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AS 1999 2129

Verordnung über Zivildiensteinsätze zur Behebung von Engpässen im Asylbereich

Verordnung über Zivildiensteinsätze zur Behebung von Engpässen im Asylbereich

vom 23. Juni 1999

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 79 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 19951 (ZDG) sowie auf Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes2 (VwVG), verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Einsätze von zivildienstpflichtigen Personen bei der Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden. 2 Sie gilt für Zivildiensteinsätze in Einrichtungen des Asylbereichs, die zur Bewälti- gung von Engpässen in der Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Asylsu- chenden aufgebaut und vorübergehend betrieben werden.

Art. 2 Vollzugsstelle als Einsatzbetrieb 1 Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst (Vollzugsstelle) kann selbst die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen (Art. 44–51 ZDG). 2 Sie stellt die zivildienstpflichtigen Personen, die sie im Rahmen dieser Verordnung aufbietet oder umteilt, den Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 2 zur Verfügung (Art. 49 Abs. 2 ZDG).

Art. 3 Aufgebot (Art. 22 Abs. 2 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle kann zivildienstpflichtige Personen unabhängig vom Ergebnis

von deren Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31a der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 19963, ZDV) zu Einsätzen nach Artikel 1 aufbieten. 2 Sie eröffnet der zivildienstpflichtigen Person das Aufgebot spätestens einen Monat vor Beginn des Einsatzes.

SR 824.10

1999-4624 2129

Zivildiensteinsätze zur Behebung von Engpässen im Asylbereich AS 1999

Art. 4 Umteilung (Art. 23 ZDG) 1 Ist der Aufbau von Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 2 dringlich, so kann die Vollzugsstelle Aufgebote vor Beginn des Einsatzes widerrufen sowie laufende Ein- sätze vorzeitig abbrechen und mit Umteilungsverfügungen die betroffenen Personen dem Asylbereich zuweisen. 2 Sie eröffnet die Umteilungsverfügung spätestens sieben Tage vor Beginn des neu- en Einsatzes. 3 Zivildienstpflichtige Personen, die den ursprünglich verfügten Einsatz noch nicht begonnen haben, treten den neuen Einsatz frühestens 30 Tage nach Eröffnung des ursprünglichen Aufgebotes an.

Art. 5 Aufschiebende Wirkung bei Beschwerden (Art. 55 Abs. 2 VwVG)

Beschwerden gegen Aufgebote nach Artikel 3 sowie gegen Umteilungsverfügungen nach Artikel 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 6 Beginn und Dauer des Einsatzes (Art. 21 Abs. 2 ZDG) 1 Die Vollzugsstelle kann die zivildienstpflichtige Person so aufbieten, dass der Ein- satz bereits in dem Kalenderjahr beginnt, in welchem der Entscheid betreffend die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig wird.

2 Die Bestimmungen über die Mindestdauer der Einsätze (Art. 35 Abs. 1–4 ZDV)

kommen nicht zur Anwendung.

Art. 7 Finanzielle Vergünstigungen (Art. 29 Abs. 1 Bst. c und 39 ZDG)

Findet der Einsatz der zivildienstleistenden Person ausserhalb der Wohnregion statt und ist die Einrichtung nach Artikel 1 schwer erreichbar, so entrichtet der Einsatz- betrieb der zivildienstleistenden Person: a. eine Entschädigung für die Verpflegung an arbeitsfreien Tagen; b. die Kosten für eine wöchentliche Reise vom Einsatzort an den Wohnort und zurück, sofern der zivildienstleistenden Person die Benützung der öffentli- chen Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann.

Art. 8 Büroarbeiten (Art. 5 ZDG)

Die Bestimmung über den Ausschluss von Büroarbeiten (Art. 4 Abs. 2 ZDV) kommt nicht zur Anwendung.

Zivildiensteinsätze zur Behebung von Engpässen im Asylbereich AS 1999

Art. 9 Weisungsrecht bei Gruppeneinsätzen (Art. 27 Abs. 5 ZDG)

Der Einsatzbetrieb und die Einrichtung nach Artikel 1 Absatz 2 können das Wei- sungsrecht bei Gruppeneinsätzen ganz oder teilweise auf einzelne zivildienstleisten- de Personen übertragen.

Art. 10 Inkrafttreten und Gültigkeit Diese Verordnung tritt am 24. Juni 1999 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2000.

23. Juni 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10488 Der Bundeskanzler: François Couchepin