AS 1999 1621
Verordnung über das Informationssystem ARAMIS betreffend Forschungs- und Entwicklungsprojekte des Bundes
Verordnung über das Informationssystem ARAMIS betreffend Forschungs- und Entwicklungsprojekte des Bundes (ARAMIS-Verordnung)
vom 14. April 1999
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 19 Absatz 2 und 32 Absatz 1 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 19831, sowie auf Artikel 10 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19922, verordnet:
1. Abschnitt: Zweck und Gegenstand
Art. 1 Zweck
1 Der Bund errichtet unter der Bezeichnung ARAMIS (Administration Research
Actions Management Information System) ein computergestütztes Informations- system betreffend die Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die ganz oder teilwei- se vom Bund finanziert oder durchgeführt werden.
2 ARAMIS ist eine Datenbank, die folgenden Zwecken dient:
a. der Schaffung von Transparenz hinsichtlich der Finanzflüsse sowie der Ko- ordination der wissenschaftlichen Inhalte im Bereich der Forschung und Entwicklung (F+E); b. der Datenbeschaffung für die F+E-Statistiken des Bundesamtes für Statistik; c. der Unterstützung der Erhebungen der Finanzverwaltung; d. der Planung und Steuerung auf dem Gebiet der F+E; e. der Unterstützung des Projektmanagements.
Art. 2 Struktur des Informationssystems
1 ARAMIS ist eine Client-Server-Applikation, die aus folgenden fünf Datenbanken
besteht: a. Produktivdatenbank. Sie ist der Kern des Systems, auf dem die Informatio- nen gespeichert werden. Die Abfragen werden online auf dieser Datenbank vorgenommen. Die Einträge können laufend von den Berechtigten mutiert werden.
SR 420.31
1999-4166 1621
ARAMIS-Verordnung AS 1999
b. Testdatenbank. Damit der Nutzbetrieb nicht durch Fehlmanipulationen be- einträchtigt wird, steht für Tests eine separate Datenbank zur Verfügung, welche periodisch mit den Daten der Produktivdatenbank alimentiert wird. c. Schulungsdatenbank. Auf ihr sind ausgewählte Beispiele für Ausbildungs- zwecke eingerichtet. d. Auswertungsdatenbank. Die Daten der Produktivdatenbank werden jeweils nach Abschluss des Rechnungsjahres des Bundes auf die Auswertungsda- tenbank übertragen. Dieses Vorgehen stellt sicher, dass für Auswertungen immer die gleiche Datenbasis zur Verfügung steht und Ergebnisse überprüft werden können. Aus ihr werden die Daten für die F+E-Statistik generiert und dem Bundesamt für Statistik übermittelt. e. Internetdatenbank. Eine Teilmenge der Produktivdatenbank wird von der Fachstelle (Competence Center ARAMIS) im Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (Bundesamt) auf einer physisch getrennten Datenbank abge- legt. Diese Daten sind öffentlich zugänglich und können nicht mutiert wer- den. 2 Für die Sicherheit des Informationssystems gelten die Grundsätze der Verordnung vom 10. Juni 19913 über den Schutz der Informatiksysteme und -anwendungen in der Bundesverwaltung.
2. Abschnitt: Verantwortungsbereiche
Art. 3 Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten des Bundesamtes
1 Das Bundesamt hat namentlich folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. Betreiben des Competence Center ARAMIS; b. strategische Leitung des Informationssystems ARAMIS; c. Aufsicht über das Competence Center ARAMIS; d. Koordination der Aufnahme weiterer Daten liefernder Stellen; e. Grundlagenbeschaffung zur Planung und Steuerung im F+E-Bereich.
2 Es trägt die Verantwortung für die Langzeit-Datenpflege:
a. Übergabe der Daten an das Bundesamt für Statistik; b. Archivierung der Daten in Zusammenarbeit mit dem Datenbankbetreiber; c. Löschen der nicht mehr benötigten Archivdateien.
3 Es kann in Ausführung dieser Verordnung ein Benutzerreglement und Weisungen
erlassen.
3 SR 172.010.59
ARAMIS-Verordnung AS 1999
Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen des Competence Center ARAMIS
1 Das Competence Center ARAMIS hat namentlich folgende Aufgaben:
a. operative Leitung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft und der Infor- matiksicherheit des Gesamtsystems; b. Benützeradministration, insbesondere Initialisierung der Berechtigungen zur Dateneinsicht und Datenbearbeitung auf Antrag der Daten liefernden Stel- len; c. fachliche und technische Unterstützung der Benützenden und regelmässige Information; d. Koordination und Überwachung der Entwicklung von System-Erweiterun- gen; e. Realisierung von Schnittstellen zu anderen Datenbanken; f. Qualitätskontrolle; g. Leitung der ARAMIS-Benützergruppe; h. Projektleitung bei Teil- oder Folgeprojekten.
2 Es hat namentlich folgende Kompetenzen:
a. treuhänderische Funktion bezüglich Qualitätskontrolle, Benützeradministra- tion, Kontrolle der Betriebssicherheit und Erzeugung von anonymisierten und aggregierten Auswertungen; b. Definition der Datenstruktur und allfälliger neuer Datenkategorien; c. Genehmigung der Detailspezifikation von Erweiterungen; d. Genehmigung der Detailspezifikation von Schnittstellen zu anderen Daten- banken; e. Aufschaltung neuer Versionen von ARAMIS.
Art. 5 ARAMIS-Benützergruppe
1 Die ARAMIS-Benützergruppe setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der
beteiligten Bundesstellen und des ETH-Bereichs zusammen. Es können in ihr auch andere Daten liefernde Stellen vertreten sein. 2 Sie bildet eine Plattform für den Erfahrungs- und Informationsaustausch und berät das Competence Center ARAMIS bezüglich der Ausgestaltung und Benützung von ARAMIS in fachtechnischer, organisatorischer und ergonomischer Hinsicht.
3. Abschnitt: Datenverwaltung und Datenpflege
Art. 6 Datenumfang und Datenkategorien
1 In ARAMIS müssen die Daten von Forschungs- und Entwicklungsprojekten abge-
bildet werden, die der Bund ganz oder teilweise finanziert oder durchführt.
ARAMIS-Verordnung AS 1999
2 Die in ARAMIS enthaltenen Daten sind organisatorischer, finanzieller und wissen- schaftlicher Natur: a. organisatorische Daten: insbesondere Dienststelle, Projekttitel, Projektnum- mer, Projektbeginn, Projektende, Planungs- bzw. Realisierungsstatus, Be- rechtigungssteuerung, Projektbeteiligte, Ansprechperson; b. finanzielle Daten: insbesondere Projektkosten, Forschungsanteil, Finanzie- rungsart, Verträge, Aufteilung nach Personalkosten, Sachmittel, Investitio- nen, Zahlungen, Freibeträge; c. wissenschaftliche Daten: insbesondere Stichwörter zum Projekt, Projektzie- le, Programmbezug, Forschungsbereiche, NABS-Kategorien, Kurzbeschrei- bung, Ergebnisse, Publikationen, Umsetzung.
3 Es werden keine besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 3 des
Bundesgesetzes über den Datenschutz4 sowie keine als geheim oder vertraulich klas- sifizierten Daten geführt.
4 In der Bundesverwaltung oder mit Bundesmitteln dürfen keine neuen Datenbanken
erstellt werden, welche im F+E-Bereich die gleichen Zwecke wie ARAMIS verfol- gen.
Art. 7 Daten liefernde Stellen und Datenlieferung
1 Daten liefernde Stellen sind:
a. alle Bundesstellen, die F+E finanzieren oder durchführen; b. die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die mit ihnen verbunde- nen Forschungsanstalten; c. der Schweizerische Nationalfonds sowie weitere öffentliche Institutionen, welche F+E-Daten der Öffentlichkeit zugänglich machen wollen.
2 Die Datenlieferung an ARAMIS erfolgt auf zwei Wegen:
a. direkte Online-Eingabe durch die Daten liefernde Stelle; b. Übermittlung von Daten via Standardschnittstelle oder mit Hilfe eines ande- ren normierten Verfahrens für den automatisierten Datenaustausch zwischen zwei Datenbanken.
Art. 8 Datenherrschaft 1 Die Daten liefernden Stellen haben die Herrschaft über die von ihnen gelieferten Daten. Die Zuständigkeit liegt beim jeweiligen Forschungsverantwortlichen. Das Bundesamt betreut lediglich das Gesamtsystem, damit die Daten den Nutzenden zur Verfügung stehen.
2 Die Daten liefernden Stellen bearbeiten die von ihnen gelieferten Daten gemäss
den allgemeinen Systemanforderungen sowie nach den spezifischen Vorgaben ihrer Forschungsverantwortlichen.
4 SR 235.1
ARAMIS-Verordnung AS 1999
3 Die Daten liefernde Stelle bezeichnet die Personen, die Daten eingeben oder mu- tieren, und sie vergibt diesen die dafür notwendigen Kompetenzen hinsichtlich Be- nützerfunktionen und Zugriffsart.
Art. 9 Datenqualität Die Daten liefernden Stellen sind verantwortlich für die Vollständigkeit, die Kor- rektheit und die Aktualität ihrer Daten.
Art. 10 Qualitätskontrolle
1 Das Competence Center ARAMIS kontrolliert periodisch die Qualität der gespei-
cherten Daten. 2 Bei mangelhafter Datenqualität mahnt es die Daten liefernde Stelle und orientiert das Bundesamt für Statistik.
4. Abschnitt: Datennutzung und Zugriffsberechtigung
Art. 11 Datennutzung
1 Für die ARAMIS-interne Bearbeitung und Abfrage gibt es zwei Nutzungsebenen:
a. Verwaltung der eigenen Daten: Die Daten liefernde Stelle kann alle Einträge sehen und bearbeiten, die von ihr stammen. b. Informationsnutzung: Ausserhalb der eigenen Forschungsstelle sehen die Informationsnutzer nur diejenige Teilmenge wissenschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Daten, welche die Daten liefernde Stelle freigibt und welche vom System als öffentlich zugänglich freigegeben wird. 2 Auf der Internetdatenbank befindet sich nur die wissenschaftlich relevante Teil- menge derjenigen Daten, welche die Daten liefernde Stelle als öffentlich deklariert.
Art. 12 Zugriffsberechtigung Die Vergabe der Berechtigung zur Dateneinsicht erfolgt dezentral durch die Daten liefernden Stellen. Die Nutzenden haben nur auf diejenigen Daten Zugriff, für die sie eine Berechtigung haben.
5. Abschnitt: Finanzierung
Art. 13 Finanzierung des Systembetriebs
1 Die Betriebs- und Wartungskosten werden anteilsmässig auf die nutzenden Ämter
und Stellen des ETH-Bereichs aufgeteilt.
2 Diese Kosten werden innerhalb der Bundesverwaltung direkt dem Globalkredit
Informatik belastet (Kredit Rubrik 620.4010.001). Für den Fall einer Dezentralisie-
ARAMIS-Verordnung AS 1999
rung dieses Kredits bleibt ein allfälliger Entscheid zur Belastung der Informatikkre- dite der Departemente vorbehalten.
3 Das Bundesamt verwaltet diese Beiträge.
Art. 14 Funktionserweiterungen
1 Für Funktionserweiterungen werden soweit möglich bundesweite Lösungen ge-
sucht. Departements- und amtsspezifische Erweiterungen sind möglich; sie werden ARAMIS als optionale Module beigefügt.
2 Das Competence Center ARAMIS stellt in Zusammenarbeit mit dem Produzenten
sicher, dass durch die Erweiterung keine bereits bestehenden Funktionalitäten von ARAMIS beeinträchtigt werden.
3 Optionale Module werden von den Auftraggebern finanziert.
4 Die Kosten für Erweiterungen, welche allen Nutzenden zugute kommen, werden
im Rahmen der Projektfinanzierung gedeckt, sofern das Bundesamt entsprechende Anträge der ARAMIS-Benützergruppe, der Projektoberleitung oder des Competence Center ARAMIS genehmigt. Nach Auflösung der Projektorganisation hat das Competence Center ARAMIS einen Antrag an das Bundesamt und an den Departementsinformatiker des Eidge- nössischen Departements des Innern zu richten.
6. Abschnitt: Statistik
Art. 15 Erhebung
1 Die statistischen Erhebungen über F+E nach dem Bundesstatistikgesetz vom
9. Oktober 1992 werden mittels der Daten aus ARAMIS durchgeführt. Dazu werden die Fragebögen für die Bundesverwaltung, die ETH und die Annexanstalten der ETH in ARAMIS in elektronischer Form abgebildet. ARAMIS generiert nach Ab- schluss des Rechnungsjahres Vorschlagswerte, welche von den Forschungsverant- wortlichen akzeptiert oder modifiziert werden können (effektive Werte).
2 Die Vorschlagswerte für die F+E-Statistik können von den Forschungsverantwort-
lichen anderer Dienststellen konsultiert werden.
Art. 16 Zeitpunkt Die Vorschlagswerte und die von den Forschungsverantwortlichen autorisierten ef- fektiven Werte werden von der Auswertungsdatenbank in aggregierter und anonymi- sierter Form nach Abschluss des Rechnungsjahres, spätestens am 31. März, dem Bundesamt für Statistik übermittelt. Diese Daten können nicht mehr geändert wer- den.
Art. 17 Auswertungen
1 Das Bundesamt für Statistik macht die Grundauswertung und veröffentlicht sie.
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2 Das Bundesamt kann in Erfüllung seiner Aufgaben Spezialauswertungen durchfüh-
ren.
7. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.
14. April 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin