AS 1999 1378
Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst
Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessordnung-VBS)
Änderung vom 16. März 1999
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport verordnet:
I Die Schiessordnung-VBS vom 29. Februar 19961 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Bst. l, p und q Nicht schiesspflichtig sind insbesondere die Subalternoffiziere: l. in der Funktion als Übermittlungs- sowie Verkehrs- und Transportoffizier in den Sanitätsformationen; p. die in Stäben in der Funktion zur Verfügung des Kommandanten eingeteilt sind; q. der Militärmusik.
Art. 7 Abs. 1 Bst. a
1 Von der Schiesspflicht sind insbesondere dispensiert:
a. Schiesspflichtige, die im betreffenden Jahr mindestens 70 Tage besoldeten Mi- litärdienst leisten;
Art. 48 Leihsturmgewehr 57 Folgende am Stgw 57 ausgebildete Personen erhalten, soweit es die Bestände ge- statten und unter Vorbehalt von Artikel 51, für die Dauer ihrer regelmässigen Teil- nahme an den Bundesübungen das Stgw 57 als Leihwaffe: a. Angehörige der Armee; b. nicht in der Armee eingeteilte Vereinsmitglieder schweizerischer Nationalität.
Art. 51 Abs. 2 und 4
2 Aufgehoben
4 Leihsturmgewehre 90 dürfen nicht abgegeben werden an:
a. Angehörige des Grenzwachtkorps, die als Bestandteil ihrer persönlichen Ausrü- stung bereits über ein Stgw 90 verfügen; b. Angehörige der Polizeikorps, die als Bestandteil ihrer persönlichen Polizeiaus- rüstung bereits über ein bundeseigenes Stgw 90 verfügen.
1 SR 512.311
1378 1999-4132
Schiessordnung-VBS AS 1999
Art. 73 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. April 1999 in Kraft.
16. März 1999 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ogi
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