Lexipedia

AS 1999 1347

Tierseuchengesetz

Tierseuchengesetz (TSG)

Änderung vom 26. Juni 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 1996 1, beschliesst:

I Das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 19662 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Einleitungssatz Die Kantone organisieren den kantonalen und örtlichen seuchenpoli- zeilichen Dienst selbständig unter Vorbehalt der Artikel 5 und 6 und der folgenden Bestimmungen: ...

Art. 4 Viehinspektor Die Kantone können ihr Gebiet in Viehinspektionskreise einteilen und Viehinspektoren bezeichnen.

Art. 13 1 Kontrolle des Der Tierverkehr untersteht der Kontrolle der Tierseuchenpolizei. Tierverkehrs 2 Der Tierhalter ist verpflichtet, den Vollzugsorganen der Tierseu- chen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung Aus- kunft über die Herkunft und den Bestimmungsort der Tiere zu ertei- len.

Art. 14 1 Kennzeichnung Jedes Tier der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung muss und Registrie- rung gekennzeichnet und registriert sein. 2 Der Bund führt gestützt auf die Angaben der Kantone ein Register aller Betriebe, in denen Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung gehalten werden. 3 Der Tierhalter muss ein Verzeichnis der in seinem Betrieb vorhan- denen Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung führen. Es gibt Auskunft über alle Bestandesveränderungen sowie die natürli- chen und künstlichen Besamungen.

1999-4104 1347

Tierseuchengesetz AS 1999

4 Der Bundesrat regelt die Führung des Verzeichnisses und die Kenn- zeichnung der Tiere. Er kann Ausnahmen von der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht vorsehen.

Art. 15 1 Begleitdokument Der Tierhalter muss für Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, die den Betrieb verlassen, ein Begleitdokument aus- stellen. Dieses ist mit den Tieren mitzuführen und dem neuen Tier- halter abzugeben. Beim Transport, auf Märkten und an Ausstellungen ist das Begleitdokument auf Verlangen den Vollzugsorganen der Tier- seuchen-, der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung vorzuweisen. In Schlachtanlagen ist es dem Fleischkontrolleur abzu- geben. 2 Der Bundesrat regelt Inhalt und Form des Begleitdokuments. Er kann vorsehen, dass das Begleitdokument a. in Gebieten mit erhöhter Seuchengefahr von einer vom Kanton bestimmten Stelle ausgestellt wird; b. in bestimmten Fällen nicht ausgestellt oder mitgeführt werden muss.

Art. 15a 1 Zentrale Der Verkehr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweine- Datenbank gattung muss in einer zentralen Datenbank aufgezeichnet werden. 2 Die Tierhalter sind verpflichtet, alle Zu- und Abgänge der vom Kanton bezeichneten Stelle zu melden. 3 Der Bund kann die Datenbank selbst betreiben oder durch Dritte be- treiben lassen. 4 Der Bundesrat legt die Anforderungen an Inhalt, Betrieb und Quali- tät der Datenbank fest und regelt die Bedingungen für den Zugang und die Verwendung der Daten.

Art. 15b 1 Kosten der Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung gehen zulasten Datenbank der Tierhalter. 2 Die Kosten für den Aufbau der zentralen Datenbank gehen zulasten des Bundes. Die Betriebskosten werden grundsätzlich durch Gebühren der Tierhalter gedeckt. Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest.

Art. 16 Erweiterter Gel- Der Bundesrat kann den Geltungsbereich der Vorschriften der Arti- tungsbereich der Kontrollvor- kel 14 und 15 auf Tiere anderer Gattungen ausdehnen, wenn diese ei- schriften

1348

Tierseuchengesetz AS 1999

ne Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen oder die Herkunft von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nachgewiesen werden soll.

Art. 17 Abs. 1 Aufgehoben

Art. 18 Abs. 3 3 Für lokale Schauen kann der Bundesrat Ausnahmen von den Be- stimmungen in den Absätzen 1 und 2 und in Artikel 15 gestatten; so- fern andere Tiergattungen eine Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen, kann der Bundesrat die tierärztliche und polizeiliche Überwachung auf Märkten oder an Ausstellungen auf diese Tiergat- tungen ausdehnen.

Art. 26 und 28 Aufgehoben

Art. 48 Abs. 1 1 Wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Ab- sätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 18 Absätze 1 und 2, 21 oder

23 oder den in Ausführung dieser oder anderer Bestimmungen des

Gesetzes von den Behörden des Bundes oder eines Kantons erlassenen Vorschriften oder einer entsprechenden, unter Hinweis auf die Straf- androhung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwi- derhandelt, wird, sofern nicht eine Zuwiderhandlung nach Artikel 47 vorliegt, mit Busse bis 2000 Fanken bestraft.

Art. 56 Abs. 3 Aufgehoben

II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 26. Juni 1998 Ständerat, 26. Juni 1998 Der Präsident: Leuenberger Der Präsident: Zimmerli Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

1349

Tierseuchengesetz AS 1999

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Oktober 1998 unbenützt abge-

laufen.3

2 Es wird auf den 1. Juli 1999 in Kraft gesetzt.

15. März 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

3 BBl 1998 3575

1350