AS 1999 3671
Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungseinrichtungen
Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungseinrichtungen (Aufsichtsverordnung, AVO)
Änderung vom 4. Oktober 1999
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Aufsichtsverordnung vom 11. September 19311 wird wie folgt geändert:
Ingress, letztes Lemma sowie Artikel 62 Absatz 1 des Beamtengesetzes2
Gliederungstitel vor Art. 51a IIIa. Dienstverhältnis des Personals des Versicherungsamtes
Art. 51a 1 Das Dienstverhältnis des Personals des Versicherungsamtes richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.
2 Das Versicherungsamt kann zur Gewinnung oder Erhaltung von besonders qualifi-
ziertem Personal mit Einwilligung des Eidgenössischen Finanzdepartementes für einzelne Personen von der Klassifizierung einer Stelle abweichen und die Beförde- rung sowie das Anfangsgehalt frei festlegen, soweit die Arbeitsmarktverhältnisse dies erfordern. In diesen Fällen kommt die Verordnung vom 9. Dezember 19963 über den öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrag in der allgemeinen Bundesverwaltung zur Anwendung.
3 Das Versicherungsamt untersteht nicht den plafonierten Personalbezügen des
Bundes.
1999-6039 3671
Aufsichtsverordnung AS 1999
Gliederungstitel vor Art. 51b IIIb. Rechnungswesen
Art. 51b
1 Für das Rechnungswesen des Versicherungsamtes gelten die Erlasse über den
Finanzhaushalt des Bundes.
2 Das Versicherungsamt kann in seinem Budget einen Globalkredit nach Artikel 25
Absatz 1 der Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 19904 einstellen.
Art. 52 Abs. 2
2 Die Kosten der Versicherungsaufsicht setzen sich zusammen aus:
a. den im Budget des Rechnungsjahres veranschlagten Ausgaben des Versiche- rungsamtes; b. der Differenz zwischen den für das Vorjahr veranschlagten und den gemäss Staatsrechnung für das Vorjahr ausgewiesenen Ausgaben des Versiche- rungsamtes; c. den im Vorjahr angefallenen Aufwendungen des Bundes für das Versiche- rungsamt, die bei andern Dienststellen, wie der Eidgenössischen Re- kurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, dem Amt für Bauten und Logistik, der Bundeskanzlei, der Finanzverwaltung, der Pensi- onskasse oder in der Vorjahresgesamtrechnung des Bundes erscheinen; d. 50 Prozent der Gesamtaufwendungen des Versicherungsamtes (Bst. a, b und c) für Aufwendungen anderer Dienststellen im Zusammenhang mit der Ver- sicherungsaufsicht.
Art. 54 Abs. 2
2 Die Gebühr beträgt für Versicherungseinrichtungen unter ordentlicher Aufsicht
wenigstens 3000 Franken, für Versicherungseinrichtungen unter vereinfachter Auf- sicht und für Krankenkassen, die der Aufsicht nach Artikel 21 Absatz 3 KVG 5 un- terstehen, wenigstens 1500 Franken.
II Diese Änderung tritt am 1. November 1999 in Kraft.
4. Oktober 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss
10695 Der Bundeskanzler: François Couchepin
4 SR 611.01 5 SR 832.10
Aufsichtsverordnung AS 1999
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