AS 1998 2680
Verordnung 99 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung
Verordnung 99 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung (MV-Anpassungsverordnung)
vom 11. November 1998
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG), verordnet:
Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG werden wie folgt erhöht: a. Renten mit Spruchjahr 1996 und früher um 1,0 Prozent; b. Renten mit Spruchjahr 1997 um 0,6 Prozent.
Art. 2 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG werden wie folgt erhöht: a. Renten mit Spruchjahr 1996 und früher um 1,0 Prozent; b. Renten mit Spruchjahr 1997 um 0,4 Prozent.
Art. 3 Spruchjahr und Ausmass der Anpassung Spruchjahr und Ausmass der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Ver- ordnung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung (MVV).
Art. 4 Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten 1 Der neue Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten nach Artikel 26 Ab- satz 1 erster Satz MVV gilt für die seit dem 1. Januar 1997 nach dem Jahresrenten- ansatz von 30 314 Franken festgesetzten, nicht ausgekauften und für die ab 1. Januar
1999 neu festzusetzenden Renten.
2 Der Jahresrentenansatz für nicht ausgekaufte Integritätsschadenrenten, die in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1993 zugesprochen wurden, beträgt das 1,1764fache des neuen Jahresrentenansatzes nach Artikel 26 Absatz 1 erster Satz MVV.
SR 833.2
2680 1998-0120
Anpassungsverordnung AS 1998
Art. 5 Indexstand
1 Die nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten werden mit der Anpassung an den Stand
des Nominallohnindexes von 1930 Punkten (Juni 1939 = 100) angeglichen.
2 Für alle auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten wird die Teuerung bis
zum Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 104,4 Punkten (Mai 1993 = 100) ausgeglichen.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Die MV-Anpassungsverordnung vom 30. Oktober 19963 wird aufgehoben.
Art. 7 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 10. November 19934 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 1 Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und der Invalidenrente nach Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes beträgt 123 267 Franken.
Art. 26 Abs. 1 erster Satz 1 Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 30 618 Franken. ...
Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
11. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
3 AS 1996 2955 4 SR 833.11