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AS 1999 1845

Radio- und Fernsehverordnung

Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)

Änderung vom 23. Juni 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 20a Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung 1 Fernsehveranstalter, die zur Übertragung eines Ereignisses von erheblicher gesell- schaftlicher Bedeutung einen Exklusivvertrag abgeschlossen haben und dadurch ei- nem wesentlichen Teil der Allgemeinheit die Möglichkeit nehmen, das Ereignis im frei zugänglichen Fernsehen als direkte Teil- oder Gesamtberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse erforderlich und angemessen, als zeitversetzte Teil- oder Gesamtberichterstattung zu empfangen, müssen das Übertragungssignal zu an- gemessenen Bedingungen einem oder mehreren Veranstaltern überlassen, welche das Ereignis unter den genannten Voraussetzungen der Allgemeinheit zugänglich machen. 2 Das Departement führt im Anhang zu dieser Verordnung eine Liste internationaler und nationaler Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Die Liste wird jeweils auf Ende Jahr aktualisiert und dem Ständigen Ausschuss des Europa- rates für das grenzüberschreitende Fernsehen notifiziert.

3 Das Bundesamt führt zur Erstellung oder Änderung der Liste eine Anhörung bei

den interessierten Kreisen durch.

4 Die von den Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai

19892 über das grenzüberschreitende Fernsehen geführten Listen sind für die

schweizerischen Veranstalter hinsichtlich des Empfangs im betreffenden Staat ver- bindlich. Die Listen können beim Bundesamt bezogen werden.

Art. 21 und Art. 23 Aufgehoben

1999-4406 1845

Radio- und Fernsehverordnung AS 1999

Art. 24 Sachüberschrift und zweiter Satz Verbreitungs- und Weiterverbreitungspflicht, Unterbrechung von Programmen und Einschränkungen der Weiterverbreitung ... Es trifft die Massnahmen im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 des Gesetzes.

Art. 25b Dauer der Konzession Die Konzession wird in der Regel für 15 Jahre erteilt.

Art. 28 Bst. c Die Konzession legt fest: c. die nominellen Sendefrequenzen oder die Sendekanäle;

Art. 28a Dauer der Konzession Die Konzession wird in der Regel für fünf Jahre erteilt. Sie bleibt für unbestimmte Zeit in Kraft, wenn nicht der Konzessionär nach schriftlicher Ankündigung mindes- tens ein Jahr im Voraus auf die Konzession verzichtet beziehungsweise die Konzes- sionsbehörde die Konzession entzieht.

Art. 29 Abs. 4 Bst. m–q

4 Der Inhaber einer Konzession für die Weiterverbreitung über Leitungen hat dem

Bundesamt für das Erstellen und das Nachführen des Katasters kostenlos Auskunft zu erteilen und folgende Informationen und Unterlagen beizubringen: m. bezüglich sämtlicher Programme: die jeweilige Bezugsquelle; n. bezüglich derjenigen Programme, welche über interregionale Verbindungs- leitungen zugeführt werden: Angabe des Betreibers der Verbindungsleitung, der Signallieferanten und der Signalbezugsorte; o. Bandbreite, welche für die Rückwärtsübertragung reserviert ist; p. die Modalitäten der Zugangsberechtigung zu verschlüsselten Programmen; q. Vorkehren, welche geeignet sind, die Programmplatzierung (Art. 42 Abs. 6 des Gesetzes) oder die Programmauswahl (Art. 42 Abs. 7 des Gesetzes) zu beeinflussen.

Art. 43 Bst. f und g Von der Meldepflicht befreit sind: f. diplomatische Vertretungen, ständige Missionen und konsularische Posten sowie internationale Organisationen, welche mit dem Bund ein Sitzabkom- men abgeschlossen haben; g. das diplomatische, administrative und technische Personal der diplomati- schen Vertretungen, ständigen Missionen und konsularischen Posten, das die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzt.

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Radio- und Fernsehverordnung AS 1999

Art 45 Abs. 2 Bst. a

2 Auf schriftliches Gesuch werden von der Gebührenpflicht befreit:

a. zu mindestens 50 Prozent invalide Personen mit geringem Einkommen;

Art. 46 Abs. 3 zweiter Satz 3 ... Er hat einen rechtskräftigen Entscheid der Invalidenversicherung oder der Un- fallversicherung über den Grad seiner Erwerbsfähigkeit beizubringen.

Art. 47 Abs. 2 und 3 2 Auf schriftliches Gesuch hin werden die Empfangsgebühren für die Zeit ab Eintritt der Invalidität, jedoch für höchstens fünf Jahre zurückerstattet, wenn der Gesuch- steller nach den damals anwendbaren Bestimmungen für diese Zeit ein geringes Einkommen nachweist. 3 Die Verjährungsfrist für Empfangsgebühren beginnt mit der Fälligkeit der Gebühr und beträgt fünf Jahre.

Art. 49 Abs. 2 2 Für punktuelle Kontrollen über die Einhaltung der Meldepflicht erteilen die kom- munalen und kantonalen Behörden dem Bundesamt oder der Inkassostelle auf Anfrage Auskunft über Namen und Wohnsitz oder Sitz von bei ihnen registrierten Personen.

Art. 52 Abs. 2 und 3

2 Das Departement kann die Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen,

sofern daran ein öffentliches Interesse besteht. Unter denselben Voraussetzungen können das Departement über konzessionsrechtlich wichtige Verfügungen wie über Entstehung, Änderung, Einschränkung, Suspendierung, Widerruf oder Entzug der Konzession und die Aufsichtsbehörde über ihre Entscheide orientieren.

3 Das Departement kann das Erheben und die Bekanntgabe von Informationen nach

Absatz 1 dem Bundesamt übertragen.

II Diese Änderung tritt am 1. August 1999 in Kraft.

23. Juni 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10460 Der Bundeskanzler: François Couchepin

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