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AS 1998 2618

Reglement über die Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung

Reglement über die Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung

vom 21. September 1998

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel 17 Absatz 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19971, verordnet:

Art. 1 Zweck der Prüfung Mit der Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung soll festgestellt werden, ob der Kandidat oder die Kandidatin über die theoretischen und praktischen Fachkenntnis- se verfügt, welche eine sichere Führung eines Waffenhandels gewährleisten.

Art. 2 Organisation

1 Die Prüfung setzt sich aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu-

sammen. Der theoretische Teil ist schriftlich abzulegen.

2 Die Prüfung wird von amtlichen Sachverständigen abgenommen.

3 Die Zentralstelle Waffen erarbeitet die Prüfungsunterlagen und stellt diese den Kantonen zur Verfügung. Sie erarbeitet Richtlinien, insbesondere zur Durchführung und Bewertung der Prüfungen.

Art. 3 Theoretische Prüfung

1 Die theoretische Prüfung dauert eine Stunde und umfasst:

a. die Waffen-, Kriegsmaterial-, Güterkontroll-, Gift- und Jagdgesetzgebung; b. die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches2; c. Kenntnisse der Waffen- und Munitionsarten und deren Handhabung; d. Grundkenntnisse der Ballistik.

2 Über das Ergebnis der theoretischen Prüfung wird ein Attest erstellt.

Art. 4 Praktische Prüfung

1 Die praktische Prüfung umfasst:

a. Identifizierung von Waffen, Waffenzubehör und Munition; b. Waffenmanipulation, insbesondere Zerlegen und Zusammensetzen sowie Vi- siereinrichtungen. 2 Über das Ergebnis der praktischen Prüfung wird ein Attest erstellt. Die Sachver- ständigen begründen darin den Prüfungsentscheid.

SR 514.544.1

2618 1998-0092

Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung AS 1998

Art. 5 Bewertung

1 Jede Teilprüfung wird mit genügend oder ungenügend bewertet.

2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn beide Teilprüfungen mit genügend bewertet

werden.

3 Jede Teilprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.

Art. 6 Aufbewahren Die Prüfungsunterlagen und -resultate sind durch die zuständige Behörde zehn Jahre aufzubewahren.

Art. 7 Rechtsmittel

1 Gegen den Prüfungsentscheid kann Beschwerde erhoben werden.

2 Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Verwaltungsrecht.

Art. 8 Vollzug

1 Die Kantone vollziehen dieses Reglement. Sie bezeichnen die für die Durchfüh-

rung der Prüfungen zuständigen amtlichen Sachverständigen.

2 Sie können die Prüfungen gemeinsam mit anderen Kantonen durchführen.

Art. 9 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

21. September 1998 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Koller

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