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AS 1999 3457

Bundesbeschluss zu den WTO/GATS-Vereinbarungen im Bereich der Finanzdienstleistungen

Bundesbeschluss im Bereich der Finanzdienstleistungen

vom 23. September 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Mai 19981, beschliesst:

Art. 1

1 Das Fünfte Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienst-

leistungen (GATS) und die dem Protokoll beigefügten Listen über die schweizeri- schen Verpflichtungen und über die Befreiungen von der Meistbegünstigungspflicht im Bereich der Finanzdienstleistungen2 werden genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, der Welthandelsorganisation (WTO) die Annahme

dieses Protokolls zu notifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Nationalrat, 22. September 1998 Ständerat, 23. September 1998 Der Präsident: Leuenberger Der Präsident: Zimmerli Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

1 BBl 1998 3460

2 Diese Listen werden weder im Bundesblatt noch in der Amtlichen Sammlung des Bun- desrechts veröffentlicht. Sie sind in einem Sonderdruck in französischer Sprache mit dem Titel «Suisse – Liste d'engagements spécifiques» zusammengefasst. Dieser ist bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung,

3000 Bern, erhältlich.

1999-5677 3457

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