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AS 1999 1239

Bundesbeschluss über die Änderung der Voraussetzungen für die Wählbarkeit in den Bundesrat

Bundesbeschluss über die Änderung der Voraussetzungen für die Wählbarkeit in den Bundesrat

vom 9. Oktober 19981

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 96 Abs. 1 und 1bis

1 Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus allen

Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren ernannt. 1bis Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprach- regionen angemessen vertreten sind.

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten

1 Diese Verfassungsänderung ist von Volk und Ständen am 7. Februar 1999 ange-

nommen worden2. 2 Sie ist auf Grund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte3 am 7. Februar 1999 in Kraft getreten.

2. März 1999 Bundeskanzlei

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