AS 1999 1703
Bundesbeschluss über die Ausrichtung einer Finanzhilfe an das Verkehrshaus der Schweiz
Bundesbeschluss über die Ausrichtung einer Finanzhilfe an das Verkehrshaus der Schweiz
vom 18. Dezember 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24ter, 26, 36 und 37ter der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Juli 19981, beschliesst:
Art. 1
1 Für die Ausrichtung einer Finanzhilfe an das Verkehrshaus der Schweiz in den
Jahren 1999–2003 wird ein Zahlungsrahmen von maximal 7 500 000 Franken be- willigt.
2 Die jährliche Finanzhilfe beträgt maximal 1 500 000 Franken.
Art. 2 Die Finanzhilfe wird nur ausgerichtet, wenn: a. Kanton und Stadt Luzern sich an der Finanzierung des Verkehrshauses der Schweiz angemessen beteiligen; b. Auftrag und Leistungen des Verkehrshauses der Schweiz in einem Leis- tungsvertrag verbindlich geregelt sind.
Art. 3 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referen- dum.
2 Er gilt bis zum 31. Dezember 2003.
3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 18. Dezember 1998 Nationalrat, 18. Dezember 1998 Der Präsident: Rhinow Die Präsidentin: Heberlein Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
SR 432.51