AS 1999 3457
Bundesbeschluss zu den WTO/GATS-Vereinbarungen im Bereich der Finanzdienstleistungen
Bundesbeschluss im Bereich der Finanzdienstleistungen
vom 23. September 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Mai 19981, beschliesst:
Art. 1
1 Das Fünfte Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienst-
leistungen (GATS) und die dem Protokoll beigefügten Listen über die schweizeri- schen Verpflichtungen und über die Befreiungen von der Meistbegünstigungspflicht im Bereich der Finanzdienstleistungen2 werden genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, der Welthandelsorganisation (WTO) die Annahme
dieses Protokolls zu notifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Nationalrat, 22. September 1998 Ständerat, 23. September 1998 Der Präsident: Leuenberger Der Präsident: Zimmerli Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
1 BBl 1998 3460
2 Diese Listen werden weder im Bundesblatt noch in der Amtlichen Sammlung des Bun- desrechts veröffentlicht. Sie sind in einem Sonderdruck in französischer Sprache mit dem Titel «Suisse – Liste d'engagements spécifiques» zusammengefasst. Dieser ist bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung,
3000 Bern, erhältlich.
1999-5677 3457