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AS 1999 3480

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV)

vom 27. Oktober 1999

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 48 des Zivilgesetzbuches1 (ZGB), verordnet:

Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren, die von Zivilstandsämtern,

kantonalen und eidgenössischen Aufsichtsbehörden oder den schweizerischen Ver- tretungen im Ausland im Zusammenhang mit zivilstandsamtlichen Tätigkeiten erho- ben werden.

2 Auslagen werden separat berechnet und grundsätzlich zusammen mit der Gebühr

erhoben.

Art. 2 Gebührenpflicht

1 Eine Gebühr muss erstatten, wer:

a. eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst; b. durch eine von Amtes wegen zu erbringende Handlung einen Vorteil er- langt; c. durch fehlerhaftes Verhalten eine zusätzliche Tätigkeit veranlasst. 2 Wird eine Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haften diese solidarisch.

Art. 3 Gebührenfreiheit

1 Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind von

der Gebührenpflicht ausgenommen, es sei denn, die erbrachte Dienstleistung liege im unmittelbaren Interesse einer Privatperson. Vorbehalten sind weitere bundes- rechtlich vorgesehene Fälle.

2 Die Kantone können vorsehen, dass die Gebühr für die Vorbereitung der Ehe-

schliessung und die Trauung ganz oder teilweise erlassen wird, wenn die Braut oder der Bräutigam im betroffenen Zivilstandskreis Wohnsitz hat.

SR 172.042.110 1 SR 210

3480 1999-5645

Gebühren im Zivilstandswesen AS 1999

Art. 4 Anwendbare Gebührensätze Die Gebühren sind aufgeführt: a. im Anhang 1 für Leistungen, die hauptsächlich in der Zuständigkeit der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten liegen; b. im Anhang 2 für Leistungen, die hauptsächlich in der Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen liegen; c. im Anhang 3 für Leistungen der schweizerischen Vertretungen im Ausland; d. im Anhang 4 für Leistungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivil- standswesen.

Art. 5 Gebührenbemessung 1 Wird die Gebühr nach der aufgewendeten Zeit berechnet, so gilt jede angebroche- ne halbe Stunde als volle halbe Stunde.

2 Richtet sich die Gebührenbemessung nach der Anzahl der erstellten Seiten, so

gelten teilweise beschriebene als ganze Seiten.

3 Soweit die Verordnung einen Gebührenrahmen vorsieht, werden bei der Gebüh-

renbemessung insbesondere der Zeitaufwand, die Komplexität und Bedeutung des Falles sowie die Interessen und das Verschulden der gebührenpflichtigen Person be- rücksichtigt.

Art. 6 Gebührenzuschlag

1 Die Gebühr kann erhöht werden:

a. um höchstens 50 Prozent, wenn das Gesuch als dringend behandelt werden muss; b. um höchstens 100 Prozent, wenn die Dienstleistung zwischen 20 Uhr und

7 Uhr, am Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag zu erbringen ist oder

wenn die Leistung einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand erfordert.

2 Gebührenzuschläge sind zu begründen und separat auszuweisen.

Art. 7 Auslagen 1 Als Auslagen gelten Kosten, die bei einzelnen Dienstleistungen zusätzlich anfal- len, namentlich: a. Porti und Telekommunikationsgebühren; b. Reise- und Transportkosten; c. Kosten für Arbeitsleistungen anderer Behörden oder Dritter, insbesondere für Honorare für das Erstellen von Gutachten, das Dolmetschen und für Übersetzungen;

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Gebühren im Zivilstandswesen AS 1999

d. Kosten für die Beschaffung von notwendigen Informationen und Dokumen- ten; e. Kosten für die Miete eines anderen Trauungslokals als das ordentliche.

2 Auslagen sind auch von den Behörden und Institutionen zu vergüten, die nach

Artikel 3 von der Gebührenpflicht befreit sind. Ausgenommen sind kleine Beträge sowie Kosten nach Absatz 1 Buchstabe a, wenn sie im direkten Kontakt zwischen der erbringenden und der durch diese Dienstleistung begünstigten Stelle entstehen.

Art. 8 Kostenvoranschlag und Abrechnung 1 Jede interessierte Person kann einen Voranschlag über die voraussichtlich anfal- lenden Gebühren und Auslagen verlangen.

2 Mit der Schlussabrechnung kann eine Kostenaufstellung mit genauer Angabe der

angewandten Tarifpositionen verlangt werden.

Art. 9 Vorschuss und Zwischenabrechnung Gebührenpflichtige Personen können zur Leistung eines angemessenen Vorschusses für die Gebühren und Auslagen oder zur Begleichung einer Zwischenabrechnung angehalten werden.

Art. 10 Gebührenverfügung und Rechtsmittel

1 Die Gebühr wird festgesetzt, sobald die Dienstleistung erbracht worden ist.

2 Gegen die Gebührenverfügung kann Beschwerde bei der übergeordneten Verwal-

tungseinheit erhoben werden. Die Artikel 19 und 20 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 19532 (ZStV) sind anwendbar.

Art. 11 Zahlungsfrist Die Gebühr ist innert einer Frist von 30 Tagen seit Rechtskraft der Verfügung zu bezahlen.

Art. 12 Inkasso

1 Die Gebühren können per Nachnahme erhoben werden, wenn die gebührenpflich-

tige Person damit einverstanden ist oder besondere Umstände dies rechtfertigen.

2 Im Ausland sind die Gebühren in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen.

Den Umrechnungskurs bestimmen die Vertretungen nach Weisung des Eidgenössi- schen Departements für auswärtige Angelegenheiten.

2 SR 211.112.1

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Gebühren im Zivilstandswesen AS 1999

Art. 13 Gebührenermässigung oder -erlass Die Gebühr und die Auslagen können aus wichtigen Gründen ermässigt oder erlas- sen werden, namentlich: a. bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person; b. wenn die entsprechende Dienstleistung im öffentlichen Interesse liegt oder einem gemeinnützigen Zweck dient; c. für einfache Auskünfte, kleinere Verrichtungen und Ombudsbriefe.

Art. 14 Zwangsvollstreckung Gebührenverfügungen sind in der ganzen Schweiz den Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 3 gleichge- stellt.

Art. 15 Verjährung

1 Die Gebührenforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die

Gebührenforderung bei der pflichtigen Person geltend gemacht wird.

Art. 16 Anpassung der Gebühren an die Preisentwicklung

1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement passt die Gebühren alle vier

Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der allgemeinen Preisentwicklung an.

2 Es nimmt die Gebührenanpassung früher vor, wenn der schweizerische Konsu-

mentenpreisindex gegenüber der letzten Indexierung eine Abweichung von mehr als

5 Prozent erreicht.

3 Die Gebühren werden auf 5 Franken auf- oder abgerundet.

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 30. Oktober 19854 über Gebühren für Dienstleistungen des

Bundesamtes für Justiz wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 1 Bst. d Aufgehoben

Art. 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt nicht für Obliegenheiten des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister nach Artikel 15 der Verordnung vom 3. Dezember 19545 über die Gebühren für das Handelsregister.

3 SR 281.1 4 SR 172.041.14 5 SR 221.411.1

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Gebühren im Zivilstandswesen AS 1999

2 Sie ist nach der Verordnung vom 27. Oktober 19996 über die Gebühren im Zivil-

standswesen auch nicht anwendbar auf die Dienstleistungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen.

Art. 5 Abs. 3 Aufgehoben

Anhang Aufgehoben

2. Die Verordnung vom 30. Januar 19857 über die Gebühren der diplomatischen und

konsularischen Vertretungen der Schweiz wird wie folgt geändert:

Art. 18 Abs. 3 3 Für zivilstandsamtliche Dienstleistungen erheben die Vertretungen Gebühren nach der Verordnung vom 27. Oktober 19998 über die Gebühren im Zivilstandswesen.

3. Die Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 19539 wird wie folgt geändert:

Dreizehnter Abschnitt (Art. 178 - 180) Aufgehoben

Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

27. Oktober 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10649 Der Bundeskanzler: François Couchepin

6 SR 172.042.110; AS 1999 3480 7 SR 191.11 8 SR 172.042.110; AS 1999 3480 9 SR 211.112.1

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Gebühren im Zivilstandswesen AS 1999

Anhang 1 (Art. 4 Bst. a)

Gebühren für die Dienstleistungen der Zivilstandsämter

Fr.

I. Bekanntgabe von Zivilstandsdaten In der Gebühr inbegriffen ist jeweils das allfällige Gesuch des Zivilstandsamtes an die kantonale Aufsichtsbehörde oder das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen betreffend Bewilligung der Bekanntgabe.

1 Registerauszüge (vollständig oder abgekürzt) auf schweizeri-

schem oder internationalem Formular

1.1 Geburtsschein 25

1.2 Todesschein 25

1.3 Eheschein 25

1.4 Anerkennungsschein 25

1.5 Personenstandsausweis 25

1.6 Familienschein

1.6.1 – Grundgebühr 25

1.6.2 – Zuzüglich für andere Personen als der Inhaber oder die Inha-

berin des Familienregisterblattes, pro Person je 5

2 Bescheinigungen und Bestätigungen

2.1 Bürgerrechtsbestätigung 30

2.2 Bescheinigung 30

2.3 Bestätigung 30

3 Abschriften von Eintragungen

3.1 Vollständige Abschrift einer Eintragung eines Einzelregisters 40

3.2 Abschrift mit Wiedergabe der Randanmerkungen betreffend

eine Vornamensänderung 40

3.3 Vollständige Abschrift eines Familienregisterblattes

3.3.1 – Grundgebühr 40

3.3.2 – Zuzüglich für andere Personen als der Inhaber oder die Inha-

berin des Familienregisterblattes, pro Person je 5

4 Abschriften von Belegen und Übersetzungen, inklusive Richtig-

keitsbescheinigung

4.1 Für die erste Seite 30

4.2 Ab der zweiten Seite, pro Seite 2

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Gebühren im Zivilstandswesen AS 1999

Fr.

5 Familienbüchlein

5.1 Familienbüchlein für Ehegatten oder eine Einzelperson (Abgabe

des Originals, eines Duplikats oder eines Ersatzexemplars) 30 Diese Gebühr gilt bei der Abgabe eines gewöhnlichen Familien- büchleins; bei einer Spezialausführung können die dadurch ent- standenen Mehrkosten von der gebührenpflichtigen Person als Auslagen bezogen werden.

5.2 Überprüfung und allfällige Nachführung eines Familienbüch-

leins, sofern sie unabhängig von der entsprechenden Register- eintragung geschehen 25

6 Andere Formen der Bekanntgabe von Zivilstandsdaten

6.1 Schriftliche Auskünfte, pro konsultiertes Register 30

6.2 Mitwirkung bei einer von der gebührenpflichtigen Person

gewünschten Konsultation der Register, welche nicht einer blossen Beaufsichtigung entspricht, pro halbe Stunde 40

II. Entgegennahme von Zivilstandserklärungen

7 Beurkundung von Kindesverhältnissen (bei Geburt ausserhalb

einer Ehe)

7.1 Entgegennahme und Beurkundung der Anerkennungserklärung

des Vaters 60

7.2 Entgegennahme und Beurkundung der Anerkennungserklärung

der ausländischen Mutter 60

7.3 Entgegennahme der Zustimmung der gesetzlichen Vertretung,

wenn die anerkennende Person minderjährig oder entmündigt ist 20

8 Namenserklärungen

8.1 Entgegennahme einer Erklärung über die Führung des Namens

nach der Trauung, sofern diese nach Abschluss des Vorberei- tungsverfahrens für die Eheschliessung abgegeben wird 50

8.2 Entgegennahme einer Erklärung über die Führung des Namens

nach Auflösung der Ehe 50

8.3 Entgegennahme einer Erklärung über die Unterstellung des

Namens unter das Heimatrecht, sofern diese unabhängig von einer Namenserklärung, der Anzeige einer Geburt oder nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung abgegeben wird 50

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Gebühren im Zivilstandswesen AS 1999

Fr.

9 Nachweis nicht streitiger Angaben, inklusive das allfällige

Gesuch an die kantonale Aufsichtsbehörde um Bewilligung des Nachweises

9.1 Entgegennahme von Erklärungen als Nachweis für nicht streiti-

ge Angaben, welche gemäss Artikel 41 ZGB abgegeben werden 50–150

III. Berichtigung von Eintragungen

10 Berichtigung, Ergänzung oder Löschung von Eintragungen, ver-

ursacht durch das Verschulden der gebührenpflichtigen Person 50

IV. Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung

11 Vorbereitungsverfahren

11.1 Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen um Durchführung

des Vorbereitungsverfahrens, die von den gleichzeitig auf dem Zivilstandsamt erscheinenden Verlobten gestellt werden, inklu- sive Information und Beratung der Verlobten, die Entgegen- nahme von Erklärungen betreffend die Ehevoraussetzungen (abgegeben nach Art. 98 Abs. 3 ZGB), von Erklärungen betref- fend die Namensführung nach der Trauung und die Unterstel- lung des Namens unter das Heimatrecht, sowie die Mitteilung über den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens. 60

11.2 Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen um Durchführung

des Vorbereitungsverfahrens, die von je einzeln auf dem Zivil- standsamt erscheinenden Verlobten gestellt werden, inklusive Information und Beratung der Verlobten, die Entgegennahme von Erklärungen betreffend die Ehevoraussetzungen (abgegeben nach Art. 98 Abs. 3 ZGB), von Erklärungen betref- fend die Namensführung nach der Trauung und die Unterstel- lung des Namens unter das Heimatrecht, sowie die Mitteilung über den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens, pro Gesuch 40

11.3 Prüfung der Zulässigkeit der Durchführung des Vorbereitungs-

verfahrens in ausschliesslich schriftlicher Form 20

11.4 Durchführung des Vorbereitungsverfahrens in ausschliesslich

schriftlicher Form 60

11.5 Entgegennahme der Zustimmung der gesetzlichen Vertretung

zur Eheschliessung 20

11.6 Entgegennahme und Weiterleitung eines Namensänderungs-

gesuchs nach Artikel 30 Absatz 2 ZGB 20

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Gebühren im Zivilstandswesen AS 1999

Fr.

11.7 Entgegennahme und Weiterleitung eines Eheschliessungsge-

suchs ausländischer Brautleute ohne Wohnsitz in der Schweiz an die kantonale Aufsichtsbehörde nach Artikel 43 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198710 über das Internatio- nale Privatrecht 20

11.8 Ausstellung einer Trauungsermächtigung 50

11.9 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses 50

11.10 Absage oder Verschiebung der Trauung durch die Brautleute

später als 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin 100

12 Trauung

12.1 Trauung während den ordentlichen Bürostunden 50

12.2 Trauung ausserhalb der ordentlichen Bürostunden 100

12.3 Prüfung der Bedingungen für eine Nottrauung nach Artikel 100

Absatz 2 ZGB 20

12.4 Vermittlung von Trauzeuginnen oder -zeugen, pro Zeugin/

Zeuge 20

12.5 Trauung nicht in der Amtssprache des Zivilstandskreises, ohne

Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers 50

V. Andere Dienstleistungen

13 Abwesenheiten in Verbindung mit der Erbringung einer gebüh-

renpflichtigen Dienstleistung, pro halbe Stunde 30

14 Prüfung von Fällen, in denen ausländisches Recht auf den

Namen anwendbar ist oder sein könnte 30–150

15 Prüfung ausländischer Urkunden, die mit wesentlich grösserem

Arbeitsaufwand verbunden ist als die entsprechende Prüfung von schweizerischen Urkunden 30–150

16 Vermittlung im Hinblick auf die Erarbeitung von Gutachten

oder Übersetzungen (inklusive die Beauftragung des Experten, Dolmetschers oder Übersetzers) 20

17 Beglaubigung einer Unterschrift, sofern sie unabhängig von der

Ausstellung eines gebührenpflichtigen Dokuments erfolgt 15

18 Erstellen von (unbeglaubigten) Fotokopien, sofern dies unab-

hängig von der Ausstellung von Zivilstandsurkunden oder kopierten Belegen erfolgt, pro Seite 2

10 SR 291

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Gebühren im Zivilstandswesen AS 1999

Fr.

19 Anbringen einer Richtigkeitsbescheinigung auf der Kopie eines

Dokumentes (beispielsweise auf der Kopie eines Identitätsnach- weises im Ehedossier) 15

20 Erstellen eines Kostenvoranschlags oder einer detaillierten

Kostenabrechnung nach Artikel 8 auf Verlangen der interes- sierten Person, pro Seite 10

21 Beschaffung von Zivilstandsurkunden auf Verlangen der gebüh-

renpflichtigen Person, pro angeschriebene Stelle

21.1 – Beschaffung bei einer schweizerischen Behörde 25

21.2 – Beschaffung bei einer ausländischen Behörde 50

22 Übermittlung von Dokumenten per Fax, zusätzlich zur Über-

mittlung auf dem Postweg 10

23 Eintreibung nicht bezahlter Gebühren

Schriftliche Mahnung der gebührenpflichtigen Person nach Ablauf der Zahlungsfrist (Versand von höchstens drei Mahnun- gen) 15

24 Rechtsgutachten und Rechtsauskünfte, pro halbe Stunde 40

VI. Dienstleistungen, welche aufgrund einer Kompetenzdelega- tion an die kantonale Aufsichtsbehörde erbracht werden Anhang 2 ist anwendbar.

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Gebühren im Zivilstandswesen AS 1999

Anhang 2 (Art. 4 Bst. b)

Gebühren für die Dienstleistungen der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen

Fr.

1 Bekanntgabe von Zivilstandsdaten

Prüfung von Gesuchen um Bekanntgabe von Zivilstandsdaten oder um Einsichtnahme in die Zivilstandsregister, um Abgabe vollständiger Registerabschriften oder beglaubigter Abschriften von Belegen 20–200

2 Zivilstandserklärungen

2.1 Prüfung eines Gesuchs um Bewilligung zur Entgegennahme

einer Erklärung betreffend die Namensführung nach Auflösung der Ehe, falls ausländische Urkunden vorgelegt werden (Art. 177b Abs. 3 ZStV11) 20–200

2.2 Entgegennahme von Erklärungen betreffend Unterstellung der

Namensführung unter Heimatrecht im Zusammenhang mit einem ausländischen Zivilstandsfall (Art. 177d Abs. 2 ZStV) 50

2.3 Prüfung eines Gesuchs um Bewilligung zur Entgegennahme

einer Erklärung als Nachweis für nicht streitige Angaben in Anwendung von Artikel 41 ZGB 50–200

3 Familienbüchlein

Prüfung von Gesuchen um Bewilligung der Abgabe eines Familienbüchleins an eine ausländische Person oder der Ergän- zung eines solchen Büchleins 20–100

4 Berichtigung von Registereinträgen

Notwendige Berichtigung, Ergänzung oder Löschung einer Eintragung, verursacht durch das Verschulden der gebühren- pflichtigen Person 50–500

5 Vorbereitungsverfahren und Trauung

5.1 Prüfung eines Gesuchs um Bewilligung der Eheschliessung

ausländischer Brautleute ohne Wohnsitz in der Schweiz 50–300

5.2 Prüfung eines Gesuchs um Bewilligung der Eheschliessung

nach dem Heimatrecht eines der Verlobten 50–300

5.3 Prüfung eines Gesuchs um Bewilligung der Rückgabe von Be-

legen aus den Eheakten 50

11 SR 211.112.1

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Gebühren im Zivilstandswesen AS 1999

Fr.

6 Ausländische Entscheidungen und Zivilstandsurkunden

6.1 Bestellung von übersetzten und beglaubigten ausländischen

Entscheidungen und Zivilstandsurkunden über das Eidgenös- sische Amt für das Zivilstandswesen bei einer diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung der Schweiz, pro Fall 50

6.2 Bestellung von Entscheidungen oder Zivilstandsurkunden bei

einer ausländischen Stelle

6.2.1 – Grundgebühr 40

6.2.2 – Für zusätzliche Bestellungen, bei jeder weiteren Stelle, zu-

züglich 10

7 Missbräuchliche Beschwerden gegen Verfügungen der Zivil-

standsämter Prüfung aussichtsloser oder leichtfertig eingereichter Rekurse 50–500

8 Andere Verrichtungen

8.1 Erstellen von Fotokopien (ohne Richtigkeitsbescheinigung),

pro Seite 2

8.2 Anbringen einer Richtigkeitsbescheinigung auf der Kopie eines

Dokumentes (beispielsweise auf der Kopie eines Identitätsnach- weises im Ehedossier) 15

8.3 Vermittlung im Hinblick auf die Erarbeitung von Gutachten

oder Übersetzungen (inklusive die Beauftragung des Experten, Dolmetschers oder Übersetzers) 20

8.4 Erstellen eines Kostenvoranschlags oder einer detaillierten

Kostenabrechnung gemäss Artikel 8 auf Verlangen der gebüh- renpflichtigen Person, pro Seite 10

8.5 Eintreibung nicht bezahlter Gebühren

Schriftliche Mahnung der gebührenpflichtigen Person nach Ab- lauf der Zahlungsfrist (Versand von höchstens drei Mahnungen) 15

8.6 Rechtsgutachten und Rechtsauskünfte, pro halbe Stunde 50–70

9 In Vertretung des Zivilstandsamtes durch die kantonale Auf-

sichtsbehörde erbrachte Dienstleistungen Anhang 1 ist anwendbar.

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Gebühren im Zivilstandswesen AS 1999

Anhang 3 (Art. 4 Bst. c)

Gebühren für die Dienstleistungen der schweizerischen Vertretungen im Ausland

Fr.

I. Aktenaustausch zwischen der Schweiz und dem Ausland

1 Übermittlung ausländischer Zivilstandsurkunden

Für die Übersetzung und Beglaubigung von Zivilstandsdoku- menten, die zur Eintragung in die schweizerischen Zivilstands- register bestimmt sind, wird keine Gebühr erhoben, wenn diese Arbeit vom Personal der Vertretungen ausgeführt werden kann. Die aus der Mitwirkung Dritter entstehenden Kosten werden als Auslagen belastet.

1.1 Bescheinigung der Richtigkeit von durch Drittpersonen vorge-

nommenen Übersetzungen 20

1.2 Massnahmen zur Beschaffung von Zivilstandsurkunden, wenn

eine einfache Bestellung bei der ausländischen Behörde nicht genügt, pro halbe Stunde 60

1.3 Gutachten, erstellt nach Weisung von Zivilstandsämtern, kanto-

naler Aufsichtsbehörden oder des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen (Beschaffung von Unterlagen, Ermittlungen zur Klärung eines Sachverhalts im Zusammenhang mit Gutach- ten usw.), pro halbe Stunde 60

2 Beschaffung schweizerischer Zivilstandsurkunden

Keine Gebühr wird erhoben für die Beschaffung von Auszügen aus den schweizerischen Zivilstandsregistern oder Bürgerrechts- bestätigungen.

II. Mitwirkung beim Vollzug zivilstandsamtlicher Aufgaben

3. Namenserklärungen

3.1 Entgegennahme von Erklärungen über die Führung des Namens

nach der Trauung, sofern sie unabhängig vom Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschlies- sung oder von Erklärungen betreffend die Ehevoraussetzungen (entgegengenommen nach Art. 98 Abs. 3 ZGB) abgegeben wer- den 50

3.2 Entgegennahme von Erklärungen über die Führung des Namens

nach Auflösung der Ehe 50

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Gebühren im Zivilstandswesen AS 1999

Fr.

3.3 Entgegennahme von Erklärungen über die Unterstellung des

Namens unter das Heimatrecht, sofern sie nicht gleichzeitig mit einer Namenserklärung oder mit dem Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung abgegeben werden 50

4 Vorbereitung der Eheschliessung

4.1 In der Schweiz vorgesehene Eheschliessung

Entgegennahme des von den Brautleuten einzeln oder gemein- sam gestellten Gesuchs um Durchführung des Vorbereitungs- verfahrens; inklusive Information und Beratung der Verlobten, die Entgegennahme von Erklärungen betreffend die Ehevoraus- setzungen (abgegeben nach Art. 98 Abs. 3 ZGB), sowie von Er- klärungen betreffend die Namensführung nach der Trauung und die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht. 50

4.2 Im Ausland vorgesehene Eheschliessung

Bestellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, sofern die Vertretung Erklärungen über die Ehevoraussetzungen erhält (abgegeben nach Art. 98 Abs. 3 ZGB). 50

III. Verrichtungen der schweizerischen Vertretungen im Ausland, denen zivilstandsamtliche Befugnisse übertragen worden sind Anhang 1 ist anwendbar.

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Gebühren im Zivilstandswesen AS 1999

Anhang 4 (Art. 4 Bst. d)

Gebühren für die Dienstleistungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen

Fr.

1 Schweizerische Zivilstandsurkunden

1.1 Bestellung und Weiterleitung von Registerauszügen, pro Zivil-

standsamt, an das die Bestellung zu richten ist 25

1.2 Einholung von Beglaubigungen bei ausländischen Vertretungen

in der Schweiz, bei kantonalen Kanzleien und bei der Bundes- kanzlei, pro Beglaubigungsstelle 25

2 Ausländische Zivilstandsurkunden

2.1 Bestellung übersetzter und beglaubigter Urkunden bei einer

diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland,

2.1.1 – Grundgebühr pro Dossier 40

2.1.2 – Für Bestellung bei weiteren Vertretungen, zusätzlich je 15

2.2 Einholung von summarischen Übersetzungen, Beglaubigungen

und/oder Echtheitsüberprüfungen bereits vorliegender Urkun- den, bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

2.2.1 – Grundgebühr pro Dossier 40

2.2.2 – Für Einholung bei weiteren Vertretungen, zusätzlich je 15

3 Übermittlung von Dokumenten

3.1 Bürgerrechtsbestätigung

3.1.1 – Grundgebühr 15

3.1.2 – Zuschlag bei Übermittlung durch Telefon oder Fax 15

3.2 Schweizerisches Ehefähigkeitszeugnis 15

3.3 Bewilligung zur Eheschliessung 15

3.4 Übermittlung von schweizerischen Entscheidungen oder

Urkunden betreffend den Zivilstand. 15 Auf diese Gebühr kann verzichtet werden, falls die zu übermit- telnde Entscheidung selbst ohne Kostenfolge erlassen wurde.

4 Vollständige oder abgekürzte Auszüge aus den von schweizeri-

schen Vertretungen im Ausland geführten Registern und deren Doppel, ausgestellt auf schweizerischem oder internationalem Formular

4.1 Geburtsschein 25

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Gebühren im Zivilstandswesen AS 1999

Fr.

4.2 Todesschein 25

4.3 Eheschein 25

4.4 Anerkennungsschein 25

5 Gutachten und Rechtsauskünfte

pro halbe Stunde 50–70

6 Andere Dienstleistungen

6.1 Erstellen von Fotokopien, pro Seite 2

6.2 Vermittlung im Hinblick auf die Erarbeitung von Gutachten

oder Übersetzungen (inklusive die Beauftragung des Experten, Dolmetschers oder Übersetzers) 20

6.3 Erstellen eines Kostenvoranschlags oder einer detaillierten

Kostenabrechnung gemäss Artikel 8 auf Verlangen der gebüh- renpflichtigen Person, pro Seite 10

6.4 Eintreibung nicht bezahlter Gebühren

Schriftliche Mahnung der gebührenpflichtigen Person nach Ab- lauf der Zahlungsfrist (Versand von höchstens drei Mahnungen) 15

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