AS 1999 23
Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Lausanne
Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät
vom 24. Oktober 1996
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 19 der Verordnung vom 19. November 19801 über die Prüfungen für Ärzte, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell) im Bereich der Allgemeinmedizin an der medizinischen Fakultät der Universität Lausanne (Fakultät), das an Stelle des ordentlichen medizinischen Studienganges erprobt werden soll.
Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für sämtliche Studierenden der Fakultät und umfasst das zweite und dritte Studienjahr.
2. Abschnitt: Studiengang und Prüfungen
Art. 3 Zweite Vorprüfung
1 Zur zweiten Vorprüfung werden Studierende zugelassen, die:
a. die erste Vorprüfung für Ärztinnen und Ärzte unter eidgenössischer Kontrolle bestanden haben oder vom Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) vom Bestehen dieser Prüfung dispensiert worden sind; b. das Praktikum in Krankenpflege nach Artikel 11 der Verordnung vom 19. November 1980 über die Prüfungen für Ärzte absolviert haben oder vom Leitenden Ausschuss davon dispensiert worden sind; c. die von der Fakultät als obligatorisch erklärten Ausbildungsveranstaltungen be- sucht haben.
SR 811.112.242 1 SR 811.112.2
1998-0117 23
Ausbildungs- und Prüfungsmodell an der medizinischen Fakultät AS 1999
2 Die zweite Vorprüfung besteht aus vier Teilprüfungen mit je einem praktischen
und einem schriftlichen Teil.
3 Die praktischen Prüfungen umfassen folgende Fachbereiche:
a. Anatomie; b. Biochemie; c. Histologie und Embryologie; d. Physiologie.
4 Die schriftlichen Prüfungen nach dem Wahlantwortverfahren umfassen folgende
Fachbereiche: a. Nervensystem, endokrines System, Biochemie (membrane transduction, second messengers); b. Herz-Kreislauf- und Atmungs-Systeme; c. Verdauung, Stoffwechsel und Ernährung, Fortpflanzung und Entwicklung, Bio- chemie (Zellzyklusregulierung, Onkogene, Antionkogene); d. Niere und Harnwege, Blut und Immunsystem, Biochemie (HIV-Genregulation).
Art. 4 Bewertung
1 Die praktischen und die schriftlichen Einzelprüfungen werden jeweils mit einer
ganzen Note bewertet.
2 Die zweite Vorprüfung gilt als bestanden, wenn in keinem Fachbereich eine
Hauptnote unter 2 gesetzt, in keinem der beiden Prüfungsteile mehr als eine ungenügende Hauptnote erteilt und in beiden Teilen ein genügender Noten- durchschnitt erreicht wurde.
Art. 5 Erster Teil der Schlussprüfung 1 Zum ersten Teil der Schlussprüfung werden Studierende zugelassen, die die zweite Vorprüfung bestanden und die von der Fakultät als obligatorisch erklärten Aus- bildungsveranstaltungen besucht haben.
2 Der erste Teil der Schlussprüfung besteht aus zwei mündlichen oder praktischen
Einzelprüfungen und drei schriftlichen Einzelprüfungen nach dem Wahlantwort- verfahren.
3 Die praktischen oder mündlichen Prüfungen umfassen folgende Fachbereiche:
a. Semiologie; b. Psychosoziale Medizin.
4 Die drei schriftlichen Prüfungen nach dem Wahlantwortverfahren umfassen fol-
gende Fachbereiche: a. allgemeine Pathologie, allgemeine Pharmakologie, Physiopathologie; b. Immunologie und Allergologie, Mikrobiologie; c. Angiologie, Kardiologie, Pneumologie; d. Endokrinologie und Metabolismus, Gastro-Enterologie; e. Wachstum und Alterung, Hämatologie, Nephrologie.
Ausbildungs- und Prüfungsmodell an der medizinischen Fakultät AS 1999
Art. 6 Bewertung
1 Die praktischen oder mündlichen und die schriftlichen Einzelprüfungen werden
jeweils mit einer ganzen Note bewertet. 2 Der erste Teil der Schlussprüfung gilt als bestanden, wenn in keinem Fachbereich eine Note unter 2 gesetzt, in keinem der beiden Prüfungsteile mehr als eine ungenügende Hauptnote erteilt und in beiden Teilen ein genügender Notendurch- schnitt erreicht wurde.
3. Abschnitt: Prüfungsverfahren
Art. 7 Anmeldung und Zulassung zu den Prüfungen
1 Es gilt das Anmeldeverfahren nach den Artikeln 18 und 19 der Allgemeinen
Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19802 (AMV).
2 Die Prüfungszulassung hängt nicht vom Ergebnis ausbildungsbegleitender Tests
ab.
Art. 8 Prüfungswiederholung Die Anzahl der Prüfungsversuche richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 39 AMV.
Art. 9 Endgültiger Ausschluss Ein endgültiger Ausschluss von den Prüfungen des Modells der Fakultät hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen vergleichbaren Medizinalprüfungen (Mo- dellstudiengang oder ordentlicher medizinischer Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge.
Art. 10 Prüfungsverfahren
1 Es werden folgende Prüfungsverfahren angewendet:
a. schriftliche Prüfungen (Wahlantwortverfahren, Kurzfragen-Kurzantworten); b. mündliche Prüfungen; c praktische Prüfungen; d. praktische Prüfung der ärztlichen Fertigkeiten, gestützt auf einen vorgegebenen Kriterienkatalog.
2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen aufstellt, gilt für das
Prüfungsverfahren die Verordnung vom 19. November 1980 über die Prüfungen für Ärzte; im Rahmen des Verordnungsrechts kann die Fakultät das Prüfungsverfahren für die einzelnen Fachbereiche bestimmen.
2 SR 811.112.1
Ausbildungs- und Prüfungsmodell an der medizinischen Fakultät AS 1999
Art. 11 Examinatoren, Bewertung
1 Als Examinatorinnen und Examinatoren können Personen beigezogen werden, die
an der Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Fakultät.
2 Schriftliche Prüfungen werden von einer Einzelperson bewertet. Prüfungen nach
den anderen Verfahren werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren und einer bzw. einem Prüfungsvorsitzenden (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) abgenommen und bewertet.
Art. 12 Bekanntgabe der Prüfungsresultate Das Ergebnis jeder Prüfung wird den Studierenden mittels Verfügung mitgeteilt.
Art. 13 Aufsichtsorgan
1 Die Prüfungen im Rahmen des Modells stehen unter Aufsicht des Leitenden
Ausschusses.
2 Die Mitglieder des Leitenden Ausschusses und der Prüfungskommission Hu-
manmedizin von Lausanne haben jederzeit Zutritt zu den Prüfungen nach dem Modell.
Art. 14 Beschwerdeverfahren
1 Die Studierenden können innert 30 Tagen beim Leitenden Ausschuss Beschwerden
einreichen gegen Verfügungen betreffend Prüfungszulassung, Prüfungsergebnisse sowie gegen andere auf Grund dieser Verordnung erlassene Verfügungen. Gegen Entscheide des Leitenden Ausschusses kann Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern (Departement) geführt werden.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz3.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Auswertung und Berichterstattung 1 Die Fakultät wertet das Modell fortlaufend aus. Dabei wird insbesondere geprüft, ob mit den Lehr- und Prüfungsformen des Modells das Ausbildungsziel von Artikel 1 der Verordnung vom 19. November 1980 über die Prüfungen für Ärzte besser erreichet wird als mit denjenigen des herkömmlichen medizinischen Studien- ganges.
2 Die Fakultät erstattet dem Leitenden Ausschuss jährlich zuhanden des De-
partements Bericht über die Erfahrungen mit dem Modell.
3 SR 172.021
Ausbildungs- und Prüfungsmodell an der medizinischen Fakultät AS 1999
Art. 16 Bekanntgabe von Änderungen dieser Verordnung Änderungen dieser Verordnung müssen den Studierenden spätestens auf Beginn des entsprechenden Studienjahres bekannt gegeben werden.
Art. 17 Übergangsbestimmungen
1 Die zweite Vorprüfung nach dem herkömmlichen medizinischen Studiengang wird
für Studierende, die das zweite Studienjahr vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, letztmals im Herbst 1997 durchgeführt.
2 Der erste Teil der Schlussprüfung für Ärzte nach dem herkömmlichen
medizinischen Studiengang wird für Studierende, die das dritte Studienjahr vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, letztmals 1999 durchgeführt.
Art. 18 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. November 1996 in Kraft und gilt bis zum
Inkrafttreten einer neuen Prüfungsordnung für Ärztinnen und Ärzte, längstens aber bis zum 1. November 2008.
2 Am 1. November 2006 können letztmals Studierende in das Modell aufgenommen
werden.
24. Oktober 1996 Eidgenössisches Departement des Innern: Dreifuss