AS 1998 2687
Verordnung über die Herstellung von Vorzugsbutter aus hitzebehandeltem Milchrahm
Verordnung über die Herstellung von Vorzugsbutter aus hitzebehandeltem Milchrahm
Änderung vom 26. Mai 1998 vom Bundesamt für Landwirtschaft genehmigt am 1. Oktober 1998
Der Zentralverband Schweizerischer Milchproduzenten (ZVSM) verordnet:
I Der Anhang 1 der Verordnung vom 31. Mai 19951 über die Herstellung von Vor- zugsbutter aus hitzebehandeltem Milchrahm erhält die neue Fassung gemäss Bei- lage.
II Diese Änderung tritt am 1. November 1998 in Kraft.
26. Mai 1998 Zentralverband Schweizerischer Milchproduzenten Der Präsident: Kühne Der Direktor: Lüthi
1 SR 916.357.331
1998-0082 2687
Herstellung von Vorzugsbutter aus hitzebehandeltem Milchrahm AS 1998
Anhang 1 (Art. 3 Abs. 1)
1 Ungesäuerte Vorzugsbutter
Für die Herstellung von ungesäuerter Vorzugsbutter muss der Rahm physikalisch vorgereift werden. Für die Erzielung einer verbesserten Streichfähigkeit von unge- säuerter Vorzugsbutter sind folgende Richtwerte einzuhalten: Vorkühlung nach Pasteurisation: 6° C mind. 3 Std. Erwärmung: 14–20° C mind. 2 Std. Kühlung: Butterungstemp. bzw. Lagertemp. von 6–10° C (Rahmsilo) Für ungesäuerte Vorzugsbutter ist ein pH-Wert von ≥ 6,0 vorgeschrieben.
2 Gesäuerte Vorzugsbutter
Für gesäuerte Vorzugsbutter ist ein pH-Wert im Butterserum von ≤ 5,5 vorgeschrie- ben.
2.1 Rahmsäuerung
Die Säuerung des Butterungsrahmes hat nach dem Kalt-Warm-Kalt-Verfahren zu erfolgen, wobei die Aufwärmtemperatur mindestens 16° C betragen muss. Die Säuerung des Rahmes kann über Kulturenaufbereitung im Betrieb oder Direkt- beimpfung der Betriebskultur bzw. des Butterungsrahmes erfolgen.
2.2 Zugabe von Milchsäurekonzentrat
Verbutterung von Süssrahm unter Zugabe von Milchsäurekonzentrat und Aroma- kulturen (NIZO-Verfahren). Es dürfen nur auf Milchbasis biologisch hergestellte Milchsäurekonzentrate einge- setzt werden.