AS 1999 538
Verordnung über die Verwertung der inländischen Schafwolle
Verordnung über die Verwertung der inländischen Schafwolle
Änderung vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. Juli 19711 über die Verwertung der inländischen Schafwolle wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 187 Absatz 9 des Landwirtschaftsgesetzes2,
Art. 2 Abs. 1bis 1bis Die Übernahme von Wolle kann verweigert werden, wenn diese nicht oder ungenügend vorsortiert oder von ungenügender Qualität ist.
Art. 3 Abs. 1
1 Die Unterstützung des Bundes zur Verwertung der durch die Inlandwollzentrale
übernommenen Schafwolle wird schrittweise abgebaut und beträgt höchstens: 1999: 1 000 000 Franken; 2000: 1 000 000 Franken; 2001: 800 000 Franken; 2002: 800 000 Franken; 2003: 600 000 Franken.
Art. 7a Vollzug Das Bundesamt für Landwirtschaft wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer