AS 1999 3071
Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren
Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren
vom 18. Juni 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 1998 1, beschliesst:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz2:
Gliederungstitel vor Art. 62a
Zweites Kapitelbis: Konzentriertes Entscheidverfahren
Art. 62a Anhörung 1 Sieht ein Gesetz für Vorhaben wie Bauten und Anlagen die Konzentration von Entscheiden bei einer einzigen Behörde (Leitbehörde) vor, so holt diese vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein. 2 Sind mehrere Fachbehörden betroffen, so hört die Leitbehörde sie gleichzeitig an; sie kann sie jedoch nacheinander anhören, wenn besondere Gründe es rechtfertigen. 3 Die Leitbehörde setzt den Fachbehörden eine Frist zur Stellungnahme; die Frist beträgt in der Regel zwei Monate. 4 Die Leitbehörde und die Fachbehörden legen einvernehmlich die Fälle fest, in de- nen ausnahmsweise keine Stellungnahmen eingeholt werden müssen.
Art. 62b Bereinigung 1 Bestehen zwischen den Stellungnahmen der Fachbehörden Widersprüche oder ist die Leitbehörde mit den Stellungnahmen nicht einverstanden, so führt sie mit den Fachbehörden innerhalb von 30 Tagen ein Bereinigungsgespräch; sie kann dazu weitere Behörden oder Fachleute beiziehen. 2 Gelingt die Bereinigung, so ist das Ergebnis für die Leitbehörde verbindlich.
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
3 Misslingt die Bereinigung, so entscheidet die Leitbehörde; bei wesentlichen Diffe- renzen zwischen Verwaltungseinheiten des gleichen Departements weist dieses die Leitbehörde an, wie zu entscheiden ist. Sind mehrere Departemente betroffen, so setzen diese sich ins Einvernehmen. In der Begründung des Entscheids sind die ab- weichenden Stellungnahmen aufzuführen. 4 Die Fachbehörden sind auch nach Durchführung eines Bereinigungsverfahrens befugt, gegenüber einer Rechtsmittelbehörde über ihre Stellungnahme selbstständig Auskunft zu geben.
Art. 62c Fristen 1 Der Bundesrat setzt für die Verfahren, mit denen die Pläne für Bauten und Anla- gen genehmigt werden, Fristen fest, innert welchen der Entscheid zu treffen ist. 2 Sofern eine dieser Fristen nicht eingehalten werden kann, teilt die Leitbehörde dem Gesuchsteller unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid getroffen werden kann.
2. Bundesrechtspflegegesetz3:
Art. 99 Abs. 2 Bst. c und d 2 Absatz 1 findet keine Anwendung auf: c. Betriebskonzessionen, Betriebsbewilligungen, Genehmigun- gen von Betriebsreglementen und Plangenehmigungen für Flugplätze; d. Plangenehmigungen für Eisenbahn-, Trolleybus-, öffentliche Schiffahrts-, Rohrleitungs- und elektrische Anlagen sowie für Nationalstrassen.
Art. 100 Abs. 1 Bst. r Aufgehoben
3. Bundesgesetz vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz:
Art. 2 Abs. 2 2 Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.
3 SR 173.110 4 SR 451
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Art. 3 Randtitel und Abs. 4 4 Pflichten Die Bundesbehörden hören vor ihrem Entscheid die betroffenen von Bund und Kantonen Kantone an. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, das Bundesamt für Kultur und die übrigen betroffenen Bundesstellen wir- ken beim Vollzug dieses Gesetzes nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes5 mit.
Art. 6 Abs. 1 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wie- derherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösst- mögliche Schonung verdient.
Art. 7 1 Begutachtung Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so durch die Kommission beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft oder das Bundesamt für Kultur, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fach- stelle nach Artikel 25 Absatz 2. 2 Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beein- trächtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grund- sätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Ent- scheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
Art. 12a Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Die öffentliche Auflage dauert in der Regel 30 Tage.
Art. 22 Abs. 3 zweiter Satz Aufgehoben
5 SR 172.010
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4. Militärgesetz6:
Art. 122a Tätigkeiten der Landesverteidigung Für Tätigkeiten, die der Landesverteidigung dienen, sind keine kantonalen Bewilli- gungen und kantonalen Pläne erforderlich.
Gliederungstitel vor Art. 126
3. Kapitel: Militärische Bauten und Anlagen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 126 Grundsatz 1 Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölke- rungsschutz und Sport (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem an- dern militärischen Zweck zugeführt werden. 2 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Be- willigungen erteilt. 3 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt. 4 Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung7 voraus.
Art. 126a Anwendbares Recht Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung8 (EntG).
Gliederungstitel vor Art. 126b
2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
Art. 126b Ordentliches Plangenehmigungsverfahren; Einleitung Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Geneh- migungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
6 SR 510.10 7 SR 700 8 SR 711
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Art. 126c Aussteckung 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die Veränderun- gen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar ma- chen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen. 2 Aus wichtigen Gründen kann die Genehmigungsbehörde ganz oder teilweise von der Pflicht nach Absatz 1 befreien. 3 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzu- bringen.
Art. 126d Anhörung, Publikation und Auflage 1 Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und Gemeinden zur Stellungnahme. Das gesamte Anhörungsverfahren dauert drei Mo- nate. In begründeten Fällen kann diese Frist ausnahmsweise verlängert werden. 2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. 3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 EntG9 zur Folge.
Art. 126e Persönliche Anzeige Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG10 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.
Art. 126f Einsprache 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes11 oder des EntG12 Partei ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 2 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträg- liche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind bei der Ge- nehmigungsbehörde einzureichen. 3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
9 SR 711 10 SR 711 11 SR 172.021 12 SR 711
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Art. 126g Bereinigung in der Bundesverwaltung Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes13.
Art. 127 Plangenehmigung; Geltungsdauer 1 Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. 2 Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Ertei- lung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist. 3 Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausge- schlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
Art. 128 Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren 1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betrof- fenen; b. Bauten und Anlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erschei- nungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt; c. Bauten und Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden. 2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im ver- einfachten Verfahren genehmigt. 3 Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unter- breitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Ein- willigung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmi- gungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist. 4 Im übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifels- fall wird dieses durchgeführt.
Art. 128a Schutz militärischer Anlagen 1 Für Bauten und Anlagen, welche dem Bundesgesetz vom 23. Juni 195014 über den Schutz militärischer Anlagen unterstehen, ist keine Plangenehmigung erforderlich. 2 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren ist sinngemäss anwendbar. Dem Ge- heimhaltungsinteresse ist dabei Rechnung zu tragen.
13 SR 172.010 14 SR 510.518
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Gliederungstitel vor Art. 129
3. Abschnitt: Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung
Art. 129 1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungs- kommission) nach den Bestimmungen des EntG15 durchgeführt. Es werden nur an- gemeldete Forderungen behandelt. 2 Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommis- sion die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen. 3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im übrigen gilt Artikel 76 EntG.
Gliederungstitel vor Art. 130
4. Abschnitt: Rechtsmittelverfahren
Art. 130 Beschwerde 1 Plangenehmigungsentscheide unterliegen letztinstanzlich der Verwaltungsgerichts- beschwerde an das Bundesgericht. 2 Das Beschwerderecht richtet sich nach dem jeweils in der Sache anwendbaren Bundesrecht. Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.
Art. 151 Abs. 4 4 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. Juni 1999 die- ses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. Auf hängi- ge Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.
15 SR 711
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
5. Bundesgesetz über die Enteignung16:
Einführen einer Abkürzung des Titels EntG
Art. 4 Bst. d und e Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden: d. im Zusammenhang mit einem Werk für die Schutz-, Wieder- herstellungs- und Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtli- chen Vorschriften über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft; e. Bisheriger Bst. d
Art. 46 Aufgehoben
6. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 191617:
Art. 46 Abs. 3 und 4 3 Müssen zur Ausführung eines Wasserkraftwerkes Grundstücke in ei- nem anderen als dem Konzessionskanton in Anspruch genommen werden, so gewährt das Departement das Enteignungsrecht. 4 Wird die Konzession vom Departement erteilt, so steht dem Konzes- sionsbewerber das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz über die Enteignung18 (EntG) zu.
Art. 47 b. Anwend- Das Enteignungsverfahren und die Entschädigungspflicht richten sich bares Recht nach dem EntG19; abweichende Bestimmungen des vorliegenden Ge- setzes bleiben vorbehalten.
16 SR 711 17 SR 721.80 18 SR 711 19 SR 711
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Art. 62 1 III. Bei Bundes- Das Departement entscheidet mit der Erteilung der Konzession auch konzessionen
1. Zuständig- über die Genehmigung der für die Erstellung oder Änderung von An-
keit lagen erforderlichen Pläne. 2 Das Konzessionsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und sub- sidiär nach dem EntG20.
3 Mit der Konzession werden sämtliche nach Bundesrecht erforder-
lichen Bewilligungen erteilt. 4 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Konzessionär in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
Art. 62a
2. Ordentliches Das Konzessionsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim
Verfahren a. Einleitung Bundesamt für Wasserwirtschaft (Bundesamt) einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
Art. 62b 1 b. Aussteckung Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Konzessionsbe- werber die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände be- wirkt, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen. 2 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Bundes- amt vorzubringen.
Art. 62c 1 c. Anhörung, Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen Publikation und Auflage und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise ver- längern. 2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffe- nen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. 3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 EntG21 zur Folge.
20 SR 711 21 SR 711
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Art. 62d d. Persönliche Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Kon- Anzeige zessionsbewerber den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG22 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zu- stellen.
Art. 62e 1 e. Einsprache Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes23 oder des EntG24 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bun- desamt Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 2 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtli- chen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind beim Bundesamt einzureichen. 3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Art. 62f f. Bereinigung Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach in der Bundes- verwaltung Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes25.
Art. 62g 3. Entscheid Mit der Erteilung der Konzession entscheidet das Departement gleich- zeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
Art. 62h 1
4. Vereinfachtes Das vereinfachte Verfahren wird angewendet bei:
Verfahren a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimm- baren Betroffenen; b. Anlagen, deren Änderung während der Dauer der Konzession das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, kei- ne schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur un- erheblich auf Raum und Umwelt auswirkt; c. Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden. 2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
22 SR 711 23 SR 172.021 24 SR 711 25 SR 172.010
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3 Das Bundesamt kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Das Bundesamt unter- breitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Das Bundesamt kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Es setzt dafür eine angemessene Frist. 4 Im übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
Art. 62i 1 5. Schätzungs- Nach Abschluss des Konzessionsverfahrens wird, soweit erforderlich, verfahren; vorzeitige Be- das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommis- sitzeinweisung sion (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG26 durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt. 2 Das Bundesamt übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommis- sion die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunder- werbstabelle und die angemeldeten Forderungen. 3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Konzessionsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzei- tige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im übrigen gilt Artikel 76 EntG.
Art. 62k 1
6. Mitwirkung Fallen beim Bau von Anlagen, insbesondere von Stollen und Kaver-
der Kantone nen, erhebliche Mengen von Ausbruch- oder Aushubmaterial an, die nicht in der Nähe der Anlage verwertet oder abgelagert werden kön- nen, so bezeichnen die betroffenen Kantone die erforderlichen Stand- orte für die Entsorgung des Materials. 2 Liegt im Zeitpunkt der Plangenehmigung keine rechtskräftige Be- willigung des betroffenen Kantons vor, so kann das Departement den Standort für ein Zwischenlager bezeichnen und dessen Nutzung mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Es gelten die Verfahrensbe- stimmungen dieses Gesetzes. Der Kanton bezeichnet innerhalb von fünf Jahren die Standorte für die Entsorgung des Materials.
Art. 72 Abs. 3 3 Gegen Verfügungen einer Verwaltungseinheit des Bundes in An- wendung dieses Gesetzes kann bei der Rekurskommission UVEK Be- schwerde geführt werden.
26 SR 711
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Art. 75a III. Über- Das alte Verfahrensrecht ist anwendbar auf: gangsbestim- mungen zur a. Konzessionsgesuche, die zwei Jahre oder länger hängig sind; Änderung vom 18. Juni 1999 b. hängige Baugesuche; c. Baugesuche für Anlagen, die zur Ausübung einer nach altem Verfahrensrecht erteilten Konzession erforderlich sind, wenn sie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Ände- rung eingereicht werden; d. hängige Beschwerden.
7. Bundesgesetz vom 8. März 196027 über die Nationalstrassen:
Einführen einer Abkürzung des Titels NSG
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Eidgenössisches Departe-
ment des Innern» durch «das zuständige Departement (Departement)» (Art. 14) beziehungsweise «Departement» und «Eidgenössisches Amt für Strassen- und Flussbau» durch «das zuständige Bundesamt (Bundesamt)» (Art. 10) beziehungsweise «Bundesamt» ersetzt.
2 In den Artikeln 25 Absatz 3 und 51 Absatz 2 wird der Ausdruck
«des Enteignungsgesetzes» durch «des Bundesgesetzes über die Ent- eignung (EntG)» (Art. 25) beziehungsweise «EntG» (Art. 51) ersetzt.
Art. 16 Abs. 2 und 3
2 Über Baugesuche entscheiden die von den Kantonen bezeichneten
Behörden. Die kantonale Behörde hört vor der Erteilung der Baube- willigung das Departement an. Dieses ist berechtigt, gegen Verfügun- gen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und sei- ner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
3 Aufgehoben
Art. 17 d. Aufhebung 1 Die Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen Festlegung der Projektierungs- zonen der Baulinien, spätestens aber nach fünf Jahren dahin; sie können um höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone
27 SR 725.11
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden.
2 Das Departement hebt eine Projektierungszone auf, wenn feststeht,
dass die durch sie gesicherten Varianten einer Linienführung nicht ausgeführt werden.
3 Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind un-
ter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu ver- öffentlichen.
Art. 21 1. Ausarbeitung 1 Nach der Genehmigung der generellen Projekte arbeiten die Kantone der Ausführungs- projekte in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt sowie den interessierten Bun- desstellen die Ausführungsprojekte aus. Diese geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Ein- zelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.
2 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Ausführungsprojekte
und Pläne fest.
Art. 24 Abs. 2 und 3
2 Über Baugesuche entscheiden die von den Kantonen bezeichneten
Behörden. Die kantonale Behörde hört vor der Erteilung der Baube- willigung das Departement an. Dieses ist berechtigt, gegen Verfügun- gen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und sei- ner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
3 Aufgehoben
Art. 26
3. Plan- 1 Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungs-
genehmigungs- verfahren projekte. a. Grundsatz 2 Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht er- forderlichen Bewilligungen.
3 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das
kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
Art. 26a b. Anwendbares Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und Recht subsidiär nach dem EntG28.
28 SR 711
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
Art. 27 4. Ordentliches Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen Plangenehmi- gungsverfahren beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre a. Einleitung Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
Art. 27a b. Aussteckung 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sicht- bar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile auf- zustellen.
2 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen
sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Departe- ment vorzubringen.
Art. 27b c. Anhörung, 1 Das Departement übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen Publikation und Auflage und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu neh- men. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffe-
nen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln
42–44 EntG29 zur Folge.
Art. 27c d. Persönliche Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Kanton Anzeige den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG30 eine persön- liche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.
Art. 27d e. Einsprache 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes31 oder des EntG32 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim De- partement Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
29 SR 711 30 SR 711 31 SR 172.021 32 SR 711
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
2 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtli-
chen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind beim Departement einzureichen.
3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Art. 27e f. Bereinigung Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach in der Bundes- verwaltung Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes33.
Art. 28
5. Plan- 1 Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig
genehmigung; Geltungsdauer; auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. Beschwerde 2 Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Be- handlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
3 Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechts-
kräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht be- gonnen worden ist.
4 Das Departement kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus
wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlänge- rung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
5 Gegen den Plangenehmigungsentscheid und weitere Verfügungen
des Departements kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwer- de geführt werden.
Art. 28a 6. Vereinfachtes 1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: Plangenehmi- gungsverfahren a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimm- baren Betroffenen; b. Bauten und Anlagen, deren Änderung das äussere Erschei- nungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt; c. Bauten und Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
2 Das Departement kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird
nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Das Departement un-
33 SR 172.010
3085
Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
terbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Das Departement kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Es setzt dafür eine angemessene Frist.
3 Im übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren.
Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
Art. 29 Randtitel
7. Öffentlichkeit
der Baulinienpläne
Art. 36 Abs. 2
2 Das Departement kann für den Erlass der Verfügung eine angemes-
sene Frist ansetzen. Wird innerhalb der Frist die Landumlegung nicht verfügt, so wird das ordentliche Verfahren mit Enteignungen durch- geführt.
Art. 39 8. Enteignung; 1 Den Kantonen steht das Enteignungsrecht zu. Sie sind befugt, das Schätzungsver- fahren; vorzeitige Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen. Besitzeinweisung 2 Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so fin- det nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens das Schätzungs- verfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schät- zungskommission) nach den Bestimmungen des EntG34 statt. Es wer- den nur angemeldete Forderungen behandelt; Artikel 38 EntG bleibt vorbehalten.
3 Das Departement übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskom-
mission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunder- werbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
4 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen
vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzein- weisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im übrigen gilt Artikel 76 EntG.
Art. 62 II. Übergangs- 1 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits bestimmungen zur Änderung aufgelegt worden sind, werden nach altem Verfahrensrecht beurteilt. vom 18. Juni 1999 2 Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.
34 SR 711
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
8. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 190235:
Ersatz eines Ausdrucks: In den Artikeln 25 und 26 wird der Ausdruck «Eidgenössisches Starkstrominspekto- rat» durch «Inspektorat» ersetzt.
Art. 2 Abs. 3 3 Wenn Zweifel bestehen, ob eine elektrische Anlage als Starkstrom- oder als Schwachstromanlage im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei, so entscheidet dar- über das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation (Departement) endgültig.
Art. 4 Abs. 3 3 Der Bundesrat bezeichnet die Schwachstromanlagen, die der Plangenehmigungs- pflicht unterstellt sind.
Art. 14 Hausinstallationen im Sinne dieses Gesetzes sind elektrische Einrichtungen in Häu- sern, zugehörigen Räumen und Nebengebäuden, bei denen nicht höhere als die vom Bundesrat als zulässig erklärten elektrischen Spannungen verwendet werden.
Art. 15 1 Die in Artikel 3 vorgesehenen Vorschriften bezeichnen insbesondere die beim Zu- sammentreffen von Starkstromleitungen und Schwachstromleitungen oder von Starkstromleitungen unter sich erforderlichen technischen Sicherungsmassnahmen. 2 Die Durchführung der letzteren soll im einzelnen Falle in der für die Gesamtheit der zusammentreffenden Anlagen zweckmässigsten Weise erfolgen. Wird keine Verständigung über die zu treffenden Massnahmen erzielt, so entscheidet das De- partement aufgrund des Gutachtens der Kommission nach Artikel 19. 3 Die zur Ausführung dieser Sicherungsmassnahmen aufzuwendenden Kosten sind von den zusammentreffenden Unternehmungen gemeinsam zu tragen. 4 Die Kosten für die notwendigen Schutzvorrichtungen oder Änderungen werden im Verhältnis der wirtschaftlichen Bedeutung der Anlagen verteilt, unabhängig davon, welche Leitung zuerst bestanden hat und welche Leitung von den Massnahmen be- troffen ist. 5 Wenn unter den Beteiligten eine Verständigung über den Umfang der gemeinsam zu tragenden Kosten und über deren Verteilung nicht erzielt wird, so erlässt die zu- ständige Bundesbehörde eine Verfügung. Vorbehalten bleibt die verwaltungsrechtli- che Klage nach Artikel 116 Buchstabe a oder b des Bundesrechtspflegegesetzes36
35 SR 734.0 36 SR 173.110
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
bei Streitigkeiten über das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen. 6 Die Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich nicht auf Hausinstallationen.
Gliederungstitel vor Art. 16
IIIa. Plangenehmigungsverfahren
Art. 16 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 er- stellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung. 2 Genehmigungsbehörde ist: a. das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Inspektorat); b. das Bundesamt für Energie für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einspra- chen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte; c. die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen. 3 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Be- willigungen erteilt. 4 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin von Stark- oder Schwachstromanla- gen (Unternehmung) in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig ein- schränkt. 5 Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung37 voraus. 6 Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Geneh- migungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zustän- dig ist. 7 Der Bundesrat kann Hausinstallationen, Niederspannungsverteilnetze und Nieder- spannungs-Energieerzeugungsanlagen von der Plangenehmigungspflicht befreien oder bestimmte Verfahrenserleichterungen vorsehen.
Art. 16a Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung38 (EntG).
37 SR 700 38 SR 711
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
Art. 16b Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Geneh- migungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
Art. 16c 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Verände- rungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie die- se aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen. 2 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache beim Inspektorat vorzu- bringen.
Art. 16d 1 Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern. 2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. 3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 EntG39 zur Folge.
Art. 16e Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG40 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.
Art. 16f 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes41 oder des EntG42 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 2 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträg- liche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind bei der Ge- nehmigungsbehörde einzureichen. 3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
39 SR 711 40 SR 711 41 SR 172.021 42 SR 711
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
Art. 16g Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes43.
Art. 16h 1 Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. 2 Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem Bundesamt für Energie. Die- ses führt das Verfahren weiter und entscheidet.
Art. 16i 1 Die Plangenehmigung erlischt, wenn drei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Ertei- lung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist. 2 Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen angemessen verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
Art. 17 1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betrof- fenen; b. Anlagen, deren Änderung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur un- erheblich auf Raum und Umwelt auswirkt; c. Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden oder die der Baustromversorgung dienen. 2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im ver- einfachten Verfahren genehmigt. 3 Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung ge- geben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemes- sene Frist. 4 Im übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifels- fall wird dieses durchgeführt.
43 SR 172.010
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
Art. 19 Abs. 2 2 Die Kommission begutachtet die Vorschriften des Bundesrates über die Erstellung und Instandhaltung der elektrischen Anlagen sowie die Angelegenheiten, über die der Bundesrat oder das Departement nach den Artikeln 2, 3, 15 Absatz 2, 16 Absatz
7 und 24 zu entscheiden hat.
Art. 22 Der Bundesrat kann anstelle der beiden Kontrollstellen nach Artikel 21 ein einziges Inspektorat einsetzen.
Art. 23 Gegen die Verfügungen der Genehmigungsbehörden nach Artikel 16 und der Kon- trollstellen nach Artikel 21 kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.
Art. 24 Bei Differenzen zwischen den Kontrollstellen nach Artikel 21 entscheidet das De- partement.
Art. 25a 1 Die mit dem Vollzug betrauten Stellen bearbeiten die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Personendaten einschliesslich der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen nach den Artikeln 55 ff. 2 Sie können die Daten elektronisch aufbewahren und, soweit dies für den einheitli- chen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist, untereinander austauschen.
Art. 32 Abs. 2 2 Diese leitet über die Ursache und die Folgen der ihr bekannt gewordenen erheb- lichen Unfälle unverzüglich eine amtliche Untersuchung ein; in wichtigeren Fällen kann sie Sachverständige beiziehen. Sie gibt der kantonalen Regierung zu Handen des Departements vom Vorfall Kenntnis.
Gliederungstitel vor Art. 42 VI. Enteignung
Art. 42 Aufgehoben
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
Art. 43 1 Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung nachsucht, steht das Enteig- nungsrecht zu. 2 Das Departement kann den Bezügern von elektrischer Energie das Enteignungs- recht erteilen.
Art. 44 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für: a. die Erstellung und Änderung von Einrichtungen zur Fortleitung und Ver- teilung elektrischer Energie und der für deren Betrieb notwendigen Schwachstromanlagen; b. die Fortleitung elektrischer Energie auf bestehenden Stromversorgungs- und Stromverteilnetzen.
Art. 45 1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungs- kommission) nach den Bestimmungen des EntG44 durchgeführt. Es werden nur an- gemeldete Forderungen behandelt. 2 Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommis- sion die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen. 3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im übrigen gilt Artikel 76 EntG.
Art. 46–50, 53 und 53bis Aufgehoben
Art. 57 Abs. 2 2 Das Departement kann die Untersuchung und in Abstufungen auch die Beurteilung von Widerhandlungen dem Inspektorat übertragen.
Art. 63 1 Gesuche, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 1999 dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. Bei Enteignungen ist nötigenfalls das Einspracheverfahren nachzuholen. 2 Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.
44 SR 711
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
9. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195745:
Ersatz von Ausdrücken 1 In den Artikeln 12, 16, 17 Absatz 4, 18n Absatz 1, 18q Absatz 1, 18s Absatz 1, 18t (18n, 18q, 18s und 18t nach revidierter Fassung), 21 Absatz 1, 24 Absatz 1,
40 Absatz 2, 57 Absatz 4, 70 Absätze 1 und 2, 71 Absatz 1, 72 Absatz 3, 74, 79,
88 Absatz 1 sowie 89 Absätze 1 und 2 wird der Ausdruck «Aufsichtsbehörde», in
Artikel 24 Absatz 3 der Ausdruck «Eisenbahnaufsichtsbehörde» durch «Bundesamt» ersetzt. 2 In den Artikeln 22, 51 Absatz 4 sowie 63 Absätze 1 und 2 wird der Ausdruck «Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation» durch «Departement» ersetzt.
Art. 10 Abs. 2 2 Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt.
Art. 11 II. Beschwerde Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält, kann ge- gen Verfügungen des Bundesamtes bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.
Art. 17 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 18 1 II. Plangenehmi- Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Be- gungsverfahren
1. Grundsatz trieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit ei-
ner Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. 2 Genehmigungsbehörde ist: a. das Bundesamt; b. bei Grossprojekten gemäss Anhang das Departement. 3 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht er- forderlichen Bewilligungen erteilt. 4 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Bahnunterneh- mung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnis- mässig einschränkt.
45 SR 742.101
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
5 Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung46 voraus. 6 Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Be- trieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installations- plätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
Art. 18a
2. Anwendbares Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und
Recht subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung47 (EntG).
Art. 18b
3. Ordentliches Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen
Plangenehmi- gungsverfahren bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterla- a. Einleitung gen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
Art. 18c 1 b. Vorbereitende Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Bahnunterneh- Handlungen mung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen. 2 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Ge- nehmigungsbehörde vorzubringen. 3 Für andere vorbereitende Handlungen, für die Projektbereinigung und für die Erhärtung der Entscheidungsgrundlagen gilt das Verfah- ren nach Artikel 15 EntG48. Die Genehmigungsbehörde entscheidet über Einwände Dritter.
Art. 18d 1 c. Anhörung, Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Publikation und Auflage Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stel- lung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahms- weise verlängern. 2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffe- nen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
46 SR 700 47 SR 711 48 SR 711
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Arti- keln 42–44 EntG49 zur Folge.
Art. 18e d. Persönliche Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Bahn- Anzeige unternehmung den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG50 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zu- stellen.
Art. 18f 1 e. Einsprache Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes51 oder des EntG52 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Ge- nehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache er- hebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 2 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtli- chen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind bei der Genehmigungsbehörde einzu- reichen. 3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Art. 18g f. Bereinigung Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich in der Bundes- verwaltung nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsge- setzes53.
Art. 18h 1
4. Plange- Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde
nehmigung; Geltungsdauer; gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. Beschwerde 2 Sie kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert. 3 Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechts- kräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht be- gonnen worden ist. 4 Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangeneh- migung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden
49 SR 711 50 SR 711 51 SR 172.021 52 SR 711 53 SR 172.010
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben. 5 Gegen den Plangenehmigungsentscheid des Bundesamtes kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden. Der Plan- genehmigungsentscheid des Departements unterliegt der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
Art. 18i 1
5. Vereinfachtes Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
Plangenehmi- gungsverfahren a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimm- baren Betroffenen; b. Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äus- sere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur uner- heblich auf Raum und Umwelt auswirkt; c. Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden. 2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt. 3 Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Ge- nehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, so- weit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; de- ren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist. 4 Im übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
Art. 18k 1
6. Schätzungs- Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit er-
verfahren; vorzeitige forderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schät- Besitz- zungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen einweisung des EntG54 durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt. 2 Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Präsidenten der Schät- zungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen. 3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzein- weisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne
54 SR 711
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im übrigen gilt Artikel 76 EntG.
Art. 18l 1
7. Mitwirkung Fallen beim Bau von Eisenbahnanlagen, insbesondere von Tun-
der Kantone nelanlagen, erhebliche Mengen von Ausbruch- oder Aushubmaterial an, die nicht in der Nähe der Anlage verwertet oder abgelagert werden können, so bezeichnen die betroffenen Kantone die Standorte für die Entsorgung des Materials. 2 Liegt im Zeitpunkt der Plangenehmigung keine rechtskräftige Be- willigung des betroffenen Kantons vor, so kann die Genehmigungsbe- hörde den Standort für ein Zwischenlager bezeichnen und dessen Nut- zung mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Es gelten die Ver- fahrensbestimmungen für Eisenbahnanlagen. Der Kanton bezeichnet innerhalb von fünf Jahren die Standorte für die Entsorgung des Mate- rials.
Art. 18m 1
8. Neben- Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht
anlagen ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (Nebenanlagen), un- terstehen dem kantonalen Recht. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Bahnunternehmung bewilligt werden, wenn die Nebenanlage: a. Bahngrundstücke beansprucht oder an solche angrenzt; b. die Betriebssicherheit beeinträchtigen könnte. 2 Die kantonale Behörde hört das Bundesamt vor der Bewilligung ei- ner Nebenanlage an: a. auf Antrag einer der Parteien, wenn zwischen Bauherrschaft und Bahnunternehmung keine Einigung erzielt werden kann; b. wenn die Nebenanlage den künftigen Ausbau der Eisenbahn- anlage verunmöglicht oder erheblich erschwert; c. wenn das Baugrundstück von einer eisenbahnrechtlichen Pro- jektierungszone oder Baulinie erfasst ist. 3 Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbe- stimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
Art. 18n III. Freihal- Bisheriger Art. 18b tung von Grundstücken für künftige Eisenbahn- anlagen
1. Projektie-
rungszonen a. Festlegung
Art. 18o b. Wirkung Bisheriger Art. 18c
Art. 18p 1 c. Aufhebung Die Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen Festlegung der Baulinien, spätestens aber nach fünf Jahren dahin; sie können um höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden. 2 Das Bundesamt hebt eine Projektierungszone von Amtes wegen oder auf Antrag von Bahnunternehmung, Kanton oder Gemeinde auf, wenn feststeht, dass die geplante Eisenbahnanlage nicht ausgeführt wird. 3 Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind un- ter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu ver- öffentlichen.
Art. 18q
2. Baulinien Bisheriger Art. 18e
a. Festlegung
Art. 18r–18t Bisherige Art. 18f–18h
Art. 18u 1 IV. Entschä- Kommen Eigentumsbeschränkungen nach den Artikeln 18n–18t einer digung. Vor- aussetzungen, Enteignung gleich, so sind sie voll zu entschädigen. Artikel 21 bleibt Verfahren vorbehalten. Für die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse beim Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend. 2 Entschädigungspflichtig ist die Bahnunternehmung oder, wenn eine solche fehlt, derjenige, der die Eigentumsbeschränkung erwirkt. 3 Der Betroffene hat seine Ansprüche innerhalb von zehn Jahren nach Wirksamwerden der Eigentumsbeschränkung schriftlich der Bahnun-
3098
Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
ternehmung anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so ist nach den Artikeln 57–75 EntG55 vorzugehen. 4 In diesem Verfahren werden nur angemeldete Forderungen behan- delt. Nachträgliche Einsprachen gegen die Beschränkung des Grund- eigentums sowie Begehren um Änderung von Bewilligungen für Ne- benanlagen (Art. 18m), von Projektierungszonen und von Baulinien sind ausgeschlossen. 5 Die Entschädigung wird vom Zeitpunkt an verzinst, in dem die Ei- gentumsbeschränkung wirksam wird.
Art. 18v 1 V. Landumle- Besteht die Möglichkeit, die für ein Vorhaben erforderlichen dingli- gung. Zustän- digkeit chen Rechte durch Landumlegung zu sichern, und erfolgt die Land- umlegung nicht freiwillig, so ist sie auf Antrag der Genehmigungsbe- hörde innerhalb der von ihr bestimmten Frist nach kantonalem Recht anzuordnen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird das ordentliche Verfahren mit Enteignungen durchgeführt. 2 Für das Landumlegungsverfahren gilt: a. Es können Grundstücke der Bahnunternehmung eingeworfen werden. b. Vom Grundeigentum, das im Landumlegungsverfahren erfasst wird, können Abzüge gemacht werden. c. Mehrwerte aus Bodenverbesserungen, die der Bahnbau be- wirkt, können angerechnet werden. d. Die Bahnunternehmung kann vorzeitig in den Besitz einge- wiesen werden. e. Es können andere Vorkehrungen des kantonalen Rechts ge- troffen werden. 3 Das Land, das durch Abzüge von Grundeigentum für die Bedürfnis- se der Bahnunternehmung an diese abgetreten wird, ist dem Landum- legungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten. 4 Sieht das kantonale Recht kein besonderes Verfahren vor, so gilt das Verfahren der Baulandumlegung beziehungsweise der Güter- oder Waldzusammenlegung; das Umlegungsgebiet und der Umfang können auf den Zweck der Landumlegung für den Bahnbau beschränkt wer- den. 5 Dem Bahnbau werden die von ihm verursachten Mehrkosten zuge- rechnet. Ist die Landumlegung nur wegen des Bahnbaus nötig, so trägt die Bahnunternehmung sämtliche Kosten.
55 SR 711
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
Art. 18w 1 VI. Betriebs- Das Bundesamt bestimmt die Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge, die bewilligung nur mit seiner Bewilligung in Betrieb genommen werden dürfen. Es erlässt Fahrdienstvorschriften. 2 Bei Fahrzeugen und Sicherungsanlagen, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen, sind vor der Ausführung zumindest das Pflichtenheft und die Typenskizze dem Bundesamt zur Prüfung vor- zulegen. Dieses entscheidet im Einzelfall, ob eine Bewilligungspflicht besteht.
Art. 19–24 Randtitel Die Nummerierung der Randtitel mit römischen Ziffern erhöht sich um je vier Ziffern.
Art. 22 dritter Satz ... Fernmeldeanlagen unterliegen in allen Fällen der Plangenehmigung nach den Artikeln 18–18i.
Art. 24 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Die Artikel 18–18i und 18m sind anwendbar.
Art. 33, 38 und 39 Randtitel Die Nummerierung der Randtitel mit römischen Ziffern erhöht sich um je vier Ziffern.
Art. 40 Randtitel, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a 1 XVI. Streitigkeiten Das Bundesamt entscheidet nach Anhörung der beteiligten Behörden
1. Bundesamt
und Transportunternehmungen über Streitigkeiten betreffend: a. die Bedürfnisse des Bahnbaues und -betriebes (Art. 18 und 18m);
Art. 48 1 VI. Streitigkeiten Der Bundesrat entscheidet über alle Streitigkeiten nach Artikel 46. 2 Das Bundesamt entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend die Beförderungspflicht und die Anordnung ausserordentlicher Sicherheitsmassnahmen bei Militärtransporten (Art. 43 Abs. 1 und 3). 3 Die Rekurskommission VBS entscheidet im Militärverwaltungsver- fahren erstinstanzlich über Streitigkeiten betreffend die Anwendung
3100
Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
der Militärtaxen sowie betreffend die Kosten ausserordentlicher Si- cherheitsmassnahmen bei Militärtransporten . 4 Das Bundesamt entscheidet über die übrigen aus diesem Abschnitt erwachsenden Streitigkeiten zwischen öffentlichen Verwaltungen und Bahnunternehmungen betreffend Vergütungen, Kosten und deren Verteilung sowie betreffend die Haftung des Bundes (Art. 41, 42 Abs. 2, 44 und 47) . 5 Im Verhältnis zwischen den Bundesbahnen und der Bundesverwal- tung entscheidet der Bundesrat anstelle der Rekurskommission VBS.
Art. 71 Abs. 3 Aufgehoben
Schlussbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 1999 1 Der Bundesbeschluss vom 21. Juni 199156 über das Plangenehmi- gungsverfahren für Eisenbahn-Grossprojekte wird aufgehoben. 2 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. 3 Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.
Das Gesetz erhält folgenden neuen Anhang: Anhang (Art. 18 Abs. 2 Bst. b)
1. Projekte der Schweizerischen Bundesbahnen
Strecke/Linie Teilstrecke/Teilprojekt Vauderens–Villars-sur-Glâne ganze Strecke Mattstetten–Rothrist ganze Strecke Olten–Muttenz ganze Strecke Zürich-Flughafen–Winterthur ganze Strecke Genève–Lausanne Boucle GEAP–Mies Lausanne–Yverdon Eclépens–Tunnel Mormont Grandson–Boudry Onnens–Vaumarcus Olten–Aarau Däniken–Aarau (exkl.) Zürich HB–Thalwil ganze Strecke Salgesch–Leuk ganze Strecke Zürich HB–Oerlikon ganze Strecke Winterthur–Weinfelden Thurquerung Zürich–Chur Mühlehorn–Tiefenwinkel
56 AS 1991 1319
3101
Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
2. Projekte der konzessionierten Transportunternehmungen
Unternehmung Abschnitt Bern–Neuenburg Bümpliz Nord–Rosshäusern Gürbetal–Bern–Schwarzenburg Fischermätteli–Toffen Sihltal–Zürich–Uetliberg Giesshubel–Langnau am Albis Chemin de fer du Jura Glovelier–Delémont Rhätische Bahn Unterirdische Einführung der Chur- Arosa-Bahn zum Bahnhof Chur Bremgarten–Dietikon Unterirdische Einführung der BD in Dietikon
3. Auflageprojekte nach Artikel 12 des Alpentransit-Beschlusses
vom 4. Oktober 199157
10. Bundesgesetz vom 29. März 195058 über die
Trolleybusunternehmungen:
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 6 Absatz 1, 7 und 17 Absatz 2 wird der Ausdruck «Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement» durch «Departe- ment» ersetzt.
Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz 1 ...Sie wird vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) auf bestimmte Dauer er- teilt; dieses hört zuvor die beteiligte Kantonsregierung sowie die öf- fentlichen Transportanstalten der Landesgegend an.
Art. 8 Abs. 2 und 3 2 Gegen Verfügungen nachgeordneter Amtsstellen kann bei der Re- kurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.
3 Aufgehoben
57 SR 742.104 58 SR 744.21
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
Art. 11 1
3. Eisenbahn- Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Be-
gesetzgebung a. Plan- trieb einer Trolleybuslinie dienen (Trolleybusanlagen), dürfen nur mit genehmigung einer Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden. 2 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Eisenbahn- gesetz vom 20. Dezember 195759.
Art. 11a 1 b. Weitere Die Unternehmung untersteht den Vorschriften über die Nebenbah- Vorschriften nen, insbesondere in Bezug auf: a. die Fahrpläne, die Betriebsunterbrechungen und die Meldung von Unfällen; b. die Beförderungsbedingungen und die Tarife; c. das Rechnungswesen und die Statistik; d. die Arbeits- und Ruhezeit des Personals sowie die Personal- fürsorgeeinrichtungen; e. die Konzessions- und Verwaltungsgebühren; f. die Stempelabgaben auf Frachturkunden; g. die Bahnpolizei betreffend die Beförderung von Personen und Gütern. 2 Die Artikel 12–15 bleiben vorbehalten.
Art. 19a 1 Übergangs- Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden bestimmungen zur Änderung nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. vom 18. Juni 1999 2 Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.
11. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196360:
Einführen einer Abkürzung des Titels RLG
59 SR 742.101 60 SR 746.1
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
Ersatz von Ausdrücken
1 In den Artikeln 20, 32 Absatz 2, 35 Absatz 4 und 47 Absatz 1 wird der Ausdruck
«Aufsichtsbehörde», in Artikel 36 der Ausdruck «Aufsichtsbehörde der Rohrlei- tungsanlage» durch «Bundesamt» ersetzt. 2 In den Artikeln 32 Absatz 1 und 50 Absatz 1 wird der Ausdruck «der Inhaber», in Artikel 35 Absatz 1 «Der Inhaber der Rohrleitungsanlage» und in Artikel 50 Ab- satz 2 «der Inhaber der Anlage» durch «die Unternehmung» ersetzt.
Gliederungstitel vor Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Randtitel Geltungsbereich
Gliederungstitel vor Art. 2 Aufgehoben
Art. 2 1
1. Plangeneh- Rohrleitungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 dürfen nur mit einer
migung Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden. 2 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung61 (EntG). 3 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht er- forderlichen Bewilligungen erteilt. 4 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin der Rohrleitungsanlage (Unternehmung) in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
Art. 3 Randtitel, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. e und 2 1
2. Voraus- Die Plangenehmigung ist zu verweigern oder, wenn eine mildere
setzungen a. allgemeine Massnahme ausreicht, nur unter einschränkenden Bedingungen oder Auflagen zu erteilen: e. wenn die ersuchende Unternehmung die Anforderungen nach Artikel 4 nicht erfüllt, oder 2 Aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen darf die Plan- genehmigung weder verweigert noch mit einschränkenden Bedingun- gen oder Auflagen versehen werden.
61 SR 711
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
Art. 4 b. ausländi- Eine ausländische Unternehmung muss eine in der Schweiz ansässige sche Unter- nehmung Geschäftsführung und Betriebsleitung sowie eine Betriebsorgani- sation haben, welche die Einhaltung des schweizerischen Rechts ge- währleistet.
Art. 5–9 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 10 Aufgehoben
Art. 10
3. Enteig- Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung ersucht, steht das
nungsrecht Enteignungsrecht zu.
Art. 11 Randtitel und Abs. 1 1
4. Anspruch Die Unternehmung hat gegen angemessene Entschädigung Anspruch
auf Kreuzung von Verkehrs- auf Kreuzung von Verkehrswegen, sofern nach der Erstellung der wegen Kreuzung der unbehinderte Betrieb des Verkehrswegs durch die nöti- gen Sicherheitsvorkehren gewährleistet bleibt und ein geplanter Aus- bau des Verkehrswegs nicht beeinträchtigt wird. Während des Baus der Kreuzung darf der Verkehr nur so weit eingeschränkt werden, als dies für die Bauarbeiten erforderlich ist.
Art. 12 Aufgehoben
Art. 13 1 5. Transport- Die Unternehmung ist verpflichtet, vertraglich Transporte für Dritte pflicht zu übernehmen, wenn sie technisch möglich und wirtschaftlich zu- mutbar sind, und wenn der Dritte eine angemessene Gegenleistung anbietet. 2 Im Falle von Streitigkeiten entscheidet das Bundesamt für Energie (Bundesamt) über die Verpflichtung des Vertragsabschlusses sowie über die Vertragsbedingungen. 3 Über zivilrechtliche Ansprüche aus dem Vertrag entscheiden die Zi- vilgerichte.
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Art. 14 und 15 Aufgehoben
Art. 16 Abs. 2 2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann diese Aufsicht ausdehnen auf den Bau, den Unterhalt und den Betrieb anderer Rohrleitungsanlagen, sofern diese dem Bund oder einer Bundesanstalt gehören.
Art. 17 1 2. Zuständigkeit Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt. Es kann für die Ausübung der Aufsicht die Kantone und private Fachverbände zuziehen. 2 Zur Begutachtung von Fragen der Sicherheit der Rohrleitungsanla- gen setzt das Departement eine Kommission ein.
Art. 18
3. Inhalt Das Bundesamt ordnet die zum Schutz von Personen, Sachen und
wichtigen Rechtsgütern erforderlichen Massnahmen an. Zu diesem Zweck kann es anordnen, dass die Anlage entsprechend der techni- schen Entwicklung nachgerüstet wird.
Art. 21
1. Ordentliches Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen
Plangenehmi- gungsverfahren beim Bundesamt einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre a. Einleitung Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
Art. 21a 1 b. Aussteckung Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Linienführung der Rohrleitung im Gelände durch Aussteckung kenntlich machen. 2 Einwände gegen die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Bundesamt vorzubringen.
Art. 21b 1 c. Anhörung, Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen Publikation und Auflage und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise ver- längern. 2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffe- nen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
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3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 EntG62 zur Folge.
Art. 22 d. Persönliche Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unter- Anzeige nehmung den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG63 ei- ne persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.
Art. 22a 1 e. Einsprache Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes64 oder des EntG65 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bun- desamt Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 2 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtli- chen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind beim Bundesamt einzureichen. 3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Art. 22b f. Bereinigung Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach in der Bundes- verwaltung Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes66.
Art. 23 1
2. Plangeneh- Mit der Plangenehmigung entscheidet das Bundesamt gleichzeitig
migung; Geltungsdauer; auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. Beschwerde 2 Die Plangenehmigung erlischt, wenn ein Jahr nach ihrer rechtskräfti- gen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist. Das Bundesamt kann die Geltungsdauer der Plangenehmi- gung aus wichtigen Gründen angemessen verlängern. 3 Gegen den Plangenehmigungsentscheid und weitere Verfügungen des Bundesamtes kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.
62 SR 711 63 SR 711 64 SR 172.021 65 SR 711 66 SR 172.010
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
Art. 24 1
3. Vereinfachtes Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet
Plangenehmigungs- verfahren bei: a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimm- baren Betroffenen; b. Rohrleitungsanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur uner- heblich auf Raum und Umwelt auswirkt; c. Rohrleitungsanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden. 2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt. 3 Das Bundesamt kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Das Bundesamt unter- breitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Das Bundesamt kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Es setzt dafür eine angemessene Frist. 4 Im übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
Art. 25 Randtitel
4. Baubeginn
Art. 26 1
5. Schätzungs- Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit er-
verfahren; vorzeitige Be- forderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schät- sitzeinweisung zungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG67 durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt. 2 Das Bundesamt übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommis- sion die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunder- werbstabelle und die angemeldeten Forderungen. 3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzein- weisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im übrigen gilt Artikel 76 EntG.
67 SR 711
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Art. 27 Randtitel sowie Abs. 1 und 2
6. Schutz- In den Absätzen 1 und 2 wird der Ausdruck «der Konzessionär» durch
massnahmen während des «die Unternehmung» ersetzt. Baues
Art. 28
7. Bauvorha- Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen Dritter darf
ben Dritter nur mit Zustimmung des Bundesamtes bewilligt werden, wenn sie: a. Rohrleitungsanlagen kreuzen; b. die Betriebssicherheit der Rohrleitungsanlage beeinträchtigen könnten.
Art. 29 Randtitel
8. Kosten-
tragung
Art. 30
1. Betriebsbe- 1
willigung Rohrleitungsanlagen dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes- amtes betrieben werden. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. die Rohrleitungsanlage diesem Gesetz, den Ausführungsbe- stimmungen und der Plangenehmigung entspricht; b. die Unternehmung über das erforderliche Personal zur siche- ren Bedienung der Anlage sowie zur unverzüglichen Behe- bung von Schäden verfügt; c. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
Art. 31 2. Betriebsbe- Die Rohrleitungsanlagen sind in betriebsbereitem und betriebssiche- reitschaft und -sicherheit rem Zustand zu erhalten.
Art. 32a 1 4. Betriebsein- Fällt eine der Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 2 nachträg- stellung lich dahin, so ist der Betrieb einzustellen; das Bundesamt ist darüber zu informieren. 2 Das Bundesamt kann die Einstellung des Betriebs anordnen, na- mentlich bei schwerer oder wiederholter Missachtung dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen, der Plangenehmigung oder der von ihm erteilten Weisungen.
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
3 Es hört vor seinem Entscheid die betroffenen Kantone und die Un- ternehmung an.
Art. 32b 5. Beseitigung Soweit ein öffentliches Interesse besteht, muss die Unternehmung bei der Anlage Aufgabe des Betriebes die Rohrleitungsanlage auf eigene Kosten be- seitigen und den früheren Zustand wiederherstellen.
Art. 32c 6. Eigentums- Die Rohrleitungsanlage steht, sofern es nicht anders geordnet ist, im verhältnisse Eigentum der Unternehmung, welche die Betriebsbewilligung besitzt.
Art. 35 Abs. 3 Der Ausdruck «Konzession» wird durch «Plangenehmigung» ersetzt.
Art. 45 Ziff. 1, 1. und 4. Lemma Der Ausdruck «Konzession» wird durch «Plangenehmigung» ersetzt.
Art. 47 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 47a 1
5. Bearbeitung Die mit dem Vollzug betrauten Stellen bearbeiten die für die An-
von Personen- daten wendung dieses Gesetzes erforderlichen Personendaten einschliesslich der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen nach den Artikeln 44 ff. 2 Sie können die Daten elektronisch aufbewahren und, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist, untereinan- der austauschen.
Art. 51 1
2. Übergangs- Konzessionen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung
bestimmungen zur Änderung bestehen, werden nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert. vom 18. Juni 1999 Die Anlagen können weiterbetrieben werden. 2 Hängige Konzessionsgesuche werden gegenstandslos. 3 Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens die- ser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beur- teilt.
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
4 Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar. 5 Muss der Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzessioniert wurde, aus Gründen eingestellt oder eingeschränkt werden, für die der Konzessionär nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den ent- standenen Schaden.
Art. 52 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Ziff. 3 und 4 2 Er erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften, namentlich über:
3. das Plangenehmigungsverfahren;
4. die Gebühren für die Tätigkeit des Bundesamtes.
12. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197568 über die Binnenschiffahrt:
Einführen einer Abkürzung des Titels
BSG
Gliederungstitel vor Art. 8
2. Kapitel: Hafenanlagen
Die Nummerierung der Kapitel 2–9 erhöht sich um eine Ziffer.
Art. 8 Bau und Betrieb von Hafenanlagen 1 Wer Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen für Schiffe des Bundes und öffent- licher Schiffahrtsunternehmen erstellen, ändern oder betreiben will, benötigt eine Plangenehmigung des Bundesamtes für Verkehr. 2 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195769. 3 Gegen Verfügungen des Bundesamtes für Verkehr in Anwendung der Absätze 1 und 2 kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden. 4 Alle übrigen Anlagen unterstehen der Aufsicht der Kantone.
Art. 57 Abs. 2 Aufgehoben
68 SR 747.201 69 SR 742.101
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
Art. 63a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 1999 1 Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. 2 Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.
13. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194870:
Art. 3b Der Ausdruck «Eidgenössisches Luftamt» wird durch «Bundesamt» ersetzt.
Art. 6 Abs. 1 1
4. Beschwerden Gegen Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausfüh-
rungsbestimmungen stützen, kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.
Gliederungstitel vor Art. 36 Dritter Abschnitt: Die Infrastruktur
Art. 36 I. Flugplätze Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über Betrieb und Bau von
1. Zuständigkeit
Flugplätzen.
Art. 36a 1
2. Betrieb Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr die-
a. Betriebs- konzession nen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom Departement erteilt. 2 Mit der Konzessionierung wird das Recht verliehen, einen Flugha- fen gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erhe- ben. Der Konzessionär ist verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfü- gung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu ge- währleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen. 3 Die Konzession kann mit Zustimmung des Departements auf einen Dritten übertragen werden. Sollen nur einzelne Rechte oder Pflichten übertragen werden, so ist der Konzessionär dem Bund gegenüber
70 SR 748.0
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz oder Konzession be- gründeten Pflichten verantwortlich. 4 Dem Konzessionär steht das Enteignungsrecht zu.
Art. 36b 1 b. Betriebsbe- Für den Betrieb aller anderen Flugplätze (Flugfelder) ist eine Be- willigung triebsbewilligung erforderlich. Diese wird vom Bundesamt erteilt. 2 In der Betriebsbewilligung werden die Rechte und Pflichten für den Betrieb eines Flugfeldes festgelegt.
Art. 36c 1 c. Betriebs- Der Flugplatzhalter muss ein Betriebsreglement erlassen. reglement 2 Im Betriebsreglement sind die im Sachplan Infrastruktur der Luft- fahrt, in der Konzession oder in der Betriebsbewilligung sowie in der Plangenehmigung vorgegebenen Rahmenbedingungen konkret auszu- gestalten; insbesondere festzuhalten sind: a. die Organisation des Flugplatzes; b. die An- und Abflugverfahren sowie die besonderen Vor- schriften für die Benützung des Flugplatzes. 3 Der Flugplatzhalter unterbreitet das Betriebsreglement dem Bundes- amt zur Genehmigung. 4 Erstellt oder ändert der Flugplatzhalter das Betriebsreglement im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Flugplatzan- lagen, so genehmigt das Bundesamt das Betriebsreglement frühestens im Zeitpunkt, in dem die Plangenehmigung erteilt wird.
Art. 36d 1 d. Wesentliche Das Bundesamt übermittelt Gesuche für Änderungen des Betriebs- Änderungen des Betriebs- reglements, die wesentliche Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung reglements haben, den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begrün- deten Fällen ausnahmsweise verlängern. 2 Die Gesuche sind in den amtlichen Publikationsorganen der betrof- fenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. 3 Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsge- setzes71.
71 SR 172.010
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
4 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes72 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 5 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Art. 37 1
3. Plangenehmi- Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines
gungsverfahren a. Grundsatz Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plan- genehmigung erstellt oder geändert werden. Als solche gelten auch die mit der Anlage und dem Betrieb zusammenhängenden Erschlies- sungsanlagen und Installationsplätze. 2 Genehmigungsbehörde ist: a. bei Flughäfen das Departement; b. bei Flugfeldern das Bundesamt. 3 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht er- forderlichen Bewilligungen erteilt. 4 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt. 5 Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung73 voraus.
Art. 37a b. Anwend- Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz, für bares Recht Flughäfen subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung74 (EntG).
Art. 37b c. Ordentliches Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen Plangenehmi- gungsverfahren; bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unter- Einleitung lagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
Art. 37c 1 d. Aussteckung Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die ersuchende Un- ternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
72 SR 172.021 73 SR 700 74 SR 711
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
2 Aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung der Flugsicher- heit und von geordneten Betriebsabläufen, kann die Genehmigungs- behörde ganz oder teilweise von der Pflicht nach Absatz 1 befreien. 3 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Ge- nehmigungsbehörde vorzubringen.
Art. 37d 1 e. Anhörung, Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Publikation und Auflage Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stel- lung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahms- weise verlängern. 2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffe- nen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. 3 Die öffentliche Auflage hat bei Flughäfen den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 EntG75 zur Folge.
Art. 37e f. Persönliche Spätestens mit der öffentlichen Auflage der Pläne der Flughafenanla- Anzeige ge muss die ersuchende Unternehmung den Entschädigungsberech- tigten nach Artikel 31 EntG76 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.
Art. 37f 1 g. Einsprache Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes77 oder des EntG78 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Ge- nehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache er- hebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 2 Bei Flughafenanlagen sind innerhalb der Auflagefrist auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind beim Departement ein- zureichen. 3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
75 SR 711 76 SR 711 77 SR 172.021 78 SR 711
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
Art. 37g h. Bereinigung Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach in der Bundes- verwaltung Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes79.
Art. 37h 1
4. Plangeneh- Mit der Plangenehmigung für Flughafenanlagen entscheidet das De-
migung; Gel- tungsdauer partement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einspra- chen. 2 Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechts- kräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht be- gonnen worden ist. 3 Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangeneh- migung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
Art. 37i 1
5. Verein- Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
fachtes Plan- genehmigungs- a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimm- verfahren baren Betroffenen; b. Flugplatzanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur uner- heblich auf Raum und Umwelt auswirkt; c. Flugplatzanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder ent- fernt werden. 2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt. 3 Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Ge- nehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist. 4 Im übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
79 SR 172.010
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Art. 37k 1
6. Schätzungs- Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens für Flughafenan-
verfahren, vor- zeitige Besitz- lagen wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eid- einweisung genössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG80 durchgeführt. Es werden nur ange- meldete Forderungen behandelt. 2 Das Departement übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskom- mission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunder- werbstabelle und die angemeldeten Forderungen. 3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitz- einweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im übrigen gilt Artikel 76 EntG.
Art. 37l 1
7. Landum- Besteht bei Flughafenanlagen die Möglichkeit, die für ein Vorhaben
legung. Zu- ständigkeit erforderlichen dinglichen Rechte durch Landumlegung zu sichern, und erfolgt die Landumlegung nicht freiwillig, so ist sie auf Antrag des Departements innerhalb der von ihm bestimmten Frist nach kan- tonalem Recht anzuordnen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird das ordentliche Verfahren mit Enteignungen durchgeführt. 2 Für das Landumlegungsverfahren gilt: a. Es können Grundstücke der ersuchenden Unternehmung ein- geworfen werden. b. Vom Grundeigentum, das im Landumlegungsverfahren erfasst wird, können Abzüge gemacht werden. c. Mehrwerte aus Bodenverbesserungen, die der Flughafenbau bewirkt, können angerechnet werden. d. Die ersuchende Unternehmung kann vorzeitig in den Besitz eingewiesen werden. e. Es können andere Vorkehrungen des kantonalen Rechts ge- troffen werden. 3 Das Land, das durch Abzüge von Grundeigentum für die Bedürf- nisse der Unternehmung an diese abgetreten wird, ist dem Landum- legungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten. 4 Sieht das kantonale Recht kein besonderes Verfahren vor, so gilt das Verfahren der Baulandumlegung beziehungsweise der Güter- oder Waldzusammenlegung; das Umlegungsgebiet und der Umfang kön-
80 SR 711
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
nen auf den Zweck der Landumlegung für den Flughafenbau be- schränkt werden. 5 Dem Flughafenbau werden die von ihm verursachten Mehrkosten zugerechnet. Ist die Landumlegung nur wegen des Flughafenbaus nötig, so trägt die ersuchende Unternehmung sämtliche Kosten.
Art. 37m 1
8. Neben- Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht
anlagen ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht. 2 Vor dem Entscheid über die Baubewilligung hört die kantonale Be- hörde das Bundesamt an. 3 Das Bauvorhaben darf die Flugsicherheit nicht gefährden und den Flugplatzbetrieb nicht beeinträchtigen. 4 Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbe- stimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
Art. 37n 1
9. Freihaltung Das Bundesamt kann von Amtes wegen oder auf Antrag des Flug-
von Grund- stücken für platzhalters, des Kantons oder der Gemeinde für genau bezeichnete künftige Flug- Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige hafenanlagen. A. Projektie- Flughafenanlagen freizuhalten. Die beteiligten Bundesstellen, Kanto- rungszonen ne und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind an- a. Festlegung zuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der Grundeigentümer ist Sache der Kantone. 2 Verfügungen über die Errichtung von Projektierungszonen sind un- ter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 37o b. Wirkung In den Projektierungszonen dürfen keine baulichen Veränderungen vor- genommen werden, die deren Zweck widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können wei- tergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung für den entstandenen Mehrwert verzichtet.
Art. 37p 1 c. Aufhebung Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen Festlegung der Baulinien, spätestens aber nach fünf Jahren dahin; sie können um
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden. 2 Das Bundesamt hebt eine Projektierungszone von Amtes wegen oder auf Antrag des Flughafenhalters, des Kantons oder der Gemein- de auf, wenn feststeht, dass die geplante Flughafenanlage nicht aus- geführt wird. 3 Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.
Art. 37q 1 B. Baulinien Das Bundesamt kann Baulinien zur Sicherung bestehender oder a. Festlegung künftiger Flughafenanlagen festlegen. Die beteiligten Bundesstellen, Kantone und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der Grundeigentümer ist Sache der Kantone. Die Baulinien müssen dem voraussichtlichen Endausbau entsprechen und der Raumplanung sowie dem Umwelt- schutz Rechnung tragen. Sie können vertikal begrenzt werden. 2 Die Baulinien dürfen erst auf Grund genehmigter Pläne festgelegt werden. 3 Verfügungen über die Festlegung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentli- chen.
Art. 37r b. Wirkung Innerhalb der Baulinien dürfen keine baulichen Veränderungen oder sonstigen Vorkehren getroffen werden, die dem Zweck der Baulinie widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen. In Ausnahmefällen können weitergehende Vorkehren gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung für den entstandenen Mehrwert verzichtet.
Art. 37s 1 c. Aufhebung Das Bundesamt hebt gegenstandslos gewordene Baulinien von Am- tes wegen oder auf Antrag des Flugplatzhalters, des Kantons oder der Gemeinde auf. 2 Verfügungen über die Aufhebung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentli- chen. 3 Ist eine Entschädigung geleistet worden, so gelten die Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung sinngemäss. Bei Handände-
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
rungen wird der neue Eigentümer rückerstattungspflichtig. Bei Strei- tigkeiten entscheidet die Schätzungskommission. Die Verwaltungsge- richtsbeschwerde bleibt vorbehalten.
Art. 37t C. Vorbereitende In den festgelegten oder vorgesehenen Projektierungszonen sowie in- Handlungen nerhalb der festgelegten oder vorgesehenen Baulinien dürfen vorbe- reitende Handlungen vorgenommen werden. Artikel 15 EntG81 gilt sinngemäss.
Art. 38 und 39 Randtitel Die Nummerierung der Randtitel erhöht sich um je sieben Ziffern.
Art. 40a 1
2. Anlagen Flugsicherungsanlagen dürfen nur mit einer Plangenehmigung des
Bundesamtes gebaut oder wesentlich geändert werden. 2 Die Artikel 37–37t sind sinngemäss anwendbar. 3 Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung für Vorkehren zur Flugsicherung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu.
Art. 50 Aufgehoben
Art. 107a 1 IIIa. Daten- Das Bundesamt bearbeitet die für die Anwendung dieses Gesetzes schutz erforderlichen Personendaten einschliesslich der Daten: a. über administrative und strafrechtliche Verfolgung und Sank- tionen nach diesem Gesetz und b. über die Eignung (inkl. Leumundszeugnis und Strafregister- auszug), Befähigung und Gesundheit des in der zivilen Luft- fahrt tätigen Personals. 2 Es teilt die Daten im Einzelfall anderen Behörden mit, soweit dies zum Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Gesetze oder dieses Gesetzes erforderlich ist. 3 Es kann die Daten elektronisch aufbewahren.
81 SR 711
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 1999 1 Baukonzessions- und Baubewilligungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden als Plange- nehmigungsverfahren weitergeführt. Bei Enteignungen ist nötigenfalls das Einspracheverfahren nachzuholen. 2 Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.
14. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198382:
Art. 41 Abs. 2–4 2 Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag voll- zieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Umweltschutz- gesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das Bundesamt und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes83 beim Vollzug mit. 3 Eignet sich das Verfahren nach Absatz 2 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen. 4 Bisheriger Absatz 3
Art. 56 Abs. 1 und 3 1 Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen. 3 Letzte kantonale Instanzen eröffnen ihre Verfügungen, die mit Verwaltungsbe- schwerde beim Bundesrat oder mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesge- richt anfechtbar sind, sofort und unentgeltlich dem Bundesamt.
15. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199184:
Art. 48 Vollzugskompetenzen des Bundes 1 Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag voll- zieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Gewässer- schutzgesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und die übrigen betroffenen
82 SR 814.01 83 SR 172.010 84 SR 814.20
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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren. BG AS 1999
Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsgesetzes85 beim Vollzug mit. 2 Eignet sich das Verfahren nach Absatz 1 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen. 3 Bisheriger Absatz 2 4 Bisheriger Absatz 3
Art. 67a Behördenbeschwerde 1 Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft ist berechtigt, gegen Verfügun- gen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausfüh- rungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen. 2 Letzte kantonale Instanzen eröffnen ihre Verfügungen, die mit Verwaltungsbe- schwerde beim Bundesrat oder mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesge- richt anfechtbar sind, sofort und unentgeltlich dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft.
16. Arbeitsgesetz86:
Art. 7 Abs. 4 4 Ist für die Errichtung oder Umgestaltung eines Betriebs die Genehmigung einer Bundesbehörde erforderlich, so erteilt diese auch die Plangenehmigung im Verfah- ren nach Absatz 1. Auf Berichte und Mitberichte sind die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes87 anwendbar.
17. Waldgesetz vom 4. Oktober 199188:
Art. 6 Zuständigkeit 1 Ausnahmebewilligungen erteilen: a. die Bundesbehörden, wenn sie über die Errichtung oder Änderung eines Werkes, für das gerodet werden soll, entscheiden; b. die kantonalen Behörden, wenn sie über die Errichtung oder Änderung eines Werkes, für das gerodet werden soll, entscheiden.
85 SR 172.010 86 SR 822.11 87 SR 172.010 88 SR 921.0
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2 Bevor die kantonale Behörde über eine Ausnahmebewilligung entscheidet, hört sie das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) an, wenn: a. die Rodungsfläche grösser ist als 5000 m2; werden für das gleiche Werk mehrere Rodungsgesuche gestellt, so ist die Gesamtfläche massgebend; b. der zu rodende Wald in mehreren Kantonen liegt.
Art. 46 Abs. 2 Der Ausdruck «Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft» wird durch «Bundes- amt» ersetzt.
Art. 49 Abs. 1–3 1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes und vollzieht die ihm durch das Gesetz direkt übertragenen Aufgaben. 2 Bevor eine Bundesbehörde gestützt auf ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag eine Verfügung in Anwendung des Waldgesetzes erlässt, hört sie die betroffenen Kantone an. Das Bundesamt und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorgani- sationsgesetzes89 beim Vollzug mit. 3 Bisheriger Absatz 2
18. Bundesgesetz vom 21. Juni 199190 über die Fischerei:
Einführen einer Abkürzung des Titels
BGF
Art. 8 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 13 Abs. 1 1 Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) unterstützt die zu- ständigen Behörden bei der Organisation der notwendigen Kurse für die fachliche Ausbildung der Berufsfischer und Fischzüchter.
Art. 21 Abs. 4 und 5 4 Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag voll- zieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Fischerei zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone
89 SR 172.010 90 SR 923.0
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an. Das Bundesamt und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Ar- tikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes91 beim Vollzug mit. 5 Eignet sich das Verfahren nach Absatz 4 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen.
Art. 26a Behördenbeschwerde 1 Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen. 2 Letzte kantonale Instanzen eröffnen ihre Verfügungen, die mit Verwaltungsbe- schwerde beim Bundesrat oder mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesge- richt anfechtbar sind, sofort und unentgeltlich dem Bundesamt.
II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 18. Juni 1999 Nationalrat, 18. Juni 1999 Der Präsident: Rhinow Die Präsidentin: Heberlein Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Oktober 1999 unbenützt abge-
laufen.92
2 Es wird mit Ausnahme von Ziffer I/6 auf den 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt.
3 Die Ziffer I/6 wird auf den 1. März 2000 in Kraft gesetzt.
6. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin
91 SR 172.010
92 BBl 1999 5043
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