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AS 1999 1197

Verordnung für den Übergang zur neuen Milchmarktordnung

Verordnung für den Übergang zur neuen Milchmarktordnung (Übergangsverordnung Milch)

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 177 und 187 Absätze 2, 3, 5, und 14 des Landwirtschaftsge- setzes1, verordnet:

1. Kapitel:

Massnahmen für die vor dem 1. Mai 1999 vermarktete Milch

Art. 1 Vermarktung von Unionskäse durch die Käseunion

1 Die Schweizerische Käseunion AG (Käseunion) nimmt ab dem 1. Mai 1999 noch

folgende Aufgaben nach bisherigem Recht wahr: a. Sie übernimmt den Unionskäse, der aus vor dem 1. Mai 1999 vermarkteter Milch hergestellt worden ist. b. Sie affiniert und taxiert den übernommenen Käse. c. Sie lagert den übernommenen Käse bis zur Übernahme durch die Mitglied- firmen oder bis zum Verkauf durch sie selbst. d. Sie verkauft den von den Mitgliedfirmen nicht übernommenen Käse nach An- hörung der Handelsfirmen im In- und Ausland. e. Sie richtet die Exportsubventionen für den übernommenen Käse aus, der expor- tiert worden ist.

2 Die Käseunion muss am 31. Dezember 1999 die Tätigkeiten nach Absatz 1 abge-

schlossen und ihre Guthaben eingefordert haben.

3 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) übernimmt sämtliche

Rechte an den von der Käseunion aufgebauten Marken und den auf Absatzmärkten erworbenen Importquoten. Es kann diese zur Nutzung mit einem Lizenzvertrag an Dritte übertragen oder unter Wahrung des Wettbewerbs veräussern.

Art. 2 Vermarktung von Butter durch die BUTYRA

1 Die Schweizerische Zentralstelle für Butterversorgung (BUTYRA), nimmt ab dem

1. Mai 1999 noch folgende Aufgaben nach bisherigem Recht wahr: a. Sie übernimmt die freihändig nicht verkäufliche Butter, die aus vor dem 1. Mai

1999 vermarkteter Verkehrsmilch hergestellt worden ist.

SR 916.350.0 1 SR 910.1; AS 1998 3033

1999-0200 1197

Übergangsverordnung Milch AS 1999

b. Sie arbeitet die übernommene Butter um. c. Sie lagert die übernommene Butter bis zum Verkauf. d. Sie verkauft die übernommene Butter sowie den eigenen Lagerbestand vom 30. April 1999.

2 Sie zahlt die Verbilligungsbeiträge bis zum 30. Juni 1999 aus.

3 Sie muss am 31. Dezember 1999 die Tätigkeiten nach Absatz 1 abgeschlossen, ihre Guthaben eingefordert und die vor dem 1. Mai 1999 erhobene Abgabe auf Import- butter abgerechnet haben.

Art. 3 Auflösung der BUTYRA

1 Die Genossenschaft BUTYRA ist aufzulösen.

2 Das EVD übernimmt sämtliche Rechte an den von der BUTYRA aufgebauten und

geschützten Marken. Es kann diese zur Nutzung und Verwaltung mit einem Lizenz- vertrag an Dritte übertragen.

Art. 4 Kosten und Erträge aus der Liquidation von Käseunion und BUTYRA

1 Kosten und Erträge aus der Liquidation von Käseunion und Butyra werden ge-

trennt von den Kosten und Erträgen aus der ordentlichen Tätigkeit erfasst und abge- rechnet.

2 Unter die Liquidationskosten fallen namentlich die Kosten:

a. von Sozialplänen und «Durchhalteteams»; b. der organisatorischen und administrativen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rücknahme der Beleihung; c. der Verwertung von Aktiven und Passiven (inkl. Verluste aus der Verwertung von Restlagerbeständen an Käse); d. der Auflösung von Tochtergesellschaften; e. der Verbilligung der Käse aus der ordentlichen Eigentumsübernahme nach Kä- sekaufvertrag, die sich am 31. Juli 1999 in Lagern der Mitgliedfirmen befinden.

Art. 5 Auszahlungen von Zulagen und Beiträgen durch den Zentralverband oder die Nachfolgeorganisation Der Zentralverband Schweizerischer Milchproduzenten (Zentralverband) zahlt grundsätzlich nach bisherigem Recht bis zum 31. Juli 1999 aus: a. die Zulagen für verkäste Milch, die Zulagen und Beiträge zur Sicherstellung der Käseproduktion in der Silozone, die Zulage bei Zusammenlegung der Kä- seproduktion sowie die Siloverbotszulage nach der Verordnung 19. Oktober

19832 über die Zonenzuteilung und Förderung der Käseproduktion;

b. die Verbilligungsbeiträge für Käse nach der Verordnung vom 17. Mai 19953 über die Einfuhr von Milch und Milchprodukten sowie von Speiseölen und Speisefetten;

2 AS 1983 1424, 1993 2892, 1996 783, 1997 1226, 1998 2311, 1995 1222 3 AS 1995 2079 4932, 1996 1723, 1997 1452

Übergangsverordnung Milch AS 1999

c. die Verbilligungs- und Exportbeiträge für Käse nach der Verordnung vom 26. April 19934 zu Milchbeschluss, Käsemarktordnung und Milchwirtschafts- beschluss 1988; d. die Verbilligungsbeiträge für Dauermilchwaren und Jogurt der Verordnung zu Milchbeschluss, Käsemarktordnung und Milchwirtschaftsbeschluss 1988; e. die Sonderzulage für örtliche Zentrifugierstellen, den Kostenbeitrag für die Rohzigerfabrikanten und die Rückerstattung für Magermilch nach der Verord- nung zu Milchbeschluss, Käsemarktordnung und Milchwirtschaftsbeschluss 1988. f. die Qualitäts- und Absatzförderungsbeiträge nach der Alpkäseverordnung vom 20. April 19885.

Art. 6 Einforderung zweckgebundener Einnahmen durch den Zentralverband oder die Nachfolgeorganisation

1 Der Zentralverband fordert grundsätzlich nach bisherigem Recht bis zum

31. August 1999 folgende Abgaben ein: a. die generelle und die zusätzliche Abgabe nach dem Milchwirtschaftsbeschluss

19886 auf der vor dem 1. Mai 1999 vermarkteten Milch;

b. die Abgabe auf Konsumrahm und Konsummilch nach dem Milchbeschluss 7 für die Periode vom 1. November 1998 bis zum 30. April 1999; c. die Abgabe auf teilentrahmter Konsummilch nach dem Milchwirtschafts- beschluss 1988 für die Periode vom 1. November 1998 bis zum 30. April 1999.

2 Für die Einforderung der zweckgebundenen Abgaben werden die Entschädigung

nach der Verordnung vom 26. November 19828 über die Entschädigung für den Einzug der Konsummilch- und Konsumrahmabgabe und die Entschädigung nach der Verordnung vom 20. Dezember 19899 über Fettgehaltsstufen und Abgaben für entrahmte Milch und Milchprodukte pro rata temporis ausgerichtet.

Art. 7 Milchersatzfuttermittel

1 Stellt das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) fest, dass die in der Kon-

trollperiode vom 1. April 1998 bis 30. April 1999 hergestellten Milchersatz- futtermittel zu wenig Magermilchpulver aufweisen, so kann es einen allfälligen Überschuss aus der Produktion der zwölf Monate vor der Kontrollperiode an- rechnen. Eine Anrechnung ist jedoch nur zulässig, wenn in der Kontrollperiode der Magermilchpulveranteil von 53 Prozent nicht unterschritten wurde.

2 Soweit eine Anrechnung nicht möglich ist, muss der Hersteller das fehlende Ma-

germilchpulver bis am 31. Dezember 1999 der laufenden Produktion zusätzlich beimischen.

4 AS 1993 1669, 1994 420 2716, 1996 779, 1997 733 1224, 1995 3092, 1996 779, 1998 9 5 AS 1988 734, 1993 879 6 AS 1989 504, 1991 857, 1992 288, 1993 325, 1994 1634, 1995 2077 7 AS 1953 1109, 1957 571, 1971 1597, 1974 1857, 1979 1414, 1985 154, 1987 2326, 1989 504, 1992 288, 1994 1648, 1995 2075 8 AS 1982 2230 9 AS 1990 90, 1996 789, 1997 736

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3 Hat eine Nachmischung nicht oder nur teilweise stattgefunden, hat der Hersteller den Differenzwert zwischen den vorgeschriebenen und den tatsächlich erreichten Gehaltsnormen dem Bundesamt zu vergüten. 4 Für die im April 1999 produzierten Milchersatzfuttermittel gelten die ab 1. Mai

1999 gültigen Ansätze, sofern die Milchersatzfuttermittel den Anforderungen nach

Artikel 7 der Milchpreisstützungsverordnung vom 7. Dezember 199810 (MSV) ent- sprechen. Die Auslieferung der Ware darf nicht vor dem 1. Mai 1999 erfolgen.

Art. 8 Nach dem 31. Juli 1999 geltend gemachte Beiträge Werden Beiträge nach bisherigem Recht nach dem 31. Juli 1999 geltend gemacht, so werden sie nach den Bestimmungen und den Ansätzen des neuen Rechts aus- gerichtet.

2. Kapitel: Beihilfen für die ab dem 1. Mai 1999 vermarktete Milch

1. Abschnitt: Beihilfen für Käse

Art. 9 Beihilfen zur Förderung des Inlandabsatzes

1 Den Herstellern von Frisch-, Weich- und Halbhartkäse können bis zum 30. April

2002 Beihilfen ausgerichtet werden.

2 Das EVD bestimmt die Käsesorten und die Höhe der Beihilfen.

Art. 10 Beihilfen für die Ausfuhr von Käse in Länder der EG

1 Für die Ausfuhr von Käse in Länder der EG können bis zum 30. April 2002 Bei-

hilfen ausgerichtet werden.

2 Anspruch auf Ausfuhrbeihilfen haben Personen, Firmen und Organisationen, die:

a. im schweizerischen Zollgebiet niedergelassen sind; und b. die Ausfuhr gewerbsmässig betreiben.

3 Das EVD bestimmt die Käsesorten und die Höhe der Beihilfen.

Art. 11 Gesuche 1 Gesuche um Beihilfen zur Förderung des Absatzes von Käse im Inland oder für die Ausfuhr von Käse in Länder der EG sind monatlich der Administrationsstelle nach Artikel 17 der MSV einzureichen.

2 Dem Gesuch für Ausfuhrbeihilfen ist die Ausfuhrdeklaration der Schweizer Zoll-

behörden beizulegen.

10 SR 942.359.1; AS 1999 1226

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2. Abschnitt: Beihilfen für Butter

Art. 12 Beihilfen für Vorzugsbutter und Buttermischungen

1 Für Vorzugsbutter und Buttermischungen können bis zum 30. April 2004 Bei-

hilfen ausgerichtet werden.

2 Die Vorzugsbutter und Buttermischungen müssen im eigenen Betrieb hergestellt

und verkauft worden sein.

3 Butterbeihilfen werden nicht gewährt für Vorzugsbutter und Buttermischungen,

die verarbeitet werden zu: a. Milchprodukten, die aus Milchbestandteilen hergestellt werden (Rekombi- nationen); b. kalorienverminderter Butter; c. Margarine, Speise- und Kochfetten mit einem Milchfettanteil von über

20 Prozent für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten;

d. anderen Brotaufstrichen.

4 Das EVD legt die Höhe der Beihilfen fest.

Art. 13 Vorzugsbutter

1 Als Vorzugsbutter gilt Butter, die:

a. aus inländischem Milchrahm hergestellt wird, der thermisch so zu behandeln ist, dass in der Butter ein negativer Phosphatase-Nachweis gewährleistet ist; b. im Agglomerationsverfahren in Chargen oder kontinuierlich hergestellt wird; c. einen maximalen Kupfergehalt von 25ppb (25µg/kg) aufweist; d. die Qualitätsanforderungen nach dem Anhang 1 erfüllt; e. gemäss Bewertungsschema im Anhang 2 mit mehr als vier Punkten bewertet wird; f. nicht eingelagert oder tiefgefroren wurde.

2 Das EVD kann die Qualitätskontrolle sowie die Butterbewertung nach Anhang 2

einer privaten Organisation übertragen.

Art. 14 Buttermischungen

1 Als Buttermischungen gelten Mischungen, die:

a. aus Vorzugsbutter und/oder Importbutter mit Sirtenrahmbutter bestehen; und b. die Qualitätsanforderungen und die Vorschriften zum Mischverhältnis nach dem Anhang 1 erfüllen.

2 Das EVD legt die Mischverfahren fest.

3 Buttermischungen sind unter der geschützten Marke «Die Butter» und in der vom

EVD bewilligten Originalverpackung zu vermarkten.

4 Das EVD kann die Qualitätskontrolle und die Verwaltung der Marke «Die Butter»

einer privaten Organisation übertragen.

Art. 15 Gesuche Gesuche um Butterbeihilfen sind monatlich der Administrationsstelle einzureichen.

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3. Abschnitt: Beihilfen für Vollmilchpulver und Milchkondensat

Art. 16 Beihilfen

1 Für die Verarbeitung von inländischem Vollmilchpulver und inländischem Milch-

kondensat im eigenen Betrieb können bis zum 30. April 2002 Beihilfen ausgerichtet werden. 2 Das EVD legt die Beihilfe je Kilo netto für Vollmilchpulver mit einem Milchfett- gehalt von 26 Prozent fest. Für Verbraucher, die auf ihr Importanrecht verzichten, kann das EVD eine höhere Beihilfe festlegen.

3 Das EVD kann die Beihilfe auch Firmen ausrichten, die aus inländischer Milch

Vollmilchpulver oder Milchkondensat im eigenen Betrieb herstellen und verar- beiten.

Art. 17 Gesuche Gesuche um Beihilfen für Vollmilchpulver und Milchkondensat sind monatlich der Administrationsstelle einzureichen.

3. Kapitel: Zulagen und Kostenbeiträge

Art. 18 Zulage für Fütterung ohne Silage

1 Die Zulage für Fütterung ohne Silage nach Artikel 3 der MSV wird bis zum

30. April 2000 für sämtliche Milch von Kühen ohne Silageverfütterung ausgerichtet, die zu den Käsesorten nach der Verordnung vom 19. Oktober 198311 über die Zo- nenzuteilung und Förderung der Käseproduktion verarbeitet wird.

2 Gesuche sind monatlich der Administrationsstelle einzureichen.

Art. 19 Zulagen bei Zusammenlegung der Käseproduktion

1 Zulagen bei Zusammenlegung der Käseproduktion, die nach dem mit der Ände-

rung vom 12. April 1995 aufgehobenen Artikel 8 der Verordnung vom 19. Oktober

198312 über die Zonenzuteilung und Förderung der Käseproduktion zugesichert

worden sind, können bis zum 30. April 2000 ausbezahlt werden.

2 Gesuche um die Auszahlung der Zulagen sind jeweils im Mai und November der

Administrationsstelle einzureichen.

Art. 20 Kostenbeiträge zur Sicherstellung der Käseproduktion in der Silozone

1 Milchverwertern und Eigentümern von Käsereien, die nach bisherigem Recht der

Silozone zugeteilt waren und im Sommerhalbjahr Milch zu Käsesorten verarbeiten,

11 AS 1983 1424, 1993 2892, 1996 783, 1997 1226, 1998 2311 12 AS 1983 1424, 1993 2892, 1996 783, 1997 1226, 1998 2311

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die nach bisherigem Recht abgeliefert werden mussten, können bis zum 30. April

2002 Kostenbeiträge ausgerichtet werden.

2 Der Kostenbeitrag beläuft sich auf 6 Rappen pro Kilogramm für die im Sommer-

halbjahr verkäste Milch.

3 Vom Beitrag geht 1 Rappen pro Kilogramm an den Käsereieigentümer; 5 Rappen

erhält der Milchverwerter.

4 Gesuche um die Ausrichtung der Kostenbeiträge sind jeweils im November der

Administrationsstelle einzureichen.

4. Kapitel:

Kapitalbeschaffung zur Finanzierung von Käse- und Butterlagern

Art. 21 Finanzierung von Käselagern

1 Der Bund kann ab 1. August 1999 und längstens bis zum 30. April 2004 den Kä-

sehandelsfirmen Darlehen zu marktkonformen Konditionen für die Lagerung von Käse gewähren, der fünf oder mehr Monate Reifezeit erfordert.

2 Das Bundesamt legt die Darlehensobergrenzen, die jährlich um 20 Prozent redu-

ziert werden, unter Berücksichtigung der künftig tieferen Einstandspreise fest. Die Darlehensobergrenze bemisst sich nach den Guthaben, welche die Käseunion am 1. Mai 1999 bei den Handelsfirmen ausstehend hat. Es gelten folgende Höchstansätze: a. für Emmentaler: 70 Prozent der Guthaben; b. für Gruyère: 80 Prozent der Guthaben; c. für Sbrinz: 250 Prozent der Guthaben. 3 Gesuche sind an die Eidgenössische Finanzverwaltung, Bundestresorerie, zu rich- ten. Sie müssen insbesondere eine Bankgarantie oder andere gleichwertige Sicher- heiten im Ausmass des beantragten Darlehens enthalten. 4 Die Mitgliedfirmen der Käseunion haben alle ihre finanziellen Verpflichtungen aus Käsekäufen bei der Käseunion bis zum 31. Oktober 1999 zu erfüllen.

Art. 22 Finanzierung von Butterlagern 1 Der Bund kann den Butterherstellern längstens bis zum 30. April 2004 für die La- gerung von Butter Darlehen zu marktkonformen Konditionen zur Verfügung stellen. 2 Die Bundestresorerie bemisst den Kapitaleinsatz unter Berücksichtigung saisonaler Schwankungen der künftigen Butterproduktion, tieferen Butterpreisen sowie der von Beginn weg zu erstreckenden Zahlungsfristen. Sie stützt sich dabei auf die Angaben des Bundesamtes. 3 Gesuche sind an die Eidgenössische Finanzverwaltung, Bundestresorerie, zu rich- ten. Sie müssen insbesondere eine Bankgarantie oder andere gleichwertige Sicher- heiten im Ausmass des beantragten Darlehens enthalten.

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5. Kapitel: Ermittlung des durchschnittlichen Milchpreises

Art. 23 Erhebung

1 Die an die Produzentinnen und Produzenten ausbezahlten Milchpreise sind monat-

lich mittels Stichproben bei den Milchverwertern zu erheben. Die Stichprobengrösse richtet sich nach statistischen Methoden. 2 Der durchschnittlich ausbezahlte Milchpreis ist nach folgenden Kriterien zu erhe- ben: a. nach Regionen; b. nach Produktionsart (mit und ohne Fütterung von Silage); c. nach Verwertungsart; d. nach Produktionsmethode (aus biologischer Produktion oder nicht).

3 Das Bundesamt kann die Erhebung der Administrationsstelle übertragen.

Art. 24 Berechnung und Publikation 1 Für die Berechnung des durchschnittlich realisierten Milchpreises sind sämtliche Preisangaben nach statistischen Methoden zu berücksichtigen. 2 Als ausbezahlter Milchpreis gilt der Preis für Milch für den vom Bundesrat festge- legten Gehalt am Erfassungsort (eingeliefert in Sammelstelle oder Hof; vor Abzug der Mehrwertsteuer).

3 Das Bundesamt bestimmt die zulässigen Zuschläge und Abzüge.

4 Die durchschnittlich an die Produzentinnen und Produzenten ausbezahlten Milch-

preise sind monatlich zu publizieren.

6. Kapitel: Pro-rata-Milchrechnung

Art. 25 Einnahmen und Ausgaben des Bundes ab 1. November 1998, die gestützt auf bishe- riges Recht entstehen, werden in einer separaten Pro-rata-Milchrechnung verbucht.

7. Kapitel : Schlussbestimmungen

Art. 26 Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.

Art. 27 Administration der Beihilfen, Zulagen und Kostenbeiträge Soweit nichts anderes vermerkt, richtet sich die Administration der Beihilfen, Zula- gen und Kostenbeiträge nach Abschnitt 5 der MSV.

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Art. 28 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 30. April 2004.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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Übergangsverordnung Milch AS 1999

Anhang 1 (Art. 13 und 14)

Qualitätsanforderungen für Vorzugsbutter und Buttermischungen Kriterium Anforderungen Anforderungen Vorzugsbutter Buttermischungen

Fettgehalt mind. 820 g pro kg mind. 820 g pro kg Butteranteil aus Sirtenrahm (A) 0 max. 50 g/kg ph-Wert im Butterserum Süssrahmbutter ≥ 6.0 gesäuerte Butter ≤ 5.0 Säure im Fett (B) max. 12 mmol NaOH/kg max. 12 mmol NaOH/kg Fett Fett Kochsalz (gesalzene Butter) 10–20 g pro kg Wasserverteilung Wator-Note max. 3 Wator-Note max. 3 Schnittfestigkeit1 mind. 4 Punkte Sensorik:2 Frischbutter > 4 Punkte > 3 Punkte Bakteriologie: Aerobe, mesophile Keime3 25 000 KBE/g 100 000 KBE/g Phosphatase-Nachweis negativ negativ

1 Messmethode und Bewertung nach JANZ, bei 15 °C

2 gemäss Bewertungsschema im Anhang 2

3 bei gesäuerter Butter sind die Fremdkeime zu bestimmen

(A) Anteil Sirtenrahm- oder Käsereibutter (B) LMV: – Vorzugsbutter max. 12 mmol NaOH/kg Fett – Buttermischungen max. 15 mmol NaOH/kg Fett

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Anhang 2 (Art. 13)

Bewertungsschema für Butter Punkte Geruch und Geschmack Konsistenz Aussehen

5 Ausgezeichnete Qualität

Rein, feines Aroma, feines Käse- WATOR-Note 1 oder 2 Normaler Farbton rei- bzw. Sirtenbutter- gleichmässiges Aussehen aroma (nur gültig für Käserei- und Sirtenrahmbutter)

4 Gute Qualität

Leichte Abweichung WATOR-Note 3 Leichte Abweichung Nicht ganz kompakt, nicht ganz kompakte Oberfläche, leicht spröde

3 Fehlerhaft

Unrein, Altgeschmack, Kochge- WATOR-Note 4 Zweifarbig, streifig schmack, schimmelig-hefiger Überarbeitet, schmierig, Geruch, und/oder Geschmack krümelig spröde, Oberflä- Fremdgeruch und/oder Fremdge- che schlecht bearbeitet schmack, vorreif, erstickt, muf- fig, rächelig, oxydativ

2 Stark fehlerhaft

Unrein, leicht ranzig, WATOR-Note 5 Zweifarbig, streifig, mit metallisch, muffig, erstickt, Milchlässig, sandig Fremdpartikeln Fremdgeruch und/oder Fremdge- schmack, schimmelig-hefiger Geruch und/oder Geschmack

1 Schmelzrohbutter

Ranzig, leicht fischig, leichttal- WATOR-Note 5 Verunreinigt gig, leicht ölig-fettig Schlecht zusammengear- beitet, zerschlagen, Gefü- ge und Konsistenz stark fehlerhaft

0 Verdorben

Verschimmelt, stark ranzig, Stark verunreinigt fischig, talgig, ölig-tranig

Bemerkungen Die Punktzahl der am schlechtesten bewerteten Position bestimmt grundsätzlich die Qualitätsstufe. Sirtenbutter gilt lebensmittelrechtlich als Zwischenprodukt, das nicht direkt in den Verkehr gebracht werden darf.

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Qualitätsstufen Vorzugsbutter > 4 Punkte

1. Qualität > 3 Punkte

Schmelzrohbutter > 0,5 Punkte Verdorben < 0,5 Punkte

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