AS 1999 3496
Verordnung über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2000
Verordnung über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2000
vom 8. Dezember 1999
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19941 über das öffentliche Beschaffungswesen (Gesetz), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:
Art. 1 Anpassung der Schwellenwerte Die Schwellenwerte nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes betragen für das Jahr 2000: a. 248 950 Franken bei Lieferungen; b. 248 950 Franken bei Dienstleistungen; c. 9,575 Millionen Franken bei Bauwerken; d. 766 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes oder für Aufträge, wel- che die Automobildienste der Schweizerischen Post zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports ver- geben.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 13. November 19982 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 1999 wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
8. Dezember 1999 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Couchepin
SR 172.056.12 1 SR 172.056.1 2 AS 1999 1
3496 1999-6173