AS 1999 1803
Verordnung über die Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte
Verordnung über die Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte (GebV-STEG)
vom 30. April 1999
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 1 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG), verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Gebühren für die nachträglichen Kontrollen des Bun- desamtes für Wirtschaft und Arbeit und der mit dem Vollzug betrauten Institutionen (Vollzugsorgane) auf dem Gebiete des STEG, soweit nicht eine andere Gebühren- ordnung zur Anwendung kommt.
Art. 2 Gebührenpflicht 1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine nachträgliche Kontrolle veranlasst, bei der
sich herausstellt, dass eine technische Einrichtung oder ein technisches Gerät (TEG) nicht den Vorschriften entspricht. Auslagen werden zusätzlich berechnet. 2 Sind für eine nachträgliche Kontrolle mehrere Personen gebührenpflichtig, so haf-
ten sie solidarisch.
Art. 3 Gebührenbemessung
1 Die Gebühren für stichprobenweise vorgenommene nachträgliche Kontrollen be-
tragen je nach Aufwand 160 bis 3000 Franken, wenn das TEG als nicht konform oder die Konformitätserklärung oder -bescheinigung als nicht genügend befunden wird.
2 Die nachträgliche Kontrolle nach Absatz 1 umfasst:
a. die formelle Überprüfung, ob:
1. die Konformitätserklärung (sofern gefordert) in Ordnung ist, und
2. die technischen Unterlagen vollständig sind;
b. eine Sicht- und Funktionskontrolle; c. eine weitere nachträgliche Kontrolle des beanstandeten TEG.
SR 172.048.191 1 SR 819.1
1999-4266 1803
Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte AS 1999
3 Zusätzliche nachträgliche Kontrollen des beanstandeten TEG sowie die technische Prüfung durch eine akkreditierte Stelle gelten als Auslagen im Sinne von Artikel 5 und werden nach Aufwand verrechnet.
Art. 4 Gebührenzuschlag Für nachträgliche Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
Art. 5 Auslagen Als Auslagen gelten die Kosten, die für nachträgliche Kontrollen zusätzlich anfallen, insbesondere: a. Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, be- sondere Prüfungen oder durch die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden; b. Übermittlungskosten im Auslandverkehr wie Porti, Telefon-, Telegramm-, Telexkosten und dergleichen; c. Reise- und Transportkosten; d. Kosten für Arbeiten, welche die Vollzugsorgane durch Dritte ausführen las- sen.
Art. 6 Voranschlag Bei aufwändigen nachträglichen Kontrollen wird die gebührenpflichtige Person über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen unterrichtet.
Art. 7 Vorschuss Die Vollzugsorgane können von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen einen angemessenen Vorschuss verlangen.
Art. 8 Gebührenverfügung, Rechtsmittel 1 Die Vollzugsorgane verfügen die Gebühr in der Regel unmittelbar nachdem sie die
nachträglichen Kontrollen durchgeführt haben.
2 Gegen die Gebührenverfügung kann innert 20 Tagen beim verfügenden Vollzugs-
organ Einsprache erhoben werden.
3 Gegen den Einspracheentscheid des Vollzugsorgans kann nach den Bestimmungen
über die Bundesrechtspflege Beschwerde erhoben werden.
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Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte AS 1999
Art. 9 Fälligkeit
1 Die Gebühr wird fällig:
a. mit der Mitteilung an die gebührenpflichtige Person; b. im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft des Einsprache- beziehungs- weise des Beschwerdeentscheides.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage von der Fälligkeit an.
Art. 10 Inkasso Gebühren bis zu 200 Franken können zum Voraus oder per Nachnahme erhoben werden.
Art. 11 Gebührenermässigung oder -erlass Die Vollzugsorgane können die Gebühr wegen Bedürftigkeit der gebühren- pflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigen oder erlassen.
Art. 12 Verjährung
1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die
Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.
Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
30. April 1999 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement:
10431 Couchepin
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