AS 1998 2618
Reglement über die Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung
Reglement über die Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung
vom 21. September 1998
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel 17 Absatz 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19971, verordnet:
Art. 1 Zweck der Prüfung Mit der Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung soll festgestellt werden, ob der Kandidat oder die Kandidatin über die theoretischen und praktischen Fachkenntnis- se verfügt, welche eine sichere Führung eines Waffenhandels gewährleisten.
Art. 2 Organisation
1 Die Prüfung setzt sich aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu-
sammen. Der theoretische Teil ist schriftlich abzulegen.
2 Die Prüfung wird von amtlichen Sachverständigen abgenommen.
3 Die Zentralstelle Waffen erarbeitet die Prüfungsunterlagen und stellt diese den Kantonen zur Verfügung. Sie erarbeitet Richtlinien, insbesondere zur Durchführung und Bewertung der Prüfungen.
Art. 3 Theoretische Prüfung
1 Die theoretische Prüfung dauert eine Stunde und umfasst:
a. die Waffen-, Kriegsmaterial-, Güterkontroll-, Gift- und Jagdgesetzgebung; b. die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches2; c. Kenntnisse der Waffen- und Munitionsarten und deren Handhabung; d. Grundkenntnisse der Ballistik.
2 Über das Ergebnis der theoretischen Prüfung wird ein Attest erstellt.
Art. 4 Praktische Prüfung
1 Die praktische Prüfung umfasst:
a. Identifizierung von Waffen, Waffenzubehör und Munition; b. Waffenmanipulation, insbesondere Zerlegen und Zusammensetzen sowie Vi- siereinrichtungen. 2 Über das Ergebnis der praktischen Prüfung wird ein Attest erstellt. Die Sachver- ständigen begründen darin den Prüfungsentscheid.
SR 514.544.1
2618 1998-0092
Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung AS 1998
Art. 5 Bewertung
1 Jede Teilprüfung wird mit genügend oder ungenügend bewertet.
2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn beide Teilprüfungen mit genügend bewertet
werden.
3 Jede Teilprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.
Art. 6 Aufbewahren Die Prüfungsunterlagen und -resultate sind durch die zuständige Behörde zehn Jahre aufzubewahren.
Art. 7 Rechtsmittel
1 Gegen den Prüfungsentscheid kann Beschwerde erhoben werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Verwaltungsrecht.
Art. 8 Vollzug
1 Die Kantone vollziehen dieses Reglement. Sie bezeichnen die für die Durchfüh-
rung der Prüfungen zuständigen amtlichen Sachverständigen.
2 Sie können die Prüfungen gemeinsam mit anderen Kantonen durchführen.
Art. 9 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
21. September 1998 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Koller
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