AS 1999 3594
Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Studienganges Pharmazie der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Studienganges Pharmazie der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
vom 1. November 1999
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell des
Studienganges Pharmazie der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich.
2 Soweit diese Verordnung nicht davon abweicht, gelten die Bestimmungen der
AMV sowie der Verordnung vom 16. April 19802 über die Apothekerprüfungen.
2. Abschnitt: Schlussprüfung
Art. 2 Praktischer Teil der Schlussprüfung Der praktische Teil der Schlussprüfung besteht aus einer Diplomarbeit.
Art. 3 Diplomarbeit 1 Die Diplomarbeit umfasst eine fächerübergreifende experimentelle Arbeit aus den Bereichen der pharmazeutischen Wissenschaften mit abschliessendem schriftlichen Bericht.
2 Die Diplomarbeit kann frühestens nach dem 7. Semester begonnen werden und
dauert mindestens 16 Wochen. 3 Der praktische Teil der Schlussprüfung ist bestanden, wenn die Note für die Di- plomarbeit mindestens 4,0 beträgt. Eine ungenügende Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden.
SR 811.112.52
3594 1999-5190
Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des AS 1999 Studienganges Pharmazie der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 4 Übergangsbestimmung Die Schlussprüfung kann letztmals im Sommer 2000 nach bisherigem Recht wie- derholt werden.
Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft.
1. November 1999 Eidgenössisches Departement des Innern: