AS 1999 1705
Verordnung über die Verwaltung der Armee
Verordnung über die Verwaltung der Armee (VVA)
Änderung vom 19. Mai 1999
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 29. November 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:
Art. 40 Abs. 1
1 Die Soldzulage beträgt pro Tag:
a. 20 Franken für Soldaten in der Unteroffiziersschule und während des Prakti- schen Dienstes als Korporal; b. 25 Franken für Korporale in der Feldweibel- oder Fourierschule und wäh- rend des Praktischen Dienstes als höherer Unteroffizier; c. 25 Franken für Unteroffiziere oder höhere Unteroffiziere in einem Führungs-, Stabs- oder Technischen Lehrgang und in Fachdienstkursen, die für das Er- reichen des Adjutanten-Unteroffiziers- oder Stabsadjutantengrades notwen- dig sind; d. 30 Franken für Aspiranten in einer Offiziersschule und während des Prakti- schen Dienstes als Leutnant; e. 30 Franken für Leutnants in einem Führungs-, Stabs- oder Technischen Lehrgang und in Fachdienstkursen, die für das Erreichen des höheren Gra- des notwendig sind; f. 50 Franken für Oberleutnants in einem Führungs-, Stabs- oder Technischen Lehrgang, in Fachdienstkursen, die für das Erreichen des höheren Grades notwendig sind und während des Praktischen Dienstes; g. 15 Franken für Spezialisten mit besonderen technischen Ausbildungs- bedürfnissen (Art. 41) .
1 SR 510.301
1999-4242 1705
Verwaltung der Armee – V AS 1999
II Diese Änderung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.
19. Mai 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss
10407 Der Bundeskanzler: François Couchepin
1706