AS 1999 18
Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Bern
Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät
vom 24. Oktober 1996
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 19 der Verordnung vom 19. November 19801 über die Prüfungen für Ärzte, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell) im Bereich der Allgemeinmedizin an der medizinischen Fakultät der Universität Bern (Fakultät), das parallel zum ordentlichen medizinischen Studiengang erprobt werden soll.
Art. 2 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für Studierende, die freiwillig an der Ausbildung nach dem Modell teilnehmen, und umfasst das erste und zweite Studienjahr.
2 Die übrigen Studierenden nehmen am herkömmlichen medizinischen Studiengang
teil.
Art. 3 Zulassung
1 Zur Ausbildung nach dem Modell werden Studierende zugelassen, die:
a. von der Fakultät zum Medizinstudium zugelassen worden sind; b. die Bedingungen für die Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprü- fungen nach der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. Novem- ber 19802 (AMV) erfüllen.
2 Die Fakultät wählt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Ausbildung nach
dem Modell auf Grund des von ihr vorgesehenen Ausleseverfahrens aus.
SR 811.112.241
18 1998-0116
Ausbildungs- und Prüfungsmodell an der medizinischen Fakultät AS 1999
2. Abschnitt: Studiengang und Prüfungen
Art. 4 Vergleichbarkeit der Prüfungen
1 Die Prüfungen im Rahmen des Modells entsprechen bezüglich Anzahl und Dauer
denjenigen des ordentlichen medizinischen Studiengangs (Art. 9 Abs. 2 und 10 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Nov. 1980 über die Prüfungen für Ärzte). Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen aufstellt, gilt für das Prüfungs- verfahren die Verordnung über die Prüfungen für Ärzte; im Rahmen des Verord- nungsrechts kann die Fakultät des Prüfungsverfahren für die einzelnen Fachbereiche bestimmen.
2 Die Inhalte und die Formen der einzelnen Prüfungen des Modells und des
herkömmlichen medizinischen Studiengangs müssen in ihrer Gesamtheit ver- gleichbar sein.
3 Die Fakultät kann die Prüfungen fächerübergreifend gestalten; dabei ist die
Gewichtung der Fächer beizubehalten.
Art. 5 Erste Vorprüfung im herkömmlichen Studiengang
1 Die Inhalte der ersten Vorprüfung im ordentlichen medizinischen Studiengang
entsprechen den Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 19. November 1980 über die Prüfungen für Ärzte.
2 Die Inhalte der vier Einzelprüfungen können jedoch teilweise gemischt werden.
3 Die Fakultät teilt den Studierenden und dem Leitenden Ausschuss zu Beginn des
Studienjahres die Mischung der Prüfungsinhalte mit.
Art. 6 Erste Vorprüfung im Modell
1 Um zur ersten Vorprüfung zugelassen zu werden, müssen die Kandidatinnen und
Kandidaten neben den Vorlesungen die von der Fakultät vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie eine einführende Lehrveranstaltung über das schweize- rische Gesundheitswesen besucht haben. Über die angemessene Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen und Tutorien ist eine schriftliche Bestätigung vor- zulegen.
2 Die erste Vorprüfung besteht aus vier theoretischen, fächerübergreifenden
Einzelprüfungen. Diese umfassen die Fachbereiche Physik, Physiologie, Chemie, Biochemie, Humanbiologie, Molekular- und Zellbiologie, Genetik, Zytologie, Histologie, Embryologie, Anatomie, Ökologie und psychosoziale Medizin. 3 Für jede Einzelprüfung wird eine ganze Note erteilt. Bei zwei Noten unter 4 gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.
4 Die Fakultät teilt den Studierenden und dem Leitenden Ausschuss zu Beginn des
Studienjahres die Aufteilung der einzelnen Fachbereiche auf die vier Einzel- prüfungen mit.
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Art. 7 Zweite Vorprüfung
1 Zur zweiten Vorprüfung wird zugelassen, wer die erste Vorprüfung bestanden und
ein zusammenhängendes vierwöchiges Praktikum in Krankenpflege nach Artikel 11 der Verordnung vom 19. November 1980 über die Prüfungen für Ärzte geleistet hat. Über die angemessene Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen ist eine schriftliche Bestätigung vorzulegen.
2 Die zweite Vorprüfung umfasst vier fächerübergreifende Einzelprüfungen mit
einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Einzelprüfungen umfassen die Fachbereiche Physik, Physiologie, Chemie, Biochemie, Humanbiologie, Molekular- und Zellbiologie, Genetik, Zytologie, Histologie, Embryologie, Anatomie, Ökologie und psychosoziale Medizin.
3 Der Durchschnitt aus den Noten der theoretischen und der praktischen Prüfung
ergibt die Note der Einzelprüfung. Bei zwei Noten unter 4 gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.
4 Die Fakultät teilt den Studierenden und dem Leitenden Ausschuss zu Beginn des
Studienjahres die Aufteilung der Fachgebiete auf die einzelnen Prüfungen mit.
3. Abschnitt: Prüfungsverfahren
Art. 8 Prüfungszulassung 1 Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer an den von der Fakultät als obligatorisch erklärten Lehrveranstaltungen des entsprechenden Studienjahres angemessen teilge- nommen hat.
2 Die Zulassung hängt nicht vom Ergebnis ausbildungsbegleitender Tests ab.
Art. 9 Anmeldeverfahren
1 Die Anmelde- und Prüfungstermine entsprechen den Terminen für den ordent-
lichen medizinischen Studiengang. Die Anmeldung ist fristgerecht bei der für das entsprechende Studienjahr verantwortlichen Person einzureichen.
2 Die Fakultät gibt dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizi-
nalprüfungen (Leitender Ausschuss) die Absolventinnen und Absolventen des Modells bekannt.
Art. 10 Prüfungswiederholung Die Anzahl der Prüfungsversuche in vergleichbaren Prüfungen richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 39 AMV.
Art. 11 Endgültiger Ausschluss Ein endgültiger Misserfolg in vergleicharen Prüfungen hat sowohl den endgültigen Ausschluss von der Teilname am Modell als auch am herkömmlichen medizinischen Studiengang zur Folge.
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Art. 12 Wechsel des Studienganges
1 Die Studierenden können einmal vom Modell auf den herkömmlichen medi-
zinischen Studiengang oder umgekehrt wechseln, sofern genügend Studienplätze zur Verfügung stehen.
2 Bestandene Prüfungen werden angerechnet.
Art. 13 Examinatoren, Bewertung
1 Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der
Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Fakultät.
2 Für die Bewertung von schriftlichen Prüfungen ist eine Einzelpersonn verant-
wortlich. Prüfungen nach den anderen Verfahren werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.
3 Bei theoretischen Prüfungen ist ein Prüfungsvorsitzender oder eine Prüfungs-
vorsitzende (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) anwesend. Praktische Prüfungen werden von einem bzw. einer Prüfungsvorsitzenden beaufsichtigt.
Art. 14 Bekanntgabe der Prüfungsresultate
1 Das Ergebnis jeder Prüfung wird den Studierenden mittels Verfügung mitgeteilt.
2 Die Fakultät teilt dem Leitenden Ausschuss und der oder dem Vorsitzenden der
Prüfungskommission für Humanmedizin von Bern die Prüfungsresultate mit.
Art. 15 Aufsichtsorgan
1 Die Prüfungen im Rahmen des Modells stehen unter Aufsicht des Leitenden
Ausschusses.
2 Die Mitglieder des Leitenden Ausschusses und der Prüfungskommission Human-
medizin von Bern haben jederzeit Zutritt zu den Prüfungen nach dem Modell.
Art. 16 Beschwerdeverfahren
1 Die Studierenden können innert 30 Tagen beim Leitenden Ausschuss Beschwerden
einreichen gegen Verfügungen betreffend Prüfungszulassung, Prüfungsergebnissen sowie gegen andere auf Grund dieser Verordnung erlassene Verfügungen. Gegen Entscheide des Leitenden Ausschusses kann Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern (Departement) geführt werden.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz3.
3 SR 172.021
Ausbildungs- und Prüfungsmodell an der medizinischen Fakultät AS 1999
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 17 Auswertung und Berichterstattung
1 Das besondere Modell wird fortlaufend ausgewertet. Dabei wird insbesondere
geprüft, ob mit den Lehr- und Prüfungsformen des Modells das Ausbildungsziel von Artikel 1 der Verordnung vom 19. November 1980 über die Prüfungen für Ärzte besser erreicht wird als mit denjenigen des herkömmlichen medizinischen Studien- gangs.
2 Die Fakultät erstattet dem Leitenden Ausschuss jährlich zuhanden des Departe-
ments Bericht über die Erfahrungen mit dem Modell.
Art. 18 Bekanntgabe von Änderungen dieser Verordnung Änderungen dieser Verordnung müssen den Studierenden spätestens auf Beginn des entsprechenden Studienjahres bekannt gegeben werden.
Art. 19 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. November 1996 in Kraft und gilt bis zum Inkraft-
treten einer neuen Prüfungsordnung für Ärztinnen und Ärzte, längstens aber bis zum 1. November 2008.
2 Am 1. November 2006 können letztmals Studierende in das Modell aufgenommen
werden.
24. Oktober 1996 Eidgenössisches Departement des Innern Dreifuss