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AS 1999 572

Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung

Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung

vom 25. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes1, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt Aufgaben, Zuständigkeit, Organisation und Einsatz des Sonderstabes Geiselnahme und Erpressung (SOGE).

Art. 2 Einsatz 1 Der SOGE wird eingesetzt zur Bewältigung einer erpresserischen Krisensituation, welche: a. namentlich durch die Begehung oder Vorbereitung einer strafbaren Handlung hervorgerufen wird, die der Bundesgerichtsbarkeit untersteht; und b. die Behörden des Bundes oder des Auslandes in eine Lage versetzt, in der sie zu handeln genötigt sind.

2 Er kann nach Rücksprache mit dem zuständigen Kanton auch eingesetzt werden,

wenn durch andere strafbare Handlungen wichtige Interessen des Bundes betroffen sind.

Art. 3 Zusammenarbeit

1 Der SOGE arbeitet mit den Stäben des Bundes und der Kantone zusammen.

2 Er kann auch mit den entsprechenden Stäben des Auslandes zusammenarbeiten.

Art. 4 Vorbereitungen für die Einsatzbereitschaft 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) sorgt für die Einsatz- bereitschaft des SOGE.

2 Es nimmt die dafür nötigen Beträge in seinen Voranschlag auf.

SR 172.213.80 1 SR 172.010

572 1998-0229

Sonderstab Geiselnahme und Erpressung AS 1999

2. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeit

Art. 5 Aufgaben

1 Der SOGE arbeitet zuhanden des Bundesrates zeitgerechte Lösungsvorschläge zur

Krisenbewältigung aus und bereitet entsprechende Massnahmen vor.

2 Kann aus Zeitgründen keine Rücksprache mit dem Bundesrat genommen werden,

kommt der Chefin oder dem Chef des SOGE stellvertretend die Führungs- und Ent- scheidkompetenz zu.

3 Während eines Einsatzes hat der SOGE insbesondere:

a. die erforderlichen Sofortmassnahmen zu ergreifen; b. die Verbindung zu den Stäben des Bundes, der Kantone und des Auslandes zu gewährleisten; c. die Entwicklung einer Krisensituation zu verfolgen und die Lage zu beurteilen; d. den Bundesrat zu orientieren; e. die Verhandlungsstrategie nach Weisung des Bundesrates festzulegen; f. die Rahmenbedingungen für Einsätze bekannt zu geben; g. die Verhandlungen zu führen oder an den zuständigen kantonalen Stab zu dele- gieren; h. die Öffentlichkeit in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen zu informie- ren; i. die politischen Entscheide vorzubereiten und die erforderlichen Anträge an den Bundesrat zu stellen; k. Massnahmen in der Zivilluftfahrt und im übrigen öffentlichen Verkehr zu tref- fen; l. interkantonale Polizeieinsätze zu koordinieren; m. internationale Polizeieinsätze zu koordinieren; n. die Einsätze mit denen der Armee zu koordinieren.

4 Der SOGE sorgt für flankierende Massnahmen und die Unterstützung der Kantone

mit Bundesmitteln.

Art. 6 Kantone

1 Die Kantone bereinigen die Lage vor Ort, wenn:

a. sich die Chance ergibt, die Krisensituation ohne oder unter Inkaufnahme mini- maler Opfer zu beseitigen; b. ein weiteres Zuwarten wegen unverhältnismässiger Opfer nicht mehr möglich ist und grosser Zeitdruck besteht; oder c. der Einsatz vom SOGE freigegeben wurde.

2 In den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und b nehmen die kantonalen Stäbe nach

Möglichkeit Rücksprache mit dem SOGE.

3 In Ausnahmefällen kann der SOGE Einsätze aufschieben oder verbieten.

4 Bei mehreren Tat- oder Einsatzorten in verschiedenen Kantonen koordiniert der

SOGE die Einsätze der kantonalen Stäbe.

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3. Abschnitt: Unterstellung, Organisation und Mittel

Art. 7 Unterstellung Der SOGE ist dem EJPD unterstellt.

Art. 8 Organisation

1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD:

a. leitet den SOGE; b. trifft die politischen Entscheide und nimmt dabei, soweit es notwendig und zeitlich möglich ist, Rücksprache mit dem Bundesrat; c. ernennt die Stabschefin oder den Stabschef des SOGE.

2 Der SOGE verfügt über eine ständige Einheit und einen Kernstab.

Art. 9 Ständige Einheit

1 Die ständige Einheit ist dauernd einsatzbereit. Als erste Anlaufstelle:

a. beschafft und analysiert sie die zur Aufgabenerfüllung des SOGE notwendigen Informationen; b. alarmiert sie die Stabschefin oder den Stabschef beziehungsweise ihre oder sei- ne Stellvertretung; c. bietet sie im Auftrag der Stabschefin oder des Stabschefs beziehungsweise ihrer oder seiner Stellvertretung den Kernstab auf.

2 Die Funktion der ständigen Einheit wird von der Bundespolizei wahrgenommen.

Diese führt auch das Sekretariat des SOGE. 3 Bis zu einem Aufgebot des Kernstabes nimmt die ständige Einheit alle in Artikel 5 Absätze 1 und 3 angeführten Aufgaben des SOGE wahr.

Art. 10 Kernstab 1 Der Kernstab übernimmt nach einem Aufgebot so rasch als möglich alle in Artikel

5 Absätze 1 und 3 angeführten Aufgaben des SOGE.

2 Im Kernstab sind folgende Stellen vertreten:

a. die Bundeskanzlei; b. das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten; c. die Bundespolizei; d. das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport; e. das Bundesamt für Zivilluftfahrt.

3 Der Kernstab kann für die Bedürfnisse des SOGE weitere Personen beiziehen.

Art. 11 Mittel

1 Der SOGE verfügt im Einsatzfall über besondere Räumlichkeiten und Einrichtun-

gen.

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2 Das EJPD ist für den Unterhalt der besonderen Räumlichkeiten und Einrichtungen

zuständig und besorgt weitere für die Erfüllung der Aufgaben des SOGE notwendi- ge Mittel von den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone sowie von Drit- ten.

4. Abschnitt: Informationsbearbeitung

Art. 12 Weitergabe von Informationen

1 Der SOGE kann den Stäben des Bundes, der Kantone und des Auslandes sowie

betroffenen Dritten Informationen bekannt geben, soweit dies für Zwecke der Kri- senbewältigung notwendig ist.

2 Die Weitergabe von Personendaten richtet sich nach Artikel 17 des Bundesgeset-

zes vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

Art. 13 Meldepflicht Sämtliche Stellen der Alarmorganisationen des Bundes und der Kantone sind ver- pflichtet, unverzüglich die Meldungen zu Ereignissen, die einen Einsatz des SOGE auslösen könnten, an die ständige Einheit weiterzuleiten.

Art. 14 Datensammlung

1 Für die Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit Einsätzen des SOGE und die

Entschädigungszahlungen werden von den Angehörigen des SOGE sowie von bei- zuziehenden Personen Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, Beruf, Spezial- kenntnisse und Funktion im SOGE in einer Datensammlung aufgenommen.

2 Das EJPD ist als Dateninhaber für die Datensammlung verantwortlich. Die Bear-

beitung der Daten erfolgt ausschliesslich durch Angehörige des EJPD oder des SOGE.

3 Die Daten dürfen den Stäben des Bundes und der Kantone bekannt gegeben wer-

den, soweit dies für Zwecke der Krisenbewältigung notwendig ist.

5. Abschnitt: Ausbildung und Alarmbereitschaft

Art. 15 Ausbildung Der SOGE ist verantwortlich für die Ausbildung seiner Angehörigen.

Art. 16 Alarmbereitschaft Der SOGE stellt die ständige Alarmbereitschaft seiner Angehörigen sicher.

2 SR 120

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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Vollzug

1 Das EJPD vollzieht diese Verordnung.

2 Es erlässt eine Stabsordnung.

Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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