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AS 1999 2368

Verordnung über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen

Verordnung über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen (RPAV)

vom 11. August 1999

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 19311 über Auf- enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982 und in Ausführung von Artikel 28 des Übereinkommens vom 28. September 19543 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, verordnet:

Art. 1 Zuständigkeit 1 Das Bundesamt für Flüchtlinge (Bundesamt) ist zuständig für die Abgabe von Rei- sepapieren und Reiseersatzdokumenten an ausländische Personen. 2 Das Bundesamt gibt anerkannten Flüchtlingen, staaten- und schriftenlosen aus- ländischen Personen, vorläufig Aufgenommenen, Schutzbedürftigen und Asyl- suchenden für die Ausreise aus der Schweiz nach den nachfolgenden Bestimmungen folgende Reisepapiere ab: a. Reiseausweis; b. Pass für eine ausländische Person; c. Identitätsausweis; d. Reiseersatzdokument.

Art. 2 Reiseausweis für Flüchtlinge Eine ausländische Person, die in der Schweiz Asyl erhalten hat oder als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, hat Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge nach dem Abkommen vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

Art. 3 Pass für eine ausländische Person 1 Eine durch das Bundesamt anerkannte staatenlose Person hat nach dem Überein- kommen vom 28. September 19545 über die Rechtsstellung der Staatenlosen An-

SR 143.5

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spruch auf einen Pass für eine ausländische Person. Die Staatenlosigkeit wird im Pass vermerkt. 2 Eine schriftenlose ausländische Person mit Niederlassungsbewilligung hat An- spruch auf einen Pass für eine ausländische Person. Einer schriftenlosen Person mit Jahresaufenthaltsbewilligung kann ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden.

Art. 4 Identitätsausweis 1 Das Bundesamt kann Schutzbedürftigen, vorläufig Aufgenommenen und Asylsu- chenden einen Identitätsausweis abgeben, wenn diese Personen schriftenlos sind. 2 Ein Identitätsausweis wird insbesondere bei dringenden Familienangelegenheiten, für die Vorbereitung der Ausreise oder für die definitive Ausreise in einen Drittstaat ausgestellt.

Art. 5 Reiseersatzdokument 1 Das Bundesamt kann einer ausländischen Person ein Reiseersatzdokument aus- stellen, wenn sie: a. das Dokument für die Ausreise aus der Schweiz und die Einreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat benötigt; b. kein anderes Reisepapier besitzt; und c. ein anderes Dokument für die fristgemässe Ausreise nicht oder nicht mehr erlangen kann. 2 Das Reiseersatzdokument wird in deutscher, französischer und englischer sowie nötigenfalls in der Amtssprache des Heimat- oder Herkunftsstaates der ausreise- pflichtigen Person ausgestellt. 3 Das Dokument ist nur für eine einmalige Aus-, Rück- oder Einreise gültig.

Art. 6 Schriftenlosigkeit 1 Eine ausländische Person gilt im Sinne dieser Verordnung als schriftenlos, wenn sie keine gültigen heimatlichen Reisepapiere besitzt und ihr nicht zugemutet werden kann, sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepapiers zu bemühen. 2 Technische Verzögerungen bei der Ausstellung oder Verlängerung der heimatli- chen Reisepapiere oder gerechtfertigte Verweigerungsgründe der zuständigen Be- hörde gelten nicht als Grund für die Abgabe eines schweizerischen Reisepapiers. 3 Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das Bundesamt festgestellt.

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Art. 7 Rechtswirkungen 1 Die Reisepapiere nach Artikel 1 Absatz 2 sind fremdenpolizeiliche Ausweispapie- re. Sie gelten nicht als Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit der aus- ländischen Personen. 2 Wer einen Reiseausweis oder einen Pass für ausländische Personen besitzt, ist während der Gültigkeitsdauer zur Rückkehr in die Schweiz berechtigt. 3 Der Reiseausweis berechtigt nicht zur Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat. Die Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 zweiter Satz ist ausgeschlossen. 4 Der Identitätsausweis und das Reiseersatzdokument berechtigen nur zur Rückkehr oder zur Einreise, wenn sie ein gültiges Rückreise- beziehungsweise Einreisevisum enthalten.

Art. 8 Gültigkeitsdauer 1 Der Reiseausweis und der Pass für eine ausländische Person werden in der Regel für drei Jahre, der Identitätsausweis für ein Jahr ausgestellt. Die Gültigkeit wird je- weils um die gleiche Dauer verlängert. 2 Das Bundesamt kann im Einzelfall eine kürzere Gültigkeitsdauer festsetzen, wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, insbesondere wenn die ausländische Person eine Jahresaufenthaltsbewilligung besitzt oder in einem andern Staat Wohnsitz nehmen will. 3 Der Reiseausweis und der Pass für eine ausländische Person dürfen vom Tage der Ausstellung an höchstens 15 Jahre verlängert werden. 4 Bei ausländischen Personen, die im Zeitpunkt der Ausstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die Gültigkeitsdauer auf fünf Jahre beschränkt. 5 Bei Verlängerung der Gültigkeitsdauer wird geprüft, ob die Ausstellungsvorausset- zungen noch erfüllt sind.

Art. 9 Verfahren 1 Die ausländische Person richtet ihr Gesuch um Ausstellung oder Verlängerung ei- nes Reisepapiers an die zuständige kantonale Fremdenpolizei. Diese leitet es mit ih- rer Stellungnahme an das Bundesamt weiter. 2 Das Bundesamt stellt die Reisepapiere aus. Es kann in Einzelfällen schweizerische Vertretungen im Ausland ermächtigen, die Gültigkeitsdauer zu verlängern oder ein Reiseersatzdokument für die Rück- oder Einreise in die Schweiz auszustellen. Arti- kel 7 Absatz 3 bleibt vorbehalten. 3 Kinder unter 15 Jahren können entweder in das Reisepapier der Eltern eingetragen werden oder ein eigenes Reisepapier erhalten. 4 Das Bundesamt ist zuständig für die Erteilung des Rückreisevisums an vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige und Asylsuchende.

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Art. 10 Hinterlegung ausländischer Ausweispapiere 1 Die ausländische Person, die ein Reisepapier verlangt, muss allfällig vorhandene ausländische Reisepapiere und Passersatzpapiere beim Bundesamt hinterlegen. 2 Das Bundesamt gibt der ausländischen Person die hinterlegten Ausweispapiere ge- gen Rückgabe des schweizerischen Reisepapiers zurück.

Art. 11 Verweigerung Das Bundesamt verweigert die Ausstellung eines Reisepapiers oder dessen Verlän- gerung, wenn: a. die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder entmündigten auslän- dischen Person ihre Einwilligung nicht erteilt; b. die ausländische Person bereits ein schweizerisches Reisepapier besitzt; c. die Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz dies im Rahmen einer Straf- verfolgung beantragen, da sich die ausländische Person zur Verfügung hal- ten muss; d. die Bundesanwaltschaft, die Bundespolizei oder die zuständigen kantonalen Behörden dies wegen schwerwiegender Gefährdung oder Verletzung der in- neren oder äusseren Sicherheit der Schweiz beantragen; e. die ausländische Person der öffentlichen Fürsorge fortgesetzt und in erhebli- chem Masse zur Last fällt, sofern sie keinen Anspruch auf Ausstellung oder Verlängerung hat oder nicht definitiv aus der Schweiz ausreisen will; f. die ausländische Person Gebühren im Rahmen dieser Verordnung nicht be- zahlt hat.

Art. 12 Ersatz von Reisepapieren 1 Abhanden gekommene Reisepapiere werden in der Regel nur ersetzt, wenn die ausländische Person eine polizeiliche Verlustanzeige vorlegt. 2 Die ausländische Person hat das als verloren gemeldete Reisepapier unaufgefordert zurückzugeben, sobald sie wieder in dessen Besitz gelangt ist.

Art. 13 Entzug Das Bundesamt entzieht ein schweizerisches Reisepapier oder ein Reiseersatzdoku- ment, wenn: a. die ausländische Person die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Reise- papiers nicht mehr erfüllt; b. die ausländische Person minderjährig oder entmündigt ist und die gesetzli- che Vertretung ihre Einwilligung widerruft; c. die Gültigkeit abgelaufen ist;

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d. die Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz dies im Rahmen einer Straf- verfolgung beantragen, da sich die ausländische Person zur Verfügung hal- ten muss; e. die Bundesanwaltschaft, die Bundespolizei oder die zuständigen kantonalen Behörden dies wegen schwerwiegender Gefährdung oder Verletzung der in- neren oder äusseren Sicherheit der Schweiz beantragen; f. die ausländische Person das Reisepapier Unberechtigten zum Gebrauch überlässt; in diesem Fall kann der Entzug befristet werden.

Art. 14 Gebühren 1 Die Gebühren betragen: Franken a. für die Ausstellung eines Reisepapiers mit

1. Gültigkeit für ein Jahr 40

2. Gültigkeit für zwei Jahre 50

3. Gültigkeit für drei Jahre 60

b. für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisepapiers

1. um ein Jahr 20

2. um zwei Jahre 25

3. um drei Jahre 30

c. für die Eintragung eines Kindes unter 15 Jahren 10 d. für die Eintragung eines zur einmaligen Wiedereinreise berechtigenden Rückreisevisums 30 e. für die Eintragung eines zur mehrfachen Wiedereinreise berechtigenden Rückreisevisums 40 2 Die kantonalen Gebühren betragen höchstens 20 Franken. 3 Für die dringliche Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepapiers innerhalb von drei Tagen wird ein Zuschlag von 50 Franken erhoben. Allfällige weitere Aus- lagen (Porto-, Telefon-, Telegramm- oder Telefaxspesen usw.) müssen rückerstattet werden. 4 Bei Nichtrückgabe oder Verlust des Reisepapiers wird eine Pauschalgebühr von

100 Franken zur Deckung der Verwaltungskosten erhoben.

5 Verfügen Personen nicht über ausreichende Mittel, so können ihnen die Gebühren auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. Das Gesuch ist hinreichend zu begründen. Die erforderlichen Beweismittel sind beizulegen. 6 Die Ausstellung oder Verlängerung eines Reiseausweises für die Vorbereitung der Ausreise oder die definitive Ausreise in einen Drittstaat ist gebührenfrei. 7 Für umfangreiche Abklärungen im Ausland kann eine Gebühr bis 500 Franken verlangt werden.

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Art. 15 Bearbeitung von Personendaten 1 Das Bundesamt betreibt zur Behandlung von Gesuchen um Abgabe von Reisepa- pieren, zur Ausstellung von Reiseersatzdokumenten, zur Geschäftskontrolle, zur ef- fizienten und rationellen Organisation von Arbeitsabläufen sowie zur Erstellung von Statistiken ein Informationssystem. 2 Zugriff auf das System haben die für die Behandlung von Gesuchen um Abgabe von Reisepapieren zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes.

Art. 16 Weiteres anwendbares Recht 1 Die Eintragung der Personalien richtet sich nach den schweizerischen Grundsätzen über die Führung von Zivilstandsregistern. 2 Die Verordnung vom 17. Juli 19596 über den Schweizerpass gilt sinngemäss.

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 9. März 19877 über Reisepapiere für schriftenlose Ausländer wird aufgehoben.

Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

11. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10511 Der Bundeskanzler: François Couchepin

6 SR 143.2 7 AS 1987 538, 1990 1585, 1995 5048, 1996 1230

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