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AS 1999 1367

Verordnung über die Berufsmaturität

Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung)

vom 30. November 1998

Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt), gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. April 19781 über die Berufsbildung (BBG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Erwerb der Berufsmaturität, namentlich die Ausbil- dungsformen und -institutionen, den Unterrichtsaufbau und -verlauf und die Ab- schlüsse sowie die Fragen des Vollzugs.

Art. 2 Berufsmaturität 1 Die Berufsmaturität umfasst eine berufliche Grundausbildung und eine erweiterte Allgemeinbildung. Sie erhöht die Fach-, Selbst- und Sozialkompetenz ihrer Inhabe- rinnen und Inhaber und fördert deren berufliche und persönliche Mobilität und Fle- xibilität.

2 Die Berufsmaturität schafft namentlich die Voraussetzungen für ein Studium an

einer Fachhochschule und erleichtert den Besuch von Ausbildungslehrgängen an höheren Fachschulen sowie die Weiterbildung im Beruf selber. 3 Wer die Berufsmaturität erworben hat, erfüllt die Bedingungen für den Eintritt in eine komplexere und anspruchsvollere berufliche Tätigkeit und ist in der Lage, in einer solchen Tätigkeit Verantwortung gegenüber sich selbst, Mitmenschen, Gesell- schaft und Umwelt zu übernehmen und zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft beizutragen.

Art. 3 Berufsmaturitätsrichtungen Die Berufsmaturität kann in einer der folgenden Richtungen erworben werden: a. technische Richtung; b. kaufmännische Richtung; c. gestalterische Richtung; d. gewerbliche Richtung.

SR 412.103.1 1 SR 412.10

1999-4036 1367

Berufsmaturitätsverordnung AS 1999

Art. 4 Ausbildungsformen und -institutionen

1 Die Berufsmaturität kann über folgende Ausbildungsformen in den ihnen entspre-

chenden Ausbildungsinstitutionen erworben werden: a. im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in lehrbegleitenden Berufsmittel- schulen (BMS); b. im Rahmen der beruflichen Grundausbildung in Vollzeitschulen und Lehr- werkstätten; c. nach einer beruflichen Grundausbildung in Ausbildungslehrgängen an Vollzeit- oder Teilzeitschulen.

2 Schulen, welche auf die Berufsmaturität vorbereiten, können in Verbindung mit

einer gewerblich-industriellen, kaufmännischen oder gestalterischen Berufsschule geführt werden.

3 Das Bundesamt kann auf Antrag der kantonalen Behörde andere Ausbildungsfor-

men und Ausbildungsinstitutionen bewilligen.

2. Kapitel: Ausbildungsformen und -institutionen

1. Abschnitt:

Ausbildung in lehrbegleitenden Berufsmittelschulen

Art. 5 Dauer

1 Die BMS-Ausbildung dauert mindestens sechs Semester.

2 Sie beginnt in der Regel im Verlauf des ersten Lehrjahres. Bei Lehren mit vierjäh- riger Dauer muss sie spätestens zu Beginn des zweiten Lehrjahres anfangen.

3 Der Pflichtunterricht nach dem Lehrplan für den beruflichen Unterricht und die

BMS-Ausbildung dürfen zusammen zwei Tage pro Woche im Durchschnitt nicht überschreiten. Die der BMS zustehenden Schultage können zu Ausbildungsblöcken zusammengefasst werden.

Art. 6 Organisation

1 Die BMS-Ausbildung kennt zwei Organisationsmodelle:

a. integriert in den Pflichtunterricht (integratives Modell); b. ergänzend zum Pflichtunterricht (additives Modell).

2 Wenn es die Gegebenheiten der Schule erlauben, wird die Ausbildung nach dem

integrativen Modell organisiert. 3 Die Klassen werden in der Regel nach Berufsmaturitätsrichtungen gebildet. Soweit es inhaltlich, pädagogisch und schulorganisatorisch sinnvoll ist, können Klassen verschiedener Richtungen gemeinsam geführt werden.

4 Pflichtunterricht kann durch BMS-Ausbildung ersetzt werden, wenn die Anforde-

rungen in den entsprechenden Berufsmaturitäts-Rahmenlehrplänen jene im Pflicht- unterricht übersteigen. Das Fach Allgemeinbildung in gewerblich-industriellen Be- rufen wird immer durch BMS-Ausbildung ersetzt.

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5 Pflichtunterricht wird zur BMS-Ausbildung angerechnet, wenn die Anforderungen

mindestens den entsprechenden BMS-Rahmenlehrplänen entsprechen.

Art. 7 Integratives Modell

1 Wird die BMS-Ausbildung nach dem integrativen Modell organisiert, so werden

für die BMS-Ausbildung Klassen geführt, die ausschliesslich durch Berufsmaturan- dinnen und Berufsmaturanden eines Berufes oder einer Berufsgruppe gebildet wer- den. Die Pflichtfächer und die Berufsmaturitätsfächer werden integrierend unter- richtet. Die Ausbildung umfasst mindestens 2160 Lektionen.

2 In Fächern, die sowohl BMS-Fächer sind als auch zum Pflichtunterricht gehören,

wird auf Berufsmaturitätsniveau unterrichtet.

Art. 8 Additives Modell Wird die BMS-Ausbildung nach dem additiven Modell organisiert, so werden die Berufsmaturitätsfächer ergänzend zum Pflichtunterricht erteilt. Der Berufsmaturi- tätsunterricht dauert mindestens 1440 Lektionen.

2. Abschnitt:

Ausbildung in Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten

Art. 9 Allgemeines Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten unterrichten in Klassen, die ausschliesslich durch Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden gebildet werden.

Art. 10 Ausbildung in Handelsmittelschulen

1 In Handelsmittelschulen können mit Genehmigung der kantonalen Behörde im

ersten Ausbildungsjahr ausnahmsweise Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden und Diplomandinnen und Diplomanden in gemeinsamen Klassen unterrichtet wer- den. 2 Zur Berufsmaturitätsausbildung gehört ein betrieblicher Praxisaufenthalt von min- destens 39 Wochen.

3. Abschnitt: Lehrgänge für gelernte Berufsleute

Art. 11

1 Lehrgänge für gelernte Berufsleute umfassen mindestens 1200 Lektionen und min-

destens zwei Semester.

2 Für kombinierte Unterrichtsformen kann das Bundesamt auf Antrag der kantonalen

Behörde Abweichungen von der Mindestlektionenzahl bewilligen.

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3. Kapitel: Zulassung, Zeugnis und Promotion

Art. 12 Zulassung 1 Über die Zulassung zur Berufsmaturitätsausbildung entscheidet in jedem Fall ein Aufnahmeverfahren.

2 Die kantonale Behörde regelt Zulassungsbedingungen und Aufnahmeverfahren.

3 Wer im Wohnsitzkanton die Zulassungsbedingungen erfüllt und das entsprechende

Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen hat, ist auch in einem anderen Kanton zur Ausbildung zuzulassen.

Art. 13 Zeugnis 1 Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, in dem die Beurteilung der Leistung für jedes Fach eingetragen ist. 2 Der Durchschnitt aller Fachnoten aus den besuchten Berufsmaturitätsfächern wird als Mittelwert auf eine Dezimalstelle gerundet.

3 Auf Grund des Zeugnisses entscheidet die Schule über die Promotion.

Art. 14 Promotion

1 Die Promotion in das nächste Semester erfolgt, wenn:

a. der Durchschnitt der Fachnoten mindestens 4,0 beträgt; b. höchstens zwei Fachnoten ungenügend sind; c. die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert 2,0 nicht übersteigt.

2 Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, wird provisorisch promo-

viert, jedoch nur ein Mal während der ganzen Ausbildung.

3 Für Berufsmaturitätsabteilungen von Vollzeit- und Teilzeitschulen sowie Lehr-

werkstätten erlässt die kantonale Behörde ein Promotionsreglement.

4. Kapitel: Unterricht

Art. 15 Allgemeines

1 Der Unterricht gliedert sich in:

a. Grundlagenfächer; b. Schwerpunktfächer; c. Ergänzungsfächer. 2 Die Grundlagenfächer sind für alle Richtungen der Berufsmaturität die gleichen.

3 Die Schwerpunktfächer charakterisieren die verschiedenen Richtungen der Be-

rufsmaturität.

4 Die Ergänzungsfächer garantieren den Berufsmaturandinnen und -maturanden eine

angemessene Wahlfreiheit. Sie dienen auch der Durchführung von interdisziplinä- rem Unterricht.

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Berufsmaturitätsverordnung AS 1999

5 Die Grundlagen- und die Schwerpunktfächer sind obligatorisch. Zusätzlich ist

mindestens ein Ergänzungsfach zu belegen.

6 Das Bundesamt erlässt für die Berufsmaturitätsrichtungen entsprechende Rah-

menlehrpläne.

Art. 16 Grundlagenfächer

1 Grundlagenfächer sind:

a. erste Landessprache; b. zweite Landessprache; c. dritte Sprache (Landes- oder Nichtlandessprache); d. Geschichte und Staatslehre; e. Volkswirtschaft/Betriebswirtschaft/Recht; f. Mathematik.

2 Das Bundesamt legt in den Rahmenlehrplänen Lernziele, Inhalte und Lektionen-

zahlen der Grundlagenfächer fest.

Art. 17 Schwerpunktfächer Das Bundesamt legt in den Rahmenlehrplänen für die verschiedenen Richtungen der Berufsmaturität die Schwerpunktfächer sowie deren Lernziele, Inhalte und Lektio- nenzahlen fest.

Art. 18 Ergänzungsfächer Das Bundesamt schlägt in den Rahmenlehrplänen Ergänzungsfächer vor und legt die minimale Lektionenzahl fest. Die Schulen können auch andere Ergänzungsfächer anbieten. Sie müssen mindestens zwei Ergänzungsfächer anbieten.

Art. 19 Dispensation vom Unterricht Wer in einem Fach über die Kenntnisse gemäss Rahmenlehrplan verfügt, kann von diesem Fach dispensiert werden.

Art. 20 Unterrichtssprache

1 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Ausbildungsortes.

2 Einzelne Fächer können ganz oder teilweise in einer anderen Landessprache oder

in einer Nichtlandessprache unterrichtet werden.

3 Zweisprachiger Unterricht nach Absatz 2 ist in den Semesterzeugnissen zu ver-

merken.

Art. 21 Anforderungen an die Lehrkräfte 1 Lehrkräfte an Berufsmittelschulen benötigen für die zu erteilenden Fächer eine ab- geschlossene, für den Unterricht einschlägige Ausbildung an einer Hochschule (Universität, ETH oder Fachhochschule), eine stufengerechte pädagogische und fachdidaktische Ausbildung sowie eine berufspädagogische Einführung.

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2 Das Bundesamt kann auf Antrag der kantonalen Behörde im Einzelfall andere

Ausbildungen anerkennen.

3 Die Kantone können weiter gehende Anforderungen festlegen.

5. Kapitel: Berufsmaturitätsabschluss

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 22 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis 1 Ein eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer den Berufsmaturitätsab- schluss bestanden hat und ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt.

2 Absolventinnen und Absolventen von Handelsmittelschulen erhalten das eidgenös-

sische Berufsmaturitätszeugnis, wenn sie die im Prüfungsreglement festgelegten Voraussetzungen erfüllen. 3 Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis gibt Auskunft über den erlernten Be- ruf und bescheinigt die in Unterricht und Prüfung erbrachten Leistungen.

Art. 23 Nichtbestehen des Berufsmaturitätsabschlusses 1 Wer den Berufsmaturitätsabschluss nicht bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis bzw. das Handelsmittelschuldiplom, sofern die Bedingungen für deren Erwerb erfüllt sind.

2 Die kantonale Behörde regelt Durchführung und Umfang von notwendigen Ersatz-

prüfungen und legt die Bestimmungen für besondere Verhältnisse fest.

2. Abschnitt:

Abschluss in lehrbegleitenden Berufsmittelschulen

Art. 24 Prüfungsfächer

1 Prüfungsfächer sind mindestens fünf Grundlagenfächer und zusätzlich mindestens

ein Schwerpunktfach. Das Bundesamt kann die Prüfungsfächer in den Rahmenlehr- plänen festlegen.

2 Die kantonale Behörde bestimmt, sofern in den Rahmenlehrplänen nichts festge-

legt ist, welche Schwerpunktfächer geprüft werden.

3 Kandidatinnen und Kandidaten rätoromanischer Muttersprache können in Schulen

mit romanischsprachigem Einzugsgebiet auf Wunsch die Prüfung im Fach «Erste Landessprache» in Rätoromanisch und in Deutsch ablegen. Das Prüfungsergebnis ist in diesem Fall der Mittelwert der erzielten Noten in den beiden Sprachen.

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Berufsmaturitätsverordnung AS 1999

Art. 25 Zeitpunkt und Form der Abschlussprüfungen

1 Die Abschlussprüfungen finden am Ende der Ausbildung statt. Höchstens drei

Prüfungsfächer können jedoch vorher abgeschlossen werden. Die kantonale Behörde legt den Zeitpunkt fest.

2 Die Form der Prüfungen wird in den Rahmenlehrplänen festgelegt.

3 In Fächern, die nach Artikel 20 Absatz 2 zweisprachig unterrichtet wurden, kann die Prüfung auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten ganz oder teilweise in der zweiten Sprache stattfinden. Die so geprüften Fächer sind im Berufsmaturitäts- zeugnis zu nennen.

Art. 26 Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen

1 Die Abschlussprüfungen werden grundsätzlich von den unterrichtenden Lehrkräf-

ten vorbereitet und abgenommen.

2 Die Fachhochschulen sind an der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen

angemessen zu beteiligen.

Art. 27 Anerkannte Zertifikate und Diplome Vom Bundesamt anerkannte Zertifikats- und Diplomprüfungen externer Organisa- tionen können in den entsprechenden Fächern Bestandteil des Berufsmaturitätsab- schlusses bilden.

Art. 28 Voraussetzungen für das Bestehen

1 Der Berufsmaturitätsabschluss ist bestanden, wenn:

a. die Gesamtnote mindestens 4,0 beträgt; b. höchstens zwei Fachnoten ungenügend sind; c. die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert 2,0 nicht übersteigt.

2 Die Gesamtnote des Berufsmaturitätsabschlusses ist der Durchschnitt aus allen

Fachnoten der Prüfungsfächer und der Fächer ohne Abschlussprüfung; sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 3 Die Fachnote in den Prüfungsfächern ist der Mittelwert aus dem Prüfungsergebnis und der Erfahrungsnote. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

4 Die Fachnote in den Fächern ohne Abschlussprüfung ist die Erfahrungsnote.

5 Die Erfahrungsnote ist der Durchschnitt aus den letzten zwei Semesterzeugnis-

noten; sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

6 Die Notengebung erfolgt nach Artikel 32 der Verordnung vom 7. November 19792

über die Berufsbildung.

2 SR 412.101

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Berufsmaturitätsverordnung AS 1999

Art. 29 Wiederholung des Berufsmaturitätsabschlusses 1 Wer nicht bestanden hat, kann den Berufsmaturitätsabschluss ein Mal wiederholen. Dabei werden nur jene Fächer geprüft, in denen beim ersten Versuch eine ungenü- gende Fachnote erreicht wurde. 2 In Prüfungsfächern gilt bei der Wiederholung der Mittelwert aus dem Prüfungser- gebnis als Fachnote, ohne Berücksichtigung von Erfahrungsnoten. 3 An die Stelle ungenügender Erfahrungsnoten in Fächern, die nicht geprüft wurden, tritt bei der Wiederholung eine Prüfung.

4 Wird zur Vorbereitung der Prüfungswiederholung der ordentliche Berufsmaturi-

tätsunterricht besucht, so werden die neuen Zeugnisnoten als Erfahrungsnote für die Berechnung der Fachnote berücksichtigt. 5 In Fächern, in denen der Berufsmaturitätsabschluss nicht wiederholt werden muss, wird die Fachnote des ersten Abschlusses übernommen.

6 Auf Gesuch hin können alle Fächer wiederholt werden.

3. Abschnitt:

Abschlüsse in andern Ausbildungsinstitutionen und eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung

Art. 30 Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten

1 Die Artikel 24, 26 und 27 gelten auch für Vollzeitschulen und Lehrwerkstätten.

Die Bestimmungen der Artikel 25, 28 und 29 gelten sinngemäss. 2 In Handelsmittelschulen ist am Schluss des betrieblichen Praxisaufenthaltes eine Prüfung im Fach «Praktische Arbeiten» abzulegen. Diese Fachnote zählt doppelt.

3 Die kantonale Behörde erlässt ein Prüfungsreglement.

Art. 31 Vollzeit- und Teilzeitschulen für gelernte Berufsleute

1 Die Bestimmungen nach den Artikeln 24–29 gelten sinngemäss.

2 Wer sich in einzelnen Fächern über mindestens gleichwertige und geprüfte Kennt- nisse und Fertigkeiten ausweist, kann in diesen Fächern vom Berufsmaturitätsab- schluss dispensiert werden.

Art. 32 Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfungen Wer die für die Berufsmaturität erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrganges nach Artikel 4 erworben hat, kann eine eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung absolvieren. Das Bundesamt erlässt ein Reglement über die Zulassung zur Prüfung und über deren Durchführung.

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Berufsmaturitätsverordnung AS 1999

6. Kapitel: Eidgenössische Anerkennung von Lehrgängen

Art. 33

1 Gesuche um eidgenössische Anerkennung der Berufsmaturitätslehrgänge einer

Schule sind dem Bundesamt durch die kantonale Behörde einzureichen.

2 Das Bundesamt entscheidet auf Antrag der Eidgenössischen Berufsmaturitäts-

kommission.

7. Kapitel: Vollzug

Art. 34 Aufgaben des Bundes

1 Das Bundesamt:

a. entscheidet über Gesuche um eidgenössische Anerkennung von Berufsmaturi- tätslehrgängen; b. erlässt für die Berufsmaturitätsrichtungen Rahmenlehrpläne mit Richtzielen und methodischen Hinweisen für die Grundlagen- und Schwerpunktfächer so- wie den Mindestlektionenzahlen für die Ergänzungsfächer; c. legt die Modalitäten für die Berufsmaturitätsprüfungen fest; d. erlässt ein Reglement über die Zulassung zur eidgenössischen Berufsmaturi- tätsprüfung und über deren Durchführung; e. entscheidet über die Anerkennung von Zertifikats- und Diplomprüfungen ex- terner Organisationen; f. entscheidet über Anträge auf Verkürzung der Ausbildung an Lehrwerkstätten und Schulen für Gestaltung; g. entscheidet über Anträge auf Anerkennung besonderer Formen der Berufsmatu- ritätsausbildung; h. entscheidet über Pilotversuche, die Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung oder von den Rahmenlehrplänen beinhalten; i. hört vor seinen Entscheiden die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission an.

2 Die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission:

a. übt im Auftrag des Bundesamtes die Oberaufsicht über die Berufsmaturität aus und sorgt für die notwendige Koordination auf schweizerischer Ebene; b. begutachtet Gesuche um eidgenössische Anerkennung von Berufsmaturitäts- lehrgängen und stellt dem Bundesamt Antrag; c. betreut und begleitet Schulen, die auf die Berufsmaturität vorbereiten, während und nach dem Anerkennungsverfahren; d. führt die eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfungen durch; e. begutachtet grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der Berufsmaturität und stellt dem Bundesamt Anträge für die Weiterentwicklung der Berufsmatu- rität.

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Berufsmaturitätsverordnung AS 1999

Art. 35 Aufgaben der Kantone 1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, obliegt der Vollzug den Kanto- nen.

2 Insbesondere üben die Kantone die Aufsicht über die Berufsmaturitätsausbildung

aus. Die kantonale Behörde bestimmt die Schulträger, bezeichnet die für die Be- rufsmaturität zuständigen Organe und regelt die Zuständigkeiten für die Abschluss- prüfung.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 8. Februar 19833 über die Organisation, die Zulassungsbedin- gungen, die Promotion und die Abschlussprüfung der Berufsmittelschule wird auf- gehoben.

Art. 37 Übergangsbestimmungen

1 Für Berufsmaturandinnen und -maturanden, welche die Berufsmaturitätsausbil-

dung vor dem 1. Januar 1999 begonnen haben, gilt das bisherige Recht, mit Aus- nahme der Bestimmung in Absatz 2.

2 Die kantonale Behörde erlässt Übergangsbestimmungen und wendet die Artikel

22-31 über den Berufsmaturitätsabschluss ab den Prüfungen im Jahre 2000 an.

3 Die Rahmenlehrpläne des Bundesamtes und kantonale Vorschriften für die Be-

rufsmaturität sind bis spätestens 1. Januar 2001 dieser Verordnung anzupassen.

Art. 38 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

30. November 1998 Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Der Direktor: Sieber

10221

3 AS 1983 753, 1993 313

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