AS 1999 1310
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
Änderung vom 9. Oktober 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 4. Mai 19981 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. September 19982, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wird wie folgt geändert:
Art. 69 Wechsel der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen
1 Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode (n)
nach dem Wechsel gemäss Artikel 16 wird nach neuem Recht veranlagt. 2 Ausserordentliche Einkünfte, die in der Steuerperiode vor dem Wechsel oder in ei- nem Geschäftsjahr erzielt werden, das in dieser Periode abgeschlossen wird, unter- liegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absätze 2 und 3. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden. 3 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperiodi- sche Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie ausserordentliche Erträge aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit.
4 Die in der Steuerperiode vor dem Wechsel angefallenen ausserordentlichen Auf-
wendungen sind zusätzlich abzuziehen. Der Kanton bestimmt, wie der Abzug vor- genommen wird. Dieser erfolgt: a. von den der Steuerperiode vor dem Wechsel zugrundegelegten steuerbaren Einkommen, wenn am 1. Januar des Jahres n eine Steuerpflicht im Kanton be- steht; bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten der steuerpflich- tigen Person revidiert. b. beim Wechsel von der zweijährigen Steuerperiode, von den für die Steuer- perioden n und n+1 zugrundegelegten steuerbaren Einkommen, solange die Steuerpflicht im Kanton besteht; oder