Lexipedia

AS 1999 1388

Verordnung des EJPD über Messmittel zur amtlichen Messung der Geschwindigkeit im Strassenverkehr

Verordnung über Messmittel zur amtlichen Messung der Geschwindigkeit im Strassenverkehr (VMG)

vom 1. März 1999

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 1 über das Messwesen sowie auf Artikel 7 der Eichverordnung vom 17. Dezember 19842, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Zulassung und die Eichung der Messmittel und

Systeme, welche für die amtliche Messung der Geschwindigkeit von Strassenver- kehrsfahrzeugen sowie der Geschwindigkeitsmesser nach Artikel 55 der Verordnung vom 19. Juni 19953 über die technischen Anforderungen an Strassenverkehrsfahr- zeugen (Geschwindigkeitsmessmittel) eingesetzt werden. 2 Bestandteile des Geschwindigkeitsmessmittels sind insbesondere auch alle Teile, welche: a. für die Zuordnung des Geschwindigkeitsmesswertes zum überprüften Fahrzeug erforderlich sind; b. zur Messwertbildung nicht direkt beitragen, diese aber beeinflussen können, wie Abdeckungen und Witterungsschutz.

Art. 2 Zulassung

1 Geschwindigkeitsmessmittel werden zugelassen, wenn sie dem Stand der Technik

entsprechen, wie er insbesondere in den im Anhang 1 aufgeführten internationalen Normen und Empfehlungen zum Ausdruck kommt.

2 Das Eidgenössische Amt für Messwesen (Amt) legt bei der Zulassung die mess-

mittelspezifischen Prüfverfahren fest, die bei der Eichung anzuwenden sind.

Art. 3 Fehlergrenzen bei Eichung und Kontrolle

1 Für die Eichung der Geschwindigkeitsmessmittel gelten die im Anhang 2 angege-

benen Eichfehlergrenzen.

SR 941.261

1388 1999-4144

Messung der Geschwindigkeit im Strassenverkehr AS 1999

2 Bei Kontrollen ausserhalb der Eichung gelten die im Anhang 2 angegebenen Ver-

kehrsfehlergrenzen.

Art. 4 Gültigkeit der Eichung

1 Geschwindigkeitsmessmittel müssen einmal jährlich nachgeeicht werden.

2 Geschwindigkeitsmessmittel für die amtliche Prüfung von Geschwindigkeitsmes-

sern nach Artikel 55 der Verordnung vom 19. Juni 19954 über die technischen An- forderungen an Strassenfahrzeuge sind alle zwei Jahre nachzueichen. 3 Das Amt kann die Frist für die Nacheichung bei der Zulassung verkürzen, verlän- gern oder erlassen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der Bauart dies verlan- gen oder erlauben. 4 Geschwindigkeitsmessmittel, bei denen ein Defekt auftritt, sind ausser Betrieb zu setzen und entsprechend zu kennzeichnen. Sie müssen vor einer erneuten Inbetrieb- nahme repariert und nachgeeicht werden.

5 Werden Geschwindigkeitsmessmittel nicht innerhalb von sechs Monaten nach

Ablauf der Gültigkeit der Eichung nachgeeicht, müssen sie vor einer erneuten Ei- chung angemessen revidiert werden.

6 Die zur Nacheichung eingereichten Messmittel müssen funktionstüchtig und in

sauberem Zustand sein.

Art. 5 Zuständigkeit für die Eichung Für die Eichung von Geschwindigkeitsmessmitteln sind die vom Departement dafür ermächtigten Eichstellen und das Amt zuständig.

Art. 6 Übergangsbestimmung Geschwindigkeitsmessmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für amtli- che Messungen verwendet wurden, dürfen zu diesem Zwecke weiter verwendet wer- den. Sie sind vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu ei- chen.

Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft.

1. März 1999 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Koller

4 SR 741.41

Messung der Geschwindigkeit im Strassenverkehr AS 1999

Anhang 1 (Art. 2)

Empfehlungen und Normen

a. Recommandation Internationale OIML R 915 1990: «Cinémomètres radar pour la mesure de la vitesse des véhicules»; b. Europäische Norm SN EN 50081-1:1992 6 Elektromagnetische Verträglichkeit – Fachgrundnorm Störaussendung. Teil 1: Wohnbereich, Geschäfts- und Gewerbebereiche sowie Klein- industrie; c. Europäische Norm SN EN 50081-2:1993 Elektromagnetische Verträglichkeit – Fachgrundnorm Störaussendung. Teil 2: Industriebereich; d. Europäische Norm SN EN 50082-2:1995 Elektromagnetische Verträglichkeit – Fachgrundnorm Störfestigkeit. Teil 2: Industriebereich; e. Europäische Norm SN EN 60825-1:1994 + A11:1997 Sicherheit von Laser-Einrichtungen. Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richt- linien.

5 OIML: Organisation Internationale de Métrologie Légale. Auskunft über OIML-Emp- fehlungen erteilt das Eidgenössische Amt für Messwesen, 3003 Bern-Wabern. 6 Die in diesem Anhang aufgeführten Normen können bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung, Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Messung der Geschwindigkeit im Strassenverkehr AS 1999

Anhang 2 (Art. 3)

1 Fehlergrenzen für Geschwindigkeitsmessmittel, welche für

amtliche Messungen eingesetzt werden – Für die klimatischen Bedingungen, unter denen die Fehlergrenzen ein- zuhalten sind, sind die vom Hersteller für den entsprechenden Gerätetyp gemachten Angaben massgebend. – Die Angaben in Prozent bezeichnen relative Abweichungen der Anzeige des Messmittels von der Anzeige der Referenz.

1.1 Fehlergrenzen für Radar-Geschwindigkeitsmessgeräte und

Nachfahr-Tachographen Eichfehlergrenzen A. Mittelwert m der Abweichungen vom Referenzwert –1,4 % ≤ m ≤ +0,5 % Standardabweichung s der Abweichungen ≤ 1,2 % (m + 3 s) < +3 % Mittelwert und Standardabweichung sind bei Messungen im effektiven oder im simulierten Verkehr aus mindestens 120 gültigen Messwerten zu bestimmen. B. Einzelwerte bis 100 km/h max. +3 km/h Abweichung über 100 km/h max. +3 % Abweichung Verkehrsfehlergrenzen C. Einzelwerte bis 100 km/h max. +4 km/h Abweichung über 100 km/h max. +4 % Abweichung

1.2 Fehlergrenzen für Laser-Geschwindigkeitsmessgeräte

Eichfehlergrenzen A. Mittelwert m der Abweichungen vom Referenzwert –1,4 % ≤ m ≤ +0,5 % Standardabweichung s der Abweichungen ≤ 0,8 % (m + 3 s) < +2 % Mittelwert und Standardabweichung sind bei Messungen im effektiven oder im simulierten Verkehr aus mindestens 120 gültigen Messwerten zu bestimmen. B. Einzelwerte bis 100 km/h max. +2 km/h Abweichung über 100 km/h max. +2 % Abweichung

Messung der Geschwindigkeit im Strassenverkehr AS 1999

Verkehrsfehlergrenzen C. Einzelwerte bis 100 km/h max. +3 km/h Abweichung über 100 km/h max. +2,5 % Abweichung

2 Fehlergrenzen für Geschwindigkeitsmessmittel, welche für die

amtliche Prüfung von Geschwindigkeitsmessern eingesetzt werden – Für die klimatischen Bedingungen, unter denen die Fehlergrenzen ein- zuhalten sind, sind die vom Hersteller für den entsprechenden Gerätetyp gemachten Angaben massgebend. – Das Messmittel muss die Fehlergrenzen nur im zugelassenen und ver- wendeten Messbereich erfüllen. – Die Angaben in Prozent bezeichnen relative Abweichungen der Anzeige des Messmittels von der Anzeige der Referenz. Eichfehlergrenzen A. Mittelwert m der Abweichungen vom Referenzwert –2,0 % ≤ m ≤ +2,0 % Standardabweichung s der Abweichungen ≤ 1,2 % Mittelwert und Standardabweichung sind bei Messungen im effektiven oder im simulierten Verkehr aus mindestens 60 gültigen Messwerten zu bestimmen. B. Einzelwerte bis 50 km/h max. ± 2 km/h Abweichung über 50 bis 100 km/h max. ± 3 km/h Abweichung über 100 km/h max. ± 3 % Abweichung