AS 1999 3590
Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Bern
Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Bern
vom 1. November 1999
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell) an der medizinischen Fakultät der Universität Bern (Fakultät).
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Studierenden der Humanmedizin für das erste bis
dritte Studienjahr, für die Studierenden der Zahnmedizin für das erste und zweite Studienjahr.
2 Soweit diese Verordnung nicht davon abweicht, gelten die Bestimmungen der
AMV sowie der Verordnung vom 19. November 19802 über die Prüfungen für Ärzte.
2. Abschnitt: Lerninhalte und Beurteilungen
Art. 3 Lern- und Beurteilungsinhalte
1 Das erste und das zweite Studienjahr umfassen namentlich die Bereiche Physik,
Physiologie, Chemie, Biochemie, Humanbiologie, Molekular- und Zellbiologie, Genetik, Zytologie, Histologie, Embryologie, Anatomie, Ökologie, psychosoziale Medizin, Ethik und Gesundheitsökonomie. 2 Das dritte Studienjahr umfasst zusätzlich zu den Kenntnissen und Fertigkeiten der ersten beiden Studienjahre die Bereiche Pathophysiologie, Pharmakologie, Toxiko-
SR 811.112.241
3590 1999-5187
Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells AS 1999 an der medizinischen Fakultät der Universität Bern
logie, Immunologie, allgemeine Pathologie, Mikrobiologie, psychosoziale Medizin sowie klinische Fertigkeiten im Rahmen des Gruppenunterrichts.
3 Die Fakultät kann einzelne Lerninhalte in ein anderes Studienjahr verschieben.
Art. 4 Beurteilungsbereiche Während jedem der drei Studienjahre werden die folgenden Beurteilungsbereiche bewertet: a. theoretische Kenntnisse; b. praktische Fertigkeiten; c. Fachpraktika; d. Tutoriate; e. Wahlpraktika und Projektarbeiten.
Art. 5 Kreditpunktesystem
1 Für die einzelnen Beurteilungsbereiche werden Kreditpunkte verteilt.
2 In jedem Studienjahr sind 60 Kreditpunkte zu erwerben, um in das nächstfolgende Studienjahr übertreten zu können.
Art. 6 Bekanntgabe der Prüfungsresultate
1 Die Fakultät teilt dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinal-
prüfungen (Leitender Ausschuss) und der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten die Prüfungsresultate mit. 2 Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt das Ergebnis jeder Prüfung den Studierenden mittels Verfügung mit.
Art. 7 Wiederholungen
1 Nicht bestandene Beurteilungsbereiche können einzeln wiederholt werden, wenn
gesamthaft mindestens 45 Kreditpunkte erreicht worden sind. Andernfalls ist das ge- samte Studienjahr mit sämtlichen Beurteilungsbereichen zu wiederholen. 2 Im ersten und zweiten Studienjahr ist eine einzige Wiederholung zulässig; im drit- ten Studienjahr sind zwei Wiederholungen zulässig.
Art. 8 Endgültiger Ausschluss Ein endgültiger Ausschluss vom Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtli- chen weiteren vergleichbaren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder her- kömmlicher medizinischer Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge.
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Art. 9 Information der Studierenden Die Fakultät gibt den Studierenden zu Beginn des jeweiligen Studienjahres schrift- lich bekannt: a. die in den Beurteilungsbereichen angewendeten Beurteilungsverfahren; b. den Zeitpunkt der einzelnen Prüfungen; c. die geforderte Mindestpräsenz in den Ausbildungsveranstaltungen; d. die Aufteilung der Kreditpunkte auf die einzelnen Beurteilungsbereiche; e. allfällige Verschiebungen von Lerninhalten in ein anderes Studienjahr.
Art. 10 Gebühren Für die Beurteilung der Studierenden wird pro Studienjahr eine Gebühr von 250 Franken erhoben.
Art. 11 Examinatorinnen und Examinatoren; Bewertung
1 Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der
Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeich- net die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Fakultät und der philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern. 2 Die Fakultät bestimmt pro Studienjahr und Beurteilungsbereich eine verantwortli- che Examinatorin oder einen verantwortlichen Examinator und teilt diese Personen dem Leitenden Ausschuss mit. 3 Für die Bewertung von schriftlichen Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein Ex- aminator allein verantwortlich. Prüfungen nach anderen Verfahren werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.
4 Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prü-
fungsvorsitzender (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) anwesend. Praktische Prüfungen werden von einer bzw. einem Prüfungsvorsitzenden beaufsichtigt.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Auswertung Die Erfahrungen mit dem Modell, insbesondere mit dem Kreditpunktesystem, wer- den laufend ausgewertet.
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Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 24. Oktober 19963 über die Erprobung eines besonderen Aus- bildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Bern wird aufgehoben.
Art. 14 Übergangsbestimmungen 1 Dieses Modell gilt für das zweite Studienjahr ab 2000/2001, für das dritte Stu- dienjahr ab 2001/2002.
2 Studierende, die ihr Studium vor 1999 begonnen haben, können es nach bisheri-
gem Recht fortsetzen. 3 Für die Prüfungen nach bisherigem Recht wird jährlich nur noch eine Prüfungsses- sion durchgeführt.
4 Die Prüfungen nach bisherigem Recht werden letztmals wie folgt durchgeführt:
a. erste Vorprüfung: 2001 b. zweite Vorprüfung: 2002 c. erster Teil der Schlussprüfung für Ärzte: 2003.
Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft.
1. November 1999 Eidgenössisches Departement des Innern:
10686 Dreifuss
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