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AS 1999 3532

Verordnung über die Verwaltung der Armee

Verordnung über die Verwaltung der Armee (VVA)

Änderung vom 24. November 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 29. November 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:

Art. 2 Rechnungsführer

1 Als Rechnungsführer für die Truppen- und Fachdienstbuchhaltung in Stäben, Ein-

heiten, Schulen und Kursen werden bezeichnet: a. mit Chef Kommissariatsdienst: der Rechnungsführer des Stabes des Stabs- bataillons; b. mit einem Quartiermeister und ohne Fourier: der Quartiermeister oder der Rechnungsführer der Stabseinheit; c. mit Fourier: der Fourier; d. mit Fouriergehilfe: der Fouriergehilfe.

2 Für besondere Fälle regelt das Bundesamt für Betriebe des Heeres die Rech-

nungsführung.

Art. 11 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2

1 Die Unterlagen der Truppenbuchhaltung sind wie folgt zu unterschreiben:

a. Der Kommandant bescheinigt die Richtigkeit der Grundlagen der Truppen- buchhaltung nach Artikel 15 und nimmt Einsicht in die Kassenbücher, die Zahlungsaufträge und die Vorschussmandate. Die Kommandanten der Gros- sen Verbände können ihren Stabschef damit beauftragen.

2 Die Richtigkeit der Belege der Fachdienstbuchhaltung ist durch den Rechnungs-

führer zu bescheinigen. Der Fachdienstoffizier oder der Kommandant nehmen Ein- sicht in die Buchhaltung und bestätigen dies mit ihrer Unterschrift.

1 SR 510.301

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Art. 14 Abs. 2 2 Für Kreditbegehren bis zu 20 000 Franken entscheidet das Bundesamt für Betriebe des Heeres, für solche über 20 000 Franken das Generalsekretariat des Eidgenössi- schen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

Art. 19 Kantinenkasse Sofern die Truppe keine Möglichkeit hat, Getränke, Raucherwaren usw. in der Un- terkunft oder in der näheren Umgebung zu kaufen, ist die Einheit (Stab) ermächtigt, eine Kantine und eine entsprechende Kasse zu führen. Bei der Auflösung der Kan- tine am Ende der Dienstleistung ist der allfällige Überschuss in der Dienstkasse zu vereinnahmen und auszuweisen.

Art. 20 Einleitungssatz und Bst. e Mit Ausnahme der Formationen in Grundausbildungsdiensten, führen die Formatio- nen eine Truppenkasse. Sie wird gespiesen aus: e. Aufgehoben

Art. 22 Besonderheiten in Grundausbildungsdiensten

1 Soldabzüge dürfen nur zur Deckung von Materialverlusten und -beschädigungen,

für die die Einheit (Stab) haftet, verwendet werden. Die Einnahmen und Ausgaben werden in der Dienstkasse (Unterkonto) verbucht. Überschüsse sind in der Regel der Mannschaft zurückzuerstatten.

2 Mit Auflagen versehene Schenkungen sind ihrer besonderen Bestimmung gemäss

zu verwenden. Die Einnahmen und Ausgaben werden in der Dienstkasse (Unter- konto) verbucht.

Art. 24 Abs. 4

4 Bei der Aufhebung solcher Kassen sind die Saldi dem Bundesamt für Betriebe des

Heeres zu überweisen.

Art. 37 Abs. 2 Bst. c 2 Ist bei einer ausserdienstlichen Kommandoübergabe ein persönlicher Kontakt zwi- schen altem und neuem Kommandanten nötig, besteht Anspruch auf: c. Reise mit Marschbefehl oder Transportschein für Militärtransporte.

Art. 45 Abs. 2

2 Die Reise erfolgt mit Marschbefehl oder Transportschein für Militärtransporte.

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Art. 46 Abs. 1 Bst. d

1 Bewilligte Erkundungen und Schiedsrichterdienstleistungen berechtigen zu fol-

genden Kompetenzen: d. Reise mit Marschbefehl oder Transportschein für Militärtransporte.

Art. 119 Abs. 3

3 Die Rechnungen sind dem Bundesamt für Betriebe des Heeres zur Bezahlung zu-

zustellen. Die Bewilligung ist der Rechnung beizulegen.

3. Kapitel: Transporte durch private Gewerbe (Art. 120)

Aufgehoben

8. Titel: Disposition und Einsatz ziviler Fahrzeuge

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 139 Grundsätze

1 Die Truppe kann zur Bewältigung von Transport- und Arbeitsbedarfsspitzen in

allen Lagen zivile Ressourcen anfordern, sofern: a. die fest zugeteilten eigenen Mittel für den Auftrag nicht ausreichen oder nicht geeignet sind; b. die über die Zuteilung hinaus benötigten Mittel weder beim eigenen Trup- penkörper, noch durch die kurzfristige Zuteilung zusätzlicher Mittel aus Bundesbeständen beschafft werden können; c. der Transport Service des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung; Bevölkerungsschutz und Sport keine Kapazitäten zur Verfügung stellt; d. ein Auftrag nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erledigt werden kann. 2 Die Budgetierung, Kreditzuteilung und Disposition für den Einsatz ziviler Fahr- zeuge erfolgt in Absprache mit allen Partnern in der Untergruppe Logistik im Gene- ralstab.

Art. 140 Begriffe Als Fahrzeuge gelten alle Motorfahrzeuge, Ausnahmefahrzeuge und motorlosen Fahrzeuge. Als Ausnahmefahrzeuge gelten insbesondere Kranwagen, Baumaschinen und Baugeräte.

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2. Kapitel: Einmieten ziviler Fahrzeuge

Art. 141 Vorgehen 1 Die Untergruppe Logistik schliesst mit dem zivilen Halter einen privatrechtlichen Mietvertrag über das einzumietende Fahrzeug ab.

2 Die Fahrzeuge werden von Angehörigen der Armee bedient.

3 Die eingemieteten Fahrzeuge verkehren mit ihren kantonalen Kontrollschildern.

Ausnahmefahrzeuge, welche nicht auf öffentlichen Strassen verkehren, müssen nicht immatrikuliert sein.

Art. 142 Bedienungspersonal für Ausnahmefahrzeuge

1 Für die Bedienung von Ausnahmefahrzeugen werden Armeeangehörige eingesetzt,

die in ihrem zivilen Beruf solche Fahrzeuge führen und auch entsprechende militä- rische Fahrberechtigung besitzen. 2 Zuständig für den Einsatz ist die Untergruppe Logistik im Generalstab in Zusam- menarbeit mit der Untergruppe Personelles der Armee und den Kantonen.

3. Kapitel: Transport- oder Arbeitsauftrag an das zivile Gewerbe

Art. 143

1 Die Untergruppe Logistik kann zugunsten der Truppe Transport- oder Arbeitsauf-

träge an das zivile Gewerbe erteilen.

2 Die zivilen Fahrzeuge werden von zivilem Personal bedient.

4. Kapitel: Dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen

Art. 144 Grundsatz

1 In besonderen Fällen kann die vorübergehende dienstliche Verwendung ziviler

Personenwagen bewilligt werden.

2 Die dienstlich verwendeten Personenwagen werden vom Militärdienst leistenden

Halter oder von seinem Beauftragten geführt und verkehren mit kantonalen Kon- trollschildern und eigener Haftpflichtversicherung. 3 Die Zurverfügungstellung dieser Fahrzeuge ist freiwillig und darf nicht befohlen werden.

4 Dem Halter sind vor der Verwendung die Bedingungen nach den Artikeln 145–

148 bekanntzugeben.

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Art. 145 Bewilligung

1 Die Bewilligung für die dienstliche Verwendung ziviler Personenwagen wird für

höchstens acht Tage erteilt, wenn nicht der gleiche Zweck mit öffentlichen Ver- kehrsmitteln innert nützlicher Frist erreicht werden kann oder wenn keine geeigne- ten Militärfahrzeuge zur Verfügung stehen.

2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung sind:

a. im Ausbildungs- und im Assistenzdienst:

1. bis zu vier Tagen die Divisions-, und Brigadekommandanten, die Di-

rektoren der Bundesämter sowie die Unterstabschefs des Generalstabes, des Heeres und der Luftwaffe,

2. bis zu acht Tagen der Generalstabschef, der Chef Heer, die Armee-

korpskommandanten und der Kommandant Luftwaffe; b. im Aktivdienst:

1. das Armeekommando für den Armeestab und die Armeetruppen,

2. die Abteilung Mobilmachung für die Stäbe der Mobilmachungsplätze,

3. die Chefs Transporte der Grossen Verbände für die ihnen fachtechnisch

unterstellten Truppen.

Art. 146 Entschädigung Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legt die Kilometerentschädigung für die dienstliche Verwendung ziviler Personen- wagen fest. Diese Entschädigung deckt die durch die dienstliche Verwendung ent- stehenden Betriebs- und Unterhaltskosten, inklusive Steuern und Versicherung.

Art. 147 Haftung Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport schliesst eine Kaskoversicherung ab; diese deckt die Schäden, welche bei der dienstlichen Verwendung der zivilen Personenwagen (inkl. Einrückungs- und Ent- lassungsfahrt) entstehen. Der Selbstbehalt des Fahrzeughalters beträgt bei Unfall- schäden 100 Franken.

Art. 148 Verwendung ohne Bewilligung Die Verwendung ziviler Fahrzeuge ohne Bewilligung gibt keinen Anspruch auf Vergütung. Für Schäden besteht keine Haftung des Bundes.

5. Kapitel: Nicht planbare Transport- oder Arbeitsaufträge

Art. 149 Spontanautonomie

1 Die Spontanautonomie gewährt der Truppe eine erhöhte Handlungsfreiheit, um

einen nicht vorhersehbaren Einsatz innerhalb von 12 Stunden ausführen zu können.

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In diesem Zusammenhang eingesetzte Fahrzeuge werden immer vom zivilen Bedie- nungspersonal des Halters bedient.

2 Der Schul-/Kurskommandant, der Kommandant eines Bataillons oder einer Ab-

teilung erteilt direkt einen Transport-/Arbeitsauftrag an das zivile Gewerbe, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 139 erfüllt sind.

3 In der Regel dürfen pro Buchhaltungsperiode Aufträge bis zu einem Betrag von

maximal 2000 Franken erteilt werden. In Notsituationen (Menschenleben in Gefahr, Aufwand nachweisbar geringer als ein möglicher Schaden) entscheidet der Auftrag- geber selbstverantwortlich über eine Erhöhung des Betrages.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

24. November 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10648 Der Bundeskanzler: François Couchepin

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