AS 1999 2254
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA)
vom 11. August 1999
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 19311 über Auf- enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), verordnet:
1. Abschnitt: Vollzugsunterstützung
(Art. 22a)2
Art. 1 Fachabteilung Vollzugsunterstützung 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement richtet eine Fachabteilung für Vollzugsunterstützung (Fachabteilung) ein. Sie ist dem Bundesamt für Flüchtlinge (Bundesamt) unterstellt. 2 Im Verkehr mit den diplomatisch-konsularischen Vertretungen der Heimat- oder Herkunftsstaaten von weg- und ausgewiesenen ausländischen Personen handelt die Fachabteilung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben unter eigenem Namen.
Art. 2 Aufgaben der Fachabteilung (Art. 22a Bst. a) 1 Die Fachabteilung beschafft Reisepapiere für weg- und ausgewiesene ausländische Personen auf Gesuch der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde hin. 2 Sie ist Ansprechpartnerin der heimatlichen Behörden, insbesondere der diploma- tisch-konsularischen Vertretungen der Heimat- oder Herkunftsstaaten von weg- und ausgewiesenen ausländischen Personen, sofern nicht im Rahmen eines Rücküber- nahmeabkommens oder in Absprache mit den Kantonen etwas anderes bestimmt wurde.
Art. 3 Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen 1 Die Fachabteilung überprüft im Rahmen der Reisepapierbeschaffung die Identität und die Staatsangehörigkeit von weg- und ausgewiesenen ausländischen Personen.
SR 142.281 1 SR 142.20; AS 1999 1111 2 Die Hinweise nach den Sachüberschriften beziehen sich auf die entsprechenden Artikel im ANAG.
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2 Sie kann zu diesem Zweck insbesondere Interviews, Vorführungen bei den hei- matlichen Vertretungen sowie Sprach- oder Textanalysen durchführen. Sie orientiert den Kanton über das Ergebnis ihrer Abklärung.
Art. 4 Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates 1 Den Behörden der Heimat- oder Herkunftsstaaten dürfen Personendaten von Asyl- suchenden, Schutzbedürftigen und anerkannten Flüchtlingen gestützt auf Artikel 97 Absätze 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19983 nur bekannt gegeben werden, wenn: a. die Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint oder widerrufen wurde und die betreffende Person nicht wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs vorläufig aufgenommen wurde; b. ein allfälliges Gesuch um Wiederherstellung der vom Bundesamt entzoge- nen aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (Rekurskommission) abgewiesen wurde; c. vom Bundesamt der sofortige Vollzug der Wegweisung angeordnet und ein gleichzeitig verfügter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde innerhalb von 24 Stunden nach Eröffnung der Verfügung bei der Rekurskommission nicht angefochten wurde; wird einem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben, so sind weite- re Kontaktaufnahmen mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates auszusetzen. 2 Wurde ein ausserordentliches Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf eingereicht, wel- che die Flüchtlingseigenschaft betreffen, und setzt die zuständige Behörde den Voll- zug der Wegweisung nicht aus, so können allfällige bereits aufgenommene Kontakte mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates weitergeführt werden.
Art. 5 Organisation der Ausreise (Art. 22a Bst. b) 1 Die Fachabteilung kann bei der Organisation der Ausreise mit dem Reisedienst des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), mit Flugge- sellschaften oder mit privaten Reiseagenturen zusammenarbeiten. 2 Bei Rückreisen auf dem Luftweg kann die Fachabteilung namentlich die Flug- scheinreservation und die Festlegung der Flugrouten regeln. 3 Die Fachabteilung kann Sonderflüge und in Absprache mit Drittstaaten internatio- nale Flüge in die Heimat- oder Herkunftsstaaten von weg- und ausgewiesenen aus- ländischen Personen organisieren. Sie koordiniert dabei zwischen den beteiligten Kantonen.
3 SR 142.31; AS 1999 2262
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Art. 6 Zusammenarbeit mit dem EDA (Art. 22a Bst. c) 1 Die Fachabteilung unterhält mit dem EDA und internationalen Organisationen ei- nen permanenten Informationsaustausch über: a. Fragen der Papierbeschaffung; b. die Organisation der Aus- und Rückreise; c. die Sicherheit der amtlichen Begleitpersonen. 2 Die Fachabteilung kann das EDA direkt um Interventionen bei den Heimat- oder Herkunftsstaaten von weg- und ausgewiesenen ausländischen Personen oder den di- plomatisch-konsularischen Vertretungen ersuchen.
Art. 7 Vollzugsdokumentation und Weiterbildung 1 Die Fachabteilung erstellt und unterhält über die wichtigsten Heimat- oder Her- kunftsstaaten eine EDV-unterstützte Dokumentation, die alle für den Weg- und Ausweisungsvollzug wichtigen Informationen, insbesondere über die Reisepapier- beschaffung, die Reisemöglichkeiten und die Sicherheitsaspekte, enthält. 2 Die Fachabteilung unterhält mit den zuständigen kantonalen Behörden einen per- manenten Informationsaustausch über Fragen des Vollzugs von Weg- und Auswei- sungen und organisiert insbesondere Weiterbildungskurse und Informationsveran- staltungen.
Art. 8 Kantonale Amtshilfe Die Kantone gewähren der Fachabteilung die notwendige Amtshilfe, insbesondere bei der Zuführung von weg- und ausgewiesenen ausländischen Personen zu den di- plomatisch-konsularischen Vertretungen der Heimat- und Herkunftsstaaten, zu den Interviews betreffend Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen sowie zu den Flughäfen.
Art. 9 Ausstellung eines Reiseersatzdokumentes Können für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer ausländischen Person keine heimatlichen Reisepapiere beschafft werden, so kann das Bundesamt ein Rei- seersatzdokument ausstellen, sofern dieses die Rückführung in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise einen Drittstaat ermöglicht.
Art. 10 Einstellung und Beendigung der Vollzugsunterstützung 1 Die Fachabteilung stellt die Vollzugsunterstützung ein, solange: a. technische Gründe den Vollzug der Weg- oder Ausweisung verunmög- lichen; b. die notwendige kantonale Amtshilfe nicht geleistet wird.
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2 Der Vollzug ist technisch nicht durchführbar, wenn trotz Erfüllung der Mitwir- kungspflicht durch die ausreisepflichtige Person insbesondere kein Reisepapier be- schafft werden kann oder keine Ausreisemöglichkeit vorliegt.
Art. 11 Flughafendienst 1 Das Bundesamt kann auf den Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin einen besonderen Koordinationsdienst einrichten. Diesem können namentlich folgende Dienstleistungsaufträge übertragen werden: a. Koordinationsaufgaben im Rahmen des Vollzugs von Aus- und Wegwei- sungen; b. zentrale Flugscheinreservation (Ticketing) und Festlegung der optimalen Flugrouten (Routing); c. Auszahlung von individuellen und medizinischen Rückkehrhilfebeiträgen sowie des Zehrgeldes. 2 Das Bundesamt kann mit den zuständigen Polizeibehörden der Flughäfen Zürich- Kloten und Genf-Cointrin besondere Verwaltungsvereinbarungen abschliessen. Dienstleistungen, welche die Flughafenpolizei im Auftrag der Fachabteilung er- bringt, werden direkt mit der Fachabteilung abgerechnet.
Art. 12 Bearbeitung von Personendaten 1 Das Bundesamt betreibt zur effizienten Abwicklung der administrativen und orga- nisatorischen Aufgaben im Rahmen des Vollzugs von Weg- und Ausweisungen, zur Geschäftskontrolle sowie zur Erstellung von Statistiken ein Informationssystem (Geschäftsverwaltung Vollzugsunterstützung). 2 Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes, die mit dem Vollzug von Weg- und Ausweisungen befasst sind.
Art. 13 Kostenrückerstattung durch die Kantone Die vom Bundesamt geleisteten Vollzugs- und Ausreisekosten für weg- oder ausge- wiesene ausländische Personen, für welche die Kantone aufkommen müssen, wer- den einzeln abgerechnet.
Art. 14 Kostenabgeltung 1 Das Bundesamt richtet Beiträge aus an die kantonalen Koordinationsstellen, die gestützt auf bilaterale Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit un- befugtem Aufenthalt für die Behandlung von Rückübernahmegesuchen zuständig sind. 2 Der Bundesbeitrag wird pauschal ausgerichtet. Das Bundesamt setzt auf Grund des Verwaltungsaufwandes für die Behandlung der Rückübernahmegesuche im Rahmen von Leistungsvereinbarungen die Höhe der Pauschale fest und bestimmt das Nähere über die Ausrichtung und das Verfahren zur Abrechnung.
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Art. 15 Beteiligung an den Haftkosten 1 Für die Personen nach Artikel 14e Absatz 2 ANAG in Vorbereitungs- und Aus- schaffungshaft wird ab einer Haftdauer von zwölf Stunden ein Pauschalbetrag von
130 Franken pro Tag ausgerichtet.
2 Das Bundesamt vergütet die Kosten für die medizinische Versorgung während der ersten drei Monate der Haft, sofern die Versorgung unbedingt erforderlich ist und die Kosten nicht von Dritten übernommen werden müssen. Ist die Versicherungs- pflicht nach Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung vom 27. Juni 19954 über die Kran- kenversicherung erloschen und dauert die Haft länger als zwei Monate, so hat der mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung beauftragte Kanton bei einer Kranken- kasse die Versicherungsdeckung nach den für die Asylsuchenden festgelegten Be- stimmungen zu beantragen.
2. Abschnitt: Vorläufige Aufnahme
Art. 16 Zuständigkeit Das Bundesamt ordnet die vorläufige Aufnahme an und vollzieht sie, soweit nach ANAG nicht die Kantone dafür zuständig sind.
Art. 17 Antrag auf vorläufige Aufnahme 1 Hat das Bundesamt über Asyl und Wegweisung befunden, so können die zuständi- gen Behörden eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, wenn der Vollzug der Wegweisung unmöglich ist. Vorbehalten bleibt Artikel 33 Absatz 7 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 19995. 2 Ein Kanton kann eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, sofern er rechtzeitig alle notwendigen Massnahmen für den Vollzug der Wegweisung getroffen hat. Kann die Wegweisung wegen fehlender Mitwirkung der Person nicht vollzogen werden, so wird in der Regel keine vorläufige Aufnahme verfügt.
Art. 18 Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge Die Rechtsstellung von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und die Fürsorge für sie richten sich nach den Artikeln 58, 59, 61, 80-83, 85, 88 Absätze 3 und 4 sowie
92 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19986.
Art. 19 Auflagen im Zusammenhang mit einer vorläufigen Aufnahme Das Bundesamt kann die vorläufige Aufnahme jederzeit mit Auflagen verbinden. Bevor es eine Auflage anordnet, hört es die ausländische Person an.
4 SR 832.102; AS 1999 2403 5 SR 142.311; AS 1999 2302 6 SR 142.31; AS 1999 2262
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Art. 20 Ausweispapiere 1 Ausländische Personen, denen vorläufige Aufnahme gewährt wurde, müssen ihre Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz befindlichen ausländischen Ausweispapiere beim Bundesamt hinterlegen. 2 Die kantonalen Behörden stellen der ausländischen Person entsprechend der vom Bundesamt getroffenen Verfügung einen auf höchstens ein Jahr befristeten und ver- längerbaren Ausländerausweis F aus. Dieser gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er berechtigt nicht zum Grenzübertritt. 3 Im Ausweis F werden der Aufenthaltsort und gegebenenfalls die Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit eingetragen. Änderungen dieser Eintragungen werden von den kantonalen Behörden vorgenommen. 4 Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises F kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden. 5 Der Ausweis F wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz ver- lassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.
Art. 21 Verteilung auf die Kantone Die Verteilung auf die Kantone und der Kantonswechsel von vorläufig aufgenom- menen Personen richten sich nach den Artikeln 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 19997.
Art. 22 Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht 1 Für den Vollzug der Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht nach Artikel 14c Absatz 6 ANAG finden die auf Asylsuchende anwendbaren Bestimmungen des
2. Titels 2. Kapitel der Asylverordnung 2 vom 11. August 19998 (AsylV 2) sinnge-
mäss Anwendung. Davon ausgenommen ist Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d der AsylV 2. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über die Festsetzung der rückerstattungspflichtigen Kosten und des Befreiungsver- fahrens. 2 Der für das Befreiungsverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 der AsylV 2 massgeben- de Betrag wird für vorläufig Aufgenommene auf 20 000 Franken festgesetzt. Der Betrag erhöht sich im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der AsylV 2 um maximal
20 000 Franken. Bei Personen, welche während des Asylverfahrens von der Ver-
pflichtung zur Sicherheitsleistung befreit wurden, prüft das Bundesamt bei der Er- stellung der Zwischenabrechnung nach Artikel 16 der AsylV 2, ob die Vorausset- zungen für die Befreiung noch gegeben sind.
7 SR 142.311; AS 1999 2302 8 SR 142.312; AS 1999 2318
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Art. 23 Rückerstattungspflichtige Kosten Die rückerstattungspflichtigen Kosten setzen sich zusammen aus: a. den bei der Zwischenabrechnung nach Artikel 16 Absatz 1 Asylverordnung 2 vom 11. August 19999 ungedeckt gebliebenen Kosten; und b. einer Pauschale an die übrigen Fürsorgekosten von 40 Franken pro Tag und Person. Dabei geht das Bundesamt namentlich von der Vermutung aus, dass Personen während der Zeit ohne Arbeitsverhältnis vollumfänglich unter- stützt worden sind. Das Bundesamt überprüft diese Vermutung, wenn die Person nachweist, dass die Bedürftigkeit während der erwerbslosen Zeit nicht oder nicht vollumfänglich bestanden hat oder Eigen- beziehungsweise Drittleistungen erbracht wurden.
Art. 24 Bewilligung zur Familienvereinigung Die Familienvereinigung kann bewilligt werden, wenn die kantonale Fremdenpoli- zeibehörde bereit ist, der ausländischen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu er- teilen. Es gelten die Voraussetzungen nach den Artikeln 38 und 39 der Verordnung vom 6. Oktober 198610 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
Art. 25 Verlängerung der vorläufigen Aufnahme 1 Vorläufig aufgenommene Personen müssen ihren Ausländerausweis zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeit unaufgefordert der zuständigen kantonalen Behörde zur Verlängerung vorlegen. 2 Ist die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons nicht bereit, die vorläufige Aufnahme zu verlängern, so beantragt sie beim Bundesamt deren Aufhebung.
Art. 26 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme 1 Das Bundesamt kann die vorläufige Aufnahme jederzeit aufheben. Verfügt es nicht auf Antrag der Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an. Es setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der soforti- ge Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz11 und dem Bundesrechtspflegegesetz12. 2 Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das Bundesamt jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbei- zuführen.
9 SR 142.312; AS 1999 2318 10 SR 823.21 11 SR 172.021 12 SR 173.110
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3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 25. November 198713 über die vorläufige Aufnahme von Ausländern wird aufgehoben.
Art. 28 Übergangsbestimmung Für jugoslawische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz im Kosovo, deren grup- penweise vorläufige Aufnahme bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben worden ist, und die zu diesem Zeitpunkt von der zuständigen kantonalen Behörde noch keine Ausreisefrist angesetzt erhalten haben, setzt nach Artikel 26 dieser Ver- ordnung das Bundesamt die Ausreisefrist fest.
Art. 29 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
11. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss
10512 Der Bundeskanzler: François Couchepin
13 AS 1987 1669, 1990 1579, 1991 1165, 1995 5041
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