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Verordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
Verordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
vom 8. Mai 1995
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne, gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911, verordnet:
1. Kapitel: Zulassungen
1. Abschnitt:
Voraussetzungen für die Zulassung zum ersten Studienjahr ohne Prüfung
Art. 1 Maturitätsausweise Die Inhaber und Inhaberinnen folgender Maturitätsausweise und Diplôme werden ohne Prüfung zum ersten Semester des Diplomstudiums aller Sektionen der ETHL zugelassen: a. von der Eidgenössischen Maturitätskommission ausgestellte Maturitätsaus- weise der Typen A, B, C, D oder E; b. eidgenössisch anerkannte, von einer kantonalen Behörde ausgestellte Matu- ritätsausweise der Typen A, B, C, D oder E öffentlicher oder kantonal aner- kannter privater Mittelschulen; c. nicht eidgenössisch anerkannte Maturitätsausweise schweizerischer Mittel- schulen, die sich zum Zeitpunkt der Prüfung im Anerkennungsverfahren nach der Maturitäts-Anerkennungsverordnung vom 15. Februar 19952 be- fanden, wenn ein Dozent oder eine Dozentin der ETHL auf Grund der Be- gutachtung dieser Prüfung die prüfungsfreie Zulassung des Kandidaten oder der Kandidatin empfiehlt; d. Maturitätsausweise liechtensteinischer Mittelschulen, wenn Ausbildung und Schlussprüfung nach der Beurteilung der Eidgenössischen Maturitätskom- mission der Maturitäts-Anerkennungsverordnung vom 15. Februar 1995 ent- sprechen; e. Diplome einer eidgenössisch anerkannten Höheren Technischen Lehranstalt (HTL);
SR 414.110.422.3
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f. gleichwertige Diplome einer höheren ausländischen Mittelschule, wenn der Kandidat oder die Kandidatin die Prüfung nach der Verordnung vom 18. Dezember 19723 über die Anerkennung ausländischer Maturitätsaus- weise von Schweizern bestanden hat; g. gleichwertige Diplome einer höheren ausländischen Mittelschule, die einer eidgenössischen Maturität entsprechen und die Bedingungen nach Artikel 2 erfüllen.
Art. 2 Besondere Bestimmungen für Inhaber von Maturitätsausweisen aus Mitgliedstaaten der EU und EFTA Maturitätsausweise aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berechtigen, unter Vorbehalt von Arti- kel 16 Absatz 2, zur Zulassung ohne Prüfung, wenn: a. Mathematik und Physik oder Chemie sowie die Muttersprache und eine weitere moderne Sprache in den letzten zwei Schuljahren vor dem oberen Mittelschulabschluss ununterbrochen Unterrichts- und Prüfungsfächer wa- ren; b. der Notendurchschnitt der Prüfungen in diesen vier Prüfungsfächern min- destens 70 Prozent der Höchstnote erreicht; c. drei weitere Fächer aus den folgenden Disziplinen in der oberen Mittel- schulstufe Unterrichtsfächer waren: Physik und Naturwissenschaften, dar- stellende Geometrie oder angewandte Mathematik, moderne Sprachen, Geo- graphie, Geschichte; d. eine offizielle Bescheinigung bestätigt, dass der Maturitätsausweis im Aus- stellerland den allgemeinen Hochschulzugang gewährt.
Art. 3 Hochschuldiplome Inhaber und Inhaberinnen von Diplomen anderer Hochschulen, die der ETHL ent- sprechen, werden ohne Prüfung ins erste Semester des Diplomstudiums zugelassen.
Art. 4 Gültigkeit der Aufnahmeprüfung der ETHZ Wer an der ETHZ (Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich) eine Aufnah- meprüfung bestanden hat, wird ohne Prüfung ins erste Semester des Diplomstudi- ums jeder Sektion der ETHL zugelassen.
3 SR 413.13
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2. Abschnitt: Zulassung mit reduzierter Aufnahmeprüfung
Art. 5 Maturitäts- oder Studienausweise Die Inhaber und Inhaberinnen folgender Ausweise werden nach Bestehen einer re- duzierten Aufnahmeprüfung ins erste Semester des Diplomstudiums jeder Sektion der ETHL zugelassen: a. kantonale oder liechtensteinische Maturitätsausweise und Lehrerpatente, die Artikel 1 nicht entsprechen; b. ausländische Maturitätsausweise, die die prüfungsfreie Zulassung nach Arti- kel 1 nicht ermöglichen, jedoch im Ausstellerland allgemein zum Hoch- schulstudium berechtigen. Ein offizieller Nachweis dieser Zugangsberechti- gung kann verlangt werden.
Art. 6 Prüfungsfächer der reduzierten Aufnahmeprüfung
1 Der akademische Direktor bzw. die akademische Direktorin legt die Prüfungs-
fächer der reduzierten Aufnahmeprüfung im Einzelfall fest. Dabei werden die Vor- bildung und die Sprachkenntnisse der Kandidaten und Kandidatinnen sowie die be- sonderen Anforderungen des angestrebten Studiums berücksichtigt.
2 Als Prüfungsfächer kommen die mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer
nach Artikel 8 Absatz 1 in Betracht.
3 Artikel 8 Absatz 3 gilt sinngemäss.
3. Abschnitt: Zulassung mit umfassender Aufnahmeprüfung
Art. 7 Grundsatz Wer keine der Voraussetzungen nach den Artikeln 1–5 erfüllt, kann erst nach Beste- hen einer umfassenden Aufnahmeprüfung ins erste Semester des Diplomstudiums der ETHL aufgenommen werden.
Art. 8 Fächer, Notengewicht und Prüfungsstoff
1 Die umfassende Aufnahmeprüfung ist in folgenden elf Fächern abzulegen:
Koeffizienten a. Gruppe 1:
1. Mathematik (schriftlich) 2
2. Mathematik (mündlich) 2
3. Darstellende Geometrie (schriftlich und mündlich) 2
oder angewandte Mathematik (schriftlich und mündlich) oder Informatik (schriftlich und mündlich)
4. Physik (schriftlich und mündlich) 2
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Koeffizienten
5. Chemie (mündlich) 1
6. Biologie (mündlich) 1
b. Gruppe 2:
7. Französisch (schriftlich und mündlich) 1
8. Zweite moderne Sprache: Deutsch, Italienisch, 1
Englisch oder Spanisch (schriftlich und mündlich)
9. Geschichte (mündlich) 1
10. Geographie (mündlich) 1
11. Zeichnen 1
2 Weist der Kandidat bzw. die Kandidatin in einzelnen dieser Fächer Kenntnisse
vor, die dem Niveau einer eidgenössischen Maturität entsprechen, so kann der aka- demische Direktor bzw. die akademische Direktorin die entsprechenden Prüfungen erlassen.
3 Der Prüfungsstoff muss den Bildungszielen im Anhang zur Verordnung vom
17. Dezember 19734 über die eidgenössischen Maturitätsprüfungen entsprechen.
4. Abschnitt:
Zulassung zu einem höheren Semester des Diplomstudiums
Art. 9 Wechsel der Sektion oder der ETH
1 Der Übertritt von einer Sektion der ETHL in ein höheres Semester einer anderen
Sektion ist nur zu Beginn eines Semesters möglich. Der akademische Direktor bzw. die akademische Direktorin hört vor dem Entscheid die Departementvorsteher der betreffenden Sektionen an.
2 Wer an der ETHZ die Voraussetzungen für den Übertritt in ein höheres Semester
erfüllt, kann auch an der ETHL ins entsprechende höhere Semester eintreten.
3 Wer an einer Sektion eine Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird grundsätz-
lich vom Studium an den ETH ausgeschlossen. Ausnahmsweise kann der Übertritt in eine andere Sektion bewilligt werden, wenn sich die Prüfungsfächer der bisher besuchten Sektion mehrheitlich von jenen der neuen Sektion unterscheiden.
Art. 10 Aufnahme von Studierenden aus anderen Hochschulen
1 Kandidaten und Kandidatinnen aus einer anderen Hochschule, die ihre Studien an
der ETHL fortsetzen möchten, müssen nachweisen, dass sie ausser ausreichenden Sprachkenntnissen auch die Kenntnisse besitzen, die im betreffenden Semester an der sie interessierenden Sektion nach dem Studien- und Prüfungsplan vorausgesetzt werden. 2 Auf Vorschlag des Vorstehers bzw. der Vorsteherin der Sektion oder des Sektions- rates kann der akademische Direktor bzw. die akademische Direktorin von den Kan-
4 SR 413.12
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didaten und Kandidatinnen, die nicht alle ihre Studien an der ETHL absolviert ha- ben, Ergänzungsprüfungen in den bisher nicht geprüften Fächern verlangen.
3 Wer eine gleichwertige Prüfung in einer anderen Studienrichtung der ETHL, der
ETHZ oder einer anderen Hochschule erfolgreich bestanden hat, kann vom akade- mischen Direktor bzw. der akademischen Direktorin auf Vorschlag des Departe- mentvorstehers, der Departementvorsteherin, des Vorstehers oder Vorsteherin des Sektionsrates von den entsprechenden Prüfungsfächern dispensiert werden. Der er- forderliche Notendurchschnitt für das Bestehen der Prüfung wird in diesem Fall an- hand der in den übrigen Fächern erzielten Noten berechnet.
Art. 11 Aufnahme von Studierenden aus Höheren Technischen Lehranstalten Inhaber und Inhaberinnen eines HTL-Diploms mit einem allgemeinen Durchschnitt von mindestens 5.0 können in das 5. Semester der ihrem Diplom entsprechenden Sektion aufgenommen werden, nachdem sie eine dem zweiten Vordiplom entspre- chende Prüfung bestanden haben, sofern ein Ad-hoc-Studienplan existiert.
Art. 12 Zulassung von Hörern und Hörerinnen als Studierende Möchten Hörer oder Hörerinnen als Studierende in ein höheres Semester aufge- nommen werden, so können ihre bisherigen Studien auf das Diplomstudium ange- rechnet werden, wenn sie nachweisen, dass sie die praktischen Arbeiten nach Stu- dienplan absolviert haben.
5. Abschnitt:
Zulassung von Hörern und Hörerinnen, Zulassung zu Nachdiplomstudien und zum Doktorat
Art. 13 Zulassung von Hörern und Hörerinnen
1 Wer Lehrveranstaltungen besuchen will, ohne ein Diplom zu erwerben, kann vom
akademischen Direktor bzw. der akademischen Direktorin als Hörer bzw. Hörerin zugelassen werden.
2 Der akademische Direktor bzw. die akademische Direktorin kann Hörer und Höre-
rinnen von bestimmten Lehrveranstaltungen ausschliessen oder sie nur so weit zu- lassen, als sie sich über entsprechende Vorkenntnisse ausweisen und es die Raum-, Ausrüstungs- und Betreuungsverhältnisse erlauben. Die Zulassungsbe- schränkungen ist in den amtlichen Publikationen anzukündigen.
3 Besteht keine Zulassungsbeschränkung, so gilt als zugelassen, wer die Hörerge-
bühr bezahlt hat.
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Art. 14 Zulassung zu Nachdiplomstudien und zum Doktorat Die Weiterbildungsverordnung vom 14. September 19885 und die Doktoratsverord- nung ETHL vom 26. Januar 1998 6 legen die Bedingungen für die Zulassung zum Nachdiplomstudium und zum Doktorat fest.
2. Kapitel: Zulassungsverfahren und Zuständigkeiten
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 15 Gesuch um Zulassung als Studierender bzw. Studierende Das Diplomstudium kann nur am Anfang eines Semesters aufgenommen werden, die Zulassung ins erste Semester ist nur im Herbst möglich.
Art. 16 Entscheid über die Zulassung
1 Der akademische Direktor bzw. die akademische Direktorin entscheidet im Rah-
men der Artikel 1–13 und auf Grund der vorgelegten Dokumente insbesondere über: a. die Zulassung von Kandidaten und Kandidatinnen als Studierende ins erste Semester einschliesslich Auferlegung von Aufnahmeprüfungen und Festset- zung der Prüfungsfächer; b. die Zulassung von Studierenden in höhere Semester einschliesslich Auferle- gung von Aufnahmeprüfungen und Festsetzung der Prüfungsfächer; c. den Übertritt in eine andere Sektion einschliesslich Anrechnung bisheriger Studien und Prüfungen; d. die Zulassung von Hörern und Hörerinnen zu Lehrveranstaltungen mit Zu- lassungsbeschränkung.
2 Über die Zulassung ausländischer, nicht in der Schweiz wohnhafter Kandidaten
und Kandidatinnen, die einen ausländischen Maturitätsausweis besitzen, entscheidet der akademische Direktor bzw. die akademische Direktorin nach der jeweiligen Auslastung wird diese insbesondere vom grad der Beanspruchung der Lehrenden und von den zur Verfügung stehenden Studienplätzen bestimmt.
2. Abschnitt: Bestimmungen über die Aufnahmeprüfungen
Art. 17 Zeitpunkt der reduzierten Aufnahmeprüfung
1 Der akademische Direktor bzw. die akademische Direktorin kann verlangen, dass
der Kandidat oder die Kandidatin die reduzierte Aufnahmeprüfung vor Studienan- tritt, nach dem Besuch eines von der ETHL durchgeführten Vorbereitungskurses oder spätestens bis zum Ende des ersten Studienjahres ablegt.
5 SR 414.136 6 SR 414.133.2
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2 Kandidaten und Kandidatinnen, die ihre reduzierte Prüfung im Laufe des ersten
Studienjahres ablegen müssen, haben vor dieser Prüfung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Studierenden.
Art. 18 An- und Abmeldung
1 Der akademische Direktor bzw. die akademische Direktorin legt die Termine und
die Fristen für die Anmeldung fest. Er bzw. sie organisiert die Aufnahmeprüfung in Zusammenarbeit mit dem Direktor bzw. der Direktorin der Kurse für Spezielle Ma- thematik und der Aufnahmekommission. Die Aufnahmeprüfungen für die Fächer der Gruppe 1 finden im Sommer oder im Herbst, die umfassenden Aufnahmeprüfungen und diejenigen der Gruppe 2 im Herbst statt.
2 Die Anmeldung kann innerhalb vom akademischen Direktor bzw. der akademi-
schen Direktorin festgesetzten Frist zurückgezogen werden. In diesem Fall wird die Prüfungsgebühr zurückerstattet. 3 Bei späterer Abmeldung verfällt die Prüfungsgebühr und die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin nicht nachweisen kann, dass die Termine wegen einer ärztlich attestierten Krankheit oder aus Gründen höherer Ge- walt versäumt worden sind.
Art. 19 Ablauf der Prüfungen
1 Die Kandidaten und Kandidatinnen werden von Examinatoren und Examinatorin-
nen geprüft, die vom Präsidenten bzw. der Präsidentin der ETHL ernannt werden.
2 Bei den mündlichen Prüfung werden die Examinator und Examinatorinnen von
Experten und Expertinnen begleitet; diese sehen auch die schriftlichen Arbeiten ein. Die Experten und Expertinnen werden vom akademischen Direktor bzw. der akade- mischen Direktorin ernannt.
Art. 20 Hilfsmittel 1 Die für die einzelnen Prüfungsfächer zugelassenen Hilfsmittel wie Texte, Tabellen, Rechengeräte usw. werden den Kandidaten und Kandidatinnen schriftlich bekannt- gegeben.
2 Wer nicht zugelassene Hilfsmittel verwendet, kann vom akademischen Direktor
bzw. von der akademischen Direktorin von der Fortsetzung der Prüfung ausge- schlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Art. 21 Fernbleiben, Prüfungsabbruch und Prüfungsunterbruch Bei unentschuldigtem Fernbleiben oder Abbruch gilt die Prüfung als nicht bestan- den. Als Entschuldigung und Voraussetzung für die Bewilligung eines allfälligen Prüfungsunterbruchs werden nur Krankheit und Gründe höherer Gewalt anerkannt.
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Art. 22 Bestehen der Prüfung, Teilerlass bei Wiederholung 1 In jedem Prüfungsfach wird eine Note erteilt, die in einer ganzen oder halben Zahl ausgedrückt wird. 10 ist die beste, 0 die schlechteste Note. Noten unter 6 sind unge- nügend.
2 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn sowohl die Noten aller Prüfungsfächer
als auch diejenigen der Prüfungsfächer der Gruppe 1 nach Artikel 8 Absatz 1 Buch- stabe a einen Notendurchschnitt von 6,0 erreichen.
3 Bei der Wiederholung einer Aufnahmeprüfung werden die Ergebnisse einer Grup-
pe Prüfungsfächer nach Artikel 8 Absatz 1 angerechnet, wenn beim ersten Versuch ein ausreichender Notendurchschnitt erreicht wurde.
Art. 23 Prüfungswiederholung
1 Die Aufnahmeprüfung an einer ETH kann einmal wiederholt werden.
2 Kandidaten und Kandidatinnen, die im ersten Studienjahr eine reduzierte Aufnah- meprüfung abzulegen haben, werden zum zweiten Studienjahr nur zugelassen, wenn sie diese Prüfung bestanden haben.
Art. 24 Entscheid über das Prüfungsergebnis, Eröffnung
1 Das Prüfungsergebnis wird von der Aufnahmekommission im Einvernehmen mit
den Experten und Expertinnen ermittelt. 2 Der akademische Direktor bzw. die akademische Direktorin erlässt auf Antrag der Aufnahmekommission die Verfügung und eröffnet Kandidaten und Kandidatinnen, ob sie bestanden haben oder nicht.
Art. 25 Verhältnis der Kurse für Spezielle Mathematik zu den Aufnahmeprüfungen 1 Kandidatinnen und Kandidaten, die für den Eintritt ins erste Jahr eine Aufnahme- prüfung ablegen müssen, können zu den Kursen für Spezielle Mathematik zugelas- sen werden. Der akademische Direktor bzw. die akademische Direktorin behält sich vor, entsprechend der Anzahl verfügbarer Plätze und auf Grund der vorgelegten Ausweise oder der Vortests vor der Aufnahme in die Kurse für Spezielle Mathema- tik eine Auswahl zu treffen. 2 Wer als Inhaber oder Inhaberin eines ausländischen Maturitätsausweises nach Ar- tikel 5 Buchstabe b die Abschlussprüfung der Kurse für Spezielle Mathematik be- standen hat, ist von den Aufnahmeprüfungen in mathematisch-naturwissenschaft- lichen Fächern befreit.
3 Wer einen anderen Maturitätsausweis oder aber keinen solchen Ausweis besitzt,
hat sich einer Aufnahmeprüfung in den ihm oder ihr auferlegten mathematisch- naturwissenschaftlichen Fächern selbst dann zu unterziehen, wenn er oder sie die Abschlussprüfung der Kurse für Spezielle Mathematik bestanden hat.
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Art. 26 Aufnahmekommission Der Präsident bzw. die Präsidentin der ETHL regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben der Aufnahmekommission.
3. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 27 Prüfungsgebühr
1 Wer sich für eine Aufnahmeprüfung anmeldet, muss eine Prüfungsgebühr nach der
Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 19957 entrichten.
2 Die Prüfungsgebühren für die Zulassung zu einem höheren Semester des Diplom-
studiums richten sich nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenverordnung festgesetzt. 3 Für die Wiederholung einer Prüfung ist die betreffende Gebühr erneut zu entrich- ten.
4 Der akademische Direktor bzw. die akademische Direktorin kann auf Grund eines
begründeten Gesuchs bedürftigen Kandidaten und Kandidatinnen sowie Stipen- diaten und Stipendiatinnen diese Gebühr erlassen.
Art. 28 Zulassungsgebühr
1 Wer als Studierender bzw. Studierende an der ETHL zugelassen wird, muss eine
Anmeldegebühr nach Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 1995 8 ent- richten. Beim Übertritt von einer ETH in die andere ist keine Zulassungsgebühr zu entrichten.
2 Die Zulassungsgebühr kann nicht erlassen werden.
Art. 29 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
8. Mai 1995 Im Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Vizepräsident und Direktor für den Bereich Lehre: Professor D. de Werra Der akademische Direktor: P.-F. Pittet
7 SR 414.131.7 8 SR 414.131.7
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