AS 1999 593
Verordnung über die Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 1999
Verordnung über die Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 1999
vom 14. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a des Zolltarifgesetzes1, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die im Jahre 1999 getätigten Einfuhren der in Artikel 2 aufgeführten Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft ha- ben.
Art. 2 Zollkontingente Die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse ist innerhalb der nachstehenden Zollkontin- gente zollfrei:
Zolltarifnummer2 Bezeichnung der Ware Mengen
0505.1090 Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art und Daunen, 11 t netto
andere als roh, gewaschen 2202.1000 Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure 32 Millionen l versetztes Wasser mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss- stoffen oder aromatisiert
2202.9090 Andere nichtalkoholische Getränke 12 Millionen l
2402.2020 Zigaretten, Tabak enthaltend, im Stückgewicht von nicht 220 t netto
mehr als 1,35 g
2403.1000 Rauchtabak, auch mit beliebigem Gehalt an Tabakersatz- 90 t netto
stoffen
Art. 3 Einfuhrzölle Bei der Einfuhr werden die Zölle nach Anhang 1 des Zolltarifgesetzes (Generaltarif) erhoben.
Art. 4 Zuteilung der Zollkontingentsanteile 1 Die Vollzugsbehörde nach Artikel 8 teilt die Zollkontingentsanteile auf Gesuch hin zu. Massgeblich ist die Reihenfolge des Eingangs der Gesuche.
SR 632.422.0
1998-0253 593
Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der AS 1999 Europäischen Gemeinschaft im Jahre 1999
2 Gesuche, die am Tag der Ausschöpfung eines Zollkontingents eintreffen, werden
entsprechend ihrem Anteil an der gesamten an diesem Tag beantragten Menge be- rücksichtigt.
Art. 5 Gesuchseinreichung Die Gesuche sind schriftlich, unter Beilage der Originale der Zollquittungen und der Zolldeklarationskopien, bei der Vollzugsbehörde einzureichen.
Art. 6 Zollrückerstattung Die Eidgenössische Zollverwaltung erstattet den Inhabern eines Zollkontingentsan- teils die Einfuhrzölle, sofern sie ihr nach der Zuteilung des Zollkontingentsanteils die Zuteilungsverfügung, die Zollquittungen und die notwendigen Ursprungsnach- weise vorlegen.
Art. 7 Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit Es gelten die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 vom 19. Dezember 19963 zum Ab- kommen vom 22. Juli 19724 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Art. 8 Vollzug Mit dem Vollzug dieser Verordnung sind beauftragt: a. hinsichtlich der Tabakwaren der Zolltarifnummern 2402.2020 und 2403.1000: die Oberzolldirektion; b. hinsichtlich der übrigen Waren: das Bundesamt für Landwirtschaft.
Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 19995 in Kraft.
14. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
10139
3 SR 0.632.401.3 4 SR 0.632.401