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AS 1999 23

Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Lausanne

Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät

vom 24. Oktober 1996

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 19 der Verordnung vom 19. November 19801 über die Prüfungen für Ärzte, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell) im Bereich der Allgemeinmedizin an der medizinischen Fakultät der Universität Lausanne (Fakultät), das an Stelle des ordentlichen medizinischen Studienganges erprobt werden soll.

Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für sämtliche Studierenden der Fakultät und umfasst das zweite und dritte Studienjahr.

2. Abschnitt: Studiengang und Prüfungen

Art. 3 Zweite Vorprüfung

1 Zur zweiten Vorprüfung werden Studierende zugelassen, die:

a. die erste Vorprüfung für Ärztinnen und Ärzte unter eidgenössischer Kontrolle bestanden haben oder vom Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) vom Bestehen dieser Prüfung dispensiert worden sind; b. das Praktikum in Krankenpflege nach Artikel 11 der Verordnung vom 19. November 1980 über die Prüfungen für Ärzte absolviert haben oder vom Leitenden Ausschuss davon dispensiert worden sind; c. die von der Fakultät als obligatorisch erklärten Ausbildungsveranstaltungen be- sucht haben.

SR 811.112.242 1 SR 811.112.2

1998-0117 23

Ausbildungs- und Prüfungsmodell an der medizinischen Fakultät AS 1999

2 Die zweite Vorprüfung besteht aus vier Teilprüfungen mit je einem praktischen

und einem schriftlichen Teil.

3 Die praktischen Prüfungen umfassen folgende Fachbereiche:

a. Anatomie; b. Biochemie; c. Histologie und Embryologie; d. Physiologie.

4 Die schriftlichen Prüfungen nach dem Wahlantwortverfahren umfassen folgende

Fachbereiche: a. Nervensystem, endokrines System, Biochemie (membrane transduction, second messengers); b. Herz-Kreislauf- und Atmungs-Systeme; c. Verdauung, Stoffwechsel und Ernährung, Fortpflanzung und Entwicklung, Bio- chemie (Zellzyklusregulierung, Onkogene, Antionkogene); d. Niere und Harnwege, Blut und Immunsystem, Biochemie (HIV-Genregulation).

Art. 4 Bewertung

1 Die praktischen und die schriftlichen Einzelprüfungen werden jeweils mit einer

ganzen Note bewertet.

2 Die zweite Vorprüfung gilt als bestanden, wenn in keinem Fachbereich eine

Hauptnote unter 2 gesetzt, in keinem der beiden Prüfungsteile mehr als eine ungenügende Hauptnote erteilt und in beiden Teilen ein genügender Noten- durchschnitt erreicht wurde.

Art. 5 Erster Teil der Schlussprüfung 1 Zum ersten Teil der Schlussprüfung werden Studierende zugelassen, die die zweite Vorprüfung bestanden und die von der Fakultät als obligatorisch erklärten Aus- bildungsveranstaltungen besucht haben.

2 Der erste Teil der Schlussprüfung besteht aus zwei mündlichen oder praktischen

Einzelprüfungen und drei schriftlichen Einzelprüfungen nach dem Wahlantwort- verfahren.

3 Die praktischen oder mündlichen Prüfungen umfassen folgende Fachbereiche:

a. Semiologie; b. Psychosoziale Medizin.

4 Die drei schriftlichen Prüfungen nach dem Wahlantwortverfahren umfassen fol-

gende Fachbereiche: a. allgemeine Pathologie, allgemeine Pharmakologie, Physiopathologie; b. Immunologie und Allergologie, Mikrobiologie; c. Angiologie, Kardiologie, Pneumologie; d. Endokrinologie und Metabolismus, Gastro-Enterologie; e. Wachstum und Alterung, Hämatologie, Nephrologie.

Ausbildungs- und Prüfungsmodell an der medizinischen Fakultät AS 1999

Art. 6 Bewertung

1 Die praktischen oder mündlichen und die schriftlichen Einzelprüfungen werden

jeweils mit einer ganzen Note bewertet. 2 Der erste Teil der Schlussprüfung gilt als bestanden, wenn in keinem Fachbereich eine Note unter 2 gesetzt, in keinem der beiden Prüfungsteile mehr als eine ungenügende Hauptnote erteilt und in beiden Teilen ein genügender Notendurch- schnitt erreicht wurde.

3. Abschnitt: Prüfungsverfahren

Art. 7 Anmeldung und Zulassung zu den Prüfungen

1 Es gilt das Anmeldeverfahren nach den Artikeln 18 und 19 der Allgemeinen

Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19802 (AMV).

2 Die Prüfungszulassung hängt nicht vom Ergebnis ausbildungsbegleitender Tests

ab.

Art. 8 Prüfungswiederholung Die Anzahl der Prüfungsversuche richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 39 AMV.

Art. 9 Endgültiger Ausschluss Ein endgültiger Ausschluss von den Prüfungen des Modells der Fakultät hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen vergleichbaren Medizinalprüfungen (Mo- dellstudiengang oder ordentlicher medizinischer Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge.

Art. 10 Prüfungsverfahren

1 Es werden folgende Prüfungsverfahren angewendet:

a. schriftliche Prüfungen (Wahlantwortverfahren, Kurzfragen-Kurzantworten); b. mündliche Prüfungen; c praktische Prüfungen; d. praktische Prüfung der ärztlichen Fertigkeiten, gestützt auf einen vorgegebenen Kriterienkatalog.

2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen aufstellt, gilt für das

Prüfungsverfahren die Verordnung vom 19. November 1980 über die Prüfungen für Ärzte; im Rahmen des Verordnungsrechts kann die Fakultät das Prüfungsverfahren für die einzelnen Fachbereiche bestimmen.

2 SR 811.112.1

Ausbildungs- und Prüfungsmodell an der medizinischen Fakultät AS 1999

Art. 11 Examinatoren, Bewertung

1 Als Examinatorinnen und Examinatoren können Personen beigezogen werden, die

an der Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Fakultät.

2 Schriftliche Prüfungen werden von einer Einzelperson bewertet. Prüfungen nach

den anderen Verfahren werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren und einer bzw. einem Prüfungsvorsitzenden (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) abgenommen und bewertet.

Art. 12 Bekanntgabe der Prüfungsresultate Das Ergebnis jeder Prüfung wird den Studierenden mittels Verfügung mitgeteilt.

Art. 13 Aufsichtsorgan

1 Die Prüfungen im Rahmen des Modells stehen unter Aufsicht des Leitenden

Ausschusses.

2 Die Mitglieder des Leitenden Ausschusses und der Prüfungskommission Hu-

manmedizin von Lausanne haben jederzeit Zutritt zu den Prüfungen nach dem Modell.

Art. 14 Beschwerdeverfahren

1 Die Studierenden können innert 30 Tagen beim Leitenden Ausschuss Beschwerden

einreichen gegen Verfügungen betreffend Prüfungszulassung, Prüfungsergebnisse sowie gegen andere auf Grund dieser Verordnung erlassene Verfügungen. Gegen Entscheide des Leitenden Ausschusses kann Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern (Departement) geführt werden.

2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz3.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Auswertung und Berichterstattung 1 Die Fakultät wertet das Modell fortlaufend aus. Dabei wird insbesondere geprüft, ob mit den Lehr- und Prüfungsformen des Modells das Ausbildungsziel von Artikel 1 der Verordnung vom 19. November 1980 über die Prüfungen für Ärzte besser erreichet wird als mit denjenigen des herkömmlichen medizinischen Studien- ganges.

2 Die Fakultät erstattet dem Leitenden Ausschuss jährlich zuhanden des De-

partements Bericht über die Erfahrungen mit dem Modell.

3 SR 172.021

Ausbildungs- und Prüfungsmodell an der medizinischen Fakultät AS 1999

Art. 16 Bekanntgabe von Änderungen dieser Verordnung Änderungen dieser Verordnung müssen den Studierenden spätestens auf Beginn des entsprechenden Studienjahres bekannt gegeben werden.

Art. 17 Übergangsbestimmungen

1 Die zweite Vorprüfung nach dem herkömmlichen medizinischen Studiengang wird

für Studierende, die das zweite Studienjahr vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, letztmals im Herbst 1997 durchgeführt.

2 Der erste Teil der Schlussprüfung für Ärzte nach dem herkömmlichen

medizinischen Studiengang wird für Studierende, die das dritte Studienjahr vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, letztmals 1999 durchgeführt.

Art. 18 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 1. November 1996 in Kraft und gilt bis zum

Inkrafttreten einer neuen Prüfungsordnung für Ärztinnen und Ärzte, längstens aber bis zum 1. November 2008.

2 Am 1. November 2006 können letztmals Studierende in das Modell aufgenommen

werden.

24. Oktober 1996 Eidgenössisches Departement des Innern: Dreifuss