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AS 1999 538

Verordnung über die Verwertung der inländischen Schafwolle

Verordnung über die Verwertung der inländischen Schafwolle

Änderung vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. Juli 19711 über die Verwertung der inländischen Schafwolle wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 187 Absatz 9 des Landwirtschaftsgesetzes2,

Art. 2 Abs. 1bis 1bis Die Übernahme von Wolle kann verweigert werden, wenn diese nicht oder ungenügend vorsortiert oder von ungenügender Qualität ist.

Art. 3 Abs. 1

1 Die Unterstützung des Bundes zur Verwertung der durch die Inlandwollzentrale

übernommenen Schafwolle wird schrittweise abgebaut und beträgt höchstens: 1999: 1 000 000 Franken; 2000: 1 000 000 Franken; 2001: 800 000 Franken; 2002: 800 000 Franken; 2003: 600 000 Franken.

Art. 7a Vollzug Das Bundesamt für Landwirtschaft wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.

Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2003.

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