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AS 1999 655

Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen

Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)

vom 20. Januar 1999

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 19 Absätze 1 und 4, 21 Absätze 1, 4 und 5 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Sicherheitsprüfungen von Bediensteten des Bundes,

Angehörigen der Armee sowie Dritten, die an klassifizierten Projekten der Schweiz oder des Auslandes im Bereich der inneren oder der äusseren Sicherheit mitwirken oder Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen haben.

2 Vorbehalten bleiben internationale Geheimschutzvereinbarungen.

Art. 2 Liste von Amtsfunktionen, die eine Sicherheitsprüfung verlangen

1 Die vom Bundesrat erlassene Liste der Funktionen in der Bundesverwaltung und

der Armee, deren Inhaberinnen oder Inhaber einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden müssen (Art. 19 Abs. 4 BWIS), kann auf der Bundeskanzlei eingesehen werden. 2 Die Bundeskanzlei beantragt dem Bundesrat alle vier Jahre die Aktualisierung der Liste; dabei überprüft der Bundesrat, ob insbesondere die nach Artikel 19 Absatz 4 BWIS durchgeführten Sicherheitsprüfungen die Voraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 1 BWIS oder der internationalen Geheimschutzvereinbarungen erfüllen.

Art. 3 Fachstelle Die Abteilung Informations- und Objektsicherheit des Eidgenössischen Departe- ments für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (nachfolgend: Fachstelle) führt die Sicherheitsprüfungen in Zusammenarbeit mit den zivilen und militärischen Sicherheitsorganen des Bundes durch.

SR 120.4 1 SR 120

1998-0289 655

Personensicherheitsprüfungsverordnung AS 1999

2. Kapitel: Durchführung der Sicherheitsprüfung

1. Abschnitt: Zu überprüfende Personen

Art. 4 Bedienstete des Bundes 1 Die Sicherheitsprüfung wird bei Personen durchgeführt, die für die Besetzung des Amtes vorgeschlagen sind, sowie auf Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber, denen neue Aufgaben übertragen werden sollen. 2 Die Behörde, die eine Person einstellen möchte, muss diese spätestens in der Ein- gangsbestätigung zur Bewerbung oder, falls die Person bereits im Dienst des Bundes steht, vor ihrer Bereitschaftserklärung zur Übernahme ihrer neuen Funktionen dar- auf aufmerksam machen, dass sie für den Fall, dass sie die Stelle bekommt, einer Si- cherheitsprüfung unterzogen wird.

Art. 5 Angehörige der Armee Die Sicherheitsprüfung wird bei Angehörigen der Armee durchgeführt, die in ihrer Funktion Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder militärischen Anlagen haben.

Art. 6 Dritte Die Sicherheitsprüfung wird bei Drittpersonen durchgeführt, die im Rahmen eines Vertrages oder als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer vertraglich verpflichteten Firma oder Organisation an einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder der äusseren Sicherheit mitwirken, sowie bei Drittpersonen, die auf Grund von internationalen Geheimschutzvereinbarungen überprüft werden müssen und die Zu- gang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen erhalten sollen.

Art. 7 Vorprüfung 1 Die Fachstelle prüft vor der Einleitung der Sicherheitsprüfung in PISA, ob die zu überprüfende Person nicht bereits als Angehörige der Armee einer Sicherheitsprü- fung unterzogen wurde.

2 Wenn daraus hervorgeht, dass bei der betreffenden Person in ihrer Funktion

als Angehörige der Armee oder aus anderen Gründen bereits eine Sicherheitsprü- fung durchgeführt worden ist, informiert die Fachstelle die ersuchende Stelle; diese verzichtet in solchen Fällen grundsätzlich auf die Prüfung. Vorbehalten bleibt Arti- kel 13.

2. Abschnitt: Ablauf der Prüfung

Art. 8 Einleitung der Sicherheitsprüfung 1 Zuständig für die Einleitung einer Sicherheitsprüfung (ersuchende Stellen) sind:

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a. für Bedienstete des Bundes: die Wahlbehörde, die mit der Vorbereitung der Anstellung betraute Stelle oder die für die Aufgabenübertragung zuständige Stelle; b. für Angehörige der Armee: die verwaltenden und korpskontrollführenden Stel- len oder die Truppen- und Schulkommandanten; c. für Dritte: Stellen, welche für einen öffentlichen Auftrag für klassifizierte Pro- jekte im Bereich der inneren oder der äusseren Sicherheit ein Vergabeverfahren durchführen. 2 Die ersuchende Stelle beauftragt die Fachstelle mit der Durchführung der Prüfung. Sie nennt der Fachstelle die mit dem Amt oder der Erfüllung eines Auftrages ver- bundenen Sicherheitsrisiken.

3 Bevor ein Vergabeverfahren durchgeführt wird, meldet die ersuchende Stelle der

Fachstelle alle öffentlichen Aufträge für klassifizierte Projekte im Bereich der inne- ren oder der äusseren Sicherheit. Die Fachstelle klärt ab, ob für Personen, die diesen Auftrag erfüllen sollen, eine Sicherheitsprüfung erforderlich ist. 4 Die ersuchende Stelle meldet der Fachstelle auch Drittpersonen, denen Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen gewährt werden soll.

Art. 9 Formular für Sicherheitsprüfungen 1 Die ersuchende Stelle stellt der zu überprüfenden Person das für die Sicherheits- prüfung zu verwendende Formular sowie ein Merkblatt über das Prüfverfahren und ihre Rechte zu. 2 Wenn die betroffene Person in die Durchführung der Sicherheitsprüfung einwilligt, sendet sie der ersuchenden Stelle das ausgefüllte Formular. Die ersuchende Stelle prüft, ob das Formular alle für die Durchführung der Sicherheitsprüfung notwendi- gen Angaben enthält, und sendet es an die Fachstelle.

Art. 10 Ermächtigung

1 Die betroffene Person ermächtigt die Fachstelle auf dem Formular ausdrücklich

und mit Unterschrift, die erforderlichen Auskünfte einzuholen.

2 Die Ermächtigung ist während sechs Monaten gültig und kann von der betroffenen

Person jederzeit schriftlich widerrufen werden.

Art. 11 Datenerhebung Die Fachstelle erhebt die für die Sicherheitsprüfung notwendigen Daten im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 BWIS. Wenn sie kein eigenes Zugriffsrecht auf diese Daten hat, erhebt sie diese Daten über die zivilen und militärischen Sicherheitsorgane des Bundes.

Art. 12 Persönliche Befragung 1 Bei Bediensteten des Bundes veranlasst die Fachstelle bei der erstmaligen Prüfung eine persönliche Befragung der betroffenen Person. Im Falle von Personen nach den

Personensicherheitsprüfungsverordnung AS 1999

Artikeln 5 und 6 werden persönliche Befragungen nur durchgeführt, wenn dafür Be- darf besteht.

2 Nachdem die Fachstelle die betroffene Person informiert und ihr Einverständnis

erhalten hat, kann sie Drittpersonen befragen.

Art. 13 Wiederholung der Sicherheitsprüfung 1 Die ersuchende Stelle kann die Fachstelle beauftragen, die Sicherheitsprüfung zu wiederholen, wenn sie Gründe hat anzunehmen, dass seit der letzten Kontrolle neue Risiken für die Sicherheit entstanden sind, oder wenn dies internationale Geheim- schutzvereinbarungen vorsehen. Der Auftrag muss ausreichend begründet werden. Die betroffene Person muss vorgängig schriftlich in die Wiederholung einwilligen. 2 Die Fachstelle führt eine neue Datenerhebung durch; diese basiert in der Regel auf den Registern nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und b BWIS. Sofern sich auf Grund der Datenerhebung Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben, kann auch eine polizeiliche Erhebung oder eine persönliche Befragung durchgeführt wer- den.

Art. 14 Rückzug der Bewerbung im Laufe der Sicherheitsprüfung

1 Wenn die zu prüfende Person im Laufe der Sicherheitsprüfung ihre Bewerbung zu-

rückzieht oder aus einem anderen Grund nicht mehr für das Amt, die Funktion, die neuen Aufgaben oder den Auftrag in Frage kommt, informiert die ersuchende Stelle umgehend die Fachstelle.

2 Die Fachstelle stellt die Sicherheitsprüfung ein. Im Einvernehmen mit dem Bun-

desarchiv vernichtet sie die vorhandenen Akten der Sicherheitsprüfung.

3. Kapitel: Abschluss der Sicherheitsprüfung

Art. 15 Anhörung der betroffenen Person 1 Kann die Sicherheitserklärung nicht oder nur mit Vorbehalten erteilt werden, so gibt die Fachstelle der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärun- gen und zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos innert zehn Tagen Stellung zu neh- men. 2 Die betroffene Person kann Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen; vorbehal- ten bleibt Artikel 9 des Bundesgesetzes über den Datenschutz2. 3 Innert der Frist von Absatz 1 kann die betroffene Person von der Fachstelle ver- langen, dass sie veranlasst, dass: a. Daten, die unrichtig oder überholt sind, berichtigt oder entfernt werden; b. Daten, die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen oder deren Bearbei- tung aus anderen Gründen unzulässig ist, umgehend entfernt werden; c. ein Bestreitungsvermerk angebracht wird.

2 SR 235.1

Personensicherheitsprüfungsverordnung AS 1999

Art. 16 Verfügung 1 Die Fachstelle erlässt eine Verfügung über das Ergebnis der Sicherheitsprüfung.

2 Sie eröffnet diese der betroffenen Person, der ersuchenden Stelle zuhanden der

Wahl- oder Ernennungsbehörde und allfälligen zur Beschwerde berechtigten Drit- ten.

Art. 17 Beschwerde

1 Gegen Verfügungen der Fachstelle ist die Beschwerde an die Rekurskommission

VBS zulässig.

2 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestim-

mungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 18 Folgen für die Wahl- oder Ernennungsbehörde

1 Die Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung der Funktion oder der neuen

Aufgaben zuständig ist, kann mit dem Einverständnis der betroffenen Person die Prüfungsunterlagen einsehen. Sie kann mit der betroffenen Person ein Gespräch zur Klärung offener Fragen führen und dazu die Fachstelle beiziehen. 2 Sie informiert die Fachstelle über ihren Entscheid bezüglich Wahl oder Übertra- gung der Funktion oder der neuen Aufgaben.

Art. 19 Folgen für Dritte

1 Die Firma oder Organisation kann mit dem Einverständnis der betroffenen Person

die Prüfungsunterlagen einsehen. Sie kann die Fachstelle für ein Gespräch mit der betroffenen Person zur Klärung offener Fragen beiziehen. 2 Die Firma oder Organisation muss sicherstellen, dass nur Personen mit erteilter Sicherheitserklärung Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder An- lagen erhalten.

4. Kapitel: Behandlung, Verwendung und Aufbewahrung der Daten

Art. 20 Behandlung der Daten 1 Die Fachstelle lässt umgehend Daten entfernen, die auf Vermutungen oder blossen Verdächtigungen beruhen, die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen oder deren Bearbeitung aus anderen Gründen unzulässig ist.

2 Sie lässt umgehend Daten berichtigen, die unrichtig oder überholt sind.

Art. 21 Verwendung der Daten 1 Die Akten der Sicherheitsprüfung werden von der Fachstelle aufbewahrt. Sie dür- fen zu keinen anderen als den in Artikel 11 bestimmten Zwecken verwendet werden. Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem Strafverfahren des Bundes gegen die betroffene Person.

Personensicherheitsprüfungsverordnung AS 1999

2 Im Einvernehmen mit dem Bundesarchiv vernichtet die Fachstelle die Akten der

Sicherheitsprüfung von Personen, deren Kandidatur nicht berücksichtigt worden ist.

Art. 22 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen; Abgabe an das Bundesarchiv Die Fachstelle bewahrt die Akten der Sicherheitsprüfung so lange auf, wie die be- troffene Person das Amt oder die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, läng- stens jedoch zehn Jahre. Nach Ablauf dieser Frist bietet sie diese dem Bundesarchiv zur Übernahme an, damit sie archiviert werden können.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 15. April 19923 über die Sicherheitsprüfung in der Bun- desverwaltung; b. die Verordnung der BK vom 9. September 19924 über die Bezeichnung der Prüfstelle zur Durchführung der Sicherheitsprüfung in der Bundesverwaltung; c. die Verordnung des EJPD vom 23. Juni 19925 über die Bezeichnung der Prüf- stelle zur Durchführung der Sicherheitsprüfung in der Bundesverwaltung; d. die Verordnung des EDI vom 1. Juli 19926 über die Bezeichnung der Prüfstelle zur Durchführung der Sicherheitsprüfung in der Bundesverwaltung; e. die Verordnung der EFD vom 15. September 19937 über die Bezeichnung der Prüfstelle zur Durchführung der Sicherheitsprüfung in der Bundesverwaltung; f. die Verordnung vom 9. Mai 19908 über die Personensicherheitsüberprüfung im militärischen Bereich.

Art. 24 Übergangsbestimmung 1 Bereits erteilte Sicherheitserklärungen bleiben gültig, bis eine neue Sicherheits- prüfung abgeschlossen wurde.

2 Personen, die ein Amt in der Bundesverwaltung oder eine Funktion der Armee

innehaben, welche nach altem Recht nicht einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurden, aber neu auf der Liste nach Artikel 2 figurieren, werden nur überprüft, wenn die ersuchende Stelle Gründe hat, anzunehmen, dass neue Risiken für die Si- cherheit entstanden sind, oder wenn internationale Geheimschutzvereinbarungen ei- ne Überprüfung vorsehen.

3 AS 1992 1022, 1996 150 4 AS 1993 2748 5 AS 1992 1314 6 AS 1992 1714 7 AS 1993 2732 8 AS 1990 748, 1995 5301

Personensicherheitsprüfungsverordnung AS 1999

3 Für die vor dem 1. Januar 1999 eröffneten Sicherheitsprüfungen bleibt das alte

Recht anwendbar.

Art. 25 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.

20. Januar 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

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