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AS 1999 1875

Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen

Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung)

vom 23. Juni 1999

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 19761 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 19022 betreffend die elektri- schen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG) und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemm- nisse (THG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen,

sowie für die in diesen Aufzügen verwendeten Sicherheitsbauteile nach Anhang 11.

2 Sie gilt nicht für:

a. seilgeführte Einrichtungen, einschliesslich Seilbahnen; b. Aufzüge, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipiert und gebaut sind; c. Schachtförderanlagen; d. Bühnenaufzüge; e. in Beförderungsmitteln eingebaute Aufzüge; f. mit einer Maschine verbundene Aufzüge, die ausschliesslich für den Zugang zum Arbeitsplatz bestimmt sind; g. Zahnradbahnen; h. Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güter- beförderung.

SR 819.13

1999-4410 1875

Aufzugsverordnung AS 1999

3 Für die Anforderungen an die elektrischen Installationen, deren Erstellung und

Kontrolle gelten die Vorschriften der Niederspannungsinstallationsverordnung vom 6. September 19894.

Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten:

a. Aufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahr- korbs an starren Führungen entlang mit einer Neigung gegenüber der Hori- zontalen von mehr als 15° bewegt wird, zur Beförderung von:

1. Personen,

2. Personen und Gütern,

3. Gütern, sofern der Aufzug auch vom Innern des Fahrkorbs aus von ei-

ner Person bedient werden kann; b. Montagebetrieb: diejenige natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inver- kehrbringen des Aufzuges trägt und die Konformitätserklärung ausstellt; c. Sicherheitsbauteil: ein in Anhang 11 aufgeführtes Bauteil; d. Hersteller der Sicherheitsbauteile: diejenige natürliche oder juristische Per- son, welche die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung der Si- cherheitsbauteile trägt und die Konformitätserklärung ausstellt; e. Musteraufzug: ein repräsentativer Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom — mit Hilfe objektiver Parameter definier- ten — Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, welche identische Sicherheits- bauteile verwenden, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehal- ten werden.

2 Hebezeuge, die nicht an starren Führungen entlang, aber nach einem räumlich

vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden, (z. B. mit Scherenhubwerk), gelten ebenfalls als Aufzüge.

Art. 3 Inverkehrbringen

1 Als Inverkehrbringen gilt die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von

Aufzügen und Sicherheitsbauteilen zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz. Ein Aufzug gilt als übertragen, sobald der Montagebetrieb ihn dem Benutzer erstmals zur Verfügung stellt. 2 Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Aufzügen und Si- cherheitsbauteilen zum gewerblichen Gebrauch im eigenen Betrieb, falls zuvor kein Inverkehrbringen nach Absatz 1 stattgefunden hat.

3 Nicht als Inverkehrbringen gilt die Übertragung von Aufzügen und Sicherheits-

bauteilen zu Testzwecken, zur Weiterbearbeitung oder zum Export.

4 SR 734.27

1876

Aufzugsverordnung AS 1999

2. Abschnitt:

Inverkehrbringen neuer Aufzüge und Sicherheitsbauteile

Art. 4 Sicherheit

1 Aufzüge dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:

a. sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des An- hangs 1 entsprechen und bei sachgemässem Einbau, sachgemässer Wartung und bestimmungsgemässem Betrieb die Sicherheit und Gesundheit von Per- sonen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern nicht gefährden; b. die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb alle Angaben untereinander ausgetauscht und die geeigneten Massnahmen getroffen haben, um den einwandfreien Betrieb und die gefahrlose Benutzung des Aufzuges zu gewährleisten; und c. neben den für die Sicherheit und den Betrieb des Aufzuges erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Aufzugsschacht verlegt oder installiert sind.

2 Sicherheitsbauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:

a. sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des An- hangs 1 entsprechen oder ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie einge- baut werden, diese grundlegenden Anforderungen erfüllen; und b. die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, bei sachgemässem Einbau, sach- gemässer Wartung und bestimmungsgemässem Betrieb die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern nicht gefährden.

Art. 5 Technische Normen

1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (Bundesamt) bezeichnet im Einverneh-

men mit dem Bundesamt für Aussenwirtschaft die technischen Normen, welche ge- eignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zu kon- kretisieren.

2 Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.

3 Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, techni-

sche Normen zu schaffen.

4 Die bezeichneten technischen Normen werden mit Titel sowie Fundstelle im Bun-

desblatt veröffentlicht5.

5 Die Listen der Titel der bezeichneten Normen und deren Texte können beim Schweize- rischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstrasse 54,

8008 Zürich, bezogen werden.

1877

Aufzugsverordnung AS 1999

Art. 6 Konformitätserklärung

1 Wer einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil in Verkehr bringt, muss eine Kon-

formitätserklärung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderun- gen entspricht und ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 9 durchge- führt worden ist.

2 Für Aufzüge ist die Konformitätserklärung vom Montagebetrieb im Zeitpunkt der

Übergabe an den Betreiber auszustellen.

3 Fällt ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil unter mehrere Regelungen, welche

Konformitätserklärungen verlangen, können diese in einer einzigen Erklärung zu- sammengefasst werden.

4 Eine Kopie der Konformitätserklärung muss über einen Zeitraum von zehn Jahren

nach Einstellung der Fertigung des Sicherheitsbauteils beziehungsweise nach Inver- kehrbringen des Aufzuges vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen be- ginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.

5 Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in

Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten: a. für Aufzüge:

1. Name und Adresse des Montagebetriebs,

2. Beschreibung des Aufzuges, Typen- oder Serienbezeichnung, Serien-

nummer und Einbauort des Aufzuges (Adresse),

3. Jahr des Einbaus des Aufzuges,

4. die angewandten technischen Vorschriften, Normen oder Spezifikatio-

nen,

5. gegebenenfalls Name und Adresse der Prüf- oder Konformitätsbewer-

tungsstelle nach Artikel 10, welche die Baumusterprüfung des Muster- aufzugs gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b durchgeführt hat,

6. gegebenenfalls Name und Adresse der Prüf- oder Konformitätsbewer-

tungsstelle nach Artikel 10, welche die Prüfung des Aufzuges gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d durchgeführt hat,

7. gegebenenfalls Name und Adresse der Prüf- oder Konformitätsbewer-

tungsstelle nach Artikel 10, welche die Endabnahme des Aufzuges ge- mäss Artikel 9 Absatz 1 Ziffer 1 der Buchstaben a, b und c durchge- führt hat,

8. gegebenenfalls Name und Adresse der Prüf- oder Konformitätsbewer-

tungsstelle nach Artikel 10, die das vom Montagebetrieb angewandte Qualitätssicherungssystem gemäss Artikel 9 Absatz 1 Ziffern 2 und 3 der Buchstaben a, b und c sowie Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e geprüft hat,

9. Name und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für

den Montagebetrieb unterzeichnet hat;

1878

Aufzugsverordnung AS 1999

b. für Sicherheitsbauteile:

1. Name und Adresse des Herstellers der Sicherheitsbauteile oder seines

in der Schweiz niedergelassenen Vertreters,

2. Beschreibung des Sicherheitsbauteils, Typen- oder Serienbezeichnung,

gegebenenfalls Seriennummer,

3. Sicherheitsfunktion des Sicherheitsbauteils, sofern sie nicht eindeutig

der Beschreibung zu entnehmen ist,

4. Baujahr des Sicherheitsbauteils,

5. die angewandten technischen Vorschriften, Normen oder andere Spezi-

fikationen,

6. gegebenenfalls Name und Adresse der Prüf- oder Konformitätsbewer-

tungsstelle nach Artikel 10, welche die Baumusterprüfung gemäss Arti- kel 9 Absatz 3 Buchstaben a und b durchgeführt hat,

7. gegebenenfalls Name und Adresse der Prüf- oder Konformitätsbewer-

tungsstelle nach Artikel 10, welche die Produktionsüberwachung ge- mäss Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b durchgeführt hat,

8. gegebenenfalls Name und Adresse der Prüf- oder Konformitätsbewer-

tungsstelle nach Artikel 10, die das vom Hersteller eingerichtete Quali- tätssicherungssystem gemäss Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c kontrol- liert hat,

9. Name und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für

den Hersteller der Sicherheitsbauteile oder dessen in der Schweiz nie- dergelassenen Vertreters unterzeichnet hat.

Art. 7 Erfüllung der Anforderungen

1 Werden Aufzüge oder Sicherheitsbauteile nach den technischen Normen nach Ar-

tikel 5 hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheits- und Ge- sundheitsanforderungen erfüllt sind.

2 Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewendet, so muss der Inver-

kehrbringer nachweisen können, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesund- heitsanforderungen auf andere Weise eingehalten werden.

Art. 8 Technische Unterlagen

1 Zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsan-

forderungen nach Artikel 4 muss der Inverkehrbringer während zehn Jahren seit der Herstellung innert angemessener Frist hinreichende technische Unterlagen beibrin- gen können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist von zehn Jahren mit der Her- stellung des letzten Exemplars zu laufen.

2 Für Aufzüge und Sicherheitsbauteile gelten die in den Anhängen 2–10 aufgeführ-

ten speziellen Anforderungen an die Bereitstellung der technischen Unterlagen.

3 Die Unterlagen oder die zu deren Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind den

Vollzugsorganen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen.

1879

Aufzugsverordnung AS 1999

Art. 9 Konformitätsbewertungsverfahren

1 Vor dem Inverkehrbringen eines Aufzuges muss dieser einem der folgenden Ver-

fahren unterzogen werden: a. Wurde er nach einem Aufzug entworfen, der einer Baumusterprüfung nach Anhang 2 Buchstabe B unterzogen wurde, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung, wobei die Verfahren, die den Pha- sen des Entwurfs und des Baus einerseits sowie des Einbaus und der Prü- fung andererseits entsprechen, denselben Aufzug zum Gegenstand haben können:

1. die Endabnahme nach Anhang 3,

2. das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 8, oder

3. das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 10.

b. Wurde er nach einem Musteraufzug entworfen, der einer Baumusterpüfung nach Anhang 2 Buchstabe B unterzogen wurde, so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:

1. die Endabnahme nach Anhang 3,

2. das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 8, oder

3. das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 10.

c. Wurde er nach einem Aufzug entworfen, für den ein Qualitätssicherungssy- stem nach Anhang 9 eingeführt worden ist — ergänzt durch eine Entwurf- sprüfung, sofern dieser Entwurf den harmonisierten Normen nicht vollstän- dig entspricht — so finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:

1. die Endabnahme nach Anhang 3,

2. das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 8, oder

3. das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 10.

d. In den übrigen Fällen finden folgende Verfahren Anwendung:

1. die Einzelprüfung nach Anhang 6 durch eine Konformitätsbewertungs-

stelle nach Artikel 10, oder

2. das durch eine Entwurfsprüfung ergänzten Qualitätssicherungssystem

nach Anhang 9, sofern dieser Entwurf den harmonisierten Normen nicht vollständig entspricht. 2 In den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Fällen muss die für den Ent- wurf zuständige Person der für den Bau, den Einbau und die Prüfungen zuständigen Person alle Unterlagen zur Verfügung stellen und alle erforderlichen Angaben ma- chen, damit der Bau, der Einbau und die Prüfungen vollständig sicher durchgeführt werden können.

3 Vor dem Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen muss der Hersteller:

a. entweder ein Muster des Sicherheitsbauteils einer Baumusterprüfung nach Anhang 2 Buchstabe A unterziehen lassen und die Produktion durch eine Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 nach Anhang 7 überwachen lassen; oder

1880

Aufzugsverordnung AS 1999

b. ein Muster des Sicherheitsbauteils einer Baumusterprüfung nach Anhang 2 Buchstabe A unterziehen lassen und ein Qualitätssicherungssystem nach Anhang 4 zur Produktionsüberwachung einrichten; oder c. ein umfassendes Qualitätssicherungssystem nach Anhang 5 einrichten.

Art. 10 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

1 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die nach Artikel 9 beizuziehen sind,

müssen für den betreffenden Fachbereich: a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19966 akkreditiert sein; b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein. 2 Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifika- tion dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).

Art. 11 Anleitungen

1 Die in den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Arti-

kel 4 vorgeschriebenen Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen oder In- formationsbroschüren müssen in den schweizerischen Amtssprachen der Landesteile abgefasst sein, in denen der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil voraussichtlich ver- wendet wird.

2 Soweit die Montage und die Instandhaltung eines Aufzuges oder eines Sicher-

heitsbauteils ausschliesslich von Fachpersonal des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters ausgeführt werden, kann die Anleitung zu die- sen Arbeiten in der Sprache abgefasst sein, die das betreffende Fachpersonal ver- steht. Die erforderlichen Auskünfte sind den Vollzugsorganen in einer Amtssprache der Schweiz oder in Englisch zu erteilen.

3. Abschnitt:

Umbau und Erneuerung gebrauchter Aufzüge und Sicherheitsbauteile

Art. 12

1 Umbauten oder Erneuerungen, welche die Sicherheit des Aufzuges bzw. des Si-

cherheitsbauteils wesentlich betreffen, unterliegen als solche den sicherheitstechni- schen, jedoch nicht den formellen Anforderungen an das Inverkehrbringen neuer Aufzüge und Sicherheitsbauteile. Nicht als Erneuerung gilt insbesondere der Ersatz von Bauteilen im Rahmen von Unterhaltsarbeiten.

6 SR 946.512

1881

Aufzugsverordnung AS 1999

2 Bei Aufzügen, denen aus denkmalpflegerischer Sicht historische Bedeutung zu-

kommt, sind die technischen und gestalterischen Merkmale zu wahren. Verbleiben nach dem Umbau oder der Erneuerungen besondere Risiken, so sind für die Benüt- zung die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Sicherheit und die Gesund- heit von Personen zu gewährleisten.

4. Abschnitt: Ausstellungen und Vorführungen

Art. 13 Aufzüge und Sicherheitsbauteile, die den Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht entsprechen, dürfen ausgestellt oder vorgeführt werden, wenn: a. ein Schild deutlich darauf hinweist, dass die Erfüllung der gesetzlichen An- forderungen nicht nachgewiesen ist und deshalb die Aufzüge und Sicher- heitsbauteile noch nicht in Verkehr gebracht werden dürfen; und b. die erforderlichen Massnahmen getroffen sind, um die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern zu gewährleisten.

5. Abschnitt: Nachträgliche Kontrolle

Art. 14 Grundsatz

1 Die Vollzugsorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der

Sicherheitsvorschriften für Aufzüge und Sicherheitsbauteile durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil den Vor- schriften nicht entspricht.

2 Die Zuständigkeiten richten sich nach Artikel 11 der Verordnung vom 12. Juni

19957 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV).

Soweit elektrische Bestandteile oder Installationen betroffen sind, richtet sich die Zuständigkeit nach der Elektrizitätsgesetzgebung.

3 Die Vollzugsorgane können von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer

Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Aufzüge und Sicherheitsbauteile verlangen.

Art. 15 Befugnisse der Vollzugsorgane l Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle sind die Vollzugsorgane befugt, die für den Nachweis der Konformität von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen erforderli- chen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen sowie während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu be- treten.

7 SR 819.11

1882

Aufzugsverordnung AS 1999

2 Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen innerhalb der von den Voll- zugsorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig bei, so können diese ei- ne Überprüfung anordnen. Der Inverkehrbringer trägt die Kosten.

3 Die Vollzugsorgane können eine Überprüfung auch anordnen, wenn:

a. aus der Konformitätserklärung nach Artikel 6 nicht hinreichend hervorgeht, dass ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil den Anforderungen entspricht; b. Zweifel bestehen, ob ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil mit den einge- reichten Unterlagen übereinstimmt. 4 Ergibt die Überprüfung nach Absatz 3, dass der Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil den Anforderungen nicht entspricht, so trägt der Inverkehrbringer die Kosten der Überprüfung.

5 Vor der Anordnung einer Überprüfung geben die Vollzugsorgane dem Inverkehr-

bringer Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 16 Massnahmen

1 Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung

verletzt sind, so verfügen die Vollzugsorgane die geeigneten Massnahmen. 2 Entspricht ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil den Vorschriften nicht, bringt das Vollzugsorgan dem Inverkehrbringer das Ergebnis des Kontrollverfahrens zur Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf ordnet es gegebe- nenfalls die nötigen Sicherheitsmassnahmen mit einer Verfügung an und räumt für deren Befolgung eine angemessene Frist ein. In Fällen schwerwiegender Gefährdung können sie deren Stillsetzung verfügen, die Weiterführung des Betriebes untersagen oder einschränken, sowie die getroffenen Massnahmen veröffentlichen.

3 Für solche Verfügungen erheben die Vollzugsorgane eine Gebühr nach der Ver-

ordnung vom 30. April 19998 über die Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte und auferlegen den Betroffenen die erwachsenen Kosten.

4 Die Vollzugsorgane informieren sich gegenseitig sowie das Bundesamt und mel-

den dem Bundesamt jene Aufzüge und Sicherheitsbauteile, die den Sicherheitsvor- schriften nicht genügen. Wird eine Verfügung nach Absatz 2 erlassen, stellen sie ein Doppel der Verfügung dem Sekretariat der Kommission für technische Einrichtun- gen und Geräte (Kommission) und dem Bundesamt zu.

5 Das Verwaltungsverfahrensgesetz9 ist auch für Vollzugsorgane wie Fachorganisa-

tionen oder Institutionen, die nicht dem öffentlichen Recht unterstehen, anwendbar.

8 SR 172.048.191; AS 1999 1803 9 SR 172.021

1883

Aufzugsverordnung AS 1999

6. Abschnitt: Aufsicht und Koordination

Art. 17

1 Die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes obliegt dem Bundesamt.

2 Das Bundesamt sorgt im Einvernehmen mit der Kommission für die Koordination

der Tätigkeit der Vollzugsorgane und entscheidet über Zuständigkeitsfragen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Übergangsbestimmungen

1 Aufzüge und Sicherheitsbauteile dürfen noch bis zum 31. Juli 2001 entsprechend

den Vorschriften des bisherigen Rechts in Verkehr gebracht werden. 2 Aufzüge, für die vor dem 31. Juli 2000 eine rechtsgültige, definitive Baubewilli- gung vorliegt, dürfen nach den Vorschriften des bisherigen Rechts im Rahmen die- ser Baubewilligung bis zum 31. Juli 2002 in Verkehr gebracht werden.

Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.

23. Juni 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10471 Der Bundeskanzler: François Couchepin

1884

Aufzugsverordnung AS 1999

Anhang 1 (Art. 4 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 Bst. a) (Anhang 3 Ziff. 4–6, Anhang 6 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 Bst. a, Anhang 11 Ziff. 2)

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für den Entwurf und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen

Vorbemerkungen

1. Die Verpflichtungen auf Grund der grundlegenden Sicherheits- und Ge-

sundheitsanforderungen finden nur Anwendung, wenn von dem betreffenden Aufzug oder Sicherheitsbauteil bei Verwendung unter den vom Montagebe- trieb oder vom Hersteller der Sicherheitsbauteile vorgesehenen Bedingungen die entsprechende Gefahr ausgeht.

2. Die in dieser Verordnung aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Ge-

sundheitsanforderungen sind bindend. Es ist jedoch möglich, dass die damit gesetzten Ziele beim gegebenen Stand der Technik nicht erreicht werden. In diesem Fall muss der Aufzug bzw. das Sicherheitsbauteil soweit wie irgend möglich auf diese Ziele hin konzipiert und gebaut werden.

3. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils und der Montagebetrieb sind ver-

pflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit ihrem Produkt verbundenen Gefahren zu ermitteln; sie müssen es dann unter Berücksichti- gung dieser Analyse entwerfen und bauen.

1 Allgemeines

1.1 Anwendung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforde-

rungen für Maschinen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 STEV In den Fällen, in denen ein entsprechendes Gefährdungsmerkmal vorliegt, das nicht in diesem Anhang erfasst ist, gelten die grundlegenden Gesund- heits- und Sicherheitsanforderungen des Artikels 3 STEV, der auf Anhang I der Richtlinie 89/392/EWG10 verweist. Die grundlegende Anforderung gemäss Anhang I Ziffer 1.1.2 der Richtlinie 89/392/EWG gilt auf jeden Fall.

10 ABl. Nr. L 183/9 vom 29. 6. 1989, geändert durch die Richtlinien Nr. 91/368 vom

20. 6. 1991 (ABl. Nr. L 198/16 vom 22. 7. 1991), Nr. 93/44 vom 14. 6. 1993 (ABl.

Nr. L 175/12 vom 19. 7. 1993) und Nr. 93/68 vom 22. 7. 1993 (ABl. Nr. L 220/1 vom 30. 8. 1993). Der Text der Richtlinie kann beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

1885

Aufzugsverordnung AS 1999

1.2 Fahrkorb

Der Fahrkorb ist so auszulegen und zu bauen, dass er die erforderliche Nutz- fläche und die erforderliche Festigkeit für die vom Montagebetrieb festge- legte höchstzulässige Personenzahl und Traglast des Aufzugs aufweist. Wenn der Aufzug für die Beförderung von Personen bestimmt ist und seine Abmessungen es ermöglichen, so muss der Fahrkorb so ausgelegt und ge- baut sein, dass Behinderten der Zugang zum Fahrkorb und dessen Benut- zung nicht auf Grund seiner strukturbedingten Merkmale erschwert oder unmöglich gemacht wird, und dass alle Umbauten des Fahrkorbs, die Be- hinderten die Benutzung erleichtern können, möglich sind.

1.3 Aufhängung und Abstützung

Die Aufhängung und/oder Abstützung der Fahrkorblast und die entspre- chenden Befestigungs- und Verbindungsteile sind so zu wählen und auszu- legen, dass unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen, der verwen- deten Werkstoffe und der Fertigungsbedingungen ein angemessenes Ge- samtsicherheitsniveau gewährleistet und die Gefahr eines Absturzes des Fahrkorbs minimiert wird. Werden für die Aufhängung des Fahrkorbs Seile oder Ketten verwendet, so müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Seile oder Ketten vor- handen sein, die jeweils über ein eigenes Einhängesystem verfügen. Diese Seile oder Ketten dürfen keine Verbindungs- oder Spleissstellen aufweisen, soweit dies nicht für ihre Befestigung oder zum Anlegen einer Schlinge er- forderlich ist.

1.4 Kontrolle der Beanspruchungen

(einschliesslich überhöhter Geschwindigkeit)

1.4.1 Die Aufzüge sind so auszulegen, zu bauen und einzubauen, dass der Befehl

zum Ingangsetzen nicht gegeben werden kann, solange die Belastung den Nennwert übersteigt.

1.4.2 Die Aufzüge sind mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer auszurüsten. Diese

Anforderung gilt nicht für Aufzüge, die auf Grund der Auslegung ihres An- triebssystems keine überhöhte Geschwindigkeit erreichen können.

1.4.3 Hochgeschwindigkeitsaufzüge sind mit einer Geschwindigkeitskontroll- und

–steuereinrichtung auszurüsten. 1.4.4 Aufzüge mit Treibscheibenantrieb sind so auszulegen, dass die Treibfähig- keit der Zugseile auf der Seilrolle gewährleistet ist.

1.5 Triebwerk

1.5.1 Jeder Personenaufzug muss über ein eigenes Triebwerk verfügen. Diese

Anforderung gilt nicht für Aufzüge, bei denen die Gegengewichte durch ei- nen zweiten Fahrkorb ersetzt werden.

1886

Aufzugsverordnung AS 1999

1.5.2 Der Montagebetrieb muss vorsehen, dass das Triebwerk eines Aufzugs und

die dazugehörenden Vorrichtungen ausser für Wartungszwecke und in Not- fällen nicht zugänglich sind.

1.6 Steuereinrichtungen

1.6.1 Die Steuereinrichtungen von Aufzügen, die für unbegleitete Behinderte be- stimmt sind, müssen in geeigneter Weise ausgelegt und angeordnet sein.

1.6.2 Die Funktion der Steuereinrichtungen ist deutlich zu kennzeichnen.

1.6.3 Die Aufzüge einer Aufzuggruppe können gemeinsame oder zusammenge-

schaltete Rufsteuerkreise aufweisen.

1.6.4 Die elektrischen Betriebsmittel sind so zu installieren und zu schalten,

dass – Verwechslungen mit nicht zum Aufzug gehörenden Stromkreisen ausge- schlossen sind, – die Energieversorgung unter Last geschaltet werden kann, – die Bewegungen des Aufzuges von elektrischen Sicherheitseinrichtun- gen, die in einem eigenen Sicherheitsstromkreis angeordnet sind, abhän- gig sind, – ein Fehler in der elektrischen Anlage nicht zu einem gefährlichen Zu- stand führt.

2 Gefährdung von Personen ausserhalb des Fahrkorbs

2.1 Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, dass der Zugang zu dem vom

Fahrkorb durchfahrenen Bereich ausser für Wartungszwecke und in Notfäl- len nicht möglich ist. Bevor sich eine Person in diesem Bereich befindet, muss ein Normalbetrieb des Aufzugs unmöglich gemacht werden.

2.2 Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, dass Quetschgefahren in den

Endstellungen des Fahrkorbs ausgeschaltet werden. Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet. Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Ge- bäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden.

2.3 Die Ein- und Ausstiegsstellen sind mit Fahrschachttüren auszurüsten, die

entsprechend den vorgesehenen Betriebsbedingungen eine ausreichende me- chanische Festigkeit aufweisen. Eine Verriegelungsvorrichtung muss bei normalem Betrieb verhindern, – dass sich der Fahrkorb durch Stellteile gesteuert oder selbsttätig in Be- wegung setzt, wenn nicht alle Fahrschachttüren geschlossen und verrie- gelt sind,

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Aufzugsverordnung AS 1999

– dass eine Fahrschachttür geöffnet werden kann, wenn sich der Fahrkorb nicht im Stillstand und nicht an einer hierfür vorgesehenen Haltestelle befindet. Nachstellbewegungen bei offenen Türen sind jedoch in bestimmten Berei- chen zulässig, sofern dies mit kontrollierter Geschwindigkeit erfolgt.

3 Gefährdung von Personen innerhalb des Fahrkorbs

3.1 Fahrkörbe von Aufzügen müssen - mit Ausnahme von Lüftungsöffnungen –

durch vollflächige Wände, einschliesslich Böden und Decken, völlig ge- schlossen und mit vollflächigen Türen ausgerüstet sein. Die Fahrkorbtüren sind so auszulegen und einzubauen, dass der Fahrkorb – mit Ausnahme der in Ziffer 2.3 dritter Absatz genannten Nachstellbewegungen – nicht in Be- wegung gesetzt werden kann, solange die Türen nicht geschlossen sind, und dass er anhält, wenn die Türen geöffnet werden. Wenn die Gefahr eines Absturzes zwischen Fahrkorb und Aufzugschacht besteht oder wenn kein Aufzugschacht vorhanden ist, müssen die Fahr- korbtüren bei einem Halt zwischen zwei Ebenen geschlossen und verriegelt bleiben.

3.2 Der Aufzug muss mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die bei Ausfall der

Energieversorgung oder Versagen von Bauteilen den freien Fall oder un- kontrollierte Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern. Die Fahrkorb-Fangvorrichtung muss von der Aufhängung des Fahrkorbes unabhängig sein. Diese Vorrichtung muss in der Lage sein, den Fahrkorb bei seiner Nennlast und der vom Montagebetrieb vorgesehenen Höchstgeschwindigkeit anzu- halten. Der durch diese Vorrichtung ausgelöste Anhaltevorgang darf bei al- len Belastungszuständen keine für die Benutzer gefährliche Abbremsung bewirken.

3.3 Zwischen dem Boden des Aufzugschachts und dem Fahrkorbboden müssen

Puffer eingebaut werden. In diesem Fall ist der in Ziffer 2.2 genannte Freiraum bei vollständig zu- sammengedrückten Puffern zu messen. Diese Anforderung gilt nicht für Aufzüge, deren Fahrkorb auf Grund der Auslegung des Antriebssystems nicht in den Freiraum gemäss Ziffer 2.2 einfahren kann.

3.4 Die Aufzüge müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie nicht in Bewe-

gung gesetzt werden können, wenn die in Ziffer 3.2 genannte Vorrichtung sich nicht in Betriebsstellung befindet.

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Aufzugsverordnung AS 1999

4 Sonstige Gefahren

4.1 Werden die Fahrschachttür oder die Fahrkorbtür oder beide Türen mecha-

nisch bewegt, so muss (müssen) die jeweilige Tür (die jeweiligen Türen) mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die ein Einklemmen beim Öffnen oder Schliessen verhindert.

4.2 Fahrschachttüren, die zum Gebäudebrandschutz beitragen müssen, ein-

schliesslich Fahrschachttüren mit Glasflächen, müssen eine angemessene Feuerbeständigkeit aufweisen, die in ihrer Formstabilität sowie ihrer Ab- schirmungsfähigkeit (Sperre gegen Flammenausbreitung) und Wärmeleitfä- higkeit (Wärmestrahlung) zum Ausdruck kommt.

4.3 Etwaige Gegengewichte sind so einzubauen, dass die Gefahr einer Kollision

mit dem Fahrkorb oder eines Absturzes auf den Fahrkorb ausgeschlossen ist.

4.4 Die Aufzüge müssen über Vorrichtungen verfügen, mit deren Hilfe im Fahr-

korb eingeschlossene Personen befreit und evakuiert werden können.

4.5 Die Fahrkörbe müssen über ein in beide Richtungen funktionierendes

Kommunikationssystem verfügen, das eine ständige Verbindung mit einem rasch einsatzbereiten Notdienst ermöglicht.

4.6 Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, dass bei einem Überschreiten

der vom Montagebetrieb vorgesehenen Höchsttemperatur im Maschinen- raum die laufenden Fahrbewegungen zu Ende geführt, jedoch keine weiteren Steuerbefehle mehr angenommen werden.

4.7. Die Fahrkörbe sind so auszulegen und zu bauen, dass auch bei einem länge-

ren Halt eine ausreichende Lüftung für die Insassen gewährleistet ist.

4.8 Der Fahrkorb muss innen ausreichend beleuchtet werden, sobald er benutzt

wird oder wenn eine Tür geöffnet wird; ferner ist eine Notbeleuchtung vor- zusehen.

4.9 Das in Ziffer 4.5 vorgesehene Kommunikationssystem und die in Ziffer 4.8

vorgesehene Notbeleuchtung müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie auch beim Ausfall der normalen Energieversorgung funktionieren. Sie müs- sen ausreichend lange funktionieren, um das normale Eingreifen der Ret- tungsdienste zu ermöglichen.

4.10 Der Steuerkreis von Aufzügen, die im Brandfall benutzt werden können,

muss so ausgelegt und ausgeführt sein, dass die Bedienung bestimmter Ebe- nen ausgeschlossen werden kann und eine vorrangige Bedienung des Auf- zugs durch die Rettungsdienste möglich ist.

1889

Aufzugsverordnung AS 1999

5 Kennzeichnung

5.1 Ausser den für jede Maschine erforderlichen Mindestangaben gemäss An-

hang I Ziffer 1.7.3 der Richtlinie 89/392/EWG, auf welche Artikel 3 Ab- satz 1 STEV verweist, muss jeder Fahrkorb ein deutlich sichtbares Schild aufweisen, auf dem die Nennlast in Kilogramm und die höchstzulässige An- zahl der beförderten Personen angegeben sind.

5.2 Ist der Aufzug so ausgelegt, dass sich die im Fahrkorb eingeschlossenen Per-

sonen ohne Hilfe von aussen befreien können, so müssen die entsprechen- den Anleitungen deutlich sichtbar im Fahrkorb angebracht sein.

6 Betriebsanleitung

6.1 Den in Anhang 11 genannten Sicherheitsbauteilen ist eine Betriebsanleitung

in einer der Amtsprachen der Schweiz beizufügen, damit – Montage, – Anschluss, – Einstellung, – Wartung erfolgreich und gefahrlos durchgeführt werden können.

6.2 Jedem Aufzug ist eine Dokumentation beizugeben, die in der am Ort des

Einbaus des Aufzuges geltenden schweizerischen Amtssprachen abgefasst sein muss. Diese Dokumentation muss zumindest folgende Unterlagen ent- halten: – eine Betriebsanleitung mit den Plänen und Diagrammen, die für den laufenden Betrieb sowie für Wartung, Inspektion, Reparatur, regelmäs- sige Überprüfung und Eingriffe im Notfall gemäss Ziffer 4.4 erforderlich sind; – ein Wartungsheft, in das die Reparaturen und gegebenenfalls die regel- mässigen Überprüfungen eingetragen werden können.

1890

Aufzugsverordnung AS 1999

Anhang 2 (Art. 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Bst. a und b Abs. 2 Bst. a und b) (Anhang 3 Ziff. 4 Bst. a)

Baumusterprüfung

A. Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile

1 Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine Konformitätsbewer-

tungsstelle nach Artikel 10 feststellt und bescheinigt, dass ein für ein Si- cherheitsbauteil repräsentatives Muster einem Aufzug, in den es sachgemäss eingebaut ist, gestattet, die einschlägigen Bestimmungen der Aufzugsver- ordnung zu erfüllen.

2 Der Antrag auf Baumusterprüfung wird vom Hersteller des Sicherheitsbau-

teils oder von seinem in der Schweiz niedergelassenen Vertreter bei einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 seiner Wahl gestellt. Der Antrag muss Folgendes enthalten: – Name und Adresse des Herstellers des Sicherheitsbauteils sowie Name und Adresse seines Vertreters, falls dieser den Antrag stellt, sowie Her- stellungsort der Sicherheitsbauteile, – die schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag nicht auch bei einer anderen Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 eingereicht wor- den ist, – technische Unterlagen, – ein repräsentatives Muster des Sicherheitsbauteils oder Angabe des Ortes, wo ein solches geprüft werden kann. Die Konformitätsbewer- tungsstelle nach Artikel 10 darf in begründeten Fällen weitere Muster anfordern.

3 Anhand der technischen Unterlagen muss sich beurteilen lassen, ob das Si-

cherheitsbauteil mit den Bestimmungen der Verordnung übereinstimmt und ob der Aufzug nach dem sachgemässen Einbau des Sicherheitsbauteils ebenfalls den Bestimmungen der Verordnung genügt. Soweit dies für die Beurteilung der Konformität erforderlich ist, müssen die technischen Unter- lagen Folgendes enthalten: – eine allgemeine Beschreibung des Sicherheitsbauteils, einschliesslich des Einsatzbereichs (insbesondere etwaige Geschwindigkeitsgrenzen, Belastung, Energie) und der Einsatzbedingungen (insbesondere explo- sionsgefährdete Bereiche, Witterungseinflüsse), – Konstruktions- und Fertigungszeichnungen oder -pläne, – die betreffende(n) grundlegende(n) Anforderung(en) sowie die für de- ren Einhaltung gewählte Lösung (z. B. eine harmonisierte Norm), – gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen oder Berechnungen, die der Hersteller selbst oder ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat, – ein Exemplar der Anleitungen zur Montage der Sicherheitsbauteile,

1891

Aufzugsverordnung AS 1999

– die Vorschriften, die bei der Fertigung zur Anwendung kommen, um die Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile mit dem geprüften Bauteil sicherzustellen.

4 Die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10:

– prüft die technischen Unterlagen und stellt ihre Zweckmässigkeit fest, – prüft, ob das Sicherheitsbauteil den technischen Unterlagen entspricht, – führt geeignete Kontrollen und die erforderlichen Versuche durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller des Si- cherheitsbauteils gewählten Lösungen den Anforderungen der Verord- nung entsprechen und es gestatten, dass das Sicherheitsbauteil seine Funktion erfüllt, wenn es sachgemäss in einen Aufzug eingebaut wird.

5 Entspricht das repräsentative Muster des Sicherheitsbauteils den einschlägi-

gen Bestimmungen der Verordnung, so stellt die Konformitätsbewertungs- stelle nach Artikel 10 dem Antragsteller eine Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Adresse des Herstel- lers des Sicherheitsbauteils, die Ergebnisse der Kontrolle, die an die Be- scheinigung geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des zu- gelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.

6 Der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein in der Schweiz ansässiger

Vertreter unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 über alle – selbst geringfügigen – Änderungen, die er an dem zugelassenen Si- cherheitsbauteil vorgenommen hat oder vornehmen will; dies betrifft auch neue Erweiterungen und Ausführungsarten, die in den ursprünglich vorge- legten technischen Unterlagen nicht enthalten sind (siehe Ziff. 3 erster Strich). Die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 prüft diese Ände- rungen und teilt dem Antragsteller mit, ob die Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt.11

7 Jede Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 übermittelt dem Bundes-

amt zweckdienliche Informationen über – die von ihr erteilten Baumusterprüfbescheinigungen, – die von ihr zurückgezogenen Baumusterprüfbescheinigungen. Jede Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 übermittelt darüber hin- aus den übrigen Konformitätsbewertungsstellen nach Artikel 10 zweckdien- liche Informationen über die von ihr zurückgezogenen Baumusterprüfbe- scheinigungen.

8 Die Baumusterprüfbescheinigung, die technischen Unterlagen und der

Schriftverkehr in Bezug auf die Baumusterprüfverfahren sind in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch abzufassen.

9 Der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein Vertreter bewahrt zusammen

mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Baumusterprüfbescheini-

11 Falls es die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 für erforderlich hält, kann sie entweder eine Ergänzung zur ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung ausstellen oder verlangen, dass ein neuer Antrag gestellt wird.

1892

Aufzugsverordnung AS 1999

gung und ihrer Ergänzungen zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils auf. Sind weder der Hersteller eines Sicherheitsbauteils noch sein Vertreter in der Schweiz ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Si- cherheitsbauteils auf dem Schweizer Markt verantwortlich ist.

B. Baumusterprüfung für Aufzüge

1 Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine Konformitätsbewer-

tungsstelle nach Artikel 10 feststellt und bescheinigt, dass ein Musteraufzug oder ein Aufzug, für den ein Ausbau oder eine Abweichung nicht vorgese- hen worden ist, den Bestimmungen der Verordnung entspricht.

2 Der Antrag auf Baumusterprüfung wird vom Montagebetrieb bei einer

Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 seiner Wahl gestellt. Der An- trag muss Folgendes enthalten: – Name und Adresse des Montagebetriebs, – die schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag nicht auch bei einer anderen Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 eingereicht wor- den ist, – technische Unterlagen, – Angabe des Ortes, wo der Musteraufzug geprüft werden kann. Dieser Musteraufzug muss die Endbereiche und die Bedienung von mindes- tens drei Ebenen umfassen (obere, untere und mittlere Ebene).

3 Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstim-

mung des Aufzuges mit den Anforderungen der Verordnung sowie das Ver- ständnis des Entwurfs und der Funktionsweise des Aufzuges zu ermögli- chen. Soweit dies für die Beurteilung der Konformität erforderlich ist, müssen die technischen Unterlagen Folgendes enthalten: – eine allgemeine Beschreibung des Musteraufzugs. In den technischen Unterlagen sind alle Möglichkeiten eines Ausbaus des zu prüfenden Musteraufzugs deutlich anzugeben (siehe Art. 1 Abs. 4 der Aufzugs- richtlinie), – Konstruktions- und Fertigungszeichnungen oder -pläne, – die betreffenden grundlegenden Anforderungen sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung (z. B. eine harmonisierte Norm), – eine Kopie der Konformitätserklärung für die in den Aufzug eingebau- ten Sicherheitsbauteile, – gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen oder Berechnungen, die der Hersteller selbst oder ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat, – ein Exemplar der Betriebsanleitung des Aufzuges,

1893

Aufzugsverordnung AS 1999

– die Vorschriften, die beim Einbau zur Anwendung kommen, um die Übereinstimmung des serienmässig hergestellten Aufzuges mit den Be- stimmungen der Verordnung sicherzustellen.

4 Die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10

– prüft die technischen Unterlagen und stellt ihre Zweckmässigkeit fest, – prüft, ob der Musteraufzug den technischen Unterlagen entspricht, – führt geeignete Kontrollen und die erforderlichen Versuche durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Montagebetrieb ge- wählten Lösungen den Anforderungen der Verordnung entsprechen und es dem Aufzug gestatten, diese Anforderungen zu erfüllen.

5 Entspricht der Musteraufzug den einschlägigen Bestimmungen der Verord-

nung, so stellt die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 dem An- tragsteller eine Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung ent- hält den Namen und die Adresse des Montagebetriebs, die Ergebnisse der Kontrolle, die an die Bescheinigung geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben. Falls die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 die Ausstellung ei- ner Baumusterprüfbescheinigung verweigert, hat sie dies im Einzelnen zu begründen.

6 Der Montagebetrieb unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle nach Ar-

tikel 10 über alle – selbst geringfügigen – Änderungen, die er an dem zuge- lassenen Aufzug vorgenommen hat oder vornehmen will; dies betrifft auch neue Erweiterungen und Ausführungsarten, die in den ursprünglich vorge- legten technischen Unterlagen nicht enthalten sind (siehe Ziff. 3 erster Strich). Die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 prüft diese Ände- rungen und teilt dem Antragsteller mit, ob die Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt.12

7 Jede Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 übermittelt dem Bundes-

amt zweckdienliche Informationen über – die von ihr erteilten Baumusterprüfbescheinigungen, – die von ihr zurückgezogenen Baumusterprüfbescheinigungen. Jede Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 übermittelt darüber hin- aus den übrigen Konformitätsbewertungsstellen nach Artikel 10 zweckdien- liche Informationen über die von ihr zurückgezogenen Baumusterprüfbe- scheinigungen.

8 Die Baumusterprüfbescheinigung, die technischen Unterlagen und der

Schriftverkehr in Bezug auf die Baumusterprüfverfahren sind in einer der Amtssprache der Schweiz oder in Englisch abzufassen.

12 Falls es die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 für erforderlich hält, kann sie entweder eine Ergänzung zur ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung ausstellen oder verlangen, dass ein neuer Antrag gestellt wird.

1894

Aufzugsverordnung AS 1999

9 Der Montagebetrieb bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen ei-

ne Kopie der Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen zehn Jah- re lang nach Herstellung des letzten mit dem Musteraufzug übereinstimmen- den Aufzuges auf.

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Aufzugsverordnung AS 1999

Anhang 3 (Art. 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Bst. a-c Ziff. 1) (Anhang 8 Ziff. 3.2 Bst. c, Anhang 9 Ziff. 3.2)

Endabnahme

1 Die Endabnahme ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die

Verpflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass der Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, den Anforderungen der Verordnung entspricht. Der Montagebetrieb stellt für jeden Aufzug eine Konformitätser- klärung aus.

2 Der Montagebetrieb trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Auf-

zug, der in Verkehr gebracht wird, dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Musteraufzug entspricht und die für ihn geltenden grundle- genden Anforderungen erfüllt.

3 Der Montagebetrieb bewahrt eine Kopie der Konformitätserklärung und der

in Ziffer 6 genannten Endabnahmebescheinigung nach Inverkehrbringen des Aufzuges zehn Jahre lang auf.

4 Die vom Montagebetrieb gewählte Konformitätsbewertungsstelle nach Arti-

kel 10 führt die Endabnahme an dem Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, durch oder lässt sie durchführen. Es werden Kontrollen und Prüfungen ge- mäss den in Artikel 5 genannten Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung des Aufzuges mit den entsprechen- den Anforderungen der Verordnung sicherzustellen. Diese Kontrollen und Prüfungen beinhalten insbesondere Folgendes: a. Prüfung der technischen Unterlagen zur Feststellung, ob der Aufzug dem gemäss Anhang 2 Buchstabe B genehmigten Musteraufzug ent- spricht; b. – Probebetrieb des Aufzuges im Leerzustand und unter Höchstlast zur Überprüfung der fachgerechten Montage und des einwandfrei- en Funktionierens der Sicherheitseinrichtungen (Endlagenschalter, Verriegelungen usw.), – Probebetrieb des Aufzuges unter Höchstlast und im Leerzustand zur Feststellung des einwandfreien Funktionierens der Sicherheit- seinrichtungen bei Ausfall der Energieversorgung, – statische Prüfung mit einer Last, die dem 1,25fachen der Nennlast entspricht. Die Nennlast ist die Last gemäss Anhang 1 Ziffer 5. Nach diesen Prüfungen vergewissert sich die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10, dass keinerlei Verformung oder Beschädigung entstanden ist, die die Benutzung des Aufzuges beeinträchtigen könnte.

5 Bei der Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 ist eine Dokumenta-

tion einzureichen, die aus folgenden Unterlagen besteht:

1896

Aufzugsverordnung AS 1999

– Gesamtplan des Aufzuges, – für die Endabnahme, insbesondere der Steuerkreise, erforderliche Schaltpläne und Diagramme, – ein Exemplar der Betriebsanleitung gemäss Anhang 1 Ziffer 6.2. Die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 darf nur solche Detail- pläne oder Einzelangaben verlangen, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, ob der Aufzug, der in Verkehr gebracht werden soll, dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Musteraufzug entspricht.

6 Wenn der Aufzug den Bestimmungen der Verordnung entspricht, stellt die

Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 eine Endabnahmebescheini- gung aus, in der die durchgeführten Kontrollen und Prüfungen aufgeführt sind. Die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 füllt die entsprechenden Seiten des in Anhang 1 Ziffer 6.2 genannten Wartungshefts aus. Falls die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 die Ausstellung der Endabnahmebescheinigung verweigert, muss sie dies ausführlich begründen und entsprechende Massnahmen empfehlen, damit der Aufzug abgenommen werden kann. Wenn der Montagebetrieb erneut die Endabnahme beantragt, muss er dies bei derselben Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 tun.

7 Die Endabnahmebescheinigung, die Unterlagen und der Schriftverkehr im

Zusammenhang mit den Abnahmeverfahren sind in einer der Amtssprache der Schweiz oder in Englisch abzufassen.

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Aufzugsverordnung AS 1999

Anhang 4 (Art. 9 Abs. 3 Bst. b)

Qualitätssicherung Produkt Sicherheitsbauteile

1 Die Qualitätssicherung Produkt Sicherheitsbauteile ist das Verfahren, bei

dem der Hersteller des Sicherheitsbauteils, der die Verpflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die Sicherheitsbauteile der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung erfüllen und dass das Sicherheitsbauteil dem Aufzug, in den es sachgemäss eingebaut ist, ge- stattet, die Bestimmungen der Verordnung zu erfüllen. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein in der Schweiz ansässiger Vertreter stellt eine Konformitätserklärung aus.

2 Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die

Endabnahme des Sicherheitsbauteils und die Prüfungen nach Ziffer 3 und unterliegt der Überwachung nach Ziffer 4.

3 Qualitätssicherungssystem

3.1 Der Hersteller des Sicherheitsbauteils beantragt bei einer Konformitätsbe-

wertungsstelle nach Artikel 10 seiner Wahl die Bewertung seines Qualitäts- sicherungssystems für die betreffenden Sicherheitsbauteile. Der Antrag enthält Folgendes: – alle einschlägigen Angaben über die vorgesehenen Sicherheitsbauteile, – die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, – die technischen Unterlagen über die zugelassenen Sicherheitsbauteile und eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigungen.

3.2 Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jedes Sicherheitsbauteil

geprüft. Es werden Prüfungen gemäss den in Artikel 5 genannten Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung sicherzustellen. Alle vom Hersteller der Sicherheitsbauteile berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäss in Form schriftlicher Massnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzu- stellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicher- stellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine ange- messene Beschreibung folgender Punkte enthalten: a. Qualitätsziele; b. organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Mana- gements in Bezug auf die Qualität der Sicherheitsbauteile; c. nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;

1898

Aufzugsverordnung AS 1999

d. Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungs- systems überwacht wird; e. die Qualität betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eich- daten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäf- tigten Mitarbeiter usw.

3.3 Die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 bewertet das Qualitätssi-

cherungssystem, um festzustellen, ob es die in Ziffer 3.2 genannten Anforde- rungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende har- monisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.13 Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über als Beisitzer erwor- bene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Hebezeugen ver- fügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Wer- kes des Herstellers der Sicherheitsbauteile. Die Entscheidung wird dem Hersteller der Sicherheitsbauteile mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Ent- scheidung. 3.4 Der Hersteller des Sicherheitsbauteils verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäss und effizient funktioniert. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in der Schweiz ansässiger Vertreter unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktuali- sierungen des Qualitätssicherungssystems. Die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 prüft die geplanten Ände- rungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4 Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle

nach Artikel 10.

4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller des Sicherheits-

bauteils die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssy- stem vorschriftsmässig erfüllt.

4.2 Der Hersteller gewährt der Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 zu

Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtun- gen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu ge- hören insbesondere

13 Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN ISO 9003, die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Sicherheitsbauteile Rechnung zu tragen.

1899

Aufzugsverordnung AS 1999

– Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, – technische Unterlagen, – die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüf- daten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3 Die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 führt regelmässig Audits

durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller der Sicherheitsbauteile das Qualitätssicherungssystem aufrecht erhält und anwendet, und stellt ihm ei- nen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.

4.4 Darüber hinaus kann die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 beim

Hersteller des Sicherheitsbauteils unangemeldete Besichtigungen durchfüh- ren. Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um, wenn erforderlich, das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie stellt dem Hersteller der Sicherheitsbauteile einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung.

5 Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheits-

bauteils folgende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung: – die Unterlagen gemäss Ziffer 3.1 Absatz 2 dritter Strich, – die Aktualisierungen gemäss Ziffer 3.4 Absatz 2, – die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 gemäss Ziffer 3.4 letzter Absatz sowie den Ziffern 4.3 und 4.4.

6 Jede Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 teilt den anderen Kon-

formitätsbewertungsstellen nach Artikel 10 die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssiche- rungssysteme mit.

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Aufzugsverordnung AS 1999

Anhang 5 (Art. 8 Abs. 2, 9 Abs. 3 Bst. c)

Umfassende Qualitätssicherung

1 Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller

des Sicherheitsbauteils, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die Sicherheitsbauteile die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung erfüllen und dass das Sicherheitsbauteil dem Aufzug, in den es sachgemäss eingebaut ist, gestattet, die Bestimmungen der Verordnung zu erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Schweiz ansässiger Vertreter stellt eine Kon- formitätserklärung aus.

2 Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für den

Entwurf, die Herstellung, die Endabnahme der Sicherheitsbauteile und die Prüfungen nach Ziffer 3; er unterliegt der Überwachung nach Ziffer 4.

3 Qualitätssicherungssystem

3.1 Der Hersteller beantragt bei einer Konformitätsbewertungsstelle nach Arti-

kel 10 seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag enthält Folgendes: – alle einschlägigen Angaben über die Sicherheitsbauteile, – die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.

3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Sicherheits-

bauteile mit den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung gewähr- leisten und sicherstellen, dass die Aufzüge, in die die Sicherheitsbauteile sachgemäss eingebaut sind, die Bestimmungen der Verordnung erfüllen. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vor- schriften sind systematisch und ordnungsgemäss in Form schriftlicher Mass- nahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die das Verfah- ren betreffenden Massnahmen und die Qualitätssicherungsmassnahmen wie die Qualitätssicherung betreffende Programme, Pläne, Handbücher und an- deren Unterlagen einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: – Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Qualität des Entwurfs und der Sicherheitsbauteile, – technische Konstruktionsspezifikationen, einschliesslich der ange- wandten Normen, sowie — wenn die in Artikel 5 genannten Normen nicht vollständig angewendet wurden — die Mittel, mit denen gewähr-

1901

Aufzugsverordnung AS 1999

leistet werden soll, dass die für die Sicherheitsbauteile geltenden grund- legenden Anforderungen der Verordnung erfüllt werden; – Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Massnahmen, die bei der Auslegung der Sicherheitsbauteile angewendet werden, – entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungs- techniken, angewandte Verfahren und systematische Massnahmen, – vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Kontrollen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit, – die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüf- daten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw., – Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Pro- duktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungs- systems überwacht werden können.

3.3 Die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 bewertet das Qualitätssi-

cherungssystem, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Ziffer 3.2 genügt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmoni- sierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausge- gangen14. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über als Beisitzer erwor- bene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen verfü- gen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Herstel- lerwerks. Die Entscheidung wird dem Hersteller der Sicherheitsbauteile mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Ent- scheidung. 3.4 Der Hersteller der Sicherheitsbauteile verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäss und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein in der Schweiz ansässiger Vertreter unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10, die das Qualitätssicherungs- system zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssi- cherungssystems. Die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 prüft die geplanten Ände- rungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

14 Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN ISO 9001, die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Sicherheitsbauteile Rechnung zu tragen.

1902

Aufzugsverordnung AS 1999

4 Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle

nach Artikel 10

4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller der Sicherheits-

bauteile die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssys- tem vorschriftsmässig erfüllt.

4.2 Der Hersteller der Sicherheitsbauteile gewährt der Konformitätsbewertungs-

stelle nach Artikel 10 zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere – Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, – die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorge- sehenen Qualitätssicherungsunterlagen wie das Ergebnis von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw., – die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgese- henen Qualitätssicherungsunterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eich- daten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäf- tigten Mitarbeiter usw.

4.3 Die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 führt regelmässig Audits

durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller der Sicherheitsbauteile das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.

4.4 Darüber hinaus kann die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 beim

Hersteller der Sicherheitsbauteile unangemeldete Besichtigungen durchfüh- ren. Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um, wenn erforderlich, das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie stellt dem Hersteller der Sicherheitsbauteile einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung.

5 Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein Vertreter hält zehn Jahre

lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils folgende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung: – die Unterlagen gemäss Ziffer 3.1 Absatz 2 zweiter Strich, – die Aktualisierungen gemäss Ziffer 3.4 Absatz 2, – die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 gemäss Ziffer 3.4 letzter Absatz sowie den Ziffern 4.3 und 4.4. Sind weder der Hersteller der Sicherheitsbauteile noch sein Vertreter in der Schweiz ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der techni- schen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen der Sicher- heitsbauteile auf dem Schweizer Markt verantwortlich ist.

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Aufzugsverordnung AS 1999

6 Jede Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 teilt den anderen Kon-

formitätsbewertungsstellen nach Artikel 10 die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssiche- rungssysteme mit.

7 Die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Verfah-

ren der umfassenden Qualitätssicherung sind in einer der Amtssprache der Schweiz oder in Englisch abzufassen.

1904

Aufzugsverordnung AS 1999

Anhang 6 (Art. 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Bst. d)

Einzelprüfung

1 Die Einzelprüfung ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb sich ver-

gewissert und erklärt, dass der in Verkehr gebrachte Aufzug, für den die Konformitätsbescheinigung nach Ziffer 4 ausgestellt wurde, die Anforde- rungen der Verordnung erfüllt. Der Montagebetrieb stellt eine Konformitäts- erklärung aus.

2 Der Montagebetrieb beantragt bei einer Konformitätsbewertungsstelle nach

Artikel 10 seiner Wahl die Einzelprüfung. Der Antrag enthält Folgendes: – Name und Adresse des Montagebetriebs sowie Einbauort des Aufzuges, – die schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag nicht auch bei einer anderen Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 eingereicht wor- den ist, – technische Unterlagen.

3 Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstim-

mung mit den Anforderungen der Verordnung sowie das Verständnis des Entwurfs, des Einbaus und der Funktionsweise des Aufzuges zu ermögli- chen. Soweit dies für die Bewertung der Konformität erforderlich ist, müssen die technischen Unterlagen Folgendes enthalten: – eine allgemeine Beschreibung des Aufzuges, – Entwurfs- und Fertigungszeichnungen oder -pläne, – die betreffenden grundlegenden Anforderungen sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung (z. B. harmonisierte Norm), – gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen und Berechnungen, die der Montagebetrieb selbst oder ein Dritter in dessen Auftrag durchge- führt hat, – ein Exemplar der Betriebsanleitung des Aufzuges, – die Abschrift der Baumusterprüfbescheinigungen für die verwendeten Sicherheitsbauteile.

4 Um die Übereinstimmung des Aufzuges mit den einschlägigen Anforderun-

gen der Verordnung sicherzustellen, prüft die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 die technischen Unterlagen und den Aufzug und führt Prü- fungen gemäss den in Artikel 5 genannten Normen oder gleichwertige Prü- fungen durch.

1905

Aufzugsverordnung AS 1999

Wenn der Aufzug den Bestimmungen der Verordnung entspricht, stellt die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 eine Konformitätsbescheini- gung über die durchgeführten Prüfungen aus. Die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 füllt die entsprechenden Seiten des in Anhang 1 Ziffer 6.2 genannten Wartungshefts aus. Falls die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung verweigert, muss sie dies ausführlich begründen und Massnahmen zur Herstellung der Konformität empfehlen. Wenn der Montagebetrieb erneut die Durchführung dieser Prüfung beantragt, muss er dies bei derselben Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 tun.

5 Die Konformitätsbescheinigung, die Unterlagen und der Schriftverkehr in

Bezug auf die Einzelprüfungsverfahren sind in einer der Amtssprache der Schweiz oder in Englisch abzufassen.

6 Der Montagebetrieb bewahrt nach Inverkehrbringen des Aufzuges zehn Jah-

re lang zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konfor- mitätsbescheinigung auf.

1906

Aufzugsverordnung AS 1999

Anhang 7 (Art. 8 Abs. 2, 9 Abs. 3 Bst. a)

Konformität mit der Bauart mit stichprobenweiser Prüfung

1 Die Überprüfung der Konformität mit der Bauart ist das Verfahren, bei dem

der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in der Schweiz ansässiger Vertreter sich vergewissert und erklärt, dass die Sicherheitsbauteile der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für die geltenden Anforderungen der Verordnung erfüllen sowie dem Auf- zug, in den sie sachgemäss eingebaut sind, gestatten, die grundlegenden Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in der Schweiz ansässiger Vertreter stellt eine Konformitätserklärung aus.

2 Der Hersteller der Sicherheitsbauteile trifft alle erforderlichen Massnahmen,

damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten Sicher- heitsbauteile mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung ge- währleistet.

3 Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein Vertreter bewahrt eine Ko-

pie der Konformitätserklärung zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils auf. Sind weder der Hersteller der Sicherheitsbauteile noch sein Vertreter in der Schweiz ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der techni- schen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen der Sicher- heitsbauteile auf dem Schweizer Markt verantwortlich ist.

4 Eine vom Hersteller der Sicherheitsbauteile gewählte Konformitätsbewer-

tungsstelle nach Artikel 10 führt in beliebigen Abständen stichprobenweise Prüfungen der Sicherheitsbauteile durch oder lässt diese durchführen. Eine von der Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 vor Ort entnommene geeignete Probe der fertiggestellten Sicherheitsbauteile wird untersucht; fer- ner werden geeignete Prüfungen gemäss den in Artikel 5 genannten Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung der Produktion mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung sicher- zustellen. Stimmen eines oder mehrere der geprüften Sicherheitsbauteile nicht mit diesen überein, so trifft die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 geeignete Massnahmen. Die bei der Prüfung der Sicherheitsbauteile zu berücksichtigenden Aspekte werden von allen mit diesem Verfahren befassten Konformitätsbewertungs- stellen nach Artikel 10 einvernehmlich unter Berücksichtigung der wesentli- chen Merkmale der Sicherheitsbauteile gemäss Anhang 11 festgelegt.

1907

Aufzugsverordnung AS 1999

5 Die Unterlagen und der Schriftverkehr in Bezug auf die stichprobenweisen

Prüfungen gemäss Ziffer 4 sind in einer der Amtssprache der Schweiz oder in Englisch abzufassen.

1908

Aufzugsverordnung AS 1999

Anhang 8 (Art. 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Bst. a–c Ziff. 2)

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge

1 Die Qualitätssicherung Produkt Aufzüge ist das Verfahren, bei dem der

Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, sich verge- wissert und erklärt, dass die eingebauten Aufzüge der in der Baumusterprüf- bescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung erfüllen. Der Montagebetrieb stellt eine Konformitätserklärung aus.

2 Der Montagebetrieb unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem

für die Endabnahme des Aufzuges und die Prüfungen nach Ziffer 3; er un- terliegt der Überwachung nach Ziffer 4.

3 Qualitätssicherungssystem

3.1 Der Montagebetrieb beantragt bei einer für Aufzüge Konformitätsbewer-

tungsstelle nach Artikel 10 seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssiche- rungssystems. Der Antrag enthält folgendes: – alle einschlägigen Angaben über die vorgesehenen Aufzüge, – die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, – die technischen Unterlagen über die zugelassenen Aufzüge und eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigungen.

3.2 Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jeder Aufzug geprüft. Es

werden Prüfungen gemäss den in Artikel 5 genannten Normen oder gleich- wertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den entspre- chenden Anforderungen der Verordnung sicherzustellen. Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäss in Form schriftlicher Massnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Un- terlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die die Qualitätssicherung betreffenden Programme, Pläne, Handbücher und ande- ren Unterlagen einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: a. Qualitätsziele; b. organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Mana- gements in Bezug auf die Qualität der Aufzüge; c. vor dem Inverkehrbringen durchgeführte Untersuchungen und Prüfun- gen, zumindest aber die Prüfungen gemäss Anhang 3 Ziffer 4 Buchsta- be b;

1909

Aufzugsverordnung AS 1999

d. Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungs- systems überwacht wird; e. die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüf- daten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

3.3 Die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 bewertet das Qualitätssi-

cherungssystem, um festzustellen, ob es die in Ziffer 3.2 genannten Anforde- rungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende har- monisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen15. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über als Beisitzer erwor- bene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen verfü- gen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Monta- gebetriebs und einer Baustelle. Die Entscheidung wird dem Montagebetrieb mitgeteilt. Die Mitteilung ent- hält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4 Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelas-

senen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäss und effizient funktioniert. Der Montagebetrieb unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle nach Ar- tikel 10, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle ge- planten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 prüft die geplanten Ände- rungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Montagebetrieb mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4 Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle

nach Artikel 10

4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Montagebetrieb die Ver-

pflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschrifts- mässig erfüllt.

4.2 Der Montagebetrieb gewährt der Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel

10 zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme- und Prüfeinrichtungen

und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere – Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, – technische Unterlagen,

15 Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN ISO 9003, die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Aufzüge Rechnung zu tragen.

1910

Aufzugsverordnung AS 1999

– die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüf- daten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3 Die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 führt regelmässig Audits

durch, um sicherzustellen, dass der Montagebetrieb das Qualitätssicherungs- system aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.

4.4 Darüber hinaus kann die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 auf

den Baustellen des Montagebetriebs unangemeldete Besichtigungen durch- führen. Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um, wenn erforderlich, das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems und des Aufzuges zu überprüfen. Sie stellt dem Montagebetrieb einen Be- richt über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung.

5 Der Montagebetrieb hält zehn Jahre lang nach der Herstellung des Aufzuges

folgende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung: – die Unterlagen gemäss Ziffer 3.1 Absatz 2 dritter Strich, – die Aktualisierungen gemäss Ziffer 3.4 Absatz 2, – die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 gemäss Ziffer 3.4 letzter Absatz sowie den Ziffern 4.3 und 4.4.

6 Jede Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 teilt den anderen Kon-

formitätsbewertungsstellen nach Artikel 10 die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssiche- rungssysteme mit.

1911

Aufzugsverordnung AS 1999

Anhang 9 (Art. 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Bst. c und d)

Umfassende Qualitätssicherung

1 Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der Montage-

betrieb, der die Verpflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die Aufzüge die für sie geltenden Anforderungen der Verord- nung erfüllen. Der Montagebetrieb stellt eine Konformitätserklärung aus

2 Der Montagebetrieb unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem

für den Entwurf, die Herstellung, die Montage, den Einbau, die Endabnahme der Aufzüge und die Prüfungen nach Ziffer 3 und unterliegt der Überwa- chung nach Ziffer 4.

3 Qualitätssicherungssystem

3.1 Der Montagebetrieb beantragt bei einer Konformitätsbewertungsstelle nach

Artikel 10 seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag enthält folgendes: – alle einschlägigen Angaben über die Aufzüge, insbesondere Angaben, die es ermöglichen, die Beziehungen zwischen Entwurf und Arbeits- weise des Aufzuges zu verstehen und die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung zu bewerten, – die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.

3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Aufzüge mit

den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung gewährleisten. Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäss in Form schriftlicher Massnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Un- terlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die das Verfahren betreffenden Massnahmen und die Qualitätssicherungsmass- nahmen wie die Qualitätssicherung betreffende Programme, Pläne, Handbü- cher und anderen Unterlagen einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: – Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Qualität des Entwurfs und der Aufzüge; – technische Konstruktionsspezifikationen, einschliesslich der angewand- ten Normen, sowie — wenn die in Artikel 5 genannten Normen nicht vollständig angewendet wurden — die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die für die Aufzüge geltenden grundlegenden Anfor- derungen der Verordnung erfüllt werden;

1912

Aufzugsverordnung AS 1999

– Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Massnahmen, die bei der Umsetzung des Aufzugentwurfs angewandt werden; – Kontrollen und Abnahmeprüfungen der angelieferten Materialien, der Bauteile und der Baugruppen; – entsprechende Montage- und Einbautechniken, Qualitätskontrolle, an- gewandte Verfahren und systematische Massnahmen; – vor der Montage (Kontrolle der Einbaubedingungen: Schacht, Unter- bringung des Antriebs usw.) sowie während und nach der Montage (zumindest die Prüfungen gemäss Anhang 3 Ziffer 4 Buchstabe b) durchgeführte Kontrollen und Prüfungen; – die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüf- daten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.; – Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Monta- gequalität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssys- tems überwacht werden können.

3.3 Entwurfsprüfung

Entspricht der Entwurf nicht vollständig den harmonisierten Normen, so prüft die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10, ob der Entwurf im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung steht; ist dies der Fall, so stellt sie dem Montagebetrieb eine Entwurfsprüfbescheinigung aus, die die Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung und die für die Identi- fizierung des zugelassenen Entwurfs erforderlichen Angaben enthält.

3.4 Kontrolle des Qualitätssicherungssystems

Die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 bewertet das Qualitätssi- cherungssystem, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Ziffer 3.2 genügt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmoni- sierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausge- gangen16. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über als Beisitzer erwor- bene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen verfü- gen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Monta- gebetriebs und einer Baustelle. Die Entscheidung wird dem Montagebetrieb mitgeteilt. Die Mitteilung ent- hält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.5 Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Quali-

tätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäss und effizient funktioniert.

16 Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN ISO 9001, die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Aufzüge Rechnung zu tragen.

1913

Aufzugsverordnung AS 1999

Der Montagebetrieb unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle nach Ar- tikel 10, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle ge- planten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 prüft die geplanten Ände- rungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Montagebetrieb mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4 Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle

nach Artikel 10

4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Montagebetrieb die Ver-

pflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschrifts- mässig erfüllt.

4.2 Der Montagebetrieb gewährt der Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel

10 zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-,

Montage-, Einbau-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere – Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, – die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwurfsbereich vorgesehe- nen, die Qualitätssicherung betreffenden Unterlagen wie das Ergebnis von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw., – die vom Qualitätssicherungssystem für die Abnahme der angelieferten Materialien und die Montage vorgesehenen, die Qualitätssicherung be- treffenden Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3 Die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 führt regelmässig Audits

durch, um sicherzustellen, dass der Montagebetrieb das Qualitätssicherungs- system aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.

4.4 Darüber hinaus kann die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 beim

Montagebetrieb und auf Baustellen, auf denen Aufzüge eingebaut werden, unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um, wenn erforderlich, das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie stellt dem Montagebetrieb einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung.

5 Der Montagebetrieb hält zehn Jahre lang nach dem Zeitpunkt des Inverkehr-

bringens des Aufzuges folgende Unterlagen für die Behörden zur Verfü- gung: – die Unterlagen gemäss Ziffer 3.1 Absatz 2 zweiter Strich, – die Aktualisierungen gemäss Ziffer 3.5 Absatz 2,

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Aufzugsverordnung AS 1999

– die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 gemäss Ziffer 3.5 letzter Absatz sowie den Ziffern 4.3 und 4.4. Ist der Montagebetrieb nicht in der Schweiz ansässig, so obliegt diese Ver- pflichtung der Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10.

6 Jede Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 teilt den anderen Kon-

formitätsbewertungsstellen nach Artikel 10 die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssiche- rungssysteme mit.

7 Die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Verfah-

ren der umfassenden Qualitätssicherung sind in einer der Amtssprache der Schweiz oder in Englisch abzufassen.

1915

Aufzugsverordnung AS 1999

Anhang 10 (Art. 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Bst. a–c Ziff. 3)

Qualitätssicherung Produktion

1 Die Qualitätssicherung Produktion ist das Verfahren, bei dem der Montage-

betrieb, der die Verpflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die Aufzüge der in der Baumusterprüfbescheinigung beschrie- benen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Ver- ordnung erfüllen. Der Montagebetrieb stellt für jeden Aufzug eine Konfor- mitätserklärung aus.

2 Der Montagebetrieb unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem

für die Herstellung, den Einbau und die Endabnahme der Aufzüge sowie die Prüfungen gemäss Ziffer 3 und unterliegt der Überwachung gemäss Ziffer 4.

3 Qualitätssicherungssystem

3.1 Der Montagebetrieb beantragt bei einer Konformitätsbewertungsstelle nach

Artikel 10 seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag enthält Folgendes: – alle einschlägigen Angaben über die Aufzüge, – die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, – die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung.

3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Aufzüge mit

den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung gewährleisten. Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäss in Form schriftlicher Massnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Un- terlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die die Qualitätssicherung betreffenden Programme, Pläne, Handbücher und ande- ren Unterlagen einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: – Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Qualität der Aufzüge; – Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechni- ken und andere systematische Massnahmen; – Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach dem Ein- bau durchgeführt werden17;

17 Diese Prüfungen umfassen mindestens die in Anhang 3 Ziffer 4 Buchstabe b vorgesehe- nen Prüfungen.

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Aufzugsverordnung AS 1999

– die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüf- daten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.; – Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Qualität der Aufzüge und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems über- wacht werden können.

3.3 Die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 bewertet das Qualitätssi-

cherungssystem, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Ziffer 3.2 genügt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmoni- sierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausge- gangen18. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über als Beisitzer erwor- bene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen verfü- gen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Monta- gebetriebs. Die Entscheidung wird dem Montagebetrieb mitgeteilt. Die Mitteilung ent- hält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4 Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelas-

senen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäss und effizient funktioniert. Der Montagebetrieb unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle nach Ar- tikel 10, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle ge- planten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 prüft die geplanten Ände- rungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Montagebetrieb mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4 Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle

nach Artikel 10

4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Montagebetrieb die Ver-

pflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschrifts- mässig erfüllt.

4.2 Der Montagebetrieb gewährt der Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel

10 zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Monta-

ge-, Einbau-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere – Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,

18 Es handelt sich um die harmonisierte Norm EN ISO 9002, die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten der Aufzüge Rechnung zu tragen.

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Aufzugsverordnung AS 1999

– die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüf- daten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3 Die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 führt regelmässig Audits

durch, um sicherzustellen, dass der Montagebetrieb das Qualitätssicherungs- system aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.

4.4 Darüber hinaus kann die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 beim

Montagebetrieb unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um, wenn erforderlich, das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprü- fen. Sie stellt dem Montagebetrieb einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung.

5 Der Montagebetrieb hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Pro-

dukts folgende Unterlagen für die Behörden zur Verfügung: – die Unterlagen gemäss Ziffer 3.1 Absatz 2 zweiter Strich, – die Aktualisierungen gemäss Ziffer 3.4 Absatz 2, – die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 gemäss Ziffer 3.4 letzter Absatz sowie den Ziffern 4.3 und 4.4.

6 Jede Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 10 teilt den anderen Kon-

formitätsbewertungsstellen nach Artikel 10 die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssiche- rungssysteme mit.

7 Die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Verfah-

ren der Qualitätssicherung Produktion sind in einer der Amtssprache der Schweiz oder in Englisch abzufassen.

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Aufzugsverordnung AS 1999

Anhang 11 (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Bst. c) (Anhang 1 Ziff. 6.1, Anhang 7 Ziff. 4)

Liste der Sicherheitsbauteile

1 Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren.

2 Fangvorrichtungen gemäss Anhang 1 Ziffer 3.2, die einen Absturz oder un-

kontrollierte Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern.

3 Geschwindigkeitsbegrenzer.

4 a. Energiespeichernde Puffer

– entweder mit nichtlinearer Kennlinie, – oder mit Rücklaufdämpfung, b. energieverzehrende Puffer.

5 Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie

als Fangvorrichtungen verwendet werden.

6 Elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen

mit elektronischen Bauelementen.

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