AS 1999 2494
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen (VTS)
Änderung vom 27. September 1999
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:
Art. 59 Abs. 3 3 Reifen mit der Zusatzbezeichnung M+S (Winterreifen) müssen entweder die An- forderungen von Artikel 58 Absatz 2 erfüllen oder bei Motorwagen für mindestens
160 km/h und bei Motorrädern, Klein- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen für min-
destens 130 km/h geeignet sein. Sind die Bedingungen von Artikel 58 Absatz 2 nicht erfüllt, so muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist.
Art. 106 Abs. 2 2 Motorwagen der Klasse M1 müssen an den vorderen äusseren Sitzen mit Kopf- stützen ausgerüstet sein.
II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
27. September 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin
1 SR 741.41
2494 1999-5212