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AS 1999 611

Verordnung über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer

Verordnung über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer (BGKV)

vom 13. Januar 1999

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe b des Landwirtschaftsgesetzes2 verordnet:

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 1

1 Der Bund unterstützt den Aufbau und die Erhaltung gesunder Kleinwieder-

käuerbestände. Als Kleinwiederkäuer gelten Schafe, Ziegen und Hirsche.

2 Er gewährt dem Schweizerischen Beratungs- und Gesundheitsdienst für Klein-

wiederkäuer (BGK) jährlich eine Finanzhilfe. Diese wird aufgrund der Kosten des Vorjahres festgelegt.

3 Der BGK ist eine Selbsthilfeorganisation mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2. Abschnitt: Finanzhilfe des Bundes

Art. 2 Voraussetzungen Der Bund richtet seine Finanzhilfe nur aus, wenn die Bestimmungen über die Finanzierung (3. Abschnitt) sowie über die Aufgaben des BGK (4. Abschnitt) erfüllt sind.

Art. 3 Höhe

1 Die Finanzhilfe des Bundes an den BGK entspricht dem Anteil, den die Kantone

an die anrechenbaren Kosten leisten, jedoch höchstens 40 Prozent dieser Kosten. Die Finanzhilfe unterliegt der Kreditbewilligung durch die Eidgenössischen Räte.

2 Grundlage für die Berechnung der Finanzhilfe bilden die anrechenbaren Kosten

des Vorjahres.

SR 916.405.4

1998-0290 611

Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer AS 1999

3 Der Anteil des einzelnen Kantons bemisst sich nach der Anzahl der dem BGK

angeschlossenen Kleinwiederkäuerbestände und nach deren Tierzahlen. 4 Leistet ein Kanton weniger als seinen Anteil, so vermindert sich die Finanzhilfe des Bundes für sein Gebiet um den entsprechenden Betrag.

Art. 4 Anrechenbare Kosten Anrechenbar sind: a. die Kosten für die Löhne und Sozialleistungen der Mitarbeiter des BGK sowie die Kosten ihrer Aus- und Weiterbildung; b. die Auslagen für die im BGK-Reglement vorgesehenen Untersuchungen; c. die Mieten und die Kosten der Ausrüstung der vom BGK benötigten Räume; d. die Fahrspesen, Büro- und Verwaltungskosten des BGK.

3. Abschnitt: Finanzierung des BGK

Art. 5

1 Der BGK wird finanziert durch:

a. die Mitgliederbeiträge; b. die Vergütungen für Dienstleistungen, die den Tierhaltern gesondert verrechnet werden; c. die Finanzhilfen von Bund und Kantonen; d. allfällige weitere öffentliche oder private Beiträge.

2 Der BGK erlässt die Tarife für die im BGK-Reglement (Art. 10) aufgeführten

Dienstleistungen.

4. Abschnitt: Zweck und Aufgaben des BGK

Art. 6 Zweck Der BGK fördert das Wohlbefinden und die Gesundheit von Kleinwiederkäuern sowie die Herstellung von einwandfreien Lebensmitteln aus dem Fleisch und der Milch dieser Tiere.

Art. 7 Programme, Massnahmen und Beratung

1 Der BGK betreibt eine Fachstelle, die den praktizierenden Tierärzten, den

landwirtschaftlichen Schulen und Beratungsdiensten sowie den Haltern von Kleinwiederkäuern zur Verfügung steht.

2 Der BGK hat namentlich folgende Aufgaben:

a. Er ordnet in den Beständen seiner Mitglieder Programme zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten der Kleinwiederkäuer an. b. Er fördert gezielt die tiergerechte Haltung und züchterische Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit von Kleinwiederkäuern.

Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer AS 1999

c. Er unterstützt die Produktion gesunder Lebensmittel und wirkt in Qualitäts- sicherungsprogrammen mit. d. Er berät seine Mitglieder in allen Fachgebieten der Tierhaltung (Fütterung, Haltung, Züchtung usw.). e. Er veranlasst die diagnostische Abklärung von Bestandesproblemen. f. Er sammelt die Krankheitsdaten der Kleinwiederkäuer.

3 Gegen entsprechende Kostenbeteiligung stellt der BGK seine Dienste auch nicht

angeschlossenen Haltern von Kleinwiederkäuern zur Verfügung.

Art. 8 Koordination

1 Der BGK sorgt dafür, dass die Programme, Massnahmen und die Beratung in der

ganzen Schweiz nach den gleichen fachlichen Grundsätzen durchgeführt werden.

2 Er bestimmt die Untersuchungsstellen für die Diagnostik von Krankheiten, die

Gegenstand eines Bekämpfungs- oder Überwachungsprogramms sind.

3 Als Untersuchungsstellen kommen nur Laboratorien in Betracht, die nach Artikel

312 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 anerkannt sind.

Art. 9 Zusammenarbeit Der BGK arbeitet mit dem Bundesamt für Veterinärwesen (Bundesamt), dem Bundesamt für Landwirtschaft, den Kantonstierärzten, den praktizierenden Tier- ärzten, den Organisationen der Züchter, den veterinärmedizinischen Fakultäten, der ETH und den landwirtschaftlichen Beratungsstellen und Forschungsanstalten zusammen.

Art. 10 BGK-Reglement

1 Der BGK legt in einem Reglement das minimale Beratungs- und Massnahmen-

angebot fest.

2 Ausserdem legt er in diesem Reglement insbesondere fest:

a. die hygienischen und betrieblichen Anforderungen, denen die dem BGK angeschlossenen Betriebe (BGK-Betriebe) genügen müssen; b. die Anforderungen an den Gesundheitszustand der Tiere von BGK-Betrieben, die an weitergehenden Bekämpfungs- und Überwachungsprogrammen teilnehmen; c. die Massnahmen zur Erhaltung des Gesundheitszustandes der Tiere von BGK- Betrieben; d. die zusätzlichen Anforderungen, denen ein BGK-Betrieb genügen muss, damit ihm ein Gesundheitsstatus zugeteilt werden kann; e. das Verfahren für die Zuteilung und den Entzug der Anerkennung als BGK- Betrieb und als BGK-Betrieb mit Gesundheitsstatus; f. den Umfang seiner Beratungstätigkeit.

3 Das Reglement muss dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht werden. Dieses kann

vom BGK verlangen, dass er das Reglement neuen Bedürfnissen anpasst.

3 SR 916.401

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Art. 11 Anerkannte Betriebe

1 Jeder dem BGK angeschlossene Betrieb, der die Mindestanforderungen erfüllt,

wird vom BGK registriert und gilt als «anerkannter BGK-Betrieb». Werden zusätzliche Massnahmen und Anforderungen eingehalten, wird dem anerkannten BGK-Betrieb ein Gesundheitsstatus zugeteilt. 2 Betrieben, welche diese Anforderungen nicht mehr erfüllen, wird die Anerkennung oder der Gesundheitsstatus entzogen.

5. Abschnitt: Aufsicht und BGK-Kommission

Art. 12 Aufsicht

1 Der BGK untersteht der Aufsicht des Bundesamtes.

2 Die Organe des BGK erteilen dem Bundesamt und dem Bundesamt für

Landwirtschaft (Bundesämter) sowie den Kantonen, die den BGK unterstützen, die erforderlichen Auskünfte. Die Auskünfte an das Bundesamt betreffen insbesondere fachtechnische Belange der Veterinärmedizin und des Tierschutzes sowie die Ausrichtung der Finanzhilfe, jene an das Bundesamt für Landwirtschaft Belange der landwirtschaftlichen Fachberatung.

3 Die Bundesämter werden zu den Sitzungen und Versammlungen der Organe des

BGK mit beratender Stimme eingeladen. Sie erhalten die Sitzungsunterlagen und -protokolle.

4 Den Bundesämtern und den Kantonen sind der Geschäftsbericht, die Jahres-

rechnung, der Voranschlag, das BGK-Reglement und die Tarife zuzustellen.

Art. 13 BGK-Kommission

1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wählt auf Vorschlag des

Bundesamtes eine BGK-Kommission, die aus fünf Mitgliedern besteht. Es bestimmt den Präsidenten und den Sekretär aus dem Kreis der Kommissionsmitglieder.

2 Die Bundesämter nehmen an den Sitzungen der Kommission teil.

3 Die BGK-Kommission:

a. überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und des BGK-Reglementes; b. berät den BGK; c. beantragt dem Bundesamt gegebenenfalls die Verweigerung, Kürzung oder Rückforderung der Finanzhilfe des Bundes sowie aufsichtsrechtliche Massnahmen; d. erstattet dem Bundesamt jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten und ihre Feststellungen.

4 Die Mitglieder der Kommission werden vom Bund nach den Ansätzen der

Verordnung vom 12. Dezember 19964 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen entschädigt.

4 SR 172.311

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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Vollzug Das Bundesamt ist mit dem Vollzug beauftragt, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Art. 15 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 16. Oktober 19915 über die Unterstützung des Gesundheits-

dienstes in der Ziegenhaltung wird aufgehoben.

2 Die Verordnung vom 27. Juni 19846 über die Unterstützung des Beratungs- und

Gesundheitsdienstes in der Schweinehaltung wird wie folgt geändert:

Ingress, erstes Alinea gestützt auf Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe b des Landwirtschaftsgesetzes7

Art. 6 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 15

5. Abschnitt: Aufsicht und SGD-Kommission

Art. 15 Abs. 1 und 2

1 Der SGD untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für Veterinärwesen.

2 Die Organe des SGD müssen die erforderlichen Auskünfte erteilen:

a. dem Bundesamt für Landwirtschaft in Belangen der landwirtschaftlichen Fach- beratung; b. dem Bundesamt für Veterinärwesen in fachtechnischen Belangen der Veterinärmedizin und des Tierschutzes sowie in Belangen der Ausrichtung des Bundesbeitrags.

Art. 16 Abs. 3 Bst. c und d sowie Abs. 4

3 Die Kommission:

c. beantragt dem Bundesamt für Veterinärwesen gegebenenfalls die Verwei- gerung, Kürzung oder Rückforderung des Bundesbeitrags sowie aufsichts- rechtliche Massnahmen; d. erstattet dem Bundesamt für Veterinärwesen jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten und ihre Feststellungen.

5 AS 1991 2299 6 SR 916.314.1 7 SR 910.1; AS 1998 3033

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4 Die Mitglieder der Kommission werden vom Bund nach den Ansätzen der

Verordnung vom 12. Dezember 19968 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen entschädigt.

Art. 17 Aufgehoben

Art. 18 Vollzug Das Bundesamt für Veterinärwesen ist mit dem Vollzug beauftragt, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.

13. Januar 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

10158

8 SR 172.311