Lexipedia

AS 1998 3121

Verordnung über die Betriebshilfe als soziale Begleitmassnahme in der Landwirtschaft

Verordnung über die Betriebshilfe als soziale Begleitmassnahme in der Landwirtschaft (Betriebshilfeverordnung, BHV)

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 79 Absatz 2, 80 Absatz 3, 81 Absatz 1 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes1, verordnet:

1. Abschnitt: Gewährung von Betriebshilfe

Art. 1 Grundsatz

1 Die Kantone können Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen eines bäuerlichen

Betriebes Betriebshilfe in Form eines zinslosen Darlehens gewähren, um eine unver- schuldete finanzielle Bedrängnis zu beheben oder zu verhindern.

2 Eine finanzielle Bedrängnis liegt vor, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuch-

stellerin trotz zumutbarer Ausnützung der Kreditmöglichkeiten und Berücksichti- gung der Gebäudeamortisation vorübergehend ausser Stande ist, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

Art. 2 Berechtigte Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die Betriebshilfe beanspruchen können, bestimmen sich nach Artikel 3 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. De- zember 19982 sinngemäss.

Art. 3 Tragbare Belastung

1 Die Höhe des Darlehens und der Amortisation ist so anzusetzen, dass die Belas-

tung tragbar ist.

2 Die tragbare Belastung bestimmt sich nach Artikel 8 der Strukturverbesserungs-

verordnung vom 7. Dezember 19983 sinngemäss.

SR 914.11

1998-0189 3121

Betriebshilfeverordnung AS 1998

Art. 4 Buchhaltungspflicht Während der Laufzeit der Darlehen sind dem Kanton auf Verlangen betriebswirt- schaftliche Buchhaltungen, in Ausnahmefällen Aufzeichnungen, einzureichen.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 5 Gesuche, Prüfung und Entscheid

1 Gesuche um Darlehen sind dem Kanton einzureichen.

2 Der Kanton prüft das Gesuch, beurteilt die Notwendigkeit, entscheidet über das

Gesuch und legt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest. 3 Bei Gesuchen unter dem Grenzbetrag nach Artikel 6 orientiert der Kanton gleich- zeitig mit der Eröffnung der Verfügung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstelle- rin das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) mittels Meldeblatt. Die kanto- nale Verfügung eröffnet er dem Bundesamt nur auf dessen Verlangen.

4 Bei Gesuchen über dem Grenzbetrag unterbreitet der Kanton seinen Entscheid dem

Bundesamt unter Beilage der sachdienlichen Unterlagen. Er eröffnet den Entscheid dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin nach dessen Genehmigung durch das Bundesamt.

Art. 6 Genehmigungsverfahren

1 Die Genehmigungsfrist von 30 Tagen beginnt am Tage nach dem Posteingang der

vollständigen Akten beim Bundesamt. 2 Der Grenzbetrag beträgt 220 000 Franken, einschliesslich Saldo früherer Investi- tionskredite und Betriebshilfedarlehen. 3 Entscheidet das Bundesamt in der Sache selbst, so legt es im Einzelfall die Bedin- gungen und Auflagen fest.

3. Abschnitt: Sicherung, Widerruf und Rückzahlung der Darlehen

Art. 7 Sicherung der Darlehen

1 Darlehen sind wenn möglich gegen Realsicherheiten zu gewähren.

2 Soweit der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin kein bestehendes

Grundpfandrecht auf den Kanton übertragen kann, ist der Kanton befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Darlehensgewährung die Errichtung einer Grundpfand- verschreibung zu verfügen. Eine solche Verfügung gilt als Ausweis für das Grund- buchamt zur Eintragung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch.

Betriebshilfeverordnung AS 1998

Art. 8 Widerruf der Darlehen Als wichtige Gründe für den Widerruf eines Darlehens gelten insbesondere: a. Veräusserung des Betriebes; b. Überbauung oder Verwendung von Boden zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken; c. Aufgabe der Selbstbewirtschaftung nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19914 über das bäuerliche Bodenrecht, ausser bei Verpachtung an einen Nachkommen; d. dauernde Verwendung von wesentlichen Betriebsteilen für nichtlandwirt- schaftliche Zwecke; e. Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen der Verfügung; f. Neuaufnahme von Fremdkapital ohne vorgängige Rücksprache mit dem Kan- ton; g. mangelnde Behebung der vom Kanton festgestellten Vernachlässigung der Be- wirtschaftungs- und Unterhaltspflicht innerhalb der eingeräumten Frist; h. Nichtbezahlung einer Tilgungsrate trotz Mahnung innerhalb von sechs Mona- ten nach der Fälligkeit; i. Gewährung eines Darlehens auf Grund irreführender Angaben.

Art. 9 Rückzahlung

1 Die Darlehen sind längstens 20 Jahre nach deren Auszahlung zurückzuzahlen.

2 Der Kanton kann die Rückzahlung des Darlehens innerhalb der Frist nach Absatz 1 um: a. höchstens drei Jahre aufschieben; b. ein Jahr stunden, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehens- nehmers oder der Darlehensnehmerin unverschuldet verschlechtern.

3 Die Rückzahlungsfristen der Darlehen wie auch der verzinslichen Kredite sind

nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Darlehensnehmers oder der Darlehens- nehmerin festzusetzen. 4 Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers oder der Dar- lehensnehmerin wesentlich verbessert, steht es dem Kanton frei, die Tilgungsrate während der Vertragsdauer angemessen zu erhöhen oder das Restdarlehen vorzeitig zurückzufordern.

Art. 10 Gewinnbringende Veräusserung Die gewinnbringende Veräusserung bestimmt sich nach Artikel 60 der Strukturver- besserungsverordnung vom 7. Dezember 19985 sinngemäss.

4 SR 211.412.11 5 SR 913.1; AS 1998 3092

Betriebshilfeverordnung AS 1998

4. Abschnitt: Finanzierung

Art. 11 Leistungen der Kantone Die Leistung des Kantons beträgt, je nach seiner Finanzkraft, 40–100 Prozent der Bundesleistung. Die Auszahlung von Bundesmitteln erfolgt erst nach der entspre- chenden Bewilligung der Kantonsleistung.

Art. 12 Verwaltung der Bundesmittel

1 Gesuche des Kantons für Bundesmittel sind nach Massgabe des Bedarfs an das

Bundesamt zu richten.

2 Das Bundesamt prüft die Gesuche und überweist die Mittel im Rahmen der bewil-

ligten Kredite an den Kanton.

3 Der Kanton verwaltet die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel mit unabhän-

giger Rechnung und legt dem Bundesamt den Jahresabschluss bis Ende April vor.

Art. 13 Rückforderung der Bundesmittel Die Kündigungsfrist für rückzufordernde Bundesmittel beträgt sechs Monate.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 14 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

10093