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AS 1999 1341

Bundesbeschluss betreffend eine Verfassungsbestimmung über die Transplantationsmedizin

Bundesbeschluss betreffend eine Verfassungsbestimmung über die Transplantationsmedizin

vom 26. Juni 19981

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 24decies

1 Der Bund erlässt Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen,

Geweben und Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Per- sönlichkeit und der Gesundheit.

2 Er legt insbesondere Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen fest.

3 Die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen ist unentgeltlich. Der

Handel mit menschlichen Organen ist verboten.

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten

1 Diese Verfassungsänderung ist von Volk und Ständen am 7. Februar 1999 ange-

nommen worden2. 2 Sie ist auf Grund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte3 am 7. Februar 1999 in Kraft getreten.

23. März 1999 Bundeskanzlei

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