Lexipedia

AS 1998 3015

Verordnung über die Anerkennung ausländischer Maturitätsausweise von Schweizern

Verordnung über die Anerkennung ausländischer Maturitätsausweise von Schweizern

Änderung vom 5. Oktober 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. Dezember 19721 über die Anerkennung ausländischer Maturitätsausweise von Schweizern wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

1 Die Schweizerische Maturitätskommission anerkennt nach den Voraussetzungen

dieser Verordnung die Gültigkeit eines von einem Schweizer erworbenen offiziellen ausländischen Maturitätsausweises.

Art. 2 Aufgehoben

Art. 3 Sachüberschrift, Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2-4 Prüfungsfächer

1 Nach Beurteilung des Lehrplans der vom Bewerber besuchten Schule und der

Bedingungen, unter denen der Ausweis erworben wurde, bestimmt die Schweize- rische Maturitätskommission, in welchen Fächern der Bewerber eine Prüfung ab- zulegen hat. 2–4 Aufgehoben

Art. 4 Prüfungsordnung Für die in Artikel 3 erwähnten Prüfungen gilt die Verordnung vom 17. Dezember

19732 über die eidgenössischen Maturitätsprüfungen, soweit sie den Bestimmungen

dieser Verordnung nicht widerspricht.

Art. 6 Bst. d Das Anerkennungsgesuch ist an das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft zu richten. Dem Gesuch sind beizufügen: