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AS 1999 28

Verordnung über Sicherheitsdatenblätter für Gifte und umweltgefährliche Stoffe

Verordnung über Sicherheitsdatenblätter für Gifte und umweltgefährliche Stoffe

vom 9. November 1998

Das Eidgenössische Departement des Innern gestützt auf Artikel 38 der Stoffverordnung vom 9. Juni 19861 (StoV) und die Artikel 36a, 48a und 48b der Giftverordnung vom 19. September 19832 (GV), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt Inhalt und Form des Sicherheitsdatenblattes für Gifte

und umweltgefährliche Stoffe, welche an berufliche Verwenderinnen abgegeben werden. 2 Sie regelt ausserdem die Ausnahmen für die Bereitstellung und Abgabe des Sicher- heitsdatenblattes.

Art. 2 Begriff Für diese Verordnung gilt als berufliche Verwenderin jede natürliche oder juristi- sche Person, die: a. mit umweltgefährlichen Stoffen beruflich oder gewerbsmässig umgeht; b. Gifte beruflich oder gewerbsmässig aufbewahrt, verarbeitet, abgibt oder ver- wendet.

Art. 3 Inhalt und Form 1 Das Sicherheitsdatenblatt muss die Angaben gemäss Anhang enthalten, soweit die- se zugänglich sind.

2 Das Sicherheitsdatenblatt ist mit dem Ausgabedatum zu versehen. Neue Fassungen

sind mit der Angabe «Überarbeitet am ... (Datum)» zu bezeichnen. 3 Das Sicherheitsdatenblatt kann auf Papier oder, in gegenseitigem Einverständnis, elektronisch übermittelt werden.

Art. 4 Bereitstellung 1 Die Bereitstellung des Sicherheitsdatenblattes richtet sich nach Artikel 12 StoV und Artikel 48a GV.

SR 813.013.4

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Sicherheitsdatenblätter für Gifte und umweltgefährdende Stoffe AS 1999

2 Kein Sicherheitsdatenblatt muss bereitgestellt werden für:

a. kosmetische Mittel nach der Verordnung vom 1. März 19953 über Gebrauchs- gegenstände; b. Heilmittel; c. Gifte, die nach einer der beiden folgenden Richtlinien nicht als gefährlich ein- zustufen sind:

1. Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 19674 zur Angleichung

der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe;

2. Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 19885 zur Angleichung der

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Ein- stufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen; d. Pflanzenschutzmittel im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 19916 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.

Art. 5 Abgabe 1 Die Abgabe des Sicherheitsdatenblattes richtet sich nach den Artikeln 38 und 42a StoV sowie Artikel 36a GV. Kein Sicherheitsdatenblatt muss abgegeben werden, wenn es nach Artikel 4 nicht bereitgestellt werden muss. 2 Werden Gifte oder umweltgefährliche Stoffe, die für jedermann erhältlich sind, im Detailhandel bezogen, so muss kein Sicherheitsdatenblatt abgegeben werden. Ver- langt eine berufliche Verwenderin jedoch ein Sicherheitsdatenblatt, so muss es ihr innert angemessener Frist geliefert werden.

Art. 6 Nachlieferung Wird ein Sicherheitsdatenblatt hinsichtlich wichtiger Angaben geändert, so muss die neue Fassung kostenlos an diejenigen beruflichen Verwenderinnen abgegeben wer- den, welche: a. während der letzten zwölf Monate Gifte oder umweltgefährliche Stoffe bezo- gen haben, für welche ihnen ein Sicherheitsdatenblatt abgegeben werden musste (Art. 5 Abs. 1); b. während der letzten zwölf Monate ein Sicherheitsdatenblatt verlangt haben (Art. 5 Abs. 2).

3 SR 817.04 4 ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (96/56/EWG) des Parlaments und Rates vom 3. September 1996 zur Angleichung der Rechts- und Ver- waltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. L 236 vom 18. 9. 1996, S. 35). Der Text dieser Richtlinie kann bei der EDMZ, 3000 Bern, gegen Verrechnung bezogen werden.

5 ABl. Nr. L 187 vom 16. Juli 1988, S. 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie

(96/65/EG) der Kommission vom 11. Oktober 1996 (ABl. Nr. L 265/15). Der Text dieser Richtlinie kann bei der EDMZ, 3000 Bern, gegen Verrechnung bezogen werden. 6 ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/68/EG der Kommission vom 21. 10. 1996 (ABl. Nr. L 277 vom 30. 10. 1996, S. 25). Der Text die- ser Richtlinie kann bei der EDMZ, 3000 Bern, gegen Verrechnung bezogen werden.

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Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft.

9. November 1998 Eidgenössisches Departement des Innern: Dreifuss

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Sicherheitsdatenblätter für Gifte und umweltgefährdende Stoffe AS 1999

Anhang (Art. 3 Abs. 1)

Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt Hinweise Die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt müssen kurz und klar sein. In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere gleich gut oder besser geeignete ersetzt werden. Wegen der Vielfalt der Eigenschaf- ten von Stoffen und Erzeugnissen können in einigen Fällen zusätzliche Informatio- nen erforderlich sein. Die Reihenfolge der Angaben ist nicht verbindlich.

1 Stoff-/Erzeugnis- und Firmenbezeichnung

Anzugeben sind: a. die Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses Die verwendete Bezeichnung muss mit derjenigen auf der Etikette, der Ver- packung oder dem Behälter übereinstimmen. Gibt es andere Bezeichnungen, so können diese ebenfalls aufgeführt werden. b. die Firmenbezeichnung Sie umfasst:

1. die Bezeichnung der für das Inverkehrbringen des Stoffs oder Erzeugnis-

ses verantwortlichen Person, sei es der inländische Hersteller, der Impor- teur oder der Anmelder nach Artikel 6 GV;

2. die vollständige Adresse und Telefonnummer dieser verantwortlichen Per-

son. c. Notrufnummern Anzugeben ist die Notrufnummer der unter Buchstabe b genannten verantwort- lichen Person. Für medizinische Auskünfte kann die Notfallnummer der Giftauskunftsstelle angegeben werden.

2 Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen

1 Anhand der Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt soll die berufliche Verwende-

rin die Gefährdung durch den Stoff oder das Erzeugnis ohne Schwierigkeiten erken- nen können. Die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt müssen von den Angaben auf der Etikette, der Verpackung oder dem Behälter ausgehen.

2 Bei einem Erzeugnis gilt:

a. Folgende Bestandteile müssen mit ihren Konzentrationen oder Konzentrations- bereichen angegeben werden:

1. gesundheitsgefährdende Stoffe im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG, so-

bald ihr Gehalt im Erzeugnis die in Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a der

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Sicherheitsdatenblätter für Gifte und umweltgefährdende Stoffe AS 1999

Richtlinie 88/379/EWG festgelegten Grenzen erreicht oder übersteigt (falls nicht niedrigere Grenzen anzuwenden sind), sowie zumindest Stoffe, für die gemäss den Gemeinschaftsvorschriften anerkannte Grenzwerte gelten, die nicht unter die oben genannte Richtlinie fallen; oder

2. giftige Stoffe gemäss der Produkteverfügung bzw. den Sonderblättern des

Bundesamtes für Gesundheit (BAG) . b. Für die in Buchstabe a genannten Stoffe ist folgende Einstufung anzugeben:

1. die für die Gesundheitsgefahren zutreffenden Symbole und R-Sätze ent-

sprechend Artikel 6 oder Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG; oder

2. die Giftklasse gemäss Giftgesetz.

c. Ist die Identität von Stoffen vertraulich zu behandeln, so sind zur Gewähr- leistung einer sicheren Handhabung ihre chemischen Eigenschaften zu be- schreiben. Es ist zumindest der Handelsname des Stoffs anzugeben. d. Es ist nicht unbedingt die vollständige Zusammensetzung (Art der Bestandteile und ihre jeweilige Konzentration) anzugeben.

3 Mögliche Gefahren

1 Die wichtigsten Gefährdungen, die von dem Stoff oder dem Erzeugnis insbesonde-

re für Mensch und Umwelt ausgehen, sind kurz und klar zu beschreiben.

2 Die wichtigsten schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie

die Symptome, die bei der Verwendung und einem absehbaren Missbrauch auftreten können, sind zu beschreiben.

3 Die Angaben müssen von den Angaben auf der Etikette, der Verpackung oder dem

Behälter ausgehen. Sie müssen diese aber nicht wiederholen.

4 Erste-Hilfe-Massnahmen

1 Anzugeben sind die erforderlichen Erste-Hilfe-Massnahmen. Insbesondere ist an-

zugeben, ob eine sofortige ärztliche Untersuchung notwendig ist. 2 Die Anweisungen für die erste Hilfe müssen für das Opfer, Umstehende und Erste- Hilfe-Leistende kurz, klar und verständlich formuliert sein. Symptome und Auswir- kungen sind kurz zu beschreiben. Aus den Angaben muss hervorgehen, welche So- fortmassnahmen bei Unfällen zu ergreifen sind und ob mit möglichen verzögerten Wirkungen der Exposition gerechnet werden muss.

3 Die Informationen sind nach den verschiedenen Expositionswegen, d.h. Einatmen,

Haut- und Augenkontakt und Verschlucken, zu unterteilen.

4 Es muss angegeben werden, ob eine ärztliche Betreuung erforderlich ist.

5 Bei bestimmten Stoffen und Erzeugnissen kann es von Bedeutung sein, darauf hin- zuweisen, dass am Arbeitsplatz besondere Mittel verfügbar sein müssen, damit eine gezielte und sofortige Behandlung gewährleistet ist.

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5 Massnahmen zur Brandbekämpfung

Anzugeben sind die Anforderungen an die Bekämpfung eines Brandes, der von ei- nem Stoff oder einem Erzeugnis ausgeht oder diese betreffen könnte, insbesondere: a. geeignete Löschmittel; b. aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel; c. besondere Gefährdungen durch den Stoff oder das Erzeugnis selbst, seine Ver- brennungsprodukte oder entstehende Gase; d. besondere Schutzausrüstung für die Brandbekämpfung.

6 Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

1 Je nach Stoff oder Erzeugnis sind folgende Angaben über Massnahmen bei unbe-

absichtigter Freisetzung zu machen: a. personenbezogene Vorsichtsmassnahmen: z.B. Entfernen von Zündquellen, Sicherstellen einer ausreichenden Belüftung bzw. eines ausreichenden Atemschutzes, Vermeidung von Staubentwicklung, Verhindern von Haut- und Augenkontakt; b. Umweltschutzmassnahmen: z.B. Verhütung des Eindringens in die Kanalisation, in Oberflächen- und Grundwasser sowie in den Boden, eventuelle Alarmierung der Nachbarschaft; c. Verfahren zur Reinigung: z.B. Einsatz absorbierender Stoffe (z. B. Sand, Kieselgur, saure Bindemittel, Universalbindemittel, Sägemehl), Niederschlagen von Gas und Rauch mit Was- ser, Verdünnung; ausserdem ist möglicherweise auf Mittel, die keinesfalls ver- wendet werden dürfen, oder auf geeignete Neutralisierungsmittel hinzuweisen, z. B. «keinesfalls verwenden», «neutralisieren mit».

2 Gegebenenfalls ist auf die Ziffern 8 und 13 zu verweisen.

7 Handhabung und Lagerung

71 Handhabung

Anzugeben sind Schutzmassnahmen für den sicheren Umgang einschliesslich Emp- fehlungen für technische Massnahmen wie zum Beispiel örtliche Absaugung und Lüftungsmassnahmen, Massnahmen zur Verhinderung von Aerosol- und Staubbil- dung, Brandschutzmassnahmen sowie weitere spezifische Anforderungen oder Handhabungsregeln im Zusammenhang mit dem Stoff oder dem Erzeugnis (z.B. ge- eignete oder nicht zulässige Arbeitsverfahren oder Geräte). Die Art der Massnahmen sollte nach Möglichkeit kurz beschrieben werden.

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72 Lagerung

1 Anzugeben sind die Bedingungen für eine sichere Lagerung wie z.B. spezielle

Anforderungen an Lagerräume oder -behälter (einschliesslich Rückhaltewände und Belüftung), unverträgliche Materialien, Lagerbedingungen (Temperatur- und Feuch- tigkeitsgrenze/-bereich, Licht, Inertgas usw.), besondere Anforderungen an elektri- sche Anlagen und Geräte sowie Massnahmen gegen statische Aufladung.

2 Anzugeben sind, falls erforderlich, Mengenbegrenzungen in Abhängigkeit von den

Lagerbedingungen. Insbesondere sind spezielle Angaben zu machen wie z.B. zur Art des Materials, das für die Verpackung/die Behältnisse des Stoffs oder des Erzeug- nisses verwendet wird.

8 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung

1 Massnahmen zur Begrenzung und Überwachung der Exposition umfassen alle

Vorkehrungen, die während der Verwendung des Stoffs oder des Erzeugnisses zu ergreifen sind, um die Exposition der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten.

2 Technische Massnahmen haben Vorrang vor dem Einsatz persönlicher Schutzaus-

rüstungen. Deshalb sind Angaben über die Gestaltung der technischen Anlagen zu machen, z.B. geschlossene Anlagen. Diese Angaben sollen die in Ziffer 71 empfoh- lenen Massnahmen ergänzen.

3 Anzugeben sind spezifisch zu überwachende Parameter, z.B. Grenzwerte in der

Luft oder in biologischem Material sowie Messverfahren und die entsprechende Methode. 4 Ist eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich, so ist die Art der Ausrüstung anzugeben, die einen angemessenen Schutz gewährleistet: a. Atemschutz: Bei gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Staub ist auf die geeignete Schutzaus- rüstung, wie z.B. umluftunabhängige Atemschutzgeräte, geeignete Masken und Filter, hinzuweisen. b. Handschutz: Anzugeben ist die Art der bei der Handhabung des Stoffs oder des Erzeugnisses erforderlichen Schutzhandschuhe. Falls erforderlich, sind zusätzliche Hand- und Hautschutzmassnahmen anzugeben. c. Augenschutz: Anzugeben ist die Art des erforderlichen Augenschutzes wie z.B. Sicherheits- glas, Schutzbrillen, Gesichtsschild. d. Körperschutz: Anzugeben sind für den Schutz anderer Hautpartien als der Hände die erfor- derliche Art und Qualität der Schutzausrüstung wie z.B. Vollschutz- Schutzanzug, Schürze, Stiefel. Falls erforderlich, sind besondere Hygienemass- nahmen anzugeben.

5 Gegebenenfalls ist auf die einschlägigen CEN-Normen zu verweisen.

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9 Physikalisch-chemische Eigenschaften

Anzugeben sind gegebenenfalls die nachfolgenden Informationen zum Stoff oder zum Erzeugnis. a. Aussehen: Aggregatszustand (fest, flüssig, gasförmig) und Farbe des Stoffs oder des Erzeugnisses im Lieferzustand. b. Geruch: Ist ein Geruch wahrnehmbar, so ist dieser kurz zu beschreiben. c. pH-Wert: pH-Wert des Stoffs oder des Erzeugnisses im Lieferzustand oder in wässriger Lösung. Im letzteren Fall ist die Konzentration anzu- geben. d. Siedepunkt/Siedebereich: e. Schmelzpunkt/Schmelzbereich: f. Flammpunkt: g. Entzündlichkeit (fest, gasförmig): h. Selbstentzündlichkeit: i. Explosionsgefahr: k. brandfördernde Eigenschaften: l. Dampfdruck: m. relative Dichte: n. Löslichkeit: – Wasserlöslichkeit – Fettlöslichkeit (Lösungsmittel und Öl angeben) o. Verteilungskoeffizient n-Octanol/Wasser: p. sonstige Angaben: Anzugeben sind sicherheitsrelevante Parameter wie Dampfdichte, Mischbarkeit, Verdampfungsgeschwindigkeit, Leitfähig- keit, Viskosität usw.

10 Stabilität und Reaktivität

Anzugeben sind die Stabilität des Stoffs oder des Erzeugnisses sowie eventuelle ge- fährliche Reaktionen unter bestimmten Bedingungen. a. zu vermeidende Bedingungen: Anzugeben sind Bedingungen wie Temperatur, Druck, Licht, Erschütterung usw., die zu einer gefährlichen Reaktion führen können. Wenn möglich ist die Reaktion kurz zu beschreiben. b. zu vermeidende Stoffe: Anzugeben sind Stoffe wie Wasser, Luft, Säuren, Basen, Oxidationsmittel oder jeder andere Stoff, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann. Wenn mög- lich sind die Reaktionen kurz zu beschreiben.

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c. gefährliche Zersetzungsprodukte: Anzugeben sind gefährliche Stoffe, die bei der Zersetzung eines Stoffs in kriti- schen Mengen entstehen können. Insbesondere sind anzugeben:

1. die Notwendigkeit von Stabilisatoren und ihr Vorhandensein,

2. die Möglichkeit einer gefährlichen exothermen Reaktion,

3. Auswirkungen einer Änderung des Aggregatszustands des Stoffs oder des

Erzeugnisses auf die Sicherheit,

4. gegebenenfalls gefährliche Zersetzungsprodukte bei Kontakt mit Wasser,

5. mögliche Zersetzung zu instabilen Produkten.

11 Angaben zur Toxikologie

1 Es ist eine kurze, aber vollständige und verständliche Beschreibung der verschie- denen toxikologischen Auswirkungen auf die Gesundheit zu geben, die sich beim Kontakt mit dem Stoff oder dem Erzeugnis für die berufliche Verwenderin ergeben können.

2 Anzugeben sind schädliche Auswirkungen durch Exposition gegenüber dem Stoff

oder dem Erzeugnis, wobei von Erfahrungen aus der Praxis und/oder den Ergebnis- sen wissenschaftlicher Versuche auszugehen ist. Die Wirkungen sind entsprechend den physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften nach Exposi- tionswegen (Einatmen, Verschlucken, Haut- und Augenkontakt) getrennt zu be- schreiben.

3 Dabei sind die sofort oder verzögert auftretenden Wirkungen sowie die chroni-

schen Wirkungen nach kurzer oder länger anhaltender Exposition zu berücksichti- gen, z.B. Sensibilisierung, Karzinogenität, Mutagenität, Reproduktionstoxizität ein- schliesslich der Teratogenität und narkotische Wirkungen. 4 Unter Berücksichtigung der Angaben in Ziffer 2 kann es erforderlich sein, auf be- sondere Wirkungen bestimmter Bestandteile eines Erzeugnisses hinzuweisen.

12 Angaben zur Ökologie

1 Anzugeben ist eine Bewertung der Auswirkungen, des Verhaltens und des Ver-

bleibs in der Umwelt, in Anhängigkeit von der Beschaffenheit und den wahrschein- lichen Verwendungsarten des Stoffs oder des Erzeugnisses. Die gleichen Angaben sind bei Giften und umweltgefährlichen Stoffen und Erzeugnissen zu machen, die sich aus dem Abbau von Stoffen oder Erzeugnissen ergeben.

2 Insbesondere können folgende umweltrelevante Angaben massgebend sein:

a. Mobilität: – nachgewiesene oder vorhersehbare Verbreitung in die einzelnen Umweltbereiche, – Oberflächenspannung, – Adsorption/Desorption, – sonstige physikalisch-chemische Eigenschaften (Ziff. 9);

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b. Abbaubarkeit: – biotischer und abiotischer Abbau, – aerober und anaerober Abbau, – Persistenz; c. Akkumulation: – Bioakkumulationspotential, – Anreicherung über die Nahrungskette; d. Kurz- und Langzeitfolgen hinsichtlich:

1. Ökotoxizität: – Wasserorganismen,

– Bodenorganismen, – Pflanzen und Tiere;

2. sonstiger negativer – Ozonabbaupotential,

Auswirkungen: – fotochemisches Ozonaufbaupotential, – Erderwärmungspotential, – Auswirkungen auf Abwasserreinigungsanlagen. 3 Es ist dafür zu sorgen, dass auch in anderen Abschnitten des Sicherheitsdatenblatts umweltrelevante Angaben gemacht werden, insbesondere bei den Ratschlägen für die kontrollierte Freisetzung, den Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung und den Hinweisen zur Entsorgung unter den Ziffern 6, 7, 13 und 15.

4 Solange noch keine Kriterien für die Bewertung der Umweltverträglichkeit eines

Erzeugnisses aufgestellt sind, sind Angaben zu den oben genannten Eigenschaften auch für Stoffe zu machen, die in einem Erzeugnis enthalten und als umweltgefähr- lich eingestuft sind.

13 Hinweise zur Entsorgung

1 Besteht bei der Entsorgung eines Stoffs oder eines Erzeugnisses (Restmengen oder Abfälle aus der planmässigen Verwendung) die Gefahr, dass es bei unsachgemässer Behandlung zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen kommen kann, müssen die Rückstände genannt und Hinweise für ihre sichere Handhabung gegeben werden.

2 Anzugeben sind die geeigneten Entsorgungsverfahren für den Stoff oder das Er-

zeugnis sowie für verunreinigtes Verpackungsmaterial (stoffliche Verwertung, Ver- brennung, Deponie usw.). Dabei sind die Bestimmungen der Umweltschutzgesetz- gebung, namentlich der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 19907 über Abfälle und der Verordnung vom 12. November 19868 über den Verkehr mit Son- derabfällen, zu beachten.

7 SR 814.015 8 SR 814.014

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14 Angaben zum Transport

1 Anzugeben sind besondere Vorsichtsmassnahmen, die die berufliche Verwenderin

bezüglich des Transports oder Transportbehälters innerhalb und ausserhalb ihres Betriebsgeländes zu kennen oder zu beachten hat.

2 Informationen gemäss der UN-Empfehlung und sonstigen internationalen Über-

einkommen über die Beförderung und die Verpackung gefährlicher Güter können als ergänzende Hinweise geliefert werden.

15 Vorschriften

1 Die auf der Etikette, der Verpackung oder dem Behälter gemäss den Bestimmun-

gen der Stoffverordnung, der Giftverordnung und der Gift-Sonderkennzeich- nungsverordnung vom 10. Januar 19949 angegebenen Informationen sind aufzufüh- ren. 2 Es wird empfohlen, die berufliche Verwenderin auf dem Sicherheitsdatenblatt hin- zuweisen auf Bestimmungen wie Verwendungs- und Abgabebeschränkungen, Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz, Emissionsgrenzwerte, usw.

16 Sonstige Angaben

1 Angegeben werden können alle weiteren Informationen, die für die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz von Bedeutung sein könnten, zum Bei- spiel: a. Schulungshinweise; b. empfohlene Verwendung und Beschränkungen; c. weitere Informationen (schriftliche Quellen und/oder Kontaktstellen für techni- sche Informationen); d. Quellen der wichtigsten Daten, die zur Erstellung des Sicherheitsdatenblatts verwendet wurden. 2 Falls nicht anderweitig vermerkt, ist ferner das Ausstellungsdatum des Sicherheits- datenblatts anzugeben.

9 SR 814.842.21

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