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AS 1999 370

Verordnung über Fernmeldeanlagen

Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)

Änderung vom 14. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geän- dert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d Aufgehoben

Art. 3 Grundlegende Anforderungen

1 Fernmeldeanlagen dürfen nur angeboten oder in Verkehr gebracht werden, wenn

sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die in Artikel 5 der Richtlinie EG 98/13 vom 12. Februar 1998 hinsichtlich Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschliesslich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konfor- mität (Richtlinie EG 98/13)2 festgelegt sind.

2 Die Konformität der Fernmeldeanlagen mit den genannten Anforderungen ist unter

Vorbehalt von Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 20 anhand der in den Artikeln 8 - 11 aufgeführten Verfahren (Zulassungs- oder andere Konformitätsbewertungsverfah- ren) nachzuweisen.

Art. 4 Abs. 2

2 Mit Titeln und Referenzen publiziert werden3:

a. im Bundesblatt die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG bezeichneten tech- nischen Normen; b. in der Amtlichen Sammlung die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b FMG für verbindlich erklärten technischen Normen oder anderen Regeln.

sischen Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ; 3000 Bern) zu den in der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dezember 1994 festgelegten Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (Switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden. 3 Die Liste der Titel der genannten Normen und ihr Text können beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (Switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, oder bei ProTelecom, Radiostrasse 17, 3053 Münchenbuchsee, bezogen werden.

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Fernmeldeanlagen AS 1999

Art. 7 Abs. 1 Bst. d

1 Die technischen Unterlagen müssen die folgenden Angaben enthalten:

d. eine Liste der in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG genannten technischen Normen, die nicht oder nur teilweise zur Anwendung gelangten, und die Be- schreibungen der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Richtli- nie EG 98/134 gewählten Lösungen;

Art. 8 Endeinrichtungen 1 Die Endeinrichtungen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie EG 98/135, für die ei- ne gemeinsame technische Vorschrift besteht (Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie EG 98/13), unterliegen entweder einer Zulassung, einer Baumusterprüfung (Anhang 1 der Richtlinie EG 98/136) oder einem Verfahren für die umfassende Qualitätssiche- rung (Anhang 4 der Richtlinie EG 98/13). Das Bundesamt führt eine Liste der End- einrichtungen7.

2 Der Baumusterprüfung muss eine Erklärung beiliegen, die entsprechend dem Ver-

fahren für die Konformität mit dem Baumuster (Anhang 2 der Richtlinie EG 98/13) oder der Qualitätssicherung Produktion (Anhang 3 der Richtlinie EG 98/13) erstellt wird.

Art. 9 Abs. 1-3 und 5

1 Die für das Senden oder das Senden und Empfangen eingesetzten Satellitenanla-

gen unterliegen entweder einer Zulassung, einer Baumusterprüfung (Anhang 1 der Richtlinie EG 98/138) oder einem Verfahren für eine umfassende Qualitätssicherung (Anhang 4 der Richtlinie EG 98/13). Das Bundesamt führt eine Liste der Satelliten- anlagen9.

4 ABl. Nr. L74/1 vom 12. März 1998. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenös- sischen Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ; 3000 Bern) zu den in der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dezember 1994 festgelegten Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (Switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden. 5 ABl. Nr. L74/1 vom 12. März 1998. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenös- sischen Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ; 3000 Bern) zu den in der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dezember 1994 festgelegten Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (Switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden. 6 ABl. Nr. L74/1 vom 12. März 1998. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenös- sischen Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ; 3000 Bern) zu den in der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dezember 1994 festgelegten Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (Switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden. 7 Diese Liste kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach,

2501 Biel, bezogen werden.

8 ABl. Nr. L74/1 vom 12. März 1998. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenös- sischen Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ; 3000 Bern) zu den in der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dezember 1994 festgelegten Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (Switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden. 9 Diese Liste kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach,

2501 Biel, bezogen werden.

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Fernmeldeanlagen AS 1999

2 Der Baumusterprüfung muss eine Erklärung beiliegen, die entsprechend dem Ver-

fahren Konformität mit dem Baumuster (Anhang 2 der Richtlinie EG 98/13) oder Qualitätssicherung Produktion (Anhang 3 der Richtlinie EG 98/13) erstellt wurde. 3 Reine Satellitenempfangsanlagen, die für den Anschluss an die Anlagen einer An- bieterin von öffentlichen Diensten vorgesehen sind, unterliegen bezüglich ihrer terrestrischen Schnittstelle den gleichen Bewertungsverfahren wie die in Absatz 1 genannten Anlagen. Ihre restlichen Elemente können zusätzlich dem Verfahren der internen Fertigungskontrolle (Anhang 9 der Richtlinie EG 98/13) unterliegen.

5 In den Absätzen 1, 3 und 4 sind Satellitenanlagen im Sinne von Artikel 1 der

Richtlinie EG 98/1310 gemeint, für die eine gemeinsame technische Vorschrift be- steht (Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie EG 98/13).

Art. 10 Funkanlagen

1 Funkanlagen, für die aus Gründen der Frequenzverwaltung technische Vorschrif-

ten notwendig sind oder sich aus internationalen Vereinbarungen ergeben, unterlie- gen entweder einer Zulassung oder dem Verfahren für eine umfassende Qualitätssi- cherung (Anhang 4 der Richtlinie EG 98/1311). Das Bundesamt bestimmt die be- treffenden Funkanlagen und führt deren Liste12. 2 Die übrigen Funkanlagen unterliegen entweder einer Zulassung, dem Verfahren für die umfassende Qualitätssicherung oder dem Verfahren der internen Fertigungskon- trolle (Anhang 9 der Richtlinie EG 98/13).

Art. 11 Leitungsgebundene Anlagen

1 Leitungsgebundene Anlagen, für die aus Gründen nationaler Eigenheiten techni-

sche Vorschriften notwendig sind, unterliegen entweder einer Zulassung oder dem

10 ABl. Nr. L74/1 vom 12. März 1998. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenös- sischen Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ; 3000 Bern) zu den in der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dezember 1994 festgelegten Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (Switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden. 11 ABl. Nr. L74/1 vom 12. März 1998. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenös- sischen Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ; 3000 Bern) zu den in der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dezember 1994 festgelegten Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (Switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden. 12 Diese Liste kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach,

2501 Biel, bezogen werden.

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Fernmeldeanlagen AS 1999

Verfahren für eine umfassende Qualitätssicherung (Anhang 4 der Richtlinie EG 98/1313). Das Bundesamt bestimmt die betreffenden leitungsgebundenen Anlagen und führt deren Liste14.

2 Leitungsgebundene Anlagen, für die das Zulassungsverfahren oder das Verfahren

für eine umfassende Qualitätssicherung auf Grund der Tatsache zu restriktiv sind, dass sich die geltenden technischen Normen auf die Basisanforderungen beschrän- ken, dürfen auch einem Verfahren der internen Fertigungskontrolle (Anhang 9 der Richtlinie EG 98/13) unterstellt werden. Das Bundesamt bestimmt die betreffenden leitungsgebundenen Anlagen und führt deren Liste15.

Gliederungstitel vor Art. 12

3. Abschnitt: Zulassungsverfahren

Art. 15 Abs. 1bis 1bis Erfordern es besondere Umstände, so kann die Zulassung mit Auflagen für den Inhaber oder die Inhaberin verbunden werden, insbesondere: a. bei der Erteilung der Zulassung auf der Grundlage einstweiliger technischer Anforderungen; b. bei hohem Störungsrisiko; c. wenn die Erstellung und der Betrieb der zugelassenen Anlage die vorherige Einwilligung der Anbieterin von öffentlichen Diensten erfordert.

Art. 21 Abs. 2

2 Funkempfangsanlagen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe i dürfen nur für das

Abhören der öffentlichen Funksendungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchsta- be d der Verordnung vom 6. Oktober 199716 über Frequenzmanagement und Funk- konzessionen angeboten werden.

Art. 26 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 und 5 1 Alle Fernmeldeanlagen, die angeboten, in Verkehr gebracht, erstellt oder betrieben werden, müssen dauerhaft und leicht lesbar mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden: b. Name des Herstellers oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Per- son;

13 ABl. Nr. L74/1 vom 12. März 1998. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenös- sischen Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ; 3000 Bern) zu den in der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dezember 1994 festgelegten Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (Switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden. 14 Diese Liste kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach,

2501 Biel, bezogen werden.

15 Diese Liste kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach,

2501 Biel, bezogen werden.

16 SR 784.102.1

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Fernmeldeanlagen AS 1999

2 Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben müssen Fernmeldeanlagen,

die einer andern Konformitätsbewertung als der internen Fertigungskontrolle unter- liegen (Anhang 9 der Richtlinie EG 98/1317), die Identifikationsnummer der für die Konformitätsbewertung oder Zulassung verantwortlichen Stelle tragen.

5 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben müssen angebracht werden:

a. für die Zulassung durch den Inhaber der Zulassung oder, wenn dieser den Wohnsitz nicht in der Schweiz hat, durch die für das Anbieten oder Inverkehr- bringen verantwortliche Person; b. für die anderen Konformitätsbewertungsverfahren durch die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortliche Person.

Art. 27 Abs. 2

2 Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch. Falls Anhaltspunkte vorliegen, wo-

nach eine Fernmeldeanlage nicht den Bestimmungen dieser Verordnung und jenen des Bundesamtes entspricht, führt es ebenfalls eine Kontrolle durch. Es ist zudem ermächtigt, anlässlich eines Konzessionsgesuchs Kontrollen von Fernmeldeanlagen durchzuführen, sofern es sich im Rahmen eines Dienstekonzessionsgesuchs bei der Gesuchstellerin oder beim Gesuchsteller und bei der Betreiberin oder beim Betreiber der Anlage um dieselbe Person handelt.

Art. 32 Abs. 1, 3 und 4

1 Fehlt die im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und c genannte Konfor-

mitätsbewertungsstelle, so übernimmt das Bundesamt die Aufgaben der Konformi- tätsbewertungsstelle in den Verfahren Baumusterprüfung (Anhang 1 der Richtlinie EG 98/1318), Konformität mit dem Baumuster (Anhang 2 der Richtlinie EG 98/13), Qualitätssicherung Produktion (Anhang 3 der Richtlinie EG 98/13) und umfassende Qualitätssicherung (Anhang 4 der Richtlinie EG 98/13). Das Bundesamt regelt die Übergangsmodalitäten in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Aussenwirt- schaft.

3 Das Bundesamt stellt eine Qualitätssicherungsbescheinigung für die Produktion

aus (Anhang 3 der Richtlinie EG 98/13), sofern die Gesuchstellerinnen und Gesuch- steller nachweisen, dass sie: a. ein Qualitätssicherungszertifikat nach ISO 9002 einer in der Schweiz aner- kannten Konformitätsbewertungsstelle besitzen; b. die Bedingungen des genannten Verfahrens erfüllen.

17 ABl. Nr. L74/1 vom 12. März 1998. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenös- sischen Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ; 3000 Bern) zu den in der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dezember 1994 festgelegten Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (Switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden. 18 ABl. Nr. L74/1 vom 12. März 1998. Der Text der Richtlinie kann bei der Eidgenös- sischen Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ; 3000 Bern) zu den in der Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dezember 1994 festgelegten Bedingungen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (Switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

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Fernmeldeanlagen AS 1999

4 Das Bundesamt stellt eine Bescheinigung für eine umfassende Qualitätssicherung

aus (Anhang 4 der Richtlinie EG 98/13), sofern die Gesuchstellerinnen und Gesuch- steller nachweisen, dass sie: a. ein Qualitätssicherungszertifikat nach ISO 9001 einer in der Schweiz aner- kannten Konformitätsbewertungsstelle besitzen; b. die Bedingungen des genannten Verfahrens erfüllen.

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.

14. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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