AS 1999 2889
Bundesbeschluss über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen
Bundesbeschluss über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen
Änderung vom 18. Juni 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1999 1, beschliesst:
I Der Bundesbeschluss vom 20. März 19752 über die Mitwirkung der Schweiz an in- ternationalen Währungsmassnahmen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Die zu diesem Zweck gewährten Kredite und eingegangenen Garantieverpflichtun- gen dürfen den Gesamtbetrag von 2000 Millionen Franken sowie eine Laufzeit von sieben Jahren nicht überschreiten.
II 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referen- dum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 18. Juni 1999 Ständerat, 18. Juni 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz