AS 1998 2653
Verordnung über Dienstleistungen und die Gebührenerhebung durch das VBS
Verordnung über Dienstleistungen und die Gebührenerhebung durch das VBS
Änderung vom 11. November 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 21. Dezember 19901 über Dienstleistungen und die Gebühren- erhebung durch das VBS wird wie folgt geändert:
Einfügen eines Kurztitels (Gebührenverordnung VBS)
Art. 2 Begriffe
1 Als Dienstleistungen zugunsten Dritter gelten:
a. Arbeitsleistungen von Bediensteten des VBS, einschliesslich der dabei verwen- deten Betriebsmittel; vorbehalten bleiben Arbeitsleistungen, die auf Grund von Verträgen oder Leistungsvereinbarungen erbracht werden; b. die Bereitstellung von Unterkünften und Gebäuden sowie von Anlagen und Einrichtungen; c. das Ausleihen von Armeematerial, namentlich auch von Fahrzeugen, Bau- geräten und Maschinen sowie der Einsatz und Betrieb von Telematikmitteln.
2 Als Dritte gelten:
a. Kantone und Gemeinden sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Körper- schaften; b. Private.
Art. 2a Entschädigung im Rahmen von Leistungsvereinbarungen
1 Dienstleistungen des VBS zugunsten der Rüstungsunternehmen des Bundes, der
Schweizerischen Bundesbahnen, der Schweizerischen Post, der Swisscom und der Eidgenössischen Alkoholverwaltung werden im Rahmen von Leistungsverein- barungen nach Aufwand berechnet (Vollkostenprinzip). 2 Wo für eine Dienstleistung eine Vollkostenberechnung nicht möglich ist, ist der Gebührentarif VBS sinngemäss anwendbar.
1 SR 510.46
1998-0138 2653
Gebührenverordnung VBS AS 1998
Art. 3 Abs. 2
2 Das Bundesamt oder die Dienststelle entscheidet über das Gesuch. Das VBS kann
für Dienstleistungen grösseren Umfangs die vorgängige Zustimmung des Generalse- kretariates VBS vorsehen.
Art. 4 Abs. 1
1 Armeematerial darf nicht:
a. an Dritte abgegeben werden, wenn es der Geheimhaltung unterliegt oder wenn die Einsatzbereitschaft der Armee beeinträchtigt würde; davon ausgenommen sind die Rüstungsunternehmen des Bundes; b. weitervermietet werden.
Art. 5 Abs. 3
3 Die Gebühren werden grundsätzlich nach Aufwand festgesetzt (Vollkosten-
prinzip).
Art. 6 Einleitungssatz, Bst. a und e Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelnen Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich: a. Dienstreisevergütungen, Spesen, Vergütungen und Pikettdienstzulagen; e. Mehrwertsteuer.
Art. 12 Erlass von Gebühren
1 Das Generalsekretariat VBS kann in begründeten Einzelfällen Gebühren herab-
setzen oder erlassen.
2 Kantone und Gemeinden bezahlen keine Gebühren, wenn sie gegenüber dem Bund
für gleichzeitig erbrachte Leistungen ebenfalls keine Gebühren erheben oder anstelle der Gebühr eine entsprechende Gegenleistung erbringen.
3 Militärische Verbände bezahlen keine Gebühren für das Ausleihen von Armeema-
terial, wenn mit dem Material gleichzeitig kostenlose Leistungen zugunsten des VBS erbracht werden.
II
Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 8. Dezember 19972 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten wird wie folgt geändert:
2 SR 510.212
Gebührenverordnung VBS AS 1998
Art. 10 Abs. 2
2 Armeematerial darf nicht abgegeben werden, wenn es der Geheimhaltung unter-
liegt oder wenn die Einsatzbereitschaft der Armee beeinträchtigt würde; davon aus- genommen sind die Rüstungsunternehmen des Bundes.
III Diese Änderung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft.
11. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin