AS 1998 2570
Verordnung über die Luftfahrt
Verordnung über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV)
Änderung vom 28. Oktober 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 wird wie folgt geändert:
Art. 28 Abs. 3
3 Die vom Bund unterstützte fliegerische Ausbildung von Anwärtern als Militär-
oder Berufspiloten oder als Fallschirm-Aufklärer wird von einer besonderen Aufsichtskommission des Bundes überwacht. Die Kommission wird in ihrer Aufsichtstätigkeit von Inspektoren des Bundesamtes, der Luftwaffe und, im Bereich der Ausbildung von Militär- und Berufspiloten, zusätzlich von externen Inspektoren unterstützt, die vom Bundesamt ernannt werden.
6 Gewerbsmässige Luftfahrt
61 Betriebsbewilligung
Art. 100 Gewerbsmässigkeit
1 Flüge gelten als gewerbsmässig, wenn:
a. für sie in irgend einer Form ein Entgelt entrichtet wird, das mehr als die Kosten für Luftfahrzeugmiete, Treibstoff sowie Flugplatz- und Flugsicherungsge- bühren decken soll; und b. sie einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich sind.
2 Bei allen Flügen von Unternehmen, die über eine Betriebsbewilligung verfügen,
wird die Gewerbsmässigkeit vermutet. Die zoll- und steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts bleibt vorbehalten. 3 Bei nicht gewerbsmässigen Flügen, für die ein Entgelt entrichtet wird, sind die Passagiere vor dem Abflug auf den privaten Charakter des Fluges und auf die damit verbundenen Folgen hinsichtlich des Versicherungsschutzes hinzuweisen.
1 SR 748.01
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Art. 101 Dauer der Betriebsbewilligung Die Bewilligung wird für höchstens fünf Jahre erteilt; sie kann auf Gesuch hin erneuert werden.
Art. 102 Entzug der Betriebsbewilligung Das Bundesamt kann die Betriebsbewilligung entziehen, wenn: a. die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind; b. Vorschriften wiederholt oder in grober Weise verletzt werden; oder c. Auflagen nicht erfüllt werden.
611 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz
Art. 103 Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung 1 Einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 27 LFG) erteilt, wenn: a. das Unternehmen in der Schweiz im Handelsregister eingetragen ist mit dem Zweck, gewerbsmässigen Luftverkehr zu betreiben; b. das Unternehmen sich unter tatsächlicher Kontrolle und mehrheitlich im Eigen- tum von Schweizer Bürgern befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen2 Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind; c. im Fall einer Aktiengesellschaft zudem mehr als die Hälfte des Aktienkapitals aus Namenaktien besteht und sich dieses mehrheitlich im Eigentum von Schweizer Bürgern oder schweizerisch beherrschten Handelsgesellschaften oder Genossenschaften befindet; vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen3 Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind; d. ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis vorliegt, das insbesondere die Flugbetriebs- und Unterhaltsorganisation regelt; e. die Luftfahrzeuge, die das Unternehmen betreibt, die Mindestanforderungen für die vorgesehenen Dienste erfüllen und im schweizerischen Luftfahrzeug- register eingetragen sind; im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion können die Luftfahrzeuge im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen sein, mit dem diese Möglichkeit in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung4 vorgesehen wurde;
2 Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eingesehen werden. 3 Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eingesehen werden. 4 Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eingesehen werden.
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f. das Unternehmen Halter von mindestens einem Luftfahrzeug ist, das es als Eigentümer oder auf Grund eines Leasingvertrages betreibt, der dem Unternehmen die freie Benützung des Luftfahrzeugs während mindestens sechs Monaten garantiert; g. dem Unternehmen eigene Flugbesatzungen mit den erforderlichen Ausweisen zur Verfügung stehen; h. das Unternehmen über die notwendigen Benützungsrechte auf dem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen schweizerischen Flugplatz verfügt. Die Benützungsrechte können auch auf einem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen ausländischen Flugplatz anerkannt werden, sofern mit diesem Staat eine zwischenstaatliche Vereinbarung5 über die freie Niederlassung von Luftverkehrsunternehmen besteht; i. das Unternehmen glaubhaft machen kann, dass es seinen Verpflichtungen während eines Zeitraums von 24 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit jederzeit nachkommen kann und dass es für die fixen und variablen Kosten gemäss seinem Wirtschaftsplan während drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit ohne Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aufkommen kann; die Festlegung der Verpflichtungen und die Ermittlung der Kosten haben von realistischen Annahmen auszugehen.
2 Ein Unternehmen, das über eine Betriebsbewilligung verfügt, oder eine
Beteiligungsgesellschaft, die direkt oder indirekt eine Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen hält, hat zur Sicherung einer schweizerischen Mehrheit an seinem Gesellschaftskapital ein Kaufrecht an börsenkotierten Kapitalanteilen, die von Ausländern erworben worden sind. Das Kaufrecht darf bis zehn Tage nach Anmeldung des Erwerbs beim Unternehmer ausgeübt werden, wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital 40 Prozent des gesamten Gesellschaftskapitals erreicht hat oder wenn der im Aktienregister eingetragene ausländische Anteil am Gesellschaftskapital den eingetragenen schweizerischen Anteil überstiegen hat. Der Übernahmepreis entspricht dem Börsenkurs im Zeitpunkt der Kaufrechtsausübung. Das Unternehmen veröffentlicht regelmässig den ausländischen Anteil am Gesellschaftskapital. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem Ausländer oder ausländische Gesellschaften auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen6 Schweizer Bürgern oder schweizerischen Gesellschaften gleichgestellt sind.
3 In begründeten Fällen kann das Bundesamt, im Einvernehmen mit der
Oberzolldirektion, auf bestimmte Zeit die Verwendung einzelner Luftfahrzeuge bewilligen, die im Luftfahrzeugregister eines Staates eingetragen sind, mit dem diese Möglichkeit nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung7 vorgesehen wurde.
4 Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen zu den Voraussetzungen
nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und h gewähren. Es kann die Übertragung
5 Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eingesehen werden. 6 Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eingesehen werden. 7 Eine Liste dieser Vereinbarungen kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eingesehen werden.
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einzelner Betriebsaufgaben an andere in- oder ausländische Unternehmen bewilligen.
Art. 104 Ballone, Segelflugzeuge und Luftfahrzeuge besonderer Kategorien
1 Ballonfahrtunternehmen müssen die Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 2
Buchstabe b des Luftfahrtgesetzes und diejenigen nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstaben a, e und g erfüllen. In begründeten Fällen kann das Bundesamt Ausnahmen zu den Voraussetzungen nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a gewähren.
2 Für Unternehmen, die Segelflugzeuge und Luftfahrzeuge besonderer Kategorien
betreiben, ist keine Betriebsbewilligung erforderlich.
Art. 105 Einzelbewilligung Für eine kurze Zeit oder eine geringe Zahl von Flügen können Betriebsbewilligungen als Einzelbewilligung erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b des Luftfahrtgesetzes und diejenigen nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstaben e, f und g erfüllt sind.
Art. 106 Haftungssumme und Versicherungspflicht
1 Eine Betriebsbewilligung wird einem Gesuchsteller nur erteilt, wenn er:
a. sich verpflichtet, jedem Reisenden eine Haftungssumme von mindestens
500 000 Franken anzubieten; und
b. nachweist, dass er gegen die Folgen seiner Haftpflicht bis zu diesem Betrag bei einer für diesen Geschäftszweig in der Schweiz zugelassenen Versicherungs- gesellschaft versichert ist.
2 In den Versicherungsvertrag ist folgende Bestimmung aufzunehmen: Endigt der
Vertrag vor dem im Nachweis über die Sicherstellung angegebenen Zeitpunkt, so verpflichtet sich die Versicherungsunternehmung, gleichwohl Ersatzansprüche bis zum Entzug der Bewilligung nach den Bestimmungen des Vertrages zu decken, längstens aber während 15 Tagen, nachdem das Bundesamt vom Ende des Vertrags benachrichtigt worden ist. Als Zeitpunkt des Entzugs gilt der Tag, an dem die Entzugsverfügung rechtskräftig wird.
Art. 107 Auskunfts- und Meldepflicht
1 Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung haben dem Bundesamt auf Verlangen
jederzeit Einblick in ihre Betriebsführung und Geschäftsunterlagen zu gewähren und die für die Erstellung der Luftverkehrsstatistik erforderlichen Angaben zu liefern.
2 Sie haben dem Bundesamt besondere Vorfälle im Betrieb unverzüglich zu melden.
3 Beabsichtigen Unternehmen, Kontinente oder Gebiete, die sie bisher nicht
angeflogen haben, zu bedienen, so melden sie dem Bundesamt im voraus ihre Pläne. Zudem melden sie ihm im voraus alle beabsichtigten Zusammenschlüsse oder Übernahmen sowie innert 14 Tagen jede Änderung des Eigentums an Einzel-
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beteiligungen, die zehn Prozent oder mehr des gesamten Beteiligungskapitals des Unternehmens oder seiner Mutter- oder Dachgesellschaft ausmachen.
612 Unternehmen mit Sitz im Ausland
Art. 108 Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung
1 Einem Unternehmen mit Sitz im Ausland wird eine Betriebsbewilligung für die
gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 29 LFG) erteilt, wenn: a. es in seinem Heimatstaat zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern im internationalen Luftverkehr zugelassen ist; b. es die Behörden seines Heimatstaats in technischer und betrieblicher Hinsicht wirksam beaufsichtigen; c. durch die Erteilung der Betriebsbewilligung keine wesentlichen schweizerischen Interessen beeinträchtigt werden; d. schweizerischen Unternehmen von seinem Heimatstaat die Beförderung von Personen oder Gütern in gleichwertiger Weise erlaubt wird; e. die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde (Art. 125) sichergestellt sind; und f. die Haftpflichtansprüche von Passagieren bis zu einer Haftungssumme von mindestens 200 000 Franken sichergestellt sind.
2 Besteht kein offensichtlicher Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen von
Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erfüllt sind, so kann auf eine Prüfung der technischen und betrieblichen Grundlagen des Unternehmens verzichtet werden. Eine entsprechende Überprüfung kann aber jederzeit angeordnet werden.
3 In begründeten Fällen kann vom Erfordernis nach Absatz 1 Buchstabe d abgesehen
werden.
Art. 109 Auskunfts- und Meldepflicht Der Inhaber der Betriebsbewilligung ist verpflichtet, dem Bundesamt ohne Verzug zu melden: a. alle Flugprogramme und -pläne für Flüge von und nach der Schweiz; b. alle besonderen Vorfälle, die sich im Zusammenhang mit Flügen von und nach der Schweiz ereignen; und c. die für die Erstellung der Luftverkehrsstatistik erforderlichen Angaben.
62 Streckenkonzession
Art. 110 Linienverkehr
1 Als Linienverkehr gelten Flüge zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen
oder Gütern, wenn: a. sie während einer Mindestdauer so regelmässig oder häufig erfolgen, dass es sich erkennbar um eine systematische Folge von Flügen handelt; und
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b. im Personenverkehr in der Öffentlichkeit Sitzplätze zum Einzelkauf angeboten werden.
2 Das Departement erlässt Ausführungsvorschriften; es berücksichtigt dabei die
Entwicklungen im internationalen Luftverkehr.
Art. 111 Konzessionspflichten
1 Das konzessionierte Unternehmen ist verpflichtet, Flugpläne und Tarife festzu-
legen und dem Bundesamt zu unterbreiten. Es hat seine Flugpläne und Tarife der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Zudem hat es sicherzustellen, dass die auf diese Weise bekannt gemachten Flugpläne und Tarife eingehalten werden. Art und Umfang der Betriebs- und Beförderungspflicht werden in der Konzession geregelt.
2 Das Departement kann das konzessionierte Unternehmen, namentlich im Fall einer
Notlage oder bei veränderten Verhältnissen, auf begründetes Gesuch hin von einzelnen oder allen auferlegten Pflichten befreien oder ihm andere Erleichterungen gewähren.
Art. 112 Entzug der Streckenkonzession
1 Das Departement kann eine Streckenkonzession jederzeit und ohne Entschädigung
entziehen, wenn das konzessionierte Unternehmen seine Pflichten schwer oder wiederholt verletzt (Art. 93 LFG). 2 Es kann die Konzession ferner entziehen, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Art. 113 Flugplankonferenz Das Bundesamt lädt die interessierten Kreise regelmässig zu Flugplankonferenzen ein, an denen namentlich die Gestaltung des Liniennetzes und der Flugpläne besprochen wird.
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Art. 114 Gesuch
1 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz haben im Gesuch um Erteilung einer Stre-
ckenkonzession einzureichen: a. den Linien- und Flugplan; b. die Tarife und Beförderungsbedingungen; c. Angaben zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme; d. Angaben über das zum Einsatz vorgesehene Flugmaterial; e. Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Fluggesellschaften; f. Angaben über die Wirtschaftlichkeit der beantragten Linie.
2 Das Bundesamt hört vor dem Entscheid über ein Konzessionsgesuch die
Regierungen der betroffenen Kantone, die betroffenen Flugplätze und die
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interessierten öffentlichen Transportunternehmen an. Zudem informiert es die übrigen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die ebenfalls in der Lage wären, den Betrieb der gleichen Luftverkehrslinie sicherzustellen.
3 Die übrigen Unternehmen können innert 14 Tagen seit der Mitteilung durch das
Bundesamt ihr Interesse für den Betrieb der Luftverkehrslinie anmelden. Sie haben vom Zeitpunkt der Mitteilung an 45 Tage Zeit, um ein entprechendes Konzessions- gesuch einzureichen.
4 Besteht gestützt auf staatsvertragliche Regelungen ein Anspruch auf Erteilung
einer Streckenkonzession, so finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.
Art. 115 Entscheid
1 Das Departement kann die Streckenkonzession namentlich verweigern, wenn das
Verkehrsbedürfnis in anderer Weise gleichwertig befriedigt wird oder wenn die anzufliegenden Flugplätze keine Infrastruktur für Instrumentenanflugverfahren aufweisen. 2 Liegen mehrere Gesuche für die gleiche Luftverkehrslinie vor und ist die Erteilung mehrerer Konzessionen in begründeten Fällen nicht möglich, so berücksichtigt das Departement bei seinem Entscheid insbesondere folgende Kriterien: a. die Fähigkeit des Unternehmens, den Betrieb der Linie während mindestens zwei Flugplanperioden sicherzustellen; b. die der Öffentlichkeit in Aussicht gestellte Dienstleistung (Produktqualität, Preise, Fluggerät, Kapazität usw.); c. die Auswirkungen auf den Wettbewerb in den vorgesehenen Bedienungs- märkten; d. die Bedienung der schweizerischen Flughäfen; e. die ökonomisch sinnvolle Nutzung bestehender Verkehrsrechte und -kapazitäten; f. den Zeitpunkt der Verkehrsaufnahme; g. die Erfüllung ökologischer Bedingungen (lärm- und schadstoffarme Luft- fahrzeuge); h. die vom konzessionierten Unternehmen bisher erbrachten Leistungen zum Aufbau des Marktes der betreffenden Luftverkehrslinie.
3 Das Departement kann die interessierten Unternehmen zu einer Anhörung
einladen.
Art. 116 Dauer der Streckenkonzession
1 Die Konzession wird für höchstens acht Jahre erteilt.
2 Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden.
3 Der Entscheid über eine Erneuerung wird spätestens zwei Jahre vor Ablauf der
Konzession gefällt. Im übrigen findet Artikel 115 Anwendung.
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Art. 117 Änderung und Übertragung von Rechten und Pflichten aus Konzessionen
1 Das Departement kann Rechte und Pflichten aus bestehenden Konzessionen
ändern oder übertragen.
2 Es kann insbesondere einem konzessionierten Unternehmen erlauben, bestimmte
Flüge durch andere schweizerische oder durch ausländische Luftverkehrs- unternehmen durchführen zu lassen, wenn namentlich: a. der sichere Betrieb gewährleistet ist; b. klargestellt ist, welche Behörde die Aufsicht innehat; und c. die Öffentlichkeit über die Übertragung informiert wird.
3 Das Bundesamt kann die Übertragung einzelner Betriebsaufgaben an andere in-
oder ausländische Unternehmen bewilligen.
Art. 118 Heimfall der Streckenkonzession
1 Übt ein Unternehmen die in der Streckenkonzession gewährten Verkehrsrechte
nicht aus, so kann sich jedes andere Unternehmen um die Ausübung dieser Verkehrsrechte bewerben.
2 Das Departement setzt dem konzessionierten Unternehmen eine Frist von
höchstens drei Monaten, innert der es den Betrieb der Luftverkehrslinie wieder aufnehmen muss. In begründeten Fällen kann die Frist erstreckt werden. Wird der Betrieb innert der Frist nicht aufgenommen, fällt die Konzession dahin.
622 Unternehmen mit Sitz im Ausland
Art. 119 Gesuch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Luftverkehrslinien betreiben wollen, unterbreiten dem Bundesamt ein Gesuch mit folgenden Angaben und Unterlagen: a. den Linien- und Flugplan; b. die Tarife; c. Angaben zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme; d. Angaben über das zum Einsatz vorgesehene Flugmaterial; e. Angaben zum Rechtsdomizil in der Schweiz.
Art. 120 Verfahren
1 Die Konzessionierung eines ausländischen Unternehmens richtet sich nach der
jeweils geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarung.
2 Besteht keine zwischenstaatliche Vereinbarung oder sind in einer solchen
bestimmte Verkehrsrechte nicht geregelt, so kann das Departement einem ausländischen Unternehmen eine Streckenkonzession für eine einzelne Linie erteilen, wenn das Unternehmen auch von seinem Heimatstaat die notwendigen Verkehrsrechte besitzt.
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3 Das Departement achtet bei der Erteilung der Konzession insbesondere darauf,
dass der Heimatstaat des Unternehmens Gegenrecht gewährt.
Art. 121 und 122 Aufgehoben
Neuer Gliederungstitel vor Art. 122f 6b Erleichterungen in der Luftfahrt
Art. 122 f Massnahmen für Erleichterungen
1 Zur Durchführung von Massnahmen für Erleichterungen in der Luftfahrt
(Facilitation) gelten die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen von Anhang 9 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 19448 über die Internationale Zivilluftfahrt in der für die Schweiz verbindlichen Fassung.
2 Der in Absatz 1 genannte Anhang kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt und
bei den Informationsstellen der Landesflughäfen in französischer und englischer Sprache eingesehen oder bei der zuständigen Stelle der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)9 gegen Entgelt bezogen werden.
3 Änderungen des Anhangs werden in den vom Bundesamt für Zivilluftfahrt
herausgegebenen Luftfahrtinformationsblättern (AIC) und im Rahmen von tech- nischen Mitteilungen angezeigt.
Art. 125 Abs. 3
3 Für Flüge, die namentlich wegen der Art der beförderten Güter eine besondere
Gefährdung darstellen, kann das Bundesamt die Erteilung der Betriebsbewilligung vom Nachweis einer zusätzlichen Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde abhängig machen.
II Diese Änderung tritt am 15. November 1998 in Kraft.
28. Oktober 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
8 SR 0.748.0. Der Text dieses Anhanges wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eingesehen oder bezogen werden. 9 Organisation de l'aviation civile internationale Groupe de la vente des documents 999, rue University, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7
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