Gebiet aus die Person entsandt worden ist und zwar bei Entsendungen aus Kroatien vom Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge und bei Entsendungen aus der Schweiz vom Bundesamt für Sozialversicherung. Befürwortet diese Behörde den Antrag, so verständigt sie sich durch Schriftwechsel mit der Behörde des anderen Vertragsstaates und teilt ihren Entscheid der antragstellenden Person und den betei- ligten Trägern ihres Landes mit.
Artikel 5
1. Zur Ausübung des in Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens vorgesehenen
Wahlrechts erklären
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a. die in der Schweiz Beschäftigten ihre Wahl – bei der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung – Direktion, b. die in Kroatien Beschäftigten ihre Wahl – bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern und – bei der Agentur Bern der Suva.
2. Wählen die in Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens erwähnten Beschäftig-
ten die Rechtsvorschriften des vertretenen Vertragsstaates, so stellen ihnen die zu- ständigen Träger dieses Vertragsstaates eine Bescheinigung darüber aus, dass sie diesen Rechtsvorschriften unterstellt sind.
Artikel 6 In den Fällen nach Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffen- den Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt gewohnt haben.
Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen
1. Kapitel
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 7
1. Um in den Genuss der in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen Erleichterun-
gen zu gelangen, legt die betreffende Person dem schweizerischen Versicherer, bei dem sie die Aufnahme in die Versicherung beantragt, eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der kroatischen Krankenversicherung sowie über die dort zurückgelegte Versicherungsdauer vor.
2. Die Bescheinigung wird auf Ersuchen der antragstellenden Person durch das zu-
ständige Gebietsamt der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung ausgestellt. Ist die antragstellende Person nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann der schweizerische Versicherer, der sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, direkt oder durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung an das zuständige Ge- bietsamt der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung gelangen, um die Be- scheinigung einzuholen.
Artikel 8
1. Für die Anwendung des Artikels 13 Buchstabe b des Abkommens legt die betref-
fende Person dem zuständigen Gebietsamt der Kroatischen Anstalt für Krankenver- sicherung eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der schwei- zerischen Krankenversicherung sowie über die dort zurückgelegte Versicherungs- dauer vor.
2. Die Bescheinigung wird auf Ersuchen der betreffenden Person durch den schwei-
zerischen Versicherer ausgestellt. Ist die betreffende Person nicht im Besitz der Be- scheinigung, so kann das zuständige Gebietsamt der Kroatischen Anstalt für Kran-
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kenversicherung direkt oder durch Vermittlung der Kroatischen Anstalt für Kran- kenversicherung an den schweizerischen Versicherer gelangen, um die Bescheini- gung einzuholen.
2. Kapitel
Alter, Invalidität und Tod
Artikel 9
1. In Kroatien wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen Alters-,
Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag auf dem hiefür vorgesehenen Formular beim zuständigen Träger der kroatischen Ren- ten- und Invalidenversicherung ein. Diese Stelle vermerkt das Eingangsdatum auf dem Formular und leitet es an die in Artikel 2 Buchstabe B Ziffer ii erwähnte Ver- bindungsstelle weiter.
2. In der Schweiz wohnhafte Personen, die Leistungen der kroatischen Renten- und
Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag auf dem hiefür vorgese- henen Formular bei der schweizerischen Verbindungsstelle ein, die das Eingangs- datum auf dem Formular vermerkt. 3. In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen Al- ters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder der kroatischen Renten- und Invalidenversicherung beanspruchen, wenden sich direkt oder über eine der Verbin- dungsstellen an den zuständigen Träger. 4. Die Verbindungsstelle prüft den Antrag auf Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind und bestätigt, gleichfalls auf dem Formular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag so- wie die Ausweise und beigelegten Dokumente an die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates weiter. Diese Verbindungsstelle kann von der erstgenannten Verbin- dungsstelle weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmit- telbar bei den Antragstellern oder deren Arbeitgebern einholen.
Artikel 10
1. Auf Antrag der in Artikel 2 Buchstabe B Ziffer ii erwähnten Verbindungsstelle
stellt ihr die Schweizerische Ausgleichskasse eine Aufstellung der Versicherungs- zeiten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zu. 2. Auf Antrag der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt ihr die in Artikel 2 Buchstabe B Ziffer ii erwähnte Verbindungsstelle alle zur Anwendung von Artikel
15 Buchstabe c des Abkommens notwendigen Angaben.
Artikel 11 1. Können kroatische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene gestützt auf Artikel
16 Absatz 3 oder 5 des Abkommens zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer
Abfindung wählen, so teilt ihnen die Schweizerische Ausgleichskasse zugleich den
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Betrag mit, der ihnen gegebenenfalls anstelle der Rente gewährt würde. Ferner gibt sie die Gesamtdauer der berücksichtigten Versicherungszeiten an.
2. Die berechtigte Person muss ihr Wahlrecht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt
der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse ausüben.
3. Übt die berechtigte Person ihr Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, so
spricht ihr die zuständige schweizerische Stelle die Abfindung zu.
Artikel 12 Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu; er übermittelt der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates eine Kopie.
Artikel 13 Die Leistungen werden den Berechtigten durch die leistungspflichtigen Träger di- rekt zu den Fristen ausgezahlt, welche die für den leistungspflichtigen Träger gel- tenden Rechtsvorschriften vorsehen.
3. Kapitel
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 14
1. In den Fällen nach Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens werden die Sachleistun-
gen in der Schweiz von der Suva, in Kroatien vom zuständigen Gebietsamt der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung gewährt, sofern die antragstellende Person ihren Leistungsanspruch nachweist.
2. Der Träger des Aufenthaltsortes ersucht den zuständigen Träger gegebenenfalls
um Zustellung einer Bescheinigung über den Leistungsanspruch.
Artikel 15 Bei der Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens händigt der zuständi- ge Träger der versicherten Person eine Bescheinigung über deren Leistungsanspruch nach Verlegung des Aufenthaltsortes aus. Die Bescheinigung kann auch dem Träger am Aufenthaltsort zugestellt werden.
Artikel 16 Die von den Trägern der Vertragsstaaten nach Artikel 23 des Abkommens zu erstat- tenden Beträge werden nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit den medi- zinischen Unterlagen für jeden Fall gesondert spätestens drei Monate nach Eingang der Forderung zurückerstattet.
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Artikel 17 1. In Kroatien wohnhafte Personen, die Leistungen wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den schweizerischen Rechtsvorschriften beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt beim zuständigen schweizerischen Unfallversicherer ein. Der Antrag kann auch beim zuständigen Träger der kroatischen Renten- und Invali- denversicherung eingereicht werden. Dieser leitet den Antrag durch Vermittlung der in Artikel 2 Buchstabe B Ziffer ii erwähnten Verbindungsstelle und der Suva an den zuständigen Unfallversicherer weiter.
2. In der Schweiz wohnhafte Personen, die Leistungen wegen eines Arbeitsunfalles
oder einer Berufskrankheit nach den kroatischen Rechtsvorschriften beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt oder durch Vermittlung der Suva bei der in Artikel 2 Buchstabe B Ziffer ii erwähnten Verbindungsstelle ein. Diese leitet den Antrag so- weit erforderlich an den zuständigen kroatischen Träger der Renten- und Invaliden- versicherung weiter.
Artikel 18 Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu.
Artikel 19
1. In Kroatien wohnhafte Personen können gegen die Verfügungen des schweizeri-
schen Unfallversicherers bei diesem Einsprache erheben und gegen den Einsprache- entscheid bei dem in der Rechtsmittelbelehrung bezeichneten kantonalen Versiche- rungsgericht Beschwerde erheben. Gegen das Urteil des kantonalen Versicherungs- gerichtes kann in der Folge beim Eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Einsprachen und Beschwer- den sind entweder direkt oder durch Vermittlung der in Artikel 2 Buchstabe B er- wähnten Verbindungsstellen einzureichen. Im letzteren Fall ist von der betreffenden Verbindungsstelle das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken.
2. In der Schweiz wohnhafte Personen können gegen die Verfügungen der zuständi-
gen kroatischen Träger bei diesen Einsprache erheben und gegen die Einspracheent- scheide beim Verwaltungsgericht der Republik Kroatien in Zagreb Beschwerde er- heben. Die Einsprachen und Beschwerden sind entweder direkt oder durch Ver- mittlung der Suva einzureichen. Im letzteren Fall ist von dieser das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken.
Artikel 20 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäss auch für die nach den schwei- zerischen Rechtsvorschriften zu entschädigenden Nichtberufsunfälle.
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Vierter Abschnitt Durchführungsbestimmungen
Artikel 21 Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die Statistiken enthalten, nach Leistungsart ge- trennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.
Artikel 22
1. Die Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach den Rechtsvorschrif-
ten des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, teilen dem zuständigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder fa- miliäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, welche ihre Rechte oder Pflichten aufgrund der in Artikel 2 des Abkommens aufge- führten Rechtsvorschriften sowie aufgrund der Bestimmungen des Abkommens be- einflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen mit. 2. Die Träger unterrichten einander durch Vermittlung der Verbindungsstellen über alle Änderungen nach Absatz 1, die ihnen mitgeteilt werden.
Artikel 23
1. Auf Ersuchen übermittelt der Träger des einen Vertragsstaates dem Träger des
anderen Vertragsstaates kostenlos alle ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Auskünfte und Schriftstücke zur Invalidität der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht. 2. Ersucht der Träger eines Vertragsstaates um ärztliche Untersuchung der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht, so veranlasst der Träger des anderen Vertragsstaates die verlangte Untersuchung im Gebiet, in dem die betreffende Per- son wohnt, gemäss den für ihn geltenden Vorschriften und auf Kosten des auftrag- gebenden Trägers. 3. Nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit Belegen werden die in Absatz 2 erwähnten Kosten zurückerstattet. Die Einzelheiten des Rückerstattungsverfahrens werden durch die Verbindungsstellen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
Artikel 24 Wohnt die Person, die eine Invalidenrente nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates beantragt hat oder bezieht, im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so kann der zuständige Träger jederzeit die Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen oder weitere von den für ihn gel- tenden Rechtsvorschriften verlangte Auskünfte einzuholen. Es bleibt dem zuständi- gen Träger freigestellt, die Person, die eine Rente beantragt hat oder bezieht, durch einen Arzt oder eine Ärztin ihrer Wahl untersuchen zu lassen.
Soziale Sicherheit. Verwaltungsvereinbarung mit Kroatien AS 1998
Artikel 25 In den Fällen des Artikels 34 Absatz 2 des Abkommens zieht der Träger des Ver- tragsstaates, in dessen Gebiet sich der Schuldner befindet, bei diesem die Ge- samtforderung ein, sofern der Träger des anderen Vertragsstaates es beantragt.
Artikel 26 Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen ge- tragen.
Artikel 27 Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.
So geschehen zu Bern, am 24. November 1997 in zwei Urschriften, die eine in deut- scher, die andere in kroatischer Sprache.
Für das Für das Bundesamt für Sozialversicherung: Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge und das Gesundheitsministerium: M. Verena Brombacher Steiner Petar Sarcevic