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AS 1999 587

Verordnung über Bundesleistungen im Seniorensport

Verordnung über Bundesleistungen im Seniorensport

vom 15. Dezember 1998

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung vom 21. Oktober 19871 über die Förderung von Turnen und Sport, verordnet:

Art. 1 Grundsatz Der Bund bezahlt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Aus- und Fortbildung der Leiterinnen und Leiter sowie Expertinnen und Experten im Senio- rensport.

Art. 2 Aus- und Fortbildungskurse

1 Die Durchführung von Aus- und Fortbildungskursen für Leiterinnen und Leiter im

Seniorensport ist in der Regel Aufgabe der Kantone, Verbände und Organisationen des Seniorensports.

2 Die Durchführung von Aus- und Fortbildungskursen für Expertinnen und Experten

im Seniorensport ist in der Regel Aufgabe der Eidgenössischen Sportschule Magg- lingen (ESSM).

Art. 3 Finanzierung der Kurse an der ESSM Die an der ESSM durchgeführten Kurse für Expertinnen und Experten werden durch das Bundesamt für Sport (BASPO) finanziert.

Art. 4 Bundesbeiträge an Kurse von Kantonen, Verbänden und Organisationen des Seniorensports

1 Der Bund zahlt an die Kosten der Kurse einen Pauschalbeitrag von maximal 40

Franken pro Tag und Kursteilnehmerin oder -teilnehmer: a. soweit die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das Schweizer Bürgerrecht haben oder im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung sind und im Kursjahr mindestens das 20. Altersjahr vollenden; b. sofern die Leiterausbildung sechs Tage und die Leiterfortbildung zwei oder drei Tage beziehungsweise die Expertenausbildung neun Tage und die Experten- fortbildung drei Tage dauert; und c. sofern die Kurse sich an den Qualitätskriterien ausrichten, die von der ESSM, den Kantonen, Verbänden und Organisationen des Seniorensports gemeinsam erarbeitet worden sind.

SR 415.32 1 SR 415.01

1998-0256 587

Bundesleistungen im Seniorensport AS 1999

2 Wird bei Kursen von mehr als zwölf Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern im Sinne

von Absatz 1 Buchstabe a eine zusätzliche Leitungsperson eingesetzt, so zahlt der Bund zusätzlich einen Betrag von maximal 100 Franken pro Tag.

Art. 5 Beitragsgesuch

1 Die Kursleitung richtet drei Monate vor Durchführung des Kurses an das BASPO

ein Gesuch um einen Bundesbeitrag.

2 Einen Monat vor Durchführung des Kurses erhält die Kursleitung vom BASPO

den Beitragsentscheid.

Art. 6 Auszahlung und Verwendung

1 Die Auszahlung durch das BASPO erfolgt in der Regel innerhalb eines Monats,

nachdem die Kursleitung den Teilnehmernachweis erbracht und den Kursrapport eingereicht hat.

2 Der Bundesbeitrag wird an die Kursleitung ausbezahlt. Er muss zur Deckung der

Kurskosten (Unterkunft, Schulungsräume, Verpflegung, Kurskader) verwendet wer- den.

Art. 7 Aufsicht 1 Die Eidgenössische Sportkommission hat die Aufsicht über die vorschriftsgemässe Verwendung der Bundesmittel.

2 Sie kann mit Bundesmitteln unterstützte Kurse inspizieren.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

15. Dezember 1998 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ogi

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