AS 1999 1731
Alkoholverordnung
Verordnung zum Alkohol- und zum Hausbrennereigesetz (Alkoholverordnung, AlkV)
vom 12. Mai 1999
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 70 Absatz 1 und 78 des Alkoholgesetzes1 (Gesetz), auf Artikel 12 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 19442 über die Konzes- sionierung der Hausbrennerei, auf Artikel 21 des Lebensmittelgesetzes3 (LMG) sowie auf Artikel 107 Absatz 1 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes4 (VStrR), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Herstellung, die Besteuerung und den Handel mit ge- brannten Wassern.
Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Spirituosen: alkoholhaltige Getränke, die vorwiegend aus Ethylalkohol und Wasser bestehen; sie können weitere Zutaten sowie natürliche geruch- und geschmackgebende Stoffe enthalten; b. Sprit: Ethylalkohol, der durch Destillation nach ethanolischer Gärung von zuckerhaltigen oder eingemaischten pflanzlichen Materialien, aus der Syn- these oder durch andere Herstellungsverfahren gewonnen wird und die Ei- genschaften wie Aroma und Geschmack der verwendeten Ausgangsrohstoffe ganz oder fast ganz verloren hat; c. Ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse: die als Wein, Obstwein, verdünnter Obstwein, Bier, Frucht- und Beerenwein definierten Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als
15 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern;
SR 680.11
1999-4220 1731
Alkoholverordnung AS 1999
d. Landwirt, Landwirtin: Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen im Sinne der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19985, die einen Betrieb mit mindestens 1 Hektare, bei Betrieben mit Spezialkulturen minde- stens 50 Aren und bei Betrieben mit Reben in Steil- und Terrassenlagen mindestens 30 Aren anrechenbarer Nutzfläche führen.
2. Kapitel: Herstellung gebrannter Wasser
1. Abschnitt: Konzession
Art. 3 Grundsatz
1 Die Konzessionen für das Herstellen oder Reinigen von gebrannten Wassern wer-
den den folgenden Kategorien zugeordnet: a. Gewerbebrennereien; b. Lohnbrennereien; c. landwirtschaftliche Brennereien.
2 In der Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die
Grösse und Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen fest- gelegt.
Art. 4 Konzessionsvoraussetzungen
1 Voraussetzung für die Konzessionserteilung an Gewerbebrennereien oder Lohn-
brennereien ist neben der fachlichen und persönlichen Eignung die Handlungsfähig- keit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Person bzw. des Geschäftsinha- bers oder der Geschäftsinhaberin.
2 Ist diese bereits wegen schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen die Al-
kohol- oder Lebensmittelgesetzgebung oder gegen entsprechende ausländische Vor- schriften bestraft worden, so kann ihr die Konzession verweigert oder entzogen wer- den.
3 Gewerbe- und Lohnbrennereien müssen für die Abnahme von gebrannten Wassern
über amtlich geeichte Behälter, Waagen oder Durchlaufzähler verfügen.
4 Gewerbebrennereien müssen für die Lagerung von gebrannten Wassern über Be-
hältnisse verfügen, die den Richtlinien der Eidgenössischen Alkoholverwaltung ent- sprechen.
Art. 5 Gewerbebrennerei Die gewerbliche Konzession bezeichnet die Produkte (Sprit, Sprit zu Trinkzwecken und Spirituosen) sowie die Rohstoffe, aus denen diese hergestellt werden dürfen.
5 SR 910.91
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Alkoholverordnung AS 1999
Art. 6 Lohnbrennerei In der Konzession der fahrbaren Lohnbrennereien wird der Hauptstandort mit der Postadresse bezeichnet. Die weiteren Standorte müssen der Eidgenössischen Alko- holverwaltung im Voraus bekannt gegeben werden.
Art. 7 Landwirtschaftliche Brennerei 1 Die landwirtschaftliche Brennerei richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 23. Ju- ni 1944 über die Konzessionierung der Hausbrennerei. 2 Sind Landwirte oder Landwirtinnen infolge der örtlichen Lage ihres Betriebes aus- ser Stande, sich einer Lohnbrennerei zu bedienen, so kann die Eidgenössische Alko- holverwaltung einem benachbarten Landwirtschaftbetrieb die Bewilligung erteilen, deren Rohstoffe zu brennen oder dessen Apparat auszuleihen oder zu vermieten. Die für die gewerbliche Produktion vorgesehenen Kontrollmassnahmen sind sinngemäss anwendbar.
Art. 8 Änderung und Wiederaufleben der Konzession
1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann die Vergrösserung des Blaseninhalts
einer landwirtschaftlichen Brennerei auf maximal 150 Liter gestatten. 2 Landwirte und Landwirtinnen, die ihre Brennerei vernichten oder unbrauchbar ma- chen, haben das Recht, während 25 Jahren ihre Konzession zu reaktivieren. Dieses Recht ist übertragbar. Vorbehalten bleibt Artikel 7 Absatz 1.
Art. 9 Andere Konzessionen 1 Kleinproduzenten und -produzentinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Bewilligung zum Benützen ihres Brennapparates haben, erhalten eine Konzession. Diese ist nicht übertragbar. 2 Die Brennerei darf weder in ihrer Grösse noch in ihrer Leistung verändert werden.
2. Abschnitt: Kontrolle
Art. 10 Grundsatz
1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kontrolliert die Einhaltung der Konzes-
sionsvorschriften.
2 Die Kontrollkosten können dem Inhaber oder der Inhaberin der Konzession über-
bunden werden.
Art. 11 Kontrollvorrichtungen
1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann Kontrollvorrichtungen anordnen, so-
weit sie solche als erforderlich erachtet. Die Kosten können dem Inhaber oder der Inhaberin der Brennerei überbunden werden.
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2 Die Kontrollvorrichtungen dürfen nur durch die Organe der Eidgenössischen Al-
koholverwaltung angebracht und entfernt werden.
3 Jede Beschädigung oder Störung ist unverzüglich zu melden.
Art. 12 Andere Kontrollmassnahmen
1 Mit dem Brennen darf erst begonnen werden, nachdem der Brennbeginn der Eid-
genössischen Alkoholverwaltung angemeldet wurde.
2 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann andere Kontrollmassnahmen anord-
nen, die ihr als gerechtfertigt erscheinen.
Art. 13 Landwirte und Landwirtinnen Landwirte und Landwirtinnen, die jährlich mehr als 100 Liter reinen Alkohol her- stellen, werden der gleichen Kontrolle wie die Gewerbebrennereien unterstellt.
3. Abschnitt: Andere Einrichtungen
Art. 14 Einrichtungen, die zur Herstellung gebrannter Wasser dienen können und für welche keine Konzession besteht, unterstehen der Kontrolle der Eidgenössischen Alkohol- verwaltung.
3. Kapitel: Besteuerung
1. Abschnitt: Grundsatz
Art. 15 Mindestalkoholgehalt Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozenten werden fiskalisch belastet.
Art. 16 Steuerpflichtige
1 Der Steuerpflicht unterliegen:
a. Gewerbeproduzenten und -produzentinnen; b. Landwirte und Landwirtinnen; c. Kleinproduzenten und -produzentinnen.
2 Kleinproduzenten und -produzentinnen sind Private, deren Jahresproduktion
100 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt.
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Alkoholverordnung AS 1999
Art. 17 Massnahmen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann das Herstellen von gebrannten Was- sern verweigern oder an das Erbringen einer Sicherheitsleistung knüpfen, wenn: a. verfallene Steuerschulden vorliegen; b. ein Betreibungsverfahren hängig ist; c. sie im Besitz von Verlustscheinen aus erfolglosen Betreibungs- oder Kon- kursverfahren ist.
2. Abschnitt: Entstehung der Steuerforderung
Art. 18 Die Steuerforderung entsteht: a. bei Gewerbe-, Kleinproduzenten und -produzentinnen im Zeitpunkt der Er- zeugung; b. bei Landwirten und Landwirtinnen mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf im Zeitpunkt der Weitergabe; c. bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf auf der über die steuerfreie Höchstmenge hinaus verbrauchten Menge im Zeitpunkt der Eröffnung der Steuerrechnung; d. auf eingeführten gebrannten Wassern im Zeitpunkt des Eintritts der Zollzah- lungspflicht nach Zollgesetzgebung.
3. Abschnitt: Veranlagung der inländischen Produktion
Art. 19 Verfahren 1 Die Veranlagung erfolgt auf Grund der Erklärung der steuerpflichtigen Person. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann die Veranlagung auch auf Grund ihrer ei- genen Feststellungen vornehmen.
2 Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und die Alkoholgrad-
stärke massgebend. 3 Unterliegt das Endprodukt der ermässigten Steuer nach Artikel 23bis Absatz 2 des Gesetzes und ergibt dessen Veranlagung einen Saldo zu Gunsten der steuerpflich- tigen Person, so wird dieser auf Gesuch hin rückerstattet oder verrechnet. Dem Ge- such sind Unterlagen beizulegen, aus denen Art und Menge der verwendeten Aus- gangsstoffe hervorgehen.
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Art. 20 Landwirte und Landwirtinnen
1 Landwirte und Landwirtinnen werden für die Spirituosenmenge veranlagt, welche
sie entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abgeben oder für welche der steuerfreie Eigenbedarf nicht beansprucht werden kann.
2 Landwirte und Landwirtinnen mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf
sind verpflichtet, jede Weitergabe unverzüglich in die Brennkarte einzutragen.
3 Erreichen die zu versteuernden Weitergaben eine Menge von 50 Liter effektiver
Gradstärke, so sind sie jeweils am Ende des betreffenden Monats der Brennereiauf- sichtstelle zur Veranlagung anzumelden. Mengen von weniger als 50 Liter werden am Ende des Rechnungsjahres auf Grund der Eintragungen in der Brennkarte ver- anlagt.
4 Bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf er-
folgt die Steuerabrechnung der über die steuerfreie Menge hinaus verbrauchten Spi- rituosen am Ende des Rechnungsjahres.
5 Entspricht die steuerpflichtige Person den gesetzlichen Anforderungen an einen
Landwirt oder eine Landwirtin nicht mehr, so erfolgt die Besteuerung für das ent- sprechende Rechnungsjahr.
4. Abschnitt: Einfuhr
Art. 21 Bestehen bei der Einfuhr Zweifel, ob eine Monopolgebühr zu erheben ist, so ent- scheidet die Eidgenössische Alkoholverwaltung. Die Zollorgane erheben diese Mo- nopolgebühr nach dem Veranlagungsverfahren der Zollgesetzgebung.
5. Abschnitt: Ausfuhr
Art. 22
1 Wer eine Rückerstattung oder Nichterhebung der Fiskalabgaben geltend machen
will, muss den Export im Voraus der Eidgenössischen Alkoholverwaltung melden unter Angabe der Art und der Zusammensetzung der Erzeugnisse.
2 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung ist berechtigt, die Gewährung der Rück-
erstattung oder der Nichterhebung von der Erfüllung bestimmter Kontrollbedingun- gen abhängig zu machen. Dabei gelten insbesondere die Kontrollvorschriften über den Handel mit gebrannten Wassern.
3 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung entscheidet darüber, ob die Kontrolle der
auszuführenden Erzeugnisse in der Erzeugungsstätte oder an der Grenze durch die Zollorgane vorzunehmen ist.
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6. Abschnitt: Steuer
Art. 23 Steuersatz Die Steuer beträgt 29 Franken je Liter reiner Alkohol.
Art. 24 Steuerfreiheit für Landwirte und Landwirtinnen
1 Landwirte und Landwirtinnen können für den Eigenbedarf lediglich die für ihren
Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs steuerfrei zurückbehalten.
2 Die Steuerfreiheit nicht beanspruchen können:
a. Personen, die neben dem Landwirtschaftsbetrieb eine gewerbliche Brennerei betreiben; b. Personen, die einen Landwirtschaftsbetrieb verpachten, auch wenn sie sich die Pflege und Nutzung von Obstbäumen vorbehalten, sowie Eigentümer und Eigentümerinnen des Betriebs, welche die Nutzung des Bodens unter den Obstbäumen Dritten überlassen.
3 Der Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf fällt in dem Zeitpunkt dahin, in dem
die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landwirt oder Landwirtin nicht mehr erfüllt sind. 4 Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, können vom Vorrat an Spirituosen höch- stens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen werden.
Art. 25 Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfes 1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann für den steuerfreien Eigenbedarf eine Höchstgrenze festsetzen: a. bei Landwirtschaftsbetrieben öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder ge- meinnütziger Anstalten sowie bei den Landwirtschaftsbetrieben natürlicher oder juristischer Personen, die von einer angestellten Person verwaltet oder geführt werden; b. bei Landwirten und Landwirtinnen, die eine Bewilligung für den Ausschank, für den Gross- oder für den Kleinhandel mit Spirituosen besitzen; c. bei Landwirten und Landwirtinnen, die zur Übernahme von Brennaufträgen ermächtigt sind; d. bei Landwirten und Landwirtinnen, die mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer gewerblichen Brennerei oder mit einem gewerblichen Brennauftragge- ber oder einer gewerblichen Brennauftraggeberin in gemeinsamem Haushalt leben oder deren Landwirtschaftsbetrieb in räumlicher Verbindung mit einer Gewerbebrennerei, einem Gastgewerbebetrieb oder einem gewerblichen Be- trieb steht, in welchem Erzeugnisse des Obst- oder Weinbaues verarbeitet werden;
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e. bei Landwirten und Landwirtinnen, die als Mitglieder von Produzentenge- nossenschaften des Weinbaues zur Ablieferung ihrer gesamten Traubenernte an die Genossenschaft verpflichtet sind, selber keinerlei Handel mit Spiri- tuosen betreiben, und solche von der Genossenschaft für den Eigenbedarf beziehen wollen; f. bei Landwirtschaftsbetrieben, die von einer oder mehreren Personen auf ge- meinsame Rechnung bewirtschaftet werden, von denen eine oder mehrere Personen einer weiteren regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen; g. bei Landwirten und Landwirtinnen mit kleinbetrieblichen Verhältnissen; h. bei Landwirten und Landwirtinnen, die wegen Widerhandlung gegen die Alkoholgesetzgebung bestraft worden sind; i. bei Landwirten und Landwirtinnen, die sich über die rechtmässige Verwen- dung des steuerfreien Eigenbedarfs nicht ausweisen können, bei denen ein aussergewöhnlich hoher Eigenbedarf festgestellt wird oder bei denen infolge besonderer Verhältnisse die Kontrolle der Erzeugung oder Verwendung der Spirituosen erschwert ist. 2 Die Höchstgrenze des jährlichen steuerfreien Eigenbedarfs beträgt 5 Liter Spirituo- sen je erwachsene, im Landwirtschaftsbetrieb ständig tätige Person und 1 Liter je Stück Grossvieh. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe i die Höchstmenge des steuerfreien Eigenbedarfs in Abwei- chung von dieser Regel festsetzen.
Art. 26 Steuerbegünstigung für Kleinproduzenten und -produzentinnen Die Steuer für Kleinproduzenten und -produzentinnen wird um 30 Prozent ermäs- sigt. Die Ermässigung wird für höchstens 5 Liter reinen Alkohols je Haushalt und Rechnungsjahr gewährt.
7. Abschnitt: Steueraussetzung
Art. 27 Bewilligung
1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann Personen, die gewerbsmässig produ-
zieren, importieren oder mit Spirituosen handeln, bewilligen, gebrannte Wasser un- ter Steueraussetzung in Steuer- oder Verschlusslager zu verbringen.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a. im Besitze einer Grosshandelsbewilligung der Eidgenössischen Alkoholver- waltung ist; b. die von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung festgesetzten Sicherheiten bietet; c. über Räume und Behälter verfügt, die den Anforderungen an die Kontrolle genügen.
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Art. 28 Steuerlager
1 In den von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung als Steuerlager zugelassenen
Gebäuden und Räumlichkeiten dürfen sich nur unversteuerte gebrannte Wasser be- finden. 2 Im Steuerlager dürfen Lagerinhaber und -inhaberinnen in Ausübung ihrer berufli- chen Tätigkeit unter Steueraussetzung gebrannte Wasser herstellen, be- und verar- beiten, lagern, entgegennehmen und zum Versand bereitstellen.
3 Der Kleinhandel ist von der Steueraussetzung ausgenommen.
Art. 29 Verschlusslager In Räumen und Behältern, die als Verschlusslager dienen, dürfen Lagerinhaber und -inhaberinnen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit unter Steueraussetzung ge- brannte Wasser aus eigener Produktion lagern.
Art. 30 Aufzeichnungspflicht Lagerinhaber und -inhaberinnen haben über die Ein- und Ausgänge, die Vorräte so- wie über die zugelassenen Tätigkeiten Aufzeichnungen zu führen.
Art. 31 Beförderung unter Steueraussetzung
1 Gebrannte Wasser dürfen zwischen Steuerlagern unter Steueraussetzung befördert
werden, wenn sie von einem durch die Eidgenössische Alkoholverwaltung aner- kannten Verwaltungsdokument begleitet werden.
2 Die für die Ein- oder Ausfuhr zugelassenen Zolldokumente werden als Begleitdo-
kumente zwischen der Grenze und dem Steuerlager sowie umgekehrt anerkannt.
3 Bei der Einfuhr muss die Steueraussetzung in der Einfuhrdeklaration beantragt
werden. 4 Bei der Zollabfertigung von Amtes wegen im Postverkehr ist die Steueraussetzung ausgeschlossen.
Art. 32 Steuerpflicht 1 Die Steuer ist bei der Entnahme der gebrannten Wasser aus dem Lager oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen im Sinne von Artikel 33 zu entrichten.
2 Bei der Beförderung unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern werden Emp-
fänger oder Empfängerinnen mit der Bestätigung des Warenempfangs steuer- pflichtig.
3 Versender oder Versenderinnen werden von der Steuer befreit, sobald sie im Be-
sitz der unterzeichneten Empfangsbestätigung sind. 4 Die Steuer ist nicht zu entrichten, wenn der Sprit an Betriebe geliefert wird, die im Besitze einer Bewilligung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung im Sinne von Artikel 38 sind.
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5 Wer gebrannte Wasser unter Steueraussetzung importiert, ist ab der Grenze bis
zum Steuerlager steuerpflichtig. 6 Wer gebrannte Wasser unter Steueraussetzung exportiert, bleibt bis zur Feststel- lung der Ausfuhr durch die Zollorgane steuerpflichtig.
Art. 33 Fehlmengen
1 Als Fehlmenge gilt der Unterschied zwischen dem Anfangslagerbestand und sämt-
lichen Eingängen einerseits und dem Schlusslagerbestand und sämtlichen Ausgän- gen andererseits. Die Abrechnung der Fehlmenge erfolgt getrennt nach Steuersatz- kategorie.
2 Der Teil der Fehlmenge, der bei Steuerlagern auf Verarbeitungs-, Abfüll- und
Lagerverluste und bei Verschlusslagern auf Lagerverluste zurückzuführen ist, wird nicht besteuert.
3 Lagerinhaber und -inhaberinnen haben die Fehlmenge anhand von Aufzeichnun-
gen zu belegen. 4 Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Höchstmengen fest, die als steuer- befreit anerkannt werden.
Art. 34 Steueranmeldung und Gutschrift
1 Steuerlagerbetriebe haben ihre Auslagerungen und die zu entsteuernden Eingänge
per Monatsende zur Veranlagung anzumelden. Gleichzeitig ist der Lagerbestand be- kannt zu geben. Die für die Eidgenössische Alkoholverwaltung bestimmten Kopien des Begleitdokuments für den Verkehr von Spirituosen und Sprit unter Steueraus- setzung sind der Anmeldung beizulegen. 2 Steuerlagerbetriebe müssen ihre Abrechnung über getätigte Exporte innert dreier Monate nach Exportdatum einreichen. 3 Ergibt sich ein Saldo zu Gunsten des Steuerlagerbetriebes, wird ihm dieser gutge- schrieben und verrechnet.
4 Verschlusslagerbetriebe haben die Auslagerungen gebrannter Wasser laufend zur
Veranlagung anzumelden.
Art. 35 Entzug der Bewilligung Die Eidgenössische Alkoholverwaltung entzieht die Bewilligung zum Betreiben ei- nes Steuer- oder Verschlusslagers, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Vorschriften über das Verfahren der Steuer- aussetzung in schwerer Weise oder wiederholt missachtet werden.
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4. Kapitel: Verwendung von Sprit
1. Abschnitt: Denaturierung
Art. 36
1 Die Denaturierung erfolgt in Gegenwart eines Organs der Eidgenössischen Alko-
holverwaltung. Für die Denaturierung wird eine Gebühr erhoben. 2 Jegliche Vorkehren, welche die Wirksamkeit der Denaturierstoffe vermindern sol- len, sind untersagt.
2. Abschnitt: Vollständig denaturierter Sprit
Art. 37 Vollständig denaturierter Sprit wird fiskalisch nicht belastet.
3. Abschnitt:
Nicht vollständig oder nicht denaturierter Sprit
Art. 38 Bewilligung und Kontrollen 1 Wer nicht vollständig oder nicht denaturierten Sprit verwenden will, der fiskalisch nicht belastet ist, muss im Besitze einer Bewilligung der Eidgenössischen Alkohol- verwaltung sein. 2 Die Bewilligung legt die Bedingungen für die Verwendung und die Kontrolle fest.
3 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung vereinfacht die Kontrollen:
a. wenn der Sprit teilweise denaturiert ist; b. beim Bezug kleiner Mengen undenaturierten Sprits.
4 Die Bewilligung kann verweigert oder zurückgezogen werden, wenn die Bedin-
gungen für die Erteilung voraussichtlich nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn die vorschriftsgemässe Verwendung des Sprits nicht gesichert erscheint.
Art. 39 Verwendungszweck
1 Weist die gesuchstellende Person nach, dass die Verwendung von denaturiertem
Sprit unmöglich ist, kann die Eidgenössische Alkoholverwaltung die Verwendung von undenaturiertem Sprit für folgende Zwecke bewilligen: a. zur Herstellung von Arzneimitteln und pharmazeutischen Spezialitäten mit Ausnahme von reinen Alkohol-Wasser-Mischungen;
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b. zur gewerblichen Herstellung von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Lebensmittelzusatzstoffen, sofern die konsumfertigen Erzeugnisse keinen Alkohol mehr enthalten; c. für wissenschaftliche, chemische und technische Zwecke. 2 Wer Arzneimittel oder pharmazeutische Spezialitäten herstellt, muss im Besitze ei- ner entsprechenden kantonalen Bewilligung sein und die Richtlinien der für die Heilmittelkontrolle zuständigen Stelle einhalten.
4. Abschnitt:
Abgabe von Sprit durch die Eidgenössische Alkoholverwaltung
Art. 40
1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung verkauft verschiedene Spritqualitäten zu
industriellen und pharmazeutischen sowie zu Trinkzwecken.
2 Sie kauft den Sprit in der Schweiz oder im Ausland zu Marktpreisen ein.
3 Sie veröffentlicht die Verkaufsbedingungen und die Preise.
5. Kapitel: Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken
1. Abschnitt: Aufzeichnungen
Art. 41 Grundsatz Die Geschäftsbücher und Belege müssen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung erlauben, die Ein- und Ausgänge gebrannter Wasser nach Produktegruppe, Lieferant und Abnehmer zu kontrollieren. Sie müssen zudem ermöglichen, die Vorräte nach Produktegruppen jederzeit zu überprüfen.
Art. 42 Handel mit gebrannten Wassern in Flaschen Die Aufzeichnungen von Betrieben, die ausschliesslich mit Flaschenware handeln, müssen ermöglichen, die Herkunft der gebrannten Wasser nach Produktegruppen zu kontrollieren.
2. Abschnitt: Bewilligungen
Art. 43 Grosshandel
1 Wer Grosshandel betreiben will, muss bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung
ein Bewilligungsgesuch einreichen, das die notwendigen Angaben über die benutz- ten Räume und die verantwortlichen Personen des Betriebes enthält.
2 Für die Bewilligung wird eine Gebühr von 500 Franken pro Kalenderjahr erhoben.
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Art. 44 Kleinhandel
1 Die eidgenössische Kleinhandelsbewilligung berechtigt, Konsumenten und Kon-
sumentinnen ausserhalb des Geschäftssitzkantons mit gebrannten Wassern zu belie- fern.
2 Für die Bewilligung wird eine Gebühr von 3000 Franken pro Kalenderjahr erho-
ben.
3. Abschnitt: Ausnahme
Art. 45
1 Der Handel mit gebrannten Wassern mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als
1,2 Volumenprozenten und mit Esswaren, deren Alkoholgehalt 6 Gewichtsprozent nicht übersteigt, ist den Handelsvorschriften nicht unterstellt.
2 Die Kontrollvorschriften des Artikels 42a des Gesetzes gelten für Unternehmen,
die solche Lebensmittel herstellen.
4. Abschnitt: Kontrollzeichen
Art. 46 1 Spirituosen und alkoholhaltige Erzeugnisse zu Trinkzwecken in Flaschen oder an- deren Behältnissen müssen auf der Etikette den Namen des schweizerischen Produk- tionsbetriebs bzw. des Importeurs oder der Importeurin enthalten.
2 Flaschen und Behältnisse, die nicht vorschriftsgemäss etikettiert oder mit den
Namen mehrerer Importeure oder Importeurinnen versehen sind, müssen mit Bewil- ligung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung nachetikettiert oder mit einer Zu- satzetikette versehen werden, auf der einzig der Name des Importeurs oder der Im- porteurin oder des schweizerischen Produktionsbetriebs aufgeführt ist. 3 Spirituosen und alkoholhaltige Erzeugnisse zu Trinkzwecken, die sich in Betriebs-, Lager- oder Verkaufsräumen befinden, müssen vorschriftsgemäss etikettiert und ver- steuert sein.
5. Abschnitt: Kantonales Verzeichnis
Art. 47 Die zuständige kantonale Behörde liefert der Eidgenössischen Alkoholverwaltung vierteljährlich ein Verzeichnis der Kleinhandels- und Ausschankbewilligungen und zeigt ihr die Änderungen im Bewilligungsstand an.
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6. Abschnitt: Koordination
Art. 48 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung fördert die Koordination unter den Kanto- nen in der Behandlung der Fragen des Kleinhandels, indem sie namentlich: a. die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und unter den Kantonen unterstützt; b. die gegenseitige Information ausbaut; c. dafür sorgt, dass die Kantone die Bundesvorschriften über die gebrannten Wasser einheitlich anwenden; d. die Kantone in Rechtsfragen und bei der Ordnung des Kleinhandels mit ge- brannten Wassern berät.
6. Kapitel: Widerhandlungen
1. Abschnitt: Anzeige
Art. 49
1 Anzeigen wegen Widerhandlungen gegen die Alkoholgesetzgebung sind bei der
Eidgenössischen Alkoholverwaltung, bei einer Brennereiaufsichtstelle oder bei einer Polizeistelle einzureichen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Zollverwaltung nach den Artikeln 50 Absatz 2 und 56.
2 Die Organe der Bundesverwaltung, die Kantons- und Gemeindepolizei sowie die
Brennereiaufsichtstelle sind verpflichtet, Widerhandlungen, die ihnen angezeigt werden oder die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen, unverzüglich der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zu melden.
2. Abschnitt: Untersuchung
Art. 50 Allgemeine Bestimmungen 1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung erlässt die für die Durchführung der Unter- suchungen erforderlichen Weisungen. 2 Die Zollorgane, die eine Widerhandlung aufdecken, haben unverzüglich die nötige Untersuchung durchzuführen. Nach ihrem Abschluss sind die Akten an die Eidge- nössische Alkoholverwaltung oder an die nach Artikel 56 für die Beurteilung zu- ständige Zollverwaltungsstelle zu leiten.
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Art. 51 Beschlagnahme von Gegenständen
1 Beschlagnahmte Gegenstände sind in einem Protokoll zu verzeichnen und zu ver-
wahren. In besonderen Fällen können sie dem Inhaber oder der Inhaberin zur weite- ren Benützung überlassen werden.
2 Die Beschlagnahme kann auch dann erfolgen, wenn der Gegenstand sich im Besit-
ze Dritter befindet, die nicht als Beschuldigte in Betracht fallen, oder wenn er nach Massgabe des Schuldbetreibungsrechtes gepfändet, mit Arrest belegt oder in eine Konkursmasse einbezogen wurde. Die untersuchende Person unterrichtet die ihr be- kannten Berechtigten von der Beschlagnahme.
Art. 52 Musterentnahme 1 Die untersuchende Person ist berechtigt, von den Brennereirohstoffen oder Brenn- erzeugnissen, die Gegenstand einer Untersuchung bilden, die erforderlichen Muster in drei Exemplaren zu ziehen. Das erste Exemplar ist einer unbeteiligten Amtsstelle zur Verwahrung zu übergeben; das zweite Exemplar ist für die Eidgenössische Al- koholverwaltung und das dritte für die beschuldigte Person bestimmt oder für die Firma, Gesellschaft oder Personengemeinschaft, in deren Geschäftsbetrieb sie die Widerhandlung begangen hat. 2 Die Musterentnahme hat auch auf Verlangen der beschuldigten Person zu erfolgen.
Art. 53 Schlussprotokoll Das Schlussprotokoll (Art. 61 VStrR) hat Angaben über die Darstellung des Tatbe- standes der Widerhandlung und seiner Begleitumstände und, wo die Festsetzung möglich ist, die Höhe der mit der Widerhandlung zusammenhängenden Fiskalabga- ben oder sonstigen Forderungen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zu enthal- ten.
Art. 54 Eröffnung des Schlussprotokolls 1 Bei der Eröffnung des Schlussprotokolls ist der beschuldigten Person schriftlich Rechtsbelehrung zu erteilen. Sie ist zu fragen, ob sie sich zum Schlussprotokoll aus- sprechen, Akteneinsicht verlangen oder eine Ergänzung der Untersuchung bean- tragen will. Ihre Antworten und allfällige Erklärungen sind festzuhalten und von ihr zu unterschreiben. Jede Ablehnung eines Antrages auf Ergänzung der Untersuchung ist von der untersuchenden Person schriftlich zu begründen. 2 Die schriftliche Eröffnung des Schlussprotokolls nach Artikel 61 Absatz 3 VStrR bleibt vorbehalten.
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3. Abschnitt:
Entscheide der Eidgenössischen Alkoholverwaltung
Art. 55 Verfahren
1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung erlässt einen Straf- oder Einziehungsbe-
scheid oder stellt das Verfahren ein. Sind infolge der Widerhandlung Fiskalabgaben nicht erhoben worden, erlässt sie eine Verfügung über die Leistungspflicht nach den Artikeln 12 und 63 VStrR.
2 Der Betrag der nachzuentrichtenden oder rückzuerstattenden Abgabe und der Zin-
sen entspricht der Gesamtheit der Fiskalabgaben, die von den nach Gesetz sowie den in Artikel 12 VStrR aufgeführten Zahlungspflichtigen geschuldet ist. Die Zinsen werden vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung an berechnet.
3 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung bestimmt, in welchen Fällen ein Strafbe-
scheid im abgekürzten Verfahren nach Artikel 65 VStrR erlassen werden kann.
4 Bevor von der untersuchenden Person ein Strafbescheid im abgekürzten Verfahren
erlassen wird, ist der beschuldigten Person Rechtsbelehrung zu erteilen. Der Strafbe- scheid ist schriftlich zu eröffnen und enthält: a. Ort und Tag der Abfassung; b. die Personalien der beschuldigten Person; c. den Tatbestand der Widerhandlung und die verletzten Vorschriften; d. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen; e. die Höhe der Busse und Kosten; f. die Höhe der hinterzogenen oder gefährdeten Fiskalabgaben oder sonstigen Forderungen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung; g. den ausdrücklichen Verzicht der beschuldigten Person auf jedes Rechts- mittel; h. die Unterschriften der beschuldigten und der untersuchenden Person.
4. Abschnitt: Strafkompetenz der Zollverwaltung
Art. 56
1 Die Zollverwaltung beurteilt Widerhandlungen gegen die Alkoholgesetzgebung,
die von ihren Organen aufgedeckt und festgestellt worden sind, soweit die gefähr- deten oder hinterzogenen Monopolgebühren 1000 Franken nicht übersteigen und nicht mehr als die folgenden Mengen Gegenstand des Verfahrens bilden: a. 25 Liter Spirituosen; b. 50 Liter Erzeugnisse, welche der ermässigten Monopolgebühr unterliegen; c. 200 kg brutto andere alkoholhaltige Erzeugnisse.
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2 Die zur Ausfällung der Busse zuständige Zollverwaltungsstelle entscheidet auch
über die strafrechtlichen Massnahmen, die Kosten sowie die Fiskalabgaben. Die Zollverwaltung behandelt Einsprachen gegen Straf- und Einziehungsbescheide. Be- gehren um gerichtliche Beurteilung werden von der Eidgenössischen Alkoholver- waltung behandelt.
3 Beschwerden gegen die Festsetzung der Fiskalabgaben werden erstinstanzlich
durch die Eidgenössische Alkoholverwaltung beurteilt. In diesen Fällen entscheidet sie auch über die Busse, die strafrechtlichen Massnahmen und die Kosten.
5. Abschnitt: Vollzug
Art. 57
1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung vollstreckt die Entscheide nach den Vor-
schriften des VStrR.
2 Bei den von Zollorganen aufgedeckten, jedoch von der Eidgenössischen Alkohol-
verwaltung beurteilten Widerhandlungen werden die Strafentscheide durch die Zoll- verwaltung eröffnet, die auch die Vollstreckungsmassnahmen trifft. Die Zollverwal- tung besorgt für Rechnung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung namentlich die Eintreibung der Monopolgebühren, Bussen und Kosten. Ferner vollstreckt sie die nach Artikel 56 in eigener Zuständigkeit erlassenen Entscheide.
7. Kapitel: Vollstreckung
Art. 58 Zahlungsfrist 1 In allen Entscheiden der Eidgenössischen Alkoholverwaltung ist die Zahlungsfrist für Abgaben, Bussen, Kosten und sonstige Geldforderungen anzugeben. Die Zah- lungsfrist beträgt 30 Tage. 2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist erhebt die Eidgenössische Alkoholverwaltung einen Verzugszins. Anwendbar ist der Zinssatz, der für ausstehende Verrechnungssteuern gilt.
Art. 59 Sicherstellungsverfügung
1 Die Sicherstellungsverfügung nach Artikel 67 des Gesetzes kann von der Eidge-
nössischen Alkoholverwaltung getroffen werden, sobald die gesetzlichen Voraus- setzungen gegeben sind. Es kann dies auch dann geschehen, wenn die einzutreiben- de Forderung noch nicht rechtskräftig geworden ist. 2 Zugleich mit dem Erlass der Sicherstellungsverfügung ist bei der zuständigen Ar- restbehörde ein Arrestgesuch nach Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbe- treibung und Konkurs6 zu stellen. Dem Gesuch sind eine Ausfertigung der Sicher-
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stellungsverfügung, eine Bescheinigung über den Rechtsgrund und die mutmassli- che Höhe des sicherzustellenden Anspruches sowie ein Verzeichnis der zu arrestie- renden Gegenstände und ihres Standortes beizulegen. Nach Erlass des Arrestbefehls ist unverzüglich am Arrestort Betreibung auf Pfändung anzuheben.
3 Die Einreichung einer Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung hemmt den
Vollzug nicht.
4 Wird die Beschwerde gutgeheissen, so fallen Arrest und Betreibung dahin.
Art. 60 Stundung und Erlass
1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann Schuldnern und Schuldnerinnen, die
ausser Stande sind, den von ihnen zu leistenden Betrag rechtzeitig zu bezahlen, auf Gesuch hin Stundung gewähren.
2 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung kann in Fällen, da die Verhältnisse des
Schuldners oder der Schuldnerin die Eintreibung des zu leistenden Betrages als grosse Härte erscheinen liessen, auf Gesuch hin einen teilweisen oder vollständigen Erlass gewähren. Dem Gesuch sind Unterlagen beizulegen, aus denen der Stand der finanziellen Verhältnisse (Vermögens- und Einkommensverhältnisse, Schuldver- pflichtungen) deutlich hervorgeht.
3 An die Gewährung einer Stundung oder eines Erlasses können besondere Bedin-
gungen, wie Sicherheitsleistung oder Verzicht auf die Erzeugung gebrannter Wasser für eine bestimmte Zeit, geknüpft werden. Werden diese Bedingungen nicht beach- tet, so können die gewährten Erleichterungen als hinfällig erklärt werden.
Art. 61 Untergang und willentliche Vernichtung
1 Der Untergang einer versteuerten oder unversteuerten Ware ist der Eidgenössi-
schen Alkoholverwaltung unverzüglich zu melden.
2 Wer ein Gesuch um Erlass oder Rückerstattung der Fiskalabgaben stellt, hat den
Nachweis der Besteuerung der Ware zu erbringen.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
Art. 62 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung vollzieht diese Verordnung.
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2. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 63 Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 6. April 19627 zum Alkohol- und zum Hausbrennerei- gesetz; b. die Verordnung vom 21. August 19918 über die Selbstverkaufsabgabe auf Kernobstbrand; c. die Verordnung vom 21. August 19919 über die Steuer auf Spezialitäten- brand und Spirituosen aus Hackfrüchten; d. die Verordnung vom 21. August 199110 über die Alkoholmonopolgebühren; e. die Verordnung vom 21. August 199111 über eine besondere Monopolge- bühr auf gewissen Branntweinen, Likören und Bittern in Flaschen sowie auf Alcopops; f. die Verordnung vom 1. April 197012 über die Erhebung von Monopolge- bühren auf Weinspezialitäten, Süssweinen, Wermut und hochgrädigen Na- turweinen; g. die Verordnung vom 12. November 198413 über eine reduzierte Monopol- gebühr auf alkoholhaltigen Schokoladen und Patisseriewaren; h. die Verordnung vom 20. Dezember 198514 über eine reduzierte Monopolge- bühr auf im Inland konzentriertem Naturwein.
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 64 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
12. Mai 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss
10386 Der Bundeskanzler: François Couchepin
7 AS 1962 319, 1974 1966, 1982 701, 1997 390 8 AS 1991 1860, 1997 414 9 AS 1991 1861, 1997 419 10 AS 1991 1862, 1997 415 11 AS 1991 1866, 1993 3196, 1998 1608 12 AS 1970 467, 1993 3197 13 AS 1984 1322, 1987 2479 14 AS 1986 180
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