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AS 1999 1542

Verordnung des EVD über die Erhebung von Gebühren für Exportrisikogarantien durch Organisationen der Wirtschaft

Verordnung des EVD über die Erhebung von Gebühren für Exportrisikogarantien durch Organisationen der Wirtschaft

vom 8. März 1999

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung vom 15. Juni 1998 1 über die Exportrisikogarantie, verordnet:

Art. 1 1 Die Organisationen der Wirtschaft, die Garantien verwalten, sind berechtigt, für deren Verwaltung vom Garantienehmer eine Gebühr von höchstens 10 Prozent der Gesamtgebühr nach den Artikeln 15 - 18 der Verordnung vom 15. Juni 1998 über die Exportrisikogarantie zu erheben, mindestens aber von insgesamt 50 Franken für jedes Garantiegesuch.

2 Für die Gebührenbemessung sind insbesondere der Zeitaufwand, die erforderliche

Sachkenntnis und die Auslagen massgebend.

Art. 2

1 Die Verordnung des EVD vom 3. Mai 19892 über die Erhebung von Gebühren für

die Exportrisikogarantien durch Organisationen der Wirtschaft wird aufgehoben.

2 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 1998 in Kraft.

8. März 1999 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Couchepin

10310

SR 946.112 1 SR 946.111 2 AS 1989 925

1542 1999-4118